Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gem. § 80 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes. Als Einstieg in die Thematik sollen jedoch zunächst einige grundlegende Erläuterungen erfolgen; die die Voraussetzungen der Entstehung, die Entstehung als solche sowie die Bedeutung des Betriebsrates veranschaulichen sollen. [...] Anders als bei kleinen Betrieben, in denen es allein dem Arbeitgeber obliegt, die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen, sieht das Betriebsverfassungsrecht für solche Betriebe, die eine bestimmte Betriebsgröße überschreiten, eine besondere Betriebsverfassung vor. In dieser besonderen Betriebsverfassung sind Arbeitnehmervertretungen vorgesehen, denen kraft Gesetz in verschiedenen Entscheidungsbereichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zugeteilt werden. In diesen Bereichen erlischt somit die Befugnis des Arbeitsgebers, Entscheidungen eigenmächtig zu treffen. Er ist nur noch eingeschränkt leitungsbefugt. Diese Bestimmungen finden ihre gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz von 1972. [...] In § 130 BetrVG ist festgelegt, dass das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht im öffentlichen Dienst, sondern nur in der Privatwirtschaft Anwendung findet. Für diesen Bereich gilt das Personalvertretungsgesetz bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Entscheidung, ob das Betriebsverfassungsgesetz oder das Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, richtet sich also ausschließlich nach der Rechtsform eines Unternehmens. [...]
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlegendes
2.1 Die Bedeutung des Betriebsverfassungsrechts
2.2 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
2.3 Definition des Betriebsbegriffes
2.4 Der Begriff des Arbeitnehmers
2.5 Der Betriebsrat
2.6 Das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat
3 Die Bestimmungen des § 80 (1) BetrVG
3.1 Sinn der Vorschrift
3.2 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates gem. § 80 (1) Nr. 1-3 BetrVG
3.2.1 § 80 (1) Nr. 1 BetrVG
3.2.2 § 80 (1) Nr. 2 BetrVG
3.2.3 § 80 (1) Nr. 2a BetrVG
3.2.4 § 80 (1) Nr. 2b BetrVG
3.2.5 § 80 (1) Nr. 3 BetrVG
3.3 Besonders schutzwürdige Personengruppen gem. § 80 (1) Nr. 4-9 BetrVG
3.3.1 § 80 (1) Nr. 4 BetrVG
3.3.2 § 80 (1) Nr. 5 BetrVG
3.3.3 § 80 (1) Nr. 6 BetrVG
3.3.4 § 80 (1) Nr. 7 BetrVG
3.4 Weitere allgemeine Aufgaben
3.4.1 § 80 (1) Nr. 8 BetrVG
3.4.2 § 80 (1) Nr. 9 BetrVG
4 Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 80 (1) BetrVG. Ziel ist es, den rechtlichen Rahmen und die Schutzfunktion des Betriebsrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb darzustellen und die einzelnen Aufgabenbereiche detailliert zu erläutern.
- Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts und Betriebsbegriffs
- Schutzfunktion des Betriebsrats im Arbeitsverhältnis
- Überwachungs- und Initiativrechte des Betriebsrats
- Förderung der Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Bedeutung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Engagement für Arbeitsschutz und betrieblichen Umweltschutz
Auszug aus dem Buch
3.2.1 § 80 (1) Nr. 1 BetrVG
„[...] darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;“
Durch diese Vorschrift soll nicht nur gewährleistet werden, dass die Arbeitsschutzvorschriften im engeren Sinne eingehalten werden. Vielmehr sollen die einzelnen Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte dem Arbeitgeber gegenüber durch den Betriebsrat Hilfestellung erhalten. Diese Pflicht zur Überwachung erstreckt sich über alle Rechtsvorschriften, durch die Arbeitnehmer in ihrer Arbeitnehmereigenschaft geschützt oder in einer anderen Art und Weise begünstigt werden.
Bei der Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht ist der Betriebsrat zwingend an die Beachtung der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. §§ 2, 74 BetrVG gebunden. Das bedeutet, dass er im konkreten Fall angehalten ist, vor Einschaltung der Behörden oder der Öffentlichkeit zunächst auf betriebsinterner Ebene mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren, um die Durchführung der entsprechenden Vorschriften zu erreichen. Dies ist allerdings die einzige Vorgabe, die er zu beachten hat. Die Mittel, derer er sich zu seiner Aufgabenerfüllung bedient, sind ihm, ausnehmend der vorgenannten Prämisse, gesetzlich freigestellt.
Als durch § 80 (1) Nr. 1 BetrVG zu schützende Gesetze gelten neben dem Betriebsverfassungsgesetz zusätzlich sämtliche arbeitsrechtliche Gesetze und Verordnungen. Auch die sog. ungeschriebenen Grundsätze des Arbeitsrecht werden hier erfasst. Beispielhaft seien an dieser Stelle der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genannt. Des Weiteren hat der Betriebsrat zu überwachen, ob die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß durch den Arbeitgeber abgeführt werden. Hingegen fällt die Überprüfung der korrekten Anwendung von Vorschriften des Lohnsteuerrechts nebst den hierzu ergangenen Richtlinien nicht in den Aufgabenbereich des Betriebsrats.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 (1) BetrVG ein und umreißt die Struktur der Arbeit.
2 Grundlegendes: In diesem Kapitel werden die notwendigen Voraussetzungen wie der Betriebsbegriff, die Definition des Arbeitnehmers und die Rolle des Betriebsrats als Interessenvertretung erläutert.
3 Die Bestimmungen des § 80 (1) BetrVG: Dieser Hauptteil analysiert die gesetzlich verankerten Aufgaben des Betriebsrats, unterteilt in allgemeine Aufgaben, den Schutz besonderer Personengruppen sowie weitere Aufgabenfelder.
4 Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die wachsende Bedeutung des Betriebsrats als Schutzorgan zusammen und hebt die Relevanz der 2001 hinzugefügten Aufgabenbereiche hervor.
Schlüsselwörter
Betriebsrat, Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG, § 80 BetrVG, Arbeitnehmervertretung, Mitbestimmung, Gleichstellung, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Personalplanung, Interessenwahrung, Sozialversicherung, Jugendschutz, Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den allgemeinen Aufgaben, die der Betriebsrat gemäß § 80 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wahrzunehmen hat.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themen sind die Schutz- und Überwachungsfunktionen des Betriebsrats, Initiativrechte, die Förderung der Gleichberechtigung, die Integration von Minderheiten sowie der Arbeits- und Umweltschutz.
Welches Ziel verfolgt die Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, die vielschichtigen Aufgaben des Betriebsrats systematisch darzustellen und deren rechtliche Einordnung sowie praktische Umsetzung im Betrieb zu verdeutlichen.
Welche wissenschaftliche Methode liegt der Arbeit zugrunde?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Literaturanalyse und der Auslegung des Betriebsverfassungsgesetzes unter Einbeziehung relevanter Kommentarliteratur.
Welche Inhalte werden im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der einzelnen Nummern des § 80 (1) BetrVG, beginnend bei der Überwachung von Gesetzen bis hin zu spezifischen Fördermaßnahmen für Umweltschutz und Beschäftigungssicherung.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Publikation?
Die wichtigsten Schlagworte sind Betriebsrat, BetrVG, Mitbestimmung, Interessenvertretung, Gleichstellung und Arbeitsschutz.
Was ist die Kernaufgabe des Betriebsrats laut § 80 (1) Nr. 1 BetrVG?
Die Kernaufgabe besteht darin, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber korrekt umgesetzt werden.
Welchen Einfluss hat die Novellierung des Jahres 2001 auf die Betriebsratsarbeit?
Durch die Novellierung wurden wichtige neue Aufgabenbereiche wie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der betriebliche Umweltschutz explizit in den Katalog des § 80 (1) BetrVG aufgenommen.
- Arbeit zitieren
- Silke Kalkowski (Autor:in), 2008, Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG (Stand 2008), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112595