Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG (Stand 2008)


Trabajo de Seminario, 2008

17 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlegendes
2.1 Die Bedeutung des Betriebsverfassungsrechts
2.2 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
2.3 Definition des Betriebsbegriffes
2.4 Der Begriff des Arbeitnehmers
2.5 Der Betriebsrat
2.6 Das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat

3 Die Bestimmungen des § 80 (1) BetrVG
3.1 Sinn der Vorschrift
3.2 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates gem. § 80 (1) Nr. 1-3 BetrVG
3.2.1 § 80 (1) Nr. 1 BetrVG
3.2.2 § 80 (1) Nr. 2 BetrVG
3.2.3 § 80 (1) Nr. 2a BetrVG
3.2.4 § 80 (1) Nr. 2b BetrVG
3.2.5 § 80 (1) Nr. 3 BetrVG
3.3 Besonders schutzwürdige Personengruppen gem. § 80 (1) Nr. 4-9 BetrVG
3.3.1 § 80 (1) Nr. 4 BetrVG
3.3.2 § 80 (1) Nr. 5 BetrVG
3.3.3 § 80 (1) Nr. 6 BetrVG
3.3.4 § 80 (1) Nr. 7 BetrVG
3.4 Weitere allgemeine Aufgaben
3.4.1 § 80 (1) Nr. 8 BetrVG
3.4.2 § 80 (1) Nr. 9 BetrVG

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gem. § 80 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes.

Als Einstieg in die Thematik sollen jedoch zunächst einige grundlegende Erläuterungen erfolgen; die die Voraussetzungen der Entstehung, die Entstehung als solche sowie die Bedeutung des Betriebsrates veranschaulichen sollen.

2 Grundlegendes

2.1 Die Bedeutung des Betriebsverfassungsrechts

Anders als bei kleinen Betrieben, in denen es allein dem Arbeitgeber obliegt, die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen, sieht das Betriebsverfassungsrecht für solche Betriebe, die eine bestimmte Betriebsgröße überschreiten, eine besondere Betriebsverfassung vor. In dieser besonderen Betriebsverfassung sind Arbeitnehmervertretungen vorgesehen, denen kraft Gesetz in verschiedenen Entscheidungsbereichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zugeteilt werden. In diesen Bereichen erlischt somit die Befugnis des Arbeitsgebers, Entscheidungen eigenmächtig zu treffen. Er ist nur noch eingeschränkt leitungsbefugt.

Diese Bestimmungen finden ihre gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz von 1972.[1]

2.2 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

In § 130 BetrVG ist festgelegt, dass das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht im öffentlichen Dienst, sondern nur in der Privatwirtschaft Anwendung findet. Für diesen Bereich gilt das Personalvertretungsgesetz bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Entscheidung, ob das Betriebsverfassungsgesetz oder das Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, richtet sich also ausschließlich nach der Rechtsform eines Unternehmens.[2]

2.3 Definition des Betriebsbegriffes

Der arbeitsrechtliche Betriebsbegriff ist definiert als eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln arbeitstechnische Ziele verfolgt. Im Betriebsverfassungsrecht stellt der Betrieb die organisatorische Einheit dar, in welcher ein Betriebsrat gewählt und tätig werden kann.[3]

2.4 Der Begriff des Arbeitnehmers

Da das Betriebsverfassungsgesetz die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebeber und Arbeitnehmer regelt, ist eine genaue Definition des Arbeitnehmerbegriffs unumgänglich. Diese liefert § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes. Demnach gelten Arbeiter und Angestellte sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. In § 5 (2) BetrVG werden die Ausnahmen genannt, für die Absatz 1 nicht anzuwenden ist. So gelten beispielsweise die Organe einer juristischen Person oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

Eine weitere Sonderregelung findet sich in § 5 (3) BetrVG. Demnach gilt für leitende Angestellte anstelle des Betriebsverfassungsgesetz das Sprechergesetz, auch wenn sie im eigentlichen Sinne Arbeitnehmer sind. Zu beachten ist, dass sich diese Sonderstellung der leitenden Angestellten ausschließlich auf den Bereich der Betriebsverfassung bezieht und nicht generell im Arbeitsrecht derartig geregelt ist.[4]

2.5 Der Betriebsrat

Laut § 1 des Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Aus der Formulierung in § 1 BetrVG lässt sich ableiten, dass die Errichtung eines Betriebsrates nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwar soll nach Ansicht des Gesetzgebers in allen betriebsratfähigen Betrieben ein Betriebsrat errichtet werden; diese Errichtung kann jedoch gegen den Willen der Belegschaft nicht durchgesetzt werden, da weder die Stimmabgabe bei einer Wahl, noch die Annahme eines Amtes erzwungen werden kann.[5]

Ist ein Betriebsrat errichtet worden, fungiert dieser von dort an als Sprecher der gesamten Belegschaft. Er dient den Arbeitnehmern als Schutzorgan im betrieblichen Bereich. Vereinfacht lässt sich sagen: seine Aufgabe ist die Interessenwahrung der Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmer im Namen der Arbeitnehmer.

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Kommt es zum Konflikt zwischen Betriebsrat und Unternehmer, können die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht herangezogen werden. Die allgemeinen Pflichten des Betriebsrates werden an späterer Stelle detailliert erörtert.[6]

2.6 Das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat

Um den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes zu verdeutlichen, ist die Klärung der Frage, in welchem Verhältnis Arbeitgeber und Betriebsrat zueinander stehen, von elementarer Bedeutung. In § 2 (1) BetrVG heißt es:

„Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“

Diese Vorschrift hat als positives Recht unmittelbare Geltung und beeinflusst als Generalklausel den Inhalt sowie die Abgrenzung der jeweiligen Rechte und Pflichten von Betriebsrat und Arbeitgeber. An dieser Stelle sei insbesondere auf § 74 BetrVG verwiesen. Dort werden die Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat detailliert ausgeführt.[7]

Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme lässt sich zudem vergleichen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB.

[...]


[1] Vgl. Götz, H. (1989), S. 53.

[2] Vgl. Löwisch, M. (1996), S. 616.

[3] Vgl. Etzel, G. (1995), S. 43.

[4] Vgl. Hohmeister, F. (2002), S. 230.

[5] Vgl. Löwisch, M. (1996), S. 31.

[6] Vgl. Preis, U. (1999), S. 100.

[7] Vgl. Germelmann, C.-H. (1972), S. 49 f.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG (Stand 2008)
Universidad
University of Applied Sciences Essen
Calificación
1,7
Autor
Año
2008
Páginas
17
No. de catálogo
V112595
ISBN (Ebook)
9783640110339
ISBN (Libro)
9783640110124
Tamaño de fichero
441 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Allgemeine, Aufgaben, Betriebsrates, BetrVG
Citar trabajo
Silke Kalkowski (Autor), 2008, Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG (Stand 2008), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112595

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