Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf spezielle Bereiche der IFRS-Rechnungslegung

Latente Steuern in Pandemiezeiten


Akademische Arbeit, 2021

32 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALT

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung und Gang der Untersuchung

2 Konzeptionelle Grundlagen der Bilanzierung latenter Steuern nach IAS
2.1 Ursachen der Bilanzierung latenter Steuern
2.2 Ansatz und Bewertung latenter Steuern nach IAS
2.3 Latente Steuern auf steuerlicher Verlustvorträge

3 Pandemiebedingte Anpassungen latenter Steuern im IFRS-Abschluss
3.1 Werthaltigkeit latenter Steueransprüche auf temporäre Differenzen
3.2 Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Steueransprüche auf steuerliche Verlustvorträge
3.3 Besonderheiten zu latenten Steueransprüchen auf Zinsvorträge
3.4 Latente Steuern im Zusammenhang mit Außendifferenzen
3.5 Anpassungen aufgrund steuerlicher Begünstigungen bei Abschreibungen

4 Zusammenfassung und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Verzeichnis der Geschäftsberichte

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Zahlenbeispiel zur Bildung und Auflösung latenter Steueransprüche auf Zins- vorträge nach § 4h EStG

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Darstellung divergierender jährlicher Abschreibungsbeträge bei Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten von 100.000 € bei linearer und degressiver Abschreibung (Maximalsatz von 25 %) am Beispiel einer 20-jährigen Nutzungsdauer

Abbildung 2: Auszug aus dem Geschäftsbericht der Adidas AG betreffend der Aufnahme eines Konsortialkredits über 3 Mrd. € im Zuge der COVID-19-Pandemie

Abbildung 3: Auszug aus dem Geschäftsbericht der Puma SE betreffend der Bilanzierung latenter Steuern im Zuge der COVID-19-Pandemie

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung und Gang der Untersuchung

Das Coronavirus SARS-CoV-2, das die Atemwegserkrankung COVID-19 (coronavirus disease 2019) auslösen kann, wurde erstmalig im Dezember 2019 in China beim Men­schen nachgewiesen.1 Durch den rasanten Ausbruch und die folgende weltweite Ausbrei­tung des Coronavirus hat die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) das Infektionsgeschehen am 11. März 2020 als „pandemisch“ charakterisiert.[2 ] Ne­ben gesellschaftlichen und politischen Auswirkungen entfaltet die COVID-19-Pandemie - insbesondere auf Unternehmen - auch zahlreiche wirtschaftliche Auswirkungen.[3 ] Im Zuge dessen sehen sich jene Unternehmen mit der Herausforderung konfrontiert, die Aus­wirkungen der COVID-19-Pandemie in ihrer Finanzberichterstattung sachgerecht darzu- stellen.[4 ]

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bilanzierung latenter Steuern im nach den International Financial Reporting Standards (IFRS [5 ]) aufgestellten (Jahres-)Abschluss systematisch herauszuarbeiten, vorzustellen und letztlich zu würdigen. Zunächst werden dazu im Rahmen dieser Arbeit in Kapitel 2 die konzeptionellen und normativen Grundlagen der Bilanzierung latenter Steuern nach dem IAS 12 dargestellt, der der zentrale Standard für die Bilanzierung latenter Steuern im IFRS-Abschluss ist. Auf diese Grundlagen folgen in Kapitel 3 - als Schwerpunkt der Arbeit - konkrete Ausführungen zu möglicherweise erforderlichen Anpassungen latenter Steuern im IFRS-Abschluss, die sich aus den Umständen ergeben können, die mit der COVID-19-Pandemie einhergehen. Die vorliegende Arbeit schließt mit Kapitel 4 durch eine kurze Zusammenfassung der herausgearbeiteten Ergebnisse sowie einem Fazit.

2 Konzeptionelle Grundlagen der Bilanzierung latenter Steuern nach IAS 12

2.1 Ursachen der Bilanzierung latenter Steuern

Grundsätzlich sind latente Steuern zu berücksichtigen, wenn sich die Wertansätze eines Vermögenswerts oder einer Schuld in der IFRS-Bilanz und der Steuerbilanz voneinander unterscheiden.[6 ] Die sich unterscheidenden Wertansätze ergeben sich dabei aufgrund ab­weichender Ansatz- und Bewertungsvorschriften in der IFRS-Rechnungslegung und dem betreffenden steuerrechtlichen Normensystem.7 8

Primäres Ziel der Bilanzierung latenter Steuern ist es, jene Steuerbelastung im IFRS-Ab- schluss zu zeigen, die sich ergeben hätte, wenn das nach den IFRS ermittelte Ergebnis vor Steuern Bemessungsgrundlage für die Besteuerung gewesen wäre.9 Durch die Bilan­zierung latenter Steuern wird demnach die Differenz zwischen der tatsächlichen Steuer­schuld, die sich aus der Steuerbilanz ergibt, und der fiktiven Steuerschuld, die sich auf Basis des Ergebnisses vor Steuern nach IFRS ergeben hätte, überbrückt.10 Die Bilanzie­rung latenter Steuern führt letztlich dazu, dass die tatsächliche Steuerbelastung des Un­ternehmens laut Steuerbilanz in einer erklärbaren Beziehung zum im IFRS-Abschluss ausgewiesenen Ergebnis vor Steuern steht.11

2.2 Ansatz und Bewertung latenter Steuern nach IAS 12

Nach den IFRS folgt der Ansatz latenter Steuern dem bilanzorientierten temporary -Kon- zept.12 Hierbei sind latente Steuern auf Differenzen zwischen Wertansätzen von Vermö­genswerten und Schulden und nicht auf Differenzen zwischen dem nach den IFRS ermittelten Ergebnis und dem steuerlichen Ergebnis13 zu bilden.14 Voraussetzung für die Bildung latenter Steuern nach dem temporary -Konzept ist, dass sich die Ansatzdifferen­zen eines Vermögenswerts oder einer Schuld zwischen der IFRS- und der Steuerbilanz in künftigen Perioden steuerwirksam ausgleichen.15 Der konkrete Zeitpunkt des steuerwirk­samen Ausgleichs ist dabei ohne Bedeutung.16 Hierbei kann eine zeitliche Begrenzung (temporäre Differenzen) - bspw. bei unterschiedlichen Abschreibungsverläufen - oder aber auch ein nicht bekannter Zeitpunkt (quasi permanente Differenzen) - bspw. der Zeit­punkt der Veräußerung eines Fabrikgrundstücks - vorliegen.17 Permanente Differenzen, aus denen sich in künftigen Perioden kein steuerwirksamer Umkehreffekt ergibt, werden nicht latenziert.18

Nach den IFRS besteht die Verpflichtung für Ansatzdifferenzen, die bei Auflösung zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen, latente Steueransprüche aktivieren.19 Zentrale Voraussetzung ist dabei, dass in künftigen Perioden wahrscheinlich20 ein zu versteuern­des Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die latenten Steueransprüche verrech­net werden können.21 Entsprechend gilt für Ansatzdifferenzen, die bei Auflösung zu einer höheren Steuerbelastung führen, die Verpflichtung der Passivierung latenter Steuerschul- den.22 Sowohl die Bildung als auch die Auflösung latenter Steuern ist grundsätzlich er- gebniswirksam.23 Die Bildung und Auflösung latenter Steuern erfolgt nur dann ergebnisneutral, wenn der Geschäftsvorfall, der zur Ansatzdifferenz zwischen der IFRS- und Steuerbilanz geführt hat, ebenfalls ergebnisneutral24 gebucht wurde.25

Die Bewertung latenter Steuern folgt der liability -Methode.26 Demnach sind latente Steu­ern auf der Grundlage von Steuersätzen zu bewerten, die zum Zeitpunkt der Umkehrung der latenten Steuern gültig sein werden.27 Grund dafür ist, dass die IAS 12.46 f. auf die Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- oder -entlastung abstellen. Aus Objektivierungs­gründen werden in der Praxis jedoch regelmäßig aktuelle Steuersätze herangezogen.28

2.3 Latente Steuern auf steuerlicher Verlustvorträge

Die Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit steuerlichen Verlustvorträgen stellt einen Sonderfall im Rahmen der Steuerabgrenzung dar.29 Explizit sind nach IAS 12.34 auf nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge30 latente Steueransprüche zu aktivie­ren, sofern künftig positive steuerliche Einkünfte wahrscheinlich sind, gegen diese der vorhandene steuerliche Verlustvortrag verrechnet werden kann.31 Grundsätzlich folgt der Ansatz und die Bewertung latenter Steuern auf Verlustvorträge den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 12.32 Da Verlustvorträge jedoch grundsätzlich auf eine angespannte Ertragslage des Unternehmens hinweisen, werden der Aktivierung von latenten Steueransprüchen im Zusammenhang mit Verlustvorträgen zusätzliche Anforde­rungen gestellt.33 So spiegeln sich diese Anforderungen in aufzustellenden steuerlichen Planungsrechnungen wider, die unter Bezugnahme auf „überzeugende substanzielle Hin- weise“34 (convincing evidence) nachweisen müssen, dass künftig positive steuerliche Ein­künfte vorliegen werden, gegen die die Verlustvorträge verrechnet werden können.35

Zinsvorträge, die sich durch Anwendung der Zinsschrankenregelung ergeben können, sind mit dem Verlustvortrag eng verwandt.36 Nach der Zinsschrankenregelung37 resultie­ren Zinsvorträge aus einem im Veranlagungszeitraum nicht abzugsfähigen Zinsaufwand. Diese nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen können jedoch unter Voraussetzungen38 auf die künftig folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und verrechnet werden. Vergleichbar mit dem Verlustvortrag führt der dabei entstehende Zinsvortrag bei späterer Verrechnung zu einer Steuerermäßigung.39 Entsprechend sind die Rechnungslegungsnor­men zur Aktivierung von latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge (IAS 12.34 ff.) analog für Zinsvorträge anzuwenden.40

3 Pandemiebedingte Anpassungen latenter Steuern im IFRS-Abschluss

3.1 Werthaltigkeit latenter Steueransprüche auf temporäre Differenzen

Die Pflicht zur Überprüfung der Werthaltigkeit (recoverability) bereits aktivierter latenter Steueransprüche auf temporäre Differenzen ergibt sich aus IAS 12.56: Demnach sind Wertminderungen auf latente Steueransprüche in dem Umfang vorzunehmen, in dem das Vorliegen eines ausreichenden künftigen zu versteuernden Ergebnisses, gegen das die latenten Steueransprüche in Zukunft verrechnet werden können, nicht mehr wahrschein­lich ist.41 Die Werthaltigkeit bereits aktivierter latenter Steueransprüche ist somit von der künftig erwarteten Unternehmenslage und den daraus abgeleiteten steuerlichen Planungs­rechnungen des bilanzierenden Unternehmens abhängig.42

Für am Markt etablierte Unternehmen, die eine langjährige Rentabilitätshistorie und da­mit verbunden positive steuerliche Planungsrechnungen für die Zukunft vorweisen kön­nen, unterliegen gebildete latente Steueransprüche auf abzugsfähige temporäre Differen­zen regelmäßig keinen Wertminderungen.43 Vor dem Hintergrund der COVID-19- Pandemie können jedoch auch diese Unternehmen je nach Grad der Betroffenheit durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie damit konfrontiert sein, die prog­nostizierten steuerlichen Planungsrechnungen der Zukunft anzupassen.44 Sollte im Rah­men dieser Anpassungen festgestellt werden, dass aufgrund der Umstände45, die aus CO- VID-19-Pandemie erwachsen, künftig mit Wahrscheinlichkeit kein ausreichendes zu ver­steuerndes Ergebnis vorliegen wird, gegen das bereits in der Vergangenheit aktivierte latente Steueransprüche verrechnet werden können, sind Wertminderungen auf bereits gebildete latente Steueransprüche verpflichtend vorzunehmen.46 Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie können die Ertragslage des bilanzierenden Unterneh­mens auch nachhaltig belasten. Erwartet das bilanzierende Unternehmen in künftigen Ge­schäftsjahren eine nachhaltig belastete Ertragslage, sind folglich steuerliche Planungs­rechnungen anzupassen. Führt die Anpassung der steuerlichen Planungsrechnungen da­bei dazu, dass Wertminderungen auf latente Steueransprüche vorzunehmen sind, wird das bereits durch die COVID-19-Pandemie belastete Ergebnis des bilanzierenden Unterneh­mens durch die Vornahme ergebniswirksamer Wertminderungen weiter gemindert. In den Vorjahren aktivierte latente Steueransprüche wirken demnach bei einer wirtschaftli­chen Schieflage des bilanzierenden Unternehmens prozyklisch:47 Den vorgenommenen Wertminderungen kommt dabei ein katalytischer Effekt zu, der Ergebnisbelastung des bilanzierenden Unternehmens weiter verstärkt.48

3.2 Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Steueransprüche auf steuerliche Verlustvorträge

Wie auch bei der Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche auf temporäre Differenzen setzt die Nutzbarkeit und damit einhergehend der Ansatz eines latenten Steu­eranspruchs auf bestehende steuerliche Verlustvorträge eine steuerliche Planungsrech­nung voraus, die sicherstellt, dass die steuerlichen Verlustvorträge in Zukunft realisiert werden können.49 Hierfür hat das Management des bilanzierenden Unternehmens - wie bereits eingangs erwähnt - unter Bezugnahme auf „überzeugende substanzielle Hin- weise“50 (convincing evidence) eine steuerliche Planungsrechnung für die Zukunft auf- zustellen.51 Der steuerlichen Planungsrechnung muss detailliert entnommen werden kön­nen, dass mit Wahrscheinlichkeit ein künftig zu versteuerndes Ergebnis vorliegen wird, das folglich zum Ansatz eines latenten Steueranspruchs auf steuerliche Verlustvorträge berechtigt.52

IAS 12 stellt - abgesehen von einigen in IAS 12.36 enthaltenen Leitfragen bzw. Beurtei­lungskriterien - keine konkreten Anforderungen an sog. „überzeugende substanzielle Hinweise“.53 Folge der unkonkreten Anforderungen an die Annahmen, die der steuerli­chen Planungsrechnungen unterliegen, ist eine daraus gegebenenfalls resultierende Feh­leranfälligkeit der aufgestellten steuerlichen Planungsrechnungen.54 Der Rückgriff auf intersubjektiv nicht nachprüfbare und somit intransparente Annahmen, auf denen die steuerlichen Planungsrechnungen basieren, ist hierbei die zentrale Quelle möglicherweise auftretender Fehleranfälligkeiten.55 Die Möglichkeit des Rückgriffs auf nicht objekti­vierte Annahmen, die den steuerlichen Planungsrechnungen unterliegen, eröffnet dem Bilanzierenden folglich Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausgestaltung der steuer­lichen Planungsrechnungen.56

Als Reaktion darauf merkte - neben der herrschenden Meinung57 - insbesondere die Eu­ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)58 an, dass die Aufstellung steuerlicher Planungsrechnungen - im Sinne einer verlässlichen Rechnungslegung - an­hand intersubjektiv nachprüfbarer Annahmen aufzustellen ist, um mögliche Ermessens­spielräume des Bilanzierenden einzudämmen.59 Dadurch sollen primär Objektivierungs­erfordernisse der steuerlichen Planungsrechnungen sichergestellt werden. Um die Ver­lässlichkeit sowie die Nachprüfbarkeit der aufgestellten steuerlichen Planungsrechnun­gen zu stärken, dürfen diese zudem nicht im Widerspruch Planungen und Prognosen ste­hen, die an anderer Stelle im IFRS-Abschluss aufgestellt bzw. getroffen werden (bspw. Planungsrechnungen, die im Rahmen des Wertminderungstests nach IAS 36 aufzustellen sind).60

Die Anforderungen an die Annahmen, die den steuerlichen Planungsrechnungen unter­liegen, sind jedoch besonders in wirtschaftlich ereignisreichen Zeiten - wie inmitten der COVID-19-Pandemie - nicht einfach zu erfüllen.61 Grund dafür ist unter anderem, dass Annahmen und Prognosen betreffend allgemeiner zukünftiger Branchen- und Konjunk­turentwicklungen, die einen Einfluss auf die Unternehmensplanungen und damit auch auf die steuerlichen Planungsrechnungen der bilanzierenden Unternehmen haben, von hohen Unsicherheiten geprägt sind.62 Unsicherheiten finden hierbei ihren Ausdruck in mittel- bis langfristig schwer abschätzbaren konjunkturellen Auswirkungen aufgrund der Um­stände, die der COVID-19-Pandemie erwachsen.63 Dabei ist es unvermeidbar, dass eine solche Einschätzung naturgemäß mit zusätzlichen Unsicherheiten verbunden ist, die sich auf die Aufstellung steuerlicher Planungsrechnungen auswirken.

Da vorhandene Verlustvorträge ohnehin auf eine angespannte Ertragslage des bilanzie­renden Unternehmens hinweisen, ist der verlässliche Nachweis eines künftig zu versteu­ernden Ergebnisses in Zeiten der COVID-19-Pandemie zunehmend erschwert.64 Sollten - unter Rückgriff auf verlässliche Annahmen - aufgestellte steuerliche Planungsrechnun­gen aufgrund der Umstände der COVID-19-Pandemie demnach keine positive Entwicklung der Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens nachweisen, ist die Akti­vierung latenter Steueransprüche auf steuerliche Verlustvorträge ausgeschlossen.65

Die Aktualität sowie die Bedeutsamkeit der zuvor dargestellten Ausführungen werden im Folgenden anhand eines kurzen Praxisbeispiels66 verdeutlicht: So spricht die im MDAX notierte Puma SE in ihrem Geschäftsbericht für das Geschäftsjähr 2020 von „schwer vor­hersagbaren weltenweiten Folgen der COVID-19-Pandemie“67, die sich in einer „erhöh­ten Unsicherheit“68 der Annahmen und Prognosen widerspiegeln, auf denen die steuerli­chen Planungsrechnungen basieren. Die steuerlichen Planungsrechnungen sind - wie be­reits erwähnt - maßgeblich für die Aktivierung latenter Steueransprüche auf steuerliche Verlustvorträge. Demgemäß wurde die Aktivierung latenter Steueransprüche auf steuer­liche Verlustvorträge bei der Puma SE neu beurteilt.69

3.3 Besonderheiten zu latenten Steueransprüchen auf Zinsvorträge

Grundsätzlich sind latente Steueransprüche auf Zinsvorträge - wie auch auf steuerliche Verlustvorträge - in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit ihrer Nutzbarkeit in der Zukunft zu aktivieren.70

Bei der Aktivierung latenter Steueransprüche auf Zinsvorträge ist jedoch neben der Ver­fügbarkeit eines künftig zu versteuernden Ergebnisses, gegen das die latenten Steueran­sprüche in Zukunft verrechnet werden können, zusätzlich die tatsächliche Nutzbarkeit vorgetragener Zinsaufwendungen entscheidend.71 Übersteigt der in künftigen Geschäfts­jahren erwartete negative Zinssaldo aus laufenden Zinsaufwendungen und -erträgen die bereits durch die Zinsschranke gesetzte Grenze72, so sind Zinsvorträge aus den Vorjahren steuerlich nicht abzugsfähig und somit nicht nutzbar.73 Die Nutzbarkeit von Zinsvorträgen hängt bei Anwendung der Zinsschranke folglich zentral von der Höhe des steuerlichen EBITDA sowie des Zinssaldos aus laufenden Zinsaufwendungen und -erträgen ab.74 Demgemäß begünstigt – vereinfacht ausgedrückt – ein hohes steuerliches EBITDA und ein positiver Zinssaldo die Nutzbarkeit existierender Zinsvorträge.

[...]


1 Vgl. WHO (Hrsg.), Coronavirus disease (COVID-19) Pandemic, erhältlich im Internet: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019 (besucht am 16. Juni 2021).

2 Vgl. WHO (Hrsg.), WHO Director-General's opening remarks at the media briefing on COVID-19 - 11 March 2020, erhältlich im Internet: https://www.who.int/director-general/speeches/detail/who-director- general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19---11-march-2020 (besucht am 16. Juni 2021).

3 Vgl. Iskan/Iskan, in: Iskan (Hrsg.), Corona in Deutschland, 58 (58 ff.); siehe ausführlicher zu möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen: PricewaterhouseCoopers (Hrsg.), IFRS für die Praxis – Coronavirus: Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung nach dem 31. Dezember 2019, erhältlich im Internet: https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/ifrs-fuer-die-praxis-coronavirus-auswirkungen- auf-die-finanzberichterstattung-nach-dem-31-dezember-2019.pdf (besucht am 16. Juni 2021).

4 Vgl. Deloitte (Hrsg.), Finanzberichterstattung in der Zeit von COVID-19, erhältlich im Internet: https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/about-deloitte/COVID-19-Finanzberichterstattung- Infoblatt.pdf (besucht am 16. Juni 2021).

5 Der Begriff „IFRS“ umfasst in der vorliegenden Arbeit entsprechend der Begriffsdefinition im weiteren Sinne sowohl die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten IFRS als auch die vom International Accounting Standards Committee (IASC) verabschiedeten International Accounting Standards (IAS).

6 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, § 26, Rn. 46.

7 In der vorliegenden Arbeit ist das steuerrechtliche Normensystem stets das deutsche Steuerrecht.

8 Vgl. Ruhnke/Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 391.

9 Vgl. Rabeneck/Reichert, DStR 2002, 1366 (1366).

10 Vgl. Ruhnke/Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 391.

11 Vgl. Ebenda.

12 Vgl. Schulz-Danso, in: Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, § 25, Rn. 39.

13 Diese Vorgehensweise entspricht dem timing-Konzept, das sich an der Gewinn- und Verlustrechnung orientiert.

14 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, § 26, Rn. 46.

15 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 253 f.

16 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, § 26, Rn. 48.

17 Vgl. Striegel, in: Buschhüter/Striegel (Hrsg.), Kommentar Internationale Rechnungslegung, IAS 12, Rn. 29; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, § 26, Rn. 48.

18 Vgl. Ebenda.

19 Vgl. IAS 12.24.

20 Der Begriff „wahrscheinlich“ wird in IAS 12 nicht näher spezifiziert. Nach herrschender Meinung wird von einer Aktivierungspflicht ausgegangen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines künftig zur Verfügung stehenden Ergebnisses bei über 50 % liegt (Vgl. Bösser/Pilhofer, KoR 2008, (296) 300; Zwirner, KoR 2010, (110) 111; Schäfer/Suermann, DB 2010, 2742 (2750)).

21 Vgl. IAS 12.24.

22 Vgl. IAS 12.15.

23 Vgl. IAS 12.58 ff.

24 Werden bspw. Sachanlagen nach dem Neubewertungsmodell gemäß IAS 16.31 ff. folgebewertet, können erfolgsneutral zu bildende latente Steuern entstehen (siehe hierfür ausführlicher anhand eines Beispiels: Ruhnke/Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 418 ff.).

25 Vgl. IAS 12.61A.

26 Vgl. Indenkämpen, in: Hennrichs/Kleindiek/Watrin (Hrsg.), Münchener Kommentar, IAS 12, Rn. 51.

27 Vgl. Ebenda.

28 Vgl. Ruhnke/Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 399.

29 Vgl. Loitz, WPg 2007, 778 (778 ff.).

30 Siehe hierfür ausführlich: Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, 213 ff.

31 Vgl. IAS 12.34.

32 Vgl. Zwirner, KoR 2010, (110) 112.

33 Vgl. Lienau/Erdmann/Zülch, DStR 2007, (1094) 1094.

34 IAS 12.35.

35 Vgl. Ruhnke/Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 396.

36 Vgl. Meyer, Die Bilanzierung latenter Steuern nach IAS 12, 115; Zwirner, KoR 2010, (110) 112.

37 Die Zinsschranke ist in § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG normiert.

38 Siehe hierfür § 4h Absatz 1 Satz 4 f. EStG.

39 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, § 26, Rn. 141.

40 Vgl. Lühn, KoR 2007, (550) 554 f.; Brähler/Brune/Heerdt, KoR 2008, (289) 291 f.

41 Vgl. IAS 12.56.

42 Vgl. Deubert/Meyer, in: Störck/Justenhoven/Kliem (Hrsg.), Rechnungslegung in der Corona-Krise, 61 (64 ff.).

43 Vgl. Grant Thornton (Hrsg.), 2020 deferred tax provision, erhältlich im Internet: https://www.grantthornton.global/en/insights/supporting-you-to-navigate-the-impact-of-covid- 19/ifrs---deferred-tax-provision/ (besucht am 19. Mai 2021).

44 Vgl. Zwirner/Zimny/Vodermeier, StuB 2020, 1 (6).

45 Mögliche negative wirtschaftliche Umstände, mit denen Unternehmen im Zuge der COVID-19-Pandemie konfrontiert werden können, sind u. a. Umsatzrückgänge, Beeinträchtigungen von Produktionsund Lieferketten, Ausfall von Personal, Standortschließungen sowie Finanzierungsschwierigkeiten (Vgl. Alberti, KoR 2020, 197 (197)).

46 Vgl. IAS 12.56; Zwirner/Zimny/Vodermeier, StuB 2020, 1 (6); Zwirner/Busch/Krauß, Stbg 2020, 367 (371).

47 Vgl. Meyer, Die Bilanzierung latenter Steuern nach IAS 12, 51.

48 Vgl. Schildbach, WPg 1998, 939 (945); Küting/Zwirner, WPg 2007, 555 (559); Zwirner/Zimny/Vodermeier, StuB 2020, 1 (6).

49 Vgl. Meyer/Ruberg, DStR 2010, 1538 (1538 f.); Lüdenbach/Freiberg, BB 2011, 2603 (2604); Leukel, KoR 2018, 493 (495).

50 IAS 12.35.

51 Vgl. Leukel, KoR 2018, 493 (493 ff.).

52 Vgl. Meyer/Ruberg, DStR 2010, 1538 (1539 f.).

53 Vgl. Leukel, KoR 2018, 493 (493).

54 Vgl. Meyer/Ruberg, DStR 2010, 1538 (1538 f.).

55 Vgl. Ebenda; Leukel, KoR 2018, 493 (495 ff.); Dahlke/Ellerbusch, BB 2020, 747 (747 ff.).

56 Vgl. Küting/Zwirner, WPg 2003, 301 (301 ff.); Zwirner/Künkele, IRZ 2009, 182 (184); Lüdenbach/ Hoffmann/Freiberg, in: Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, § 26, Rn. 130.

57 Vgl. Lienau/Erdmann/Zülch, DStR 2007, 1094 (1095 f.); Loitz, WPg 2007, 778 (785); Schulz-Danso, in: Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, § 25, Rn. 77 ff.; Lüdenbach/ Hoffmann/Freiberg, in: Lüdenbach/Freiberg/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, § 26, Rn. 130.

58 Siehe hierfür ausführlicher: EMSA (Hrsg.), Considerations on recognition of deferred tax assets arising from the carryforward of unused tax losses, erhältlich im Internet: https://www.esma.europa. eu/sites/default/files/library/esma32-63-743_public_statement_on_ias_12.pdf (besucht am 7. Juni 2021).

59 Vgl. Dahlke/Ellerbusch, BB 2020, 747 (747).

60 Vgl. Bösser/Pilhofer, KoR 2008, 296 (301 f.).

61 Vgl. Lüdenbach/Freiberg, BB 2011, 2603 (2604).

62 Vgl. Ebenda.

63 Vgl. Deubert/Meyer, in: Störck/Justenhoven/Kliem (Hrsg.), Rechnungslegung in der Corona-Krise, 61 (65 ff.).

64 Vgl. Ebenda.

65 Vgl. Deubert/Meyer, in: Störck/Justenhoven/Kliem (Hrsg.), Rechnungslegung in der Corona-Krise, 61 (65 ff.).

66 Siehe Abbildung 3 im Anhang für den entsprechenden Auszug aus dem Geschäftsbericht der Puma SE.

67 Puma SE (Hrsg.), Geschäftsbericht 2020, 203.

68 Ebenda.

69 Vgl. Ebenda.

70 Vgl. Lühn, KoR 2007, (550) 554 f.; Brähler/Brune/Heerdt, KoR 2008, (289) 291 f.

71 Vgl. Bolik/Linzbach, DStR 2010, 1587 (1588).

72 Die durch die Zinsschranke gesetzte Grenze beträgt 30 % des steuerlichen Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization (EBITDA) des bilanzierenden Unternehmens. Bis zu dieser Höhe ein negativer Zinssaldo aus laufenden Zinsaufwendungen und -erträgen vollständig abzugsfähig (Vgl. § 4h Absatz 1 Satz 1 f. EStG).

73 Vgl. Schulz-Danso/Esser/Brendle, IRZ 2008, 443 (444).

74 Zur Visualisierung findet sich in der Tabelle 1 im Anhang ein Zahlenbeispiel zur Bildung und Auflösung latenter Steueransprüche auf Zinsvorträge nach § 4h EStG.

75 Vgl. Schulz-Danso/Esser/Brendle, IRZ 2008, 443 (444); Bolik/Linzbach, DStR 2010, 1587 (1587).

76 Vgl. Schulz-Danso/Esser/Brendle, IRZ 2008, 443 (444).

77 Vgl. Ebenda.

78 Gemeint sind Unternehmen, die von den Umständen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie eingetreten sind, profitiert haben. Zu nennen sind Unternehmen, die bspw. in den Branchen E-Commerce, Logistik, Medizintechnik oder Biotechnologie tätig sind (Vgl. Habibi, Gewinner und Verlierer der Corona-Krise: Ein Branchenüberblick, erhältlich im Internet: https://nachfolge.de/marktumfeld/gewinner- und-verlierer-der-corona-krise-ein-branchenueberblick (besucht am 15. Juni 2021)).

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf spezielle Bereiche der IFRS-Rechnungslegung
Untertitel
Latente Steuern in Pandemiezeiten
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Note
1,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
32
Katalognummer
V1126201
ISBN (eBook)
9783346485854
ISBN (Buch)
9783346485861
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Corona, COVID-19, Pandemie, Rechnungswesen, latente Steuern, IAS, IFRS, IAS 12, Bilanzierung, Verlustvortrag, Coronavirus
Arbeit zitieren
Hajin Diako (Autor:in), 2021, Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf spezielle Bereiche der IFRS-Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1126201

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