Sterbebegleitung - Sterben und Tod


Hausarbeit, 2007

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffserklärung
2.1 Sterbebegleitungen im Gesundheitswesen
2.2 Tötung auf Verlangen
2.3 Ärztliche Beihilfe zum Suizid
2.4 Beendigung, Begrenzung und Unterlassen von Therapie

3. Möglichkeiten der Willensbekundung
3.1 Patientenverfügungen
3.2 Vorsorgevollmachten
3.3 Betreuungsverfügungen

4. Adäquate psychische Betreuung sterbender Menschen
4.1 Welche Wünsche und Bedürfnisse haben Schwerkranke und ihre Begleiter
4.2 Kommunikation

5. Palliativmedizin
5.1 Aufgaben der Palliativmedizin
5.2 Palliativmedizinischer Bedarf

6. Hospize
6.1 Historische Entwicklung
6.2 Unterschied und Vergleich von Hospiz und Palliativstationen

7. Versorgung, Finanzierung und Leistungsanbieter

8. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

„ Der Anspruch eines jeden Menschen auf einen würdigen Tod ist nur unzugänglich gewährleistet!“[1]

Dieses Zitat von Werner Schell verdeutlicht, wie dringend ein Ausbau und eine Verbesserung von Sterbebegleitung in Deutschland ist. Trotz großem medizinischem Fortschritt und gestiegener Lebenserwartung ist die Versorgung Sterbender unzureichend. Bis zu 900 000 Menschen sterben jährlich in der Bundesrepublik Deutschland. Fast die Hälfte stirbt in Krankenhäusern, oder Pflegeeinrichtungen. Zahlreiche der betroffenen Patienten haben Angst, nicht in Würde sterben zu können. „Apparatemedizin“[2], statt Schmerztherapie und Kommunikation, heißt es in den meisten Fällen. Laut Personal, sind es circa 25% aller Sterbefälle, die unwürdig den Tod erleiden. In Krankenhäusern fehlen oft Zeit und richtige Ausbildung, für eine angemessene Sterbebegleitung.

Die menschliche Endlichkeit betrifft jeden. Deshalb sollten alle, über Ablauf des Sterbens, und Möglichkeiten die einem zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden. Denn unzählige kennen weder Palliativmedizin, noch Hospizarbeit.

Von vielen wird das Thema Sterben als unangenehm wahrgenommen. Angst, Ungewissheit und Verdrängung sind oft die Reaktionen. Jedoch ist die Tabuisierung des Thema Todes in Deutschland auch zum größten Teil eine Behauptung. Es gab in den letzten Jahren mehrere Veränderungen in ärztlichen Praxen und eine deutliche Verbesserung von Versorgungsstrukturen.

Bei einer öffentlichen Diskussion, die das Thema Sterbehilfe oder Sterbebegleitung betrifft, ist eine rationale und sachliche Basis erforderlich. Es müssen immer die Reaktionen, Erfahrungswerten, oder auch der Glauben Einzelner, bei diesem kritischen Thema mit einbezogen werden.

Ziel muss es sein, dass die Versorgung Sterbender weiterhin verbessert wird. Eine wichtige Vorraussetzung ist dabei die Qualitätssicherung der Medizin. Denn ausnahmslos jeder, sollte das Recht haben, in Würde sterben zu dürfen und zu können.

2. Begriffserklärung

2.1 Sterbebegleitungen im Gesundheitswesen

Sterbebegleitung bezeichnet im Allgemeinen die Behandlung, Begleitung und Versorgung sterbender Menschen. Darunter zählen mitunter, professionelle Arbeit von Psychologen, Ärzten und Seelsorgern, verbunden mit freiwilligem Engagement der Familie und Freunde. Zusätzlich sind auch die Versorgungsstrukturen des Gesundheitssystems, in denen die Aufgaben der Krankenpfleger, Sozialarbeiter usw. geleistet werden, mit in dem Begriff der Sterbebegleitung beinhaltet.

Der Begriff Sterbebegleitung ist also sehr weit fassbar. Ob Sterbehilfe, Euthanasie[3], Palliativmedizin, Hospizbewegungen oder Lebensqualität. Jeder Bereich fällt unter das Oberthema der Sterbebegleitung. Würde man diese Thematik weniger umfangreich ausfächern, könnten sehr schnell moralische Vorentscheidungen getroffen werden.

Man spricht im Bereich der Medizin über „aktive“[4] und „passive“[5] Sterbehilfe. Die „passive“ Sterbehilfe wird mit Einschränkung erlaubt, wohingegen die „aktive“ Sterbehilfe überwiegend in Deutschland abgelehnt wird.

Jedoch führen die einzelnen Definitionen oft zu Missverständnissen. Spricht die „aktive“ Sterbehilfe vom „aktiven Tun“, und die „passive“ vom „passiven Unterlassen“, ist der vermeidliche Unterschied fraglich.

Zur Verdeutlichung, ein Beispiel. Der vorliegende Fall beschreibt einen Abbruch einer mechanischen Beatmung. In welche Kategorie wird es eingeordnet? Aktives Töten, oder passives, quasi sterben lassen? Therapieverzicht oder Therapiebeendung? Hier stellt sich die Frage, wie man so eine Situation nun einstuft.

Ein weiteres Beispiel, welches die Notwendigkeit der genauen Klärung von Begriffen erfordert, ist die deutsche, historische Erfahrung mit dem Begriff „Euthanasie“. Im Nationalsozialismus wurde unter diesem Begriff, eine systematische Ermordung von schwer behinderten Menschen verstanden. Noch heute ist der Begriff mit negativen Assoziationen behaftet.

Durch Aspekte, wie Medizin, Pflege, Juristik oder Geschichte, die in die verschiedenen Bereiche mit einspielen, wird die Erfordernis einer deutlichen und klaren Begriffsdefinition, zu einer interdisziplinären Aufgabe.

„Aktive“ Sterbehilfe wird ersetzt durch „Tötung auf Verlangen“ oder „Ärztliche Beihilfe zum Suizid“. Die „passive“ Sterbehilfe wird durch „Abbruch/ Einstellung“, „Begrenzung/ Limitierung“, „Unterlassung von Therapie“ oder „ Schmerzbehandlung mit eventueller Lebensverkürzung“ beschrieben.[6]

2.2 Tötung auf Verlangen

Sterbebegleitung bedeutet nicht nur Grenzen zu erreichen, sondern auch Möglichkeiten zu entdecken. Auch Tötung auf Verlangen ruft verschiedene Meinungen hervor. Einerseits wird das Selbstbestimmungsrecht[7] der Patienten in den Vordergrund gestellt, und andererseits, sehen wir die sehr hochgestiegenen, medizinischen Interventionsmöglichkeiten, die den Menschen zur Verfügung gestellt werden.

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung für Sterbehilfe. Das deutsche Strafrecht beschreibt in § 216, StGB, das Fremdtötungsgesetz. Daraus folgt, dass selbst wenn es der Wunsch ist, zu Sterben, Tötung auf Verlangen strafbar ist.

Im Jahre 1998 veröffentlichte die deutsche Ärzteschaft die „Grundsätze der Bundesärztekammer[8] zur ärztlichen Sterbebegleitung“, und lehnte darin die Tötung auf Verlangen eines Patienten durch den Arzt, strikt ab. Weitere Gegner der „aktiven“ Sterbehilfe, waren beide christlichen Kirchen, die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz, die deutsche Hospiz Stiftung und der Bundesverband Hilfe für Behinderte.

Wissenschaftler, Juristen, Philosophen und Psychologen hingegen Befürworten für begründete Ausnahmefälle die Tötung auf Verlangen durch einen Arzt. Selbst einige Mediziner und Theologen plädieren in manchen Fällen für Straffreiheit, bei Tötung auf Verlangen.

Ähnliche Ansichten der Befürwortung vertritt zum Beispiel die Gesellschaft für humanes Sterben, wie auch der humanistische Verband. Sie rücken das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in den Vordergrund, und stellen die allgemeinverbindliche christliche Weltanschauung hinten an.

Empirische Daten zu dem Thema fallen je nach Befragungsgruppen, Fragestellungen und Vorinformationen für die Befragten, komplett unterschiedlich aus.

Im Jahre 2000 fand eine Umfrage der FORSA[9] Gesellschaft statt. Sie arbeitete im Auftrag der Gesellschaft für humanes Sterben. 81% der Befragten befürworteten die Tötung auf Verlangen im Falle Dritter.

Ebenfalls im Jahr 2000, führte das EMNID[10] Meinungsforschungsinstitut eine ähnliche Befragung durch. Dieses Mal wurden die Befragten vorher mit palliativen Behandlungsmöglichkeiten vertraut gemacht, und die Frage bezog sich auf sie selbst. Lediglich 35,4% sprachen sich jetzt noch für die Tötung auf Verlangen aus.[11]

2.3 Ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung

Anstiftung und Beihilfe zum Suizid, wie auch der Suizid an sich, ist in Deutschland nicht strafbar. Jedoch begegnen einem in der Praxis rechtliche Definitions- und Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Arzt muss unterscheiden können, ob der Patient seinen Todeswunsch ernst meint, oder ob es sich um einen Hilferuf an seine Umwelt handelt. Diese Schwierigkeit führt dazu, dass die Mehrheit aller Ärzte, die Beihilfe zur Selbsttötung, ablehnen.

Ein überwiegender Teil der Menschen, mit dem Wunsch nach Selbsttötung, ist psychisch krank. Der Bundesgerichtshof spricht deshalb bei einem Suizidwunsch, von einem „behandlungsbedürftigen Unglücksfall“. Das bedeutet, dass ein Bedarf an medizinischer Behandlung besteht, und ein Großteil erfolgreich behandelt werden kann.

Jedoch ist nicht jeder Mensch mit dem Wunsch nach Selbsttötung psychisch krank. Wohlüberlegt, und selbst bestimmte Wünsche nach Suizid, äußern beispielsweise AIDS- und Krebspatienten.

Ärzte geraten oft in einen inneren Konflikt. Sie stehen zwischen „Sterbehilfe nach dem Wunsch des Todkranken“ und „unterlassener Hilfeleistung“. Auf einer anderen Ebene gesehen, führt die Situation zu einem weiteren Konflikt. Auf der einen Seite, sollte ein Arzt Respekt vor dem selbst bestimmten Wunsch des Patienten haben, aber auf der anderen Seite hingegen, ist da die ärztliche Verpflichtung, dem Patienten zu einem gesundheitlichen Wohl zu verhelfen. Hinzu kommen die Abgrenzungsprobleme zu dem Paragraphen 216 StGB, und zu der unterlassenen Hilfeleistung.

Beihilfe zum Suizid ist also straffrei, aber mit vielen ethischen und juristischen Problemen behaftet. Aus diesem Grund, lehnt die Mehrheit aller Ärzte, die Beihilfe zum Suizid, von vorne herein ab. Beihilfe zur Selbsttötung wird als „unärztlich“ beschimpft, denn die Aufgabe eines Arztes sollte es sein, die Einstellungen und Gedanken, eines suizidgefährdeten Patienten, zu ändern. Zusammenfassend spielt die Beihilfe zur Selbsttötung, wegen ihrer großen Schwierigkeiten, eine geringe Rolle in der öffentlichen Arbeit eines Arztes.

Erst in den letzten Jahren wurde das Thema immer vorurteilsfreier diskutiert. In Holland, Teilen der USA und in Australien wurde das Thema liberalisiert. Vorgebrachte Wünsche von AIDS- und Krebspatienten, forderten die Ärzte zu neuen Überlegungen heraus. Der Themenbereich ist bis heute noch nicht ausgeschöpft und wird in den nächsten Jahren eventuelle Änderungen hervorbringen. Heute noch, lehnt eine Überzahl an Ärzten, die Beihilfe zur Selbsttötung, strikt ab. Nur unter bestimmten Umständen würden sie dieses Thema für moralisch vertretbar einstufen.

Die Angst der Ärzte ist, dass es zu einer Überbewertung des Selbstbestimmungsrechts kommt. Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit des Arztes könnte eine schwerwiegende Folge sein. Ziel ist es, dass die Euthanasie- Debatte, nicht in eine falsche Richtung ausufert, sondern in geregelten und moralisch vertretbaren Bahnen weiterläuft.

2.4 Beendigung, Begrenzung und Unterlassen von Therapie

Abbruch und Unterlassen von lebensverlängerter Maßnahmen, wird als passive Sterbehilfe bezeichnet. Juristisch und ethisch ist hierbei nichts umstritten, sondern alles eindeutig geregelt. In Einzelfällen jedoch kann es auf der medizinischen Seite zu einer Ungewissheit bei Diagnose und Prognose kommen. Es kann also durchaus, selbst bei einer schlechten Prognose für den Patienten, sich eine Weiterbehandlung empfehlen. Im optimalen Fall findet eine Entscheidungsfindung zwischen Arzt und Patient statt, wie auch eine professionelle Kommunikation innerhalb des Behandlungsteams. In der Praxis hat die Institution Krankenhaus jedoch inkompatible Abläufe und Strukturen mit dem optimalen Fall. Eine fachgerechte Sterbebegleitung wird mit dem Ziel, der Lebenserhaltung und Lebensverlängerung verdeckt. Besonders bei älteren Menschen auf Intensivstationen fällt dieses Defizit deutscher Krankenhäuser auf. Verlegungen auf Intensivstationen, oder Indikatoren zur Reanimation, sind unzureichend geregelt. Mangelnde Dokumentation, Kommunikation und Transparenz fördern Fehlentscheidungen, Stress und Missverständnisse. Die Zustände, wie eben beschrieben, löst bei älteren Menschen erhebliche Angst aus, im Krankenhaus zu sterben.

[...]


[1] Zitat aus Schell, Werner:

Sterbebegleitung und Sterbehilfe, Gesetzte: Rechtsprechung, Deklarationen, (Erklärungen, Richtlinien, Stellungnahmen (Statements)/ Werner Schell, 3., aktualisierte und erweiterte Auflage, Hannover, Brigitte Kunz Verlag, 2002

S.17, Zeile 8-9

[2] Angeschlossen sein an Apparate und Schläuche

Vgl. Jochen Vollmann, Klaus Riedmann, Thomas Ziese, Anne Starker: Gesundheitsberichterstattung des Bundes – Sterbebegleitung, Heft 2, überarbeitete Auflage, Broschüre, Berlin, Robert Koch Institut, November 2003

S.7, Zeile 5

[3] (ärztliche Tötung auf Verlangen)

[4] Siehe Anhang, Zitat 1

[5] Siehe Anhang, Zitat 2

[6] Vgl. S. 8, Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 2, Sterbebegleitung

[7] Siehe Anhang, Zitat 3

[8] Bundesärztekammer= BÄK

[9] FORSA= Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH

[10] EMNID= eines der größten Meinungsforschungsinstitute in Deutschland

[11] Vgl. Anhang, Abb. 1

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Sterbebegleitung - Sterben und Tod
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta  (Gerontologie)
Veranstaltung
Sterben und Tod
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V112772
ISBN (eBook)
9783640122585
ISBN (Buch)
9783640123933
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterbebegleitung, Hausarbeit, Sterben, Gerontologie
Arbeit zitieren
Caroline Billert (Autor:in), 2007, Sterbebegleitung - Sterben und Tod, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112772

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Sterbebegleitung - Sterben und Tod



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden