Die Resolution 67/19. Palästinas Bemühen um Staatlichkeit und Anerkennung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2021

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Staatlichkeit und UN-Mitgliedschaft

3. Kein UN-Mitglied und doch ein Staat?
3.1 Resolution 67/19: Inhalt und Perspektiven
3.2 Status Quo der Palästinensischen Staatlichkeit

4. Ausblick: ein Schritt zur Zwei-Staaten-Lösung?

5. Fazit

Literatur

Internetquellen

1. Einleitung

Der Nahost-Konflikt stellt eine der größten geopolitischen Herausforderungen unserer Zeit dar und führt seit Jahrzehnten zur Destabilisierung einer ganzen Region. Durch seine Kontinuität und die Einbindung sowie Einflussnahme unterschiedlichster internationaler und regionaler Akteure wird die Lösung des Konfliktes zwischen Israel und den palästinensischen Gebieten immer unwahrscheinlicher und die Verhandlungsbasis immer magerer. Als Palästina im Jahr 2012 anhand der Resolution 67/19 der Generalversammlung den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen erlangte, gingen die Meinungen auseinander hinsichtlich der Frage, ob dies einen bedeutenden Schritt in Richtung der palästinensischen Staatlichkeit darstelle. Es bleibt zu debattieren, ob die Resolution 67/19 auch hinsichtlich der Wiederaufnahme von Verhandlungen zwischen Israel und Palästina einen Fortschritt darstellt oder im Gegenteil, zur Lähmung des Verhandlungsprozesses und der Untergrabung des Friedens in der Region beitrug. In dieser Hausarbeit wird untersucht, welche Bedeutung die Resolution 67/19 und der daraus folgende Beobachterstatus für die Staatlichkeit Palästinas haben. Es soll ein Ausblick gegeben werden, ob der Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen einen Schritt auf dem Pfad zu einer Zwei-Staaten-Lösung darstellt, oder ob eher rückschrittige Entwicklungen zu erwarten sind. Zunächst wird dargestellt, wie die Staatlichkeit mit der Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zusammenhängt und welche Rolle der Beobachterstatus als Nichtmitgliedstaat hier spielt. Anschließend werden die Implikationen der Resolution 67/19 auf die palästinensische Staatlichkeit diskutiert. Zu guter Letzt sollen neueste Entwicklungen in Bezug auf die palästinensische Staatlichkeit sowie die Position der UN innerhalb der aktuellen Situation angeschnitten werden.

2. Staatlichkeit und UN-Mitgliedschaft

Die Begriffe von Staat und Staatlichkeit finden breite Verwendung und werden zumeist frei, - auf Basis unterschiedlicher Definitionen – interpretiert (Vidmar 2013: 28). Die rechtlichen Staatlichkeitskriterien, die im Zuge der Montevideo-Konvention geltend gemacht wurden und bis heute ihre Gültigkeit behalten, umfassen ein definiertes Staatsgebiet, ein permanentes Staatsvolk, sowie eine Staatsgewalt mit Monopolstellung. Zusätzlich gilt die vollständige Kapazität, internationale Beziehungen einzugehen, als ein fundamentales Merkmal von Souveränität und Staatlichkeit (Hobe/ Kimminich 2020: 68 f.). In diesem Zusammenhang herrscht keine Einigkeit, ob die internationale Anerkennung als weiteres Kriterium für die Erlangung von Staatlichkeit gesehen werden muss. Der Akt der Anerkennung wird als Erklärung oder Anerkennung eines unabhängig bestehenden Rechtsstatus angesehen und erfolgt durch andere Staaten oder Staatenbunde und -gemeinschaften (Powell/ Strug 2017: 240). Obgleich innerhalb des Völkerrechts kein spezifisches formales Verfahren der Anerkennung/Zusprechung von Staatlichkeit existiert (Vidmar 2013: 28), nehmen die Vereinten Nationen hier eine essenzielle Position ein. Für gewöhnlich gilt die Staatlichkeit als Grundvoraussetzung, um in Verhandlungen einzutreten, denn nur Staaten sind als juristische Personen auf Basis des internationalen Rechts geschützt und nur sie können in Diskurs mit anderen internationalen juristischen Personen treten. Jedoch muss zwischen der juristischen Persönlichkeit und der tatsächlichen Handlungsfähigkeit unterschieden werden (Powell/ Strug 2017: 234 f.).

Die für die Zulassung zur UN-Mitgliedschaft geltende Gesetzgebung ist in Artikel 4 der UN-Charta niedergeschrieben. Die Vereinten Nationen gelten als offen gegenüber allen friedliebenden Staaten, die dazu bereit sind, die durch die UN-Charta gegebenen verpflichtenden Regelungen zu akzeptieren und gleichzeitig Gewilltheit zeigen, diese konstant einzuhalten. Die Staatlichkeit gilt also als erste Grundvoraussetzung, um ein Anwärter auf UN-Mitgliedschaft zu werden. Ob ein Staat schließlich den Zugang zur Mitgliedschaft erhält, ist in jedem distinkten Fall eine Frage der Interpretation und folglich der rechtlichen Auslegung. Dies bedeutet nicht, dass politische Beweggründe in der Einschätzung keine Rolle spielen. Explizite politische Hintergründe oder Interessen sind zwar nicht innerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen ausgeführt, die Würdigung politischen Urteilsvermögens in Entscheidungen hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder wird jedoch begrüßt. Besonders politische Faktoren, die direkt für die Aufnahme in die UN relevant sind, sollten in die Erwägungen einbezogen werden. In diesem Zusammenhang sollen die Anwärter auf Mitgliedschaft unter einem breiten Ermessensspielraum beurteilt werden (Barnidge 2016: 153 f.). Erwägungen politischer Zweckdienlichkeit spielen eine Rolle in der Entscheidung über Mitgliedschaftsanträge, wenn diese mit den anhand Artikel 4 der UN-Charta geltenden Konditionen nach Treu und Glauben übereinstimmen. Somit werden relevante politische Faktoren, die mit den Voraussetzungen für die Zulassung als Vollmitglied einhergehen, in die Betrachtung einbezogen (Powell/ Strug 2017: 255 f.).

Die Aufnahme von Staaten wird durch politische Organe der UN entschieden und nicht durch ihr wichtigstes Rechtsorgan oder durch eine unparteiische Instanz. Die politischen Organe sind jedoch rechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kriterien der Mitgliedschaft eingehalten werden (Al-Zoughbi 2013: 166). Anträge auf Aufnahme in die UN setzen einen Prozess der rechtlichen Bewertung in Gang, der die Anwendung eines Ermessensspielraums auf der Grundlage der Politik zulässt (Sands/ Klein 2004: 542).

Der Antrag auf Vollmitgliedschaft geht zunächst beim Generalsekretär ein und wird an den Sicherheitsrat geben, der ihn anschließend seinem Ausschuss für die Aufnahme neuer Mitglieder zur Einsichtnahme weitergibt. Dieses Komitee unterbreitet wiederum dem Sicherheitsrat einen Vorschlag, der an die Generalversammlung weitergeleitet wird. Sowohl der Sicherheitsrat als auch die Generalversammlung nehmen eine entscheidende Position in der Zulassung neuer Mitglieder bei der UN ein. Die Empfehlung seitens des Sicherheitsrates stellt eine notwendige Bedingung für die Entscheidung der Generalversammlung dar, die letztlich die Aufnahme eines neuen Vollmitglieds in Gang setzt (Powell/ Strug 2017: 256). Die Vereinten Nationen sind jedoch nicht dazu im Stande, Staaten anzuerkennen. Die Vereinten Nationen nehmen Staaten aufgrund von Empfehlungen des Sicherheitsrates, die von der Generalversammlung ausgeführt werden, als Mitglieder auf. Die Staaten schufen die Vereinten Nationen durch die Ratifizierung der UN-Charta, aber die Vereinten Nationen schufen und schaffen keine Staaten, sondern nehmen sie lediglich zur Mitgliedschaft auf. (Al-Zoughbi 2013: 171).

3. Kein UN-Mitglied und doch ein Staat?

Der Zuspruch des Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen geschieht oft als Folge eines gescheiterten Ersuchens um volle Mitgliedschaft. Einem Nicht-Mitglied mit Beobachterstatus stehen teilweise Privilegien der UN-Mitgliedschaft zu. Der Status der Nicht-Mitgliedschaft mit Beobachterstatus ist nicht in der Charta der Vereinten Nationen niedergeschrieben, sondern ist lediglich anhand einer Resolution der GV, die keine Rechtsbindung hat, gültig. (Vidmar 2013: 23 f.). Obgleich die Nicht-Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen keine direkte Bestätigung von Nicht-Staatlichkeit ist, kann eine Mitgliedschaft den staatlichen Charakter des Mitgliedes implizieren. Die Begründung liegt in den Zulassungsvoraussetzungen, die eindeutig nur Staaten als potenzielle Mitglieder einbeziehen (ebd.: 21). Resolutionen der GV sind zwar nicht per se rechtskräftig, können aber indirekte operative und rechtliche Konsequenzen mit sich tragen (Ronen 2015: 231). Nach diesem Verständnis basiert auch die implizierte Staatlichkeit nicht auf formaler Rechtssetzung, sondern entwickelte sich durch die Praxis innerhalb der UN (Vidmar 2013: 24). Diese zeigt, dass eine kritische Menge an Anerkennungen in Kombination mit einigen objektiven Merkmalen der Wirksamkeit die Staatlichkeit annäherungsweise zu einer objektiven Realität machen kann (Ronen 2015: 230 f.). Aufgrund der Tatsache, dass es keine zentrale völkerrechtliche Autorität gibt, deren Mandat die Zusprechung der Anerkennung von Staatlichkeit darstellt, liegt jedoch eine große Schwierigkeit darin abzuwägen, wessen und wie viele Zusprüche von Anerkennung notwendig sind, um Staatlichkeit zu generieren (Vidmar 2013: 35). Da es kein spezifisches, allgemein vorgeschriebenes, formales Verfahren für die Gewährung der Anerkennung gibt, kann sie explizit oder implizit erfolgen, während eine Abstimmung der GV und darauffolgende Resolutionen als implizites Verfahren der Anerkennung gesehen werden können (ebd.: 27).

Die Resolution 67/19 erkennt die Existenz eines Staates nicht ausdrücklich an - das ist kein Hindernis, da die Anerkennung implizit sein kann. Sie muss aber eindeutig sein. Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei den Hinweisen in der Resolution um eine Anerkennung bestehender Staatlichkeit oder lediglich um eine Andeutung für die zukünftige Entwicklung handelt (Ronen 2015: 235). Die Bezeichnung Nicht-Mitgliedstaat in der Generalversammlung bedeutet nicht, dass eine Entität ein Staat ist, nur weil der Begriff Staat verwendet wird. Das Gleiche gilt für internationale Verträge. Die Bezeichnung Vertragsstaat bedeutet nicht notwendigerweise, dass jede Vertragspartei ein Staat ist, nur weil das Wort Staat textlich verwendet wird (Vidmar 2013: 37). Anerkennung von Staatlichkeit und UN-Mitgliedschaft sind zwei verschiedene Dinge, das eine impliziert nicht das andere - weder ist die UN-Mitgliedschaft eine Voraussetzung für Staatlichkeit, noch hat die Generalversammlung die Befugnis, einen Staat zu konstituieren (Al-Haq 2011: 6).

Ein Beobachterstaat tritt weder in vertragliche Beziehungen mit Vertragspartnern der UN-Charta ein, noch wird er Mitglied der Organisation (Vidmar 2013: 24). Dennoch besteht die Möglichkeit, sich gewisse Attribute einer juristischen Staatspersönlichkeit anzueignen, ohne oder bevor man den Status der Staatlichkeit besitzt bzw. Vollmitglied der Vereinten Nationen ist (Powell/ Strug: 239 f.). Eine Resolution über die Aufnahme wird im Allgemeinen als Bestätigung der objektiven Staatlichkeit des neuen Mitglieds wahrgenommen. Hier bleibt die Frage, ob eine Resolution, die die Staatlichkeit einer Entität anerkennt, aber vor der Aufnahme als Mitglied zurückweicht, ebenfalls einen objektiven Status schaffen kann. Die Zulassung ist eine Verfahrensfrage, die nichts mit der Sachlage des jeweiligen Falls zu tun hat, und daher bedeutet die Nichtzulassung nicht unbedingt, dass die Kriterien für die Staatlichkeit nicht erfüllt sind. (Ronen 2015: 232).

3.1 Resolution 67/19: Inhalt und Perspektiven

Die am 29. November 2012 verabschiedete Resolution 67/19 sprach Palästina einen Beobachterstatus als Nichtmitgliedstaat zu. Sie beinhaltete Rückbestätigungen verschiedener von 1947 bis einschließlich 2011 verabschiedeter Resolutionen, die unter anderem das Recht auf Selbstbestimmung der palästinensischen Bevölkerung, einschließlich des Rechtes auf einen unabhängigen, souveränen palästinensischen Staat, akzentuieren. Außerdem wird betont, eine friedliche Beilegung des Konfliktes anzustreben, die sich auch auf die Siedlungsfrage bezieht sowie die Flüchtlingsproblematik und die Frage nach der Rolle Jerusalems einschließt. Es wird die Wichtigkeit hervorgehoben, eine Zwei-Staaten-Lösung in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Bestimmungen zu erzielen. Es soll einen unabhängigen, souveränen, demokratischen, funktionsfähigen und zusammenhängenden Staat Palästina geben, der in Frieden und Sicherheit neben Israel existiert und dessen Staatsgebiet auf den Grenzziehungen von 1967 beruht. Diesbezüglich mahnt die Resolution zur Wiederaufnahme von Verhandlungen auf Basis der in der Vergangenheit ratifizierten Dokumente und Resolutionen und betont die Verantwortung der Vereinten Nationen für die Lösung der Palästina-Frage in einer gänzlich zufriedenstellenden Art und Weise (General Assembly 2012: Resolution 67/19). Die Resolution schloss mit einem dringenden Aufruf zur Wiederaufnahme und Beschleunigung der Verhandlungen im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses ab. Somit wurde anerkannt, dass der Friedensprozess zwischen Israel und der PLO sich bestenfalls im Anfangsstadium befand (Barnidge 2016: 166).

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Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Die Resolution 67/19. Palästinas Bemühen um Staatlichkeit und Anerkennung
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Political and Social Studies)
Veranstaltung
Peace and Conflict Research
Note
2,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
16
Katalognummer
V1129355
ISBN (eBook)
9783346500458
ISBN (Buch)
9783346500465
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Middle East Conflict, Palestine, Nahostkonflikt, United Nations, Souveränität, Staatlichkeit, Statehood, Sovereignty
Arbeit zitieren
Chantal Elisabeth Hohe Sehling (Autor:in), 2021, Die Resolution 67/19. Palästinas Bemühen um Staatlichkeit und Anerkennung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1129355

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