Die Arbeit gibt einen Einblick in die Grundlagen der Partnerschaftsgesellschaft und erläutert im Anschluss die zivilrechtlichen Aspekte sowie die steuerliche Handhabung. Abschließend wird ein Vergleich zwischen den Rechtsformen PartG, GbR und GmbH durchgeführt. Der Vergleich findet im Wesentlichen hinsichtlich der Gründungskosten, der steuerlichen Belastung sowie der einschlägigen Gewinnermittlungsmethode und Möglichkeit der Haftungsbeschränkung statt.
Über die letzten 20 Jahre hinweg nimmt die Anzahl der selbstständigen Freiberufler in Deutschland stetig zu und notiert zum 01.01.2020 einen neuen Höchststand mit 1.450.000 entsprechenden Berufsangehörigen. Durch diesen fortwährenden Anstieg nimmt ebenfalls die Nachfrage nach Zusammenschlüssen gleicher Berufsangehörigen zu. Der Vorteil eines Zusammenschlusses kann mehrere Gründe haben, wie zum Beispiel die Reduzierung des finanziellen Risikos einer Neugründung oder die Möglichkeit der Spezialisierung auf einzelne Fachbereiche.
Seit dem 01.07.1995 bietet die Partnerschaftsgesellschaft Angehörigen freier Berufe die Option, sich zu einer Personengesellschaft zusammenzuschließen. Diese neue Rechtsform wurde ins Leben gerufen, um die Nische zwischen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und den Kapitalgesellschaften zu schließen. So ist es dank der Partnerschaftsgesellschaft möglich, die Haftung der einzelnen Gesellschafter zu konzentrieren und seit der Einführung der PartG mbB auch zu beschränken, ohne dass die freiberufliche Ausübung im Sinne des § 18 EStG angegriffen wird.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einführung
2 Grundlagen der Partnerschaftsgesellschaft
2.1 Begriff des freien Berufs und Zugang zur Partnerschaftsgesellschaft
2.2 Entwicklung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
2.3 Stellung im Rechtssystem
2.3.1 Vorrang des Berufsrechts
2.3.2 Verweisung auf das Recht der OHG und GbR
3 Zivilrecht
3.1 Zugangskriterien für die Partner
3.2 Name der Partnerschaftsgesellschaft
3.3 Formale und materielle Voraussetzungen des Partnerschaftsvertrags
3.4 Partnerschaftsregister
3.5 Rechtsverhältnis der Partner untereinander
3.5.1 Verweis auf die handelsrechtlichen Vorschriften
3.5.2 Geschäftsführung
3.5.3 Beschlussfassung durch die Gesellschafter
3.5.4 Gewinn- und Verlustverteilung
3.6 Rechtsverhältnis zu Dritten
3.6.1 Rechtliche Selbstständigkeit
3.6.2 Vertretung durch die Partner
3.6.3 Haftung
3.6.3.1 Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung
3.6.3.2 Haftungskonzentration auf bestimmte Partner
3.6.3.3 Haftungskonzept der PartG mbB
3.7 Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Gesellschaft
4 Steuerrecht
4.1 Allgemein
4.1.1 Steuersubjekt
4.1.2 Besteuerungsgrundlage
4.2 Abgrenzung zu Gewerbetreibenden
4.2.1 Abgrenzung der Einkunftsarten
4.2.2 Freiberufliche Mitunternehmerschaft
4.2.3 Umqualifizierung zu gewerblichen Einkünften
4.2.3.1 Geringfügige gewerbliche Tätigkeit
4.2.3.2 Gewerbliche Beteiligung
4.2.3.3 Beteiligung Berufsfremder
4.2.4 Konsequenzen der Einordnung als gewerbliche Personengesellschaft
4.3 Steuerliche Besonderheiten
4.3.1 Betriebsvermögen
4.3.2 Gewinnermittlung
4.3.3 Gründung
4.3.4 Verlustverrechnung
5 Die PartG im Rechtsformvergleich zur GmbH und GbR
5.1 Gründungskosten
5.2 Steuerliche Belastung
5.2.1 Einkommensteuer
5.2.2 Körperschaftssteuer
5.2.3 Gewerbesteuer
5.2.4 Vergleichende Steuerbelastungsrechnung
5.3 Gewinnermittlungsmethode
5.4 Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
6 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Hinweis:
Für eine bessere Lesbarkeit wird in dieser Bachelorarbeit die männliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern verwendet. Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung
AfA Absetzung für Abnutzung
BFH Bundesfinanzhof
BGH Bundesgerichtshof
BMF Bundesministerium für Finanzen
BV Betriebsvermögen
EStG Einkommensteuergesetz
EStH Einkommensteuerhinweis
EStR Einkommensteuerrichtlinie
FG Finanzgericht
GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG GmbH-Gesetz
KapESt Kapitalertragssteuer
KiSt Kirchensteuer
KStG Körperschaftssteuergesetz
OHG Offene Handelsgesellschaft
PartG Partnerschaftsgesellschaft
PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartG mbB Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
PV Privatvermögen
SBV Sonderbetriebsvermögen
Soli Solidaritätszuschlag
VZ Veranlagungszeitraum
z. v. E. zu versteuerndes Einkommen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zahl der Selbstständigen in freien Berufen in Deutschland von 1992 bis 2020 (in 1.000)
Abbildung 2: Beispiele zur Geschäftsführung (PartG Steuerberatung)
Abbildung 3: Beispiele der zu prüfenden Merkmale eines Mitunternehmers
Abbildung 4: Überblick der Rechtsfolgen verschiedener Ausgangssituationen
Abbildung 5: Einordnung des Gesamthandsvermögens als notwendiges Betriebs- oder Privatvermögen
Abbildung 6: Darstellung notwendiges PV, gewillkürtes SBV, notwendiges SBV
Abbildung 7: Beispiele Sonderbetriebsvermögen
Abbildung 8: Darstellung der additiven Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Abbildung 9: Darstellung der additiven Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Abbildung 10: Durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung von Personengesellschaften mit unterschiedlich hohem zu versteuerndem Einkommen (Einzelveranlagung, keine KiSt, VZ 2020)
Abbildung 11: Berechnung Belastung durch die Körperschaftssteuer
Abbildung 12: Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz 2019
1 Einführung
Über die letzten 20 Jahre hinweg nimmt die Anzahl der selbstständigen Freiberufler in Deutschland stetig zu und notiert zum 01.01.2020 einen neuen Höchststand mit 1.450.000 entsprechenden Berufsangehörigen (siehe Abb. 1)1
Abbildung 1: Zahl der Selbstständigen in freien Berufen in Deutschland von 1992 bis 2020 (in 1.000)2
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Durch diesen fortwährenden Anstieg nimmt ebenfalls die Nachfrage nach Zusammenschlüssen gleicher Berufsangehörigen zu. Der Vorteil eines Zusammenschlusses kann mehrere Gründe haben, wie zum Beispiel die Reduzierung des finanziellen Risikos einer Neugründung oder die Möglichkeit der Spezialisierung auf einzelne Fachbereiche. Seit dem 01.07.1995 bietet die Partnerschaftsgesellschaft Angehörigen freier Berufe die Option, sich zu einer Personengesellschaft zusammenzuschließen. Diese neue Rechtsform wurde ins Leben gerufen, um die Nische zwischen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und den Kapitalgesellschaften zu schließen3. So ist es dank der Partnerschaftsgesellschaft möglich, die Haftung der einzelnen Gesellschafter zu konzentrieren und seit der Einführung der PartG mbB auch zu beschränken, ohne dass die freiberufliche Ausübung im Sinne des § 18 EStG angegriffen wird. Die vorliegende Arbeit gibt zuerst einen Einblick in die Grundlagen der Partnerschaftsgesellschaft und erläutert im Anschluss die zivilrechtlichen Aspekte sowie die steuerliche Handhabung. Abschließend wird ein Vergleich zwischen den Rechtsformen PartG, GbR und GmbH durchgeführt. Der Vergleich findet im Wesentlichen hinsichtlich der Gründungskosten, der steuerlichen Belastung sowie der einschlägigen Gewinnermittlungsmethode und Möglichkeit der Haftungsbeschränkung statt.
2 Grundlagen der Partnerschaftsgesellschaft
2.1 Begriff des freien Berufs und Zugang zur Partnerschaftsgesellschaft
Der Begriff des freien Berufs ist in § 1 Abs. 1 und 2 PartGG ausgeführt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG dürfen Freiberufler ausschließlich natürliche Personen sein und kein Handelsgewerbe führen. Des Weiteren werden in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG typische Katalogberufe aufgezählt. Zu diesen zählen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Die oben genannten Berufe sind bis auf wenige Ausnahmen (z.B. der Beruf des Notars ist kein freier Beruf im Sinne des PartGG) gleich der Aufzählung im ertragssteuerlichen Sinne nach § 18 Abs. 1 EStG. Sowohl im PartGG als auch im EStG ist die Formulierung „und ähnliche Berufe“ enthalten, da eine abschließende Aufzählung kaum zu realisieren ist. Für ähnliche Berufe im ertragssteuerlichen Sinne ist nach Auffassung des BFH ein direkter Ähnlichkeitsvergleich mit einem Katalogberuf durchzuführen4. Zudem können die Verwaltungsvorschriften H 15.6 „Abgrenzung selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb“ und H 15.6 „Ähnliche Berufe“ EStH zu Hilfe gezogen werden. Das PartGG enthält für Grenzfälle der „ähnlichen Berufen“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG eine Typusbeschreibung zur abschließenden Beurteilung5. Nach dieser Beschreibung erbringen Freiberufler höhere Dienste eigenverantwortlich auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung. Zudem muss neben dem Interesse des Auftraggebers auch das der Allgemeinheit gewahrt werden6.
Der Zugang zur Partnerschaft ist grundsätzlich allen Freiberuflern i.S.d. PartGG möglich, soweit es die berufsspezifischen Vorschriften zulassen, da das PartGG diesen gegenüber subsidiär ist, vgl. § 1 Abs. 3 PartGG. So müssen z.B. Steuerberater neben den Voraussetzungen des PartGG auch die Vorschriften über den Zugang zur Partnerschaftsgesellschaft i.S.d. Steuerberatergesetzes erfüllen.
2.2 Entwicklung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Die Überlegung eine Rechtsform speziell für Freiberufler zu schaffen, war bereits in den 1960er Jahren ein Diskussionsthema7. Grundlage für das heutige Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ist der Referentenentwurf aus dem Jahr 19938. Dieser wurde nochmals stark von der Bundesregierung durch den Entwurf des „Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze“ überarbeitet9. Infolgedessen ist am 01.07.1995 das PartGG in Kraft getreten. Eine wesentliche Veränderung dieses Gesetzes wurde im Jahr 1998 vorgenommen. Seit diesem Zeitpunkt ist die Haftungskonzentration im Falle eines beruflichen Fehlers auf jenen Partner beschränkt, der sich für den Auftrag verantwortlich zeichnet10. Zuvor musste die Haftungskonzentration vertraglich festgehalten werden11. Die bisher bedeutendste Änderung des Gesetzes ist die Einführung der PartG mbB gem. § 8 Abs. 4 PartGG mit Wirkung vom 19.07.201312. Durch die Einführung der PartG mbB wurde die Möglichkeit geschaffen, die jeweilige Haftung der Partner auf die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung zu reduzieren. Insofern wurde hier auch eine Alternative zu der Limited Liability Partnership (LL.P) geschaffen, da hier ebenfalls für die Haftungsbeschränkung kein Mindestkapital benötigt wird13.
2.3 Stellung im Rechtssystem
2.3.1 Vorrang des Berufsrechts
Grundlegend ist zwischen Gesellschaftsrecht und Berufsrecht zu unterscheiden. Das Gesellschaftsrecht und somit auch das PartGG ist das Organisationsrecht für die Zusammenarbeit freier Berufe14. Die einschlägigen Berufsrechte verfügen über eigene Voraussetzungen für einen Zusammenschluss und die Zusammenarbeit Berufsangehöriger. Diese Voraussetzungen sind in der Regel spezifischer und auch oft strenger als die des Gesellschaftsrechts. Der Gesetzgeber vertritt die klare Auffassung, dass das PartGG nur den Ordnungsrahmen i.S.d. Gesellschaftsrechts liefern soll, nicht aber in das jeweilige Berufsrecht eingreifen darf15. Infolgedessen ist in § 1 Abs. 3 PartGG der allgemeine Berufsrechtsvorbehalt geregelt. Das PartGG lässt in § 1 Abs. 1, 2 PartGG den freien Berufen den Zugang zur PartG zu. Das Berufsrecht hingegen kann aufgrund des in § 1 Abs. 3 PartGG geregelten Berufsrechtsvorbehalts diesen Zugang auch untersagen16. Wenn zwei Rechtsvorschriften miteinander kollidieren, findet nach allgemeiner Rechtsauffassung die jeweils speziellere Regelung Anwendung (lex specialis)17. Da das Berufsrecht allerdings nicht von Natur aus Vorrang gegenüber dem PartGG hat, ist in § 1 Abs. 3 PartGG geregelt, dass das einschlägige Berufsrecht in Hinblick auf den Zugang zur PartG stets die speziellere Norm gegenüber den Zugangsvoraussetzungen des PartGG ist.
2.3.2 Verweisung auf das Recht der OHG und GbR
Die PartG baut auf den rechtlichen Grundlagen der GbR auf und stellt (ebenso wie die OHG) eine Sonderform dieser dar. Bei den Gesetzesentwürfen wurde die PartG als weitere Variante der bestehenden Personengesellschaften angesehen. Da das PartGG gesetzestechnisch möglichst einfach umgesetzt werden sollte und das Regelungskonzept der OHG den Anforderungen der PartG stark ähnelt, bildet das rechtliche Konstrukt der OHG die Grundlage für das PartGG18. Der Bezug auf das Recht der OHG wird durch Verweisungen im PartGG hergestellt19. Soweit Regelungen nicht dem PartGG zu entnehmen sind und nicht auf das Recht der OHG verwiesen wird, finden gem. § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften der GbR (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Die Vorschriften über die GbR fangen somit im PartGG nicht geklärte Regelungen oder Fragestellungen auf. Somit ist das Recht der GbR nur anwendbar, wenn das PartGG keine speziellere Regelung vorschreibt und nicht auf das Recht der OHG verweist.
3 Zivilrecht
3.1 Zugangskriterien für die Partner
Die PartG hat als Personengesellschaft einen stark personenbezogenen Charakter. Dementsprechend müssen gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG alle Partner ausschließlich natürliche Personen und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG ausschließlich Angehörige freier Berufe sein (s.o.). Die PartG soll dadurch ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Auftraggebern erzeugen, da der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass diese Eigenschaften dem Berufsbild der freien Berufe entsprechen. Aus diesem Grund darf die PartG auch nicht als bloße Anlage oder stille Beteiligung von Freiberuflern genutzt werden20. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG darf zudem kein Handelsgewerbe ausgeübt werden, weshalb die PartG keine Personenhandelsgesellschaft i.S.d. § 6 Abs. 1 HGB ist und somit auch nicht Kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht unterliegt21.
3.2 Name der Partnerschaftsgesellschaft
Die Vorschriften für die Namensgebung der PartG sind in § 2 PartGG geregelt. § 2 Abs. 2 PartGG verweist auf die Regelungen des HGB zum Firmenrecht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG muss mindestens der Name eines Partners enthalten sein sowie der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“. Andere Namen als die der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG nicht im Namen der PartG aufgeführt sein. Künstlernamen oder Pseudonyme sind als Name zulässig, wenn der Partner seit längerer Zeit unter diesem nach Außen auftritt und bekannt ist22. Außerdem ist es erforderlich, die Berufsbezeichnung aller vertretenen Berufe aufzuführen. Dadurch soll eine hinreichende Aufklärung über die angebotenen freiberuflichen Dienstleistungen der PartG erfolgen23. Auf zugehörige Vornamen darf gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 PartGG nur verzichtet werden, wenn der Name der Partnerschaft gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 30 Abs. 2 HGB sich von bereits bestehenden PartG unterscheiden lässt. Wenn ein Gesellschafter in die PartG eintritt oder ein bisheriger Gesellschafter ausscheidet, kann gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB der bisherige Gesellschaftsname fortgeführt werden. Tritt ein Gesellschafter aus, der auch Namenspartner ist, so bedarf es gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB der Genehmigung des ausgetretenen Gesellschafters bzw. im Todesfall der Genehmigung der Erben zur Namensfortführung. Akademische Titel und Berufsbezeichnungen ausgeschiedener Namenspartner dürfen nur fortgeführt werden, wenn zumindest ein Nachfolger diese(n) innehat. Andernfalls würde gegen das Irreführungsverbot verstoßen werden24. Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen die Namenszusätze „Partner“ oder „und Partner“ nur noch von PartG im Sinne des PartGG getragen werden. Gesellschaften, die diesen Namenszusatz bereits vor der Einführung des PartGG geführt haben, dürfen diesen behalten, müssen allerdings seit dem 30.06.1997 einen Hinweis auf die andere Rechtsform beifügen, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2f. PartGG.
Beispiel: Der Steuerberater Herr Müller und die Steuerberaterin Frau Maier schließen sich zu einer PartG zusammen. Mögliche Namen der PartG: „Müller & Partner Steuerberater“; „Müller & Maier Partnerschaft Steuerberater“.
3.3 Formale und materielle Voraussetzungen des Partnerschaftsvertrags
Die Mindestvoraussetzungen für den Partnerschaftsvertrag sind in § 3 PartGG geregelt. Zunächst ist gem. § 3 Abs. 1 PartGG zwingend die Schriftform erforderlich. Dies hat den Hintergrund, dass eine angemessene Beweisgrundlage für die Vereinbarungen der Partner geschaffen werden soll. Nachträgliche Änderungen des Partnerschaftsvertrags erfordern ebenfalls die Schriftform. Eine Beurkundung in notarieller Form ist hingegen nicht erforderlich, da der Partnerschaftsvertrag bei der Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister nicht beigefügt werden muss25. Wenn im Rahmen einer Sachgründung ein Grundstück eingebracht wird, ist jedoch ausnahmsweise die notarielle Beurkundung aufgrund des § 311b Abs. 1 BGB erforderlich26.
Der Mindestinhalt des Partnerschaftsvertrags ist in § 3 Abs. 2 PartGG geregelt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 PartGG ist es erforderlich, den Namen und Sitz der Partnerschaft zu benennen. Der Sitz der Partnerschaft ist der Ort, an welchem die Berufsausübung stattfindet. Wenn dies an mehreren Orten geschieht, ist zwingend ein Ort als Hauptsitz festzulegen, wodurch die anderen zu Zweigniederlassungen werden. Welcher Ort der Berufsausübung der Hauptsitz ist, obliegt der freien Wahl der PartG27. Des Weiteren müssen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG die vollständigen Namen der Partner, die Wohnorte und die in der PartG ausgeübten Berufe niedergeschrieben werden. Durch die Nennung des ausgeübten freien Berufs, wird einem Partner, der mehrere freie Berufe innehat, ermöglicht, nicht alle in der PartG auszuüben28. Damit der ausgeübte Berufszweig eindeutig festgelegt werden kann, ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 PartGG der Gegenstand der Partnerschaft ebenfalls als Mindestinhalt vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung der Schriftform und fehlenden Mindestangaben droht die Unwirksamkeit des Partnerschaftsvertrags i.S.d. § 125 BGB29.
3.4 Partnerschaftsregister
Die Anmeldung der Partnerschaft ist in § 4 PartGG geregelt. Absatz 1 bestimmt die allgemeinen Anmeldevoraussetzungen. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG sind die Vorschriften des HGB (§§ 106 Abs. 1, 108 Satz 1 HGB) entsprechend anzuwenden. Nach §§ 106 Abs. 1, 108 Satz 1 HGB muss die Anmeldung der PartG bei dem örtlich zuständigen Gericht durch sämtliche Gesellschafter erfolgen. Einzelne Gesellschafter können von ihrer Anmeldungspflicht befreit werden, indem sie einen Dritten bevollmächtigen30. Bei der Anmeldung muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 PartGG der Mindestinhalt nach § 3 Abs. 2 PartGG, das Geburtsdatum jedes Partners sowie die Vertretungsbefugnis angegeben werden. § 4 Absatz 2 PartGG verpflichtet zudem jeden Partner seinen Beruf anzugeben, den er in der PartG ausübt. Wird eine PartG mbB angemeldet, muss gem. § 4 Abs. 3 PartGG eine Versicherungsbescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung beigefügt werden. Des Weiteren ist die Rechtsform konstitutiv, d.h. die Rechtsgültigkeit tritt erst mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister ein31.
3.5 Rechtsverhältnis der Partner untereinander
Das Innenverhältnis der PartG ist in § 6 PartGG geregelt. Grundsätzlich richtet sich das Innenverhältnis gem. § 6 Abs. 3 PartGG nach dem Partnerschaftsvertrag. Enthält dieser keine genaue Bestimmung, finden subsidiär die Vorschriften der OHG Anwendung. Die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Gesellschaftsvertrags finden sich auch in § 6 Abs. 1 PartGG. Hier wird nochmals verdeutlicht, dass die Partner bei der Erbringung ihrer beruflichen Leistungen an den Berufsrechtsvorbehalt gebunden sind32.
3.5.1 Verweis auf die handelsrechtlichen Vorschriften
Die in § 6 Abs. 3 PartGG genannten Vorschriften aus dem HGB finden nur dann Anwendung, wenn der konkrete Vertragswille nicht aus dem Partnerschaftsvertrag ermittelt bzw. durch Auslegung abgeleitet werden kann. Die Vorschriften des HGB werden gem. § 1 Abs. 4 PartGG durch die einschlägigen Vorschriften des BGB subsidiär ergänzt33.
Für den Fall, dass dem Partnerschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen zu entnehmen sind, wird auf folgende Regelungen des HGB verwiesen: Ersatz von Aufwendungen (§ 110 HGB), Verzinsungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (§ 111 HGB), Wettbewerbsverbot (§§ 112, 113 HGB), Geschäftsführung (§§ 114, 115, 116 Abs. 1 und 2, 117 HGB, vorbehaltlich § 6 Abs. 2 PartGG), Kontrollrechte der Partner (§118 HGB) sowie Beschlussfassung durch die Gesellschafter (§ 119 HGB).
3.5.2 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird in § 6 Abs. 2, 3 PartGG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 116 Abs. 1 HGB geregelt. Der Umfang der Geschäftsführung wird in gewöhnliche (§ 116 Abs. 1 HGB) und außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen (§ 116 Abs. 2 HGB) unterteilt. Zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen zählen die Handlungen des alltäglichen Geschäfts, welche die PartG ausübt (siehe Abb. 2)34. Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen hingegen haben einen Ausnahmecharakter, da z.B. ein verhältnismäßig hohes Risiko vorliegt oder eine einschneidende Änderung der Organisation des Betriebs getroffen wird (siehe Abb. 2)35. Für das Durchführen außergewöhnlicher Geschäfte ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich, vgl. § 116 Abs. 2 HGB.
Abbildung 2: Beispiele zur Geschäftsführung (PartG Steuerberatung)36
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grundsätzlich ist jeder Partner zur Führung gewöhnlicher Geschäfte gem. § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 114 Abs. 1 i.V.m. § 116 Abs.1 HGB berechtigt. § 114 Abs. 2 HGB ermöglicht es, einzelne Partner von der Geschäftsführung auszuschließen. Jedoch begrenzt das PartGG in § 6 Abs. 2 den Ausschluss einzelner Partner auf die sonstigen gewöhnlichen Geschäfte (z.B. Abschluss von Mietverträgen). Diese Regelung wurde getroffen, da ein Ausschluss der Partner von den gewöhnlichen Geschäften der selbstständigen Ausübung freier Berufe widersprechen würde. Vor dem Hintergrund des Gesetzesentwurfes zu § 6 Abs. 2 PartGG könnte man schlussfolgern, dass zwar einzelne Partner von der Führung sonstiger gewöhnlicher Geschäfte ausgeschlossen werden können, nicht aber sämtliche Vertretungsbefugnis an einen Dritten abgetreten werden kann, da sonst der Grundsatz der Selbstorganschaft nicht mehr gegeben ist37.
3.5.3 Beschlussfassung durch die Gesellschafter
Der gesetzliche Rahmen für Gesellschafterbeschlüsse ist in § 119 HGB normiert. Nach § 119 Abs. 1 HGB sind Beschlüsse einstimmig von allen Gesellschaftern zu treffen. Ist für den Entscheid von Gesellschafterbeschlüssen im Partnerschaftsvertag die Mehrheit der Stimmen vorgesehen, so wird gem. § 119 Abs. 2 HGB nach Köpfen gezählt. Da § 119 HGB dispositives Recht ist, sind abweichende Regelungen denkbar. So kommt beispielsweise auch eine Abstimmung nach Kapitalbeteiligungen in Betracht38.
Erforderlich sind Gesellschafterbeschlüsse u.a. bei Änderungen des Partnerschaftsvertrags oder außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 2 HGB). Die Beschlüsse der Gesellschafter sind grundsätzlich formfrei, allerdings ist zu beachten, dass Änderungen des Partnerschaftsvertrags ebenfalls der Schriftform bedürfen, vgl. § 3 Abs. 1 PartGG.
3.5.4 Gewinn- und Verlustverteilung
Eine Verweisung auf die Gewinnverteilungsvorschriften der OHG wurde nicht vorgenommen, da davon ausgegangen wird, dass die Partner aktiv mitarbeiten und die Einnahmen im Wesentlichen als Geschäftsführergehälter ausgezahlt werden. Zudem wird in §§ 120-122 HGB die Bilanzierung als Gewinnermittlungsvorschrift vorausgesetzt, auf die PartG findet jedoch im Regelfall eine Gewinnermittlung nach Einnahmeüberschussrechnung statt. Gewinnverteilungsvorschriften können allerdings auch im Partnerschaftsvertrag geregelt werden39. Liegt keine Regelung zur Gewinnverteilung im Partnerschaftsvertrag vor und wird dennoch eine benötigt, so greift das subsidiär anwendbare Recht der GbR, vgl. § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 721 ff. BGB. Gem. § 722 Abs. 1 BGB ist jeder Gesellschafter zu gleichen Teilen, ohne Berücksichtigung auf Art und Größe seines Beitrags, am Gewinn und Verlust (§ 722 Abs. 2 BGB) beteiligt40.
3.6 Rechtsverhältnis zu Dritten
Das Rechtsverhältnis der PartG zu Dritten wird in §§ 8, 9 PartGG geregelt. Gem. § 7 Abs. 1 PartGG hat die Eintragung in das Partnerschaftsregister konstitutiv Wirkung. Die PartG entsteht also erst mit der Registereintragung. Bis zur Eintragung ist die Gesellschaft als Vor-Partnerschaft einzuordnen und somit als GbR zu behandeln. Dadurch greifen auch noch keine Haftungsbeschränkungen, vielmehr haften alle Gesellschafter analog zu § 128 HGB persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch41.
3.6.1 Rechtliche Selbstständigkeit
Nach § 7 Abs. 1 PartGG ist § 124 HGB in Bezug auf die rechtliche Selbstständigkeit analog anzuwenden. Somit kann die eingetragene PartG gem. § 124 Abs. 1 HGB unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie auch vor Gericht klagen und verklagt werden. Gem. § 7 Abs. 4 PartGG darf die PartG als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Das Gesellschaftsvermögen kann gem. § 124 Abs. 2 HGB nur gegen die Gesellschaft vollstreckt werden und nicht gegen einzelne Partner. Somit ist die PartG allgemein als Rechtssubjekt und Träger des Partnerschaftsvermögens anzusehen. Auch wenn die PartG im Außenbild stark einer juristischen Person angenähert ist, ist sie dem Grunde nach eine Gesamthandsgemeinschaft und somit als Personengesellschaft einzuordnen42. Dies ist allein dadurch erkennbar, dass die PartG einen persönlichen Charakter hat und aus mindestens zwei Partnern bestehen muss.
3.6.2 Vertretung durch die Partner
Die Vertretungsmacht legt den Umfang zur Befugnis für rechtsgeschäftliche Bindungen der PartG gegenüber Dritten im Außenverhältnis fest43. Sie ist also das Gegenstück der Geschäftsführung, die das Rechtsverhältnis der Partner untereinander im Innenverhältnis regelt (s.o.). Nach § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 u. 2, 126, 127 HGB ist das Vertretungsrecht der OHG für die PartG entsprechend anwendbar, soweit nicht ein Widerspruch hinsichtlich der Besonderheiten des PartGG vorliegt.
Grundsätzlich ist gem. § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs.1 i.V.m. 126 HGB jeder Partner für die Vertretung der PartG in allen Angelegenheiten in vollem Umfang berechtigt. Da es sich hierbei um dispositives Recht handelt, ist es auch möglich einzelne Partner von der Vertretung der Partnerschaft auszuschließen. Die Einschränkung des § 6 Abs. 2 PartGG gilt für die Vertretungsbefugnis nicht44. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist im Interesse des Gläubigerschutzes nicht gestattet45. Jedoch besteht aufgrund § 125 Abs. 2 die Möglichkeit, dass Geschäfte bestimmter Art nur in Gesamtvertretung erfolgen können und weniger wichtige in Einzelvertretung. Die Vertretungsbefugnisse müssen allerdings klar definiert und im Partnerschaftsregister eingetragen sein46.
3.6.3 Haftung
Das Haftungskonzept ist in § 8 PartGG in Anlehnung an §§ 128 bis 130 HGB dargelegt und verkörpert gleichzeitig das Herzstück des gesamten PartGG47. Die PartG haftet stets unbeschränkt für ihre Verbindlichkeiten, die persönliche Haftung kann jedoch beschränkt werden. Ein wesentlicher Unterschied in Bezug auf das Haftungskonzept findet sich zwischen der PartG und der PartG mbB48.
3.6.3.1 Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung
§ 8 Abs. 1 PartGG legt fest, dass neben dem Vermögen der Partnerschaft auch sämtliche Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der PartG haften. Die Haftung der Partner ist streng akzessorisch zur Haftung der PartG. Das heißt, die Haftung der Partner ergibt sich bereits aus der Haftung der PartG, ohne dass eine weitere Regelung hierfür notwendig ist (analog zu § 128 Satz 1 HGB). Der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung kann gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG i.V.m. § 128 Satz 2 HGB49. Wird ein Gesellschafter für Verbindlichkeiten der PartG in Haftung genommen, so darf er gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG i.V.m. § 129 Abs. 1 HGB aufgrund der Akzessorietät alle Einwendungen, die die PartG erbringen dürfte, ebenfalls erheben50. Nach § 129 Abs. 2 HGB darf der Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange die PartG das für die Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anfechten kann. Dies gilt gem. § 129 Abs. 3 HGB auch dann, wenn sich der Gläubiger durch eine Aufrechnung einer fälligen Forderung befriedigen kann. Ergeht gegen die PartG ein Vollstreckungstitel, so gilt dieser jedoch gem. § 129 Abs. 4 HGB nicht zugleich für die Gesellschafter. Die Akzessorietät der Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der PartG kommt hier an ihre Grenzen. Insofern bedarf es einer separaten Vollstreckung gegen den Gesellschafter, damit dieser eventuelle persönliche Einwendungen gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger -die der PartG nicht zustehen- vorbringen kann51.
3.6.3.2 Haftungskonzentration auf bestimmte Partner
Die akzessorische Haftung der Partner wird in § 8 Abs. 2 PartGG eingeschränkt. Demnach haften für Berufsfehler nur die Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrags beschäftigt waren. Diese Haftungskonzentration in Form der Handelndenhaftung soll dem Bild der freien Berufe entsprechen, da grundsätzlich eine persönliche Leistungserbringung durch die einzelnen Partner stattfindet. Außerdem sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass jeder Partner mit seinem Privatvermögen für die Fehler eines anderen Partners einstehen muss. Zu beachten ist jedoch, dass trotz der Haftungskonzentration auf den handelnden Partner das Gesellschaftsvermögen stets in vollem Umfang parallel haftet52. Erfüllungsgehilfen, die bei der Auftragsbearbeitung nur eine untergeordnete Bedeutung haben, können für ihre fehlerhafte Bearbeitung nicht in persönliche Haftung genommen werden53.
Aufgrund des § 8 Abs. 3 PartGG besteht zudem die Möglichkeit, die Haftung für fehlerhafte Berufsausübung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Dies setzt allerdings voraus, dass das jeweils einschlägige Berufsrecht den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erfordert und die Beschränkung auf einen Höchstbetrag zulässig ist, vgl. § 1 Abs. 3 PartGG. Auch die jeweilige Höhe ist dem Berufsrecht zu entnehmen.
3.6.3.3 Haftungskonzept der PartG mbB
Das Haftungskonzept der PartG wurde nicht von allen Angehörigen freier Berufe als befriedigend empfunden. Gerade in PartG, in denen gewisse Größenordnungen überschritten werden, arbeiten ganze Teams an komplexen Aufgaben. Dadurch ist die Benennung der handelnden Personen i.S.d. § 8 Abs. 2 PartGG oft nicht zutreffend54. Infolgedessen wurde zum 01.07.2013 § 8 Abs. 4 PartGG eingeführt. Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG haftet gegenüber den Gläubigern für Verbindlichkeiten aufgrund fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die PartG eine nach Berufsrecht vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die gesamtschuldnerische akzessorische Mithaftung der Partner wird bei der PartG mbB durch das PartGG gebrochen. Somit haften die Partner auch dann nicht persönlich für die fehlerhafte Berufsausübung, wenn die konkrete Haftsumme der Versicherung überschritten ist55. Von Bedeutung ist, dass die Versicherung von der PartG selbst und nicht von den einzelnen Partnern abgeschlossen wird. Die Versicherungspflicht der Partner bleibt je nach Maßgabe des jeweiligen Berufsrechts bestehen. Mit Hilfe der doppelten Versicherungspflicht soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsschutz auch gegeben ist, wenn Partner außerhalb der PartG persönliche Mandate abschließen (verpflichtend z.B. für Rechtsanwälte)56. Die Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich nur für Verbindlichkeiten im Zusammenhang fehlerhafter Berufsausübung, nicht aber für solche aus z.B. Mietverträgen oder Arbeitsverträgen57.
Die PartG mbB muss nach § 8 Abs. 4 Satz 3 zwingend den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder abgekürzt „mbB“ enthalten. Der nach § 2 Abs. 1 PartGG erforderliche Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ darf auf „Part“ oder „PartG“ verkürzt werden.
Beispiel: Der Steuerberater Herr Müller und die Steuerberaterin Frau Maier schließen sich zu einer PartG mit beschränkter Berufshaftung zusammen. Mögliche Namen der PartG: „Müller & Part mbB Steuerberater“; „Müller & Maier PartG mbB Steuerberater“; „Müller & Partner mit beschränkter Berufshaftung Steuerberater“.
[...]
1 Vgl. IFB Entwicklung der Selbstständigen in Freien Berufen in Deutschland 1999-2020 zum 01.01.2020, http://ifb.uni-erlangen.de/..., 30.11.2020, o. S.
2 IFB Entwicklung der Selbstständigen in Freien Berufen in Deutschland 1999-2020 zum 01.01.2020, http://ifb.uni-erlangen.de/..., 30.11.2020, o. S.
3 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 1.
4 Vgl. BFH-Urteil vom 5.10.1989, IV R 154/86 BStBI. II 1990, S. 73; Blümich/Hutter, 154. EL Juli 2020, EStG § 18, Rn. 157-164.
5 Vgl. MWHLW/Lenz PartGG § 1 Rn. 28.
6 Vgl. MWHLW/Lenz PartGG § 1 Rn. 29.
7 Vgl. MWHLW/Lenz PartGG § 1 Rn. 1 f.
8 Vgl. Referentenentwurf vom 08.01.1993, ZIP 1993, S. 153.
9 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993.
10 Vgl. Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22.07.1998, BGBI I 1878, juris.
11 Vgl. § 8 Abs. 2 PartGG Fassung vom 01.07.1995.
12 Vgl. Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.07.2013, BGBI I 2386, juris.
13 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993.
14 Vgl. Schmidt, ZIP 1993 S. 643.
15 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 10 f.
16 Vgl. Wehrheim u.a., S. 32.
17 Groh, lex specialis.
18 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 8.
19 Z.B. § 2 Abs. 2 PartGG.
20 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 9.
21 Vgl. Schleicher, S. 38 f.; Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften, Drucksache 12/6162, 11.11.1993, S. 9.
22 OLG Frankfurt/Main 22.6.2005 – 20 W 396/04, NJW 2005, 2712.
23 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S.11.
24 Vgl. Zöbeley, RNotZ 2017, Rn. 349.
25 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 13.
26 Vgl. Nomos-BR/Kilian PartGG/Ulrich Seibert/Matthias Kilian PartGG § 3 Rn. 1-4.
27 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 3 Rn. 20.
28 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 13.
29 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 3 Rn. 7.
30 Vgl. MüKoHGB/Langhein HGB § 108 Rn. 14.
31 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 13.
32 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 15.
33 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 6 Rn. 2.
34 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 6 Rn. 38.
35 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 6 Rn. 39.
36 Vgl. Wehrheim u.a., S. 64 f.
37 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 15.
38 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 6 Rn. 85.
39 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 15.
40 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 6 Rn. 29.
41 Vgl. Nomos-BR/Kilian PartGG/Ulrich Seibert/Matthias Kilian PartGG § 7 Rn. 2.
42 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 16.
43 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 7 Rn. 23.
44 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 7 Rn. 27.
45 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 16; vgl. § 126 Abs. 2 HGB.
46 Vgl. MWHLW/Meilicke PartGG § 7 Rn. 28.
47 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 17.
48 Vgl. Wehrheim u.a., S. 74.
49 Vgl. MWHLW/Graf von Westphalen PartGG § 8 Rn. 17.
50 Vgl. Nomos-BR/Kilian PartGG/Ulrich Seibert/Matthias Kilian PartGG § 8 Rn. 4.
51 Vgl. MWHLW/Graf von Westphalen PartGG § 8 Rn. 29.
52 Vgl. BT-Drs., 12/6162, 11.11.1993, S. 17.
53 Vgl. Nomos-BR/Kilian PartGG/Ulrich Seibert/Matthias Kilian PartGG § 8 Rn. 6.
54 Vgl. BT-Drs., 17/10487, 15.08.2012, S. 1, 13.
55 Vgl. BT-Drs., 17/10487, 15.08.2012, S. 14.
56 Vgl. Jördening, S. 30 f.
57 Vgl. BT-Drs., 17/1048, 15.08.2012, S. 14.
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