Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemaufriss
II. Ziel und Aufbau der Arbeit
B. Das Strafverfahren während der Pandemie
I. Allgemeine Auswirkungen auf das Strafverfahren
1. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen
2. Gefahrenpotential nach Fallgruppen
3. Gesichtsverhüllung im Straßenverkehr
4. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
II. Die Auswirkungen des § 10 EGStPO
1. Die Ausgangssituation
a) Die Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO
b) Die Hemmung der Unterbrechungsfrist
c) Verfahrensaussetzung
d) Die Urteilsverkündungsfrist nach § 268 Absatz 3 StPO
2. Betrachtung des § 10 EGStPO
a) Die Einführung des § 10 EGStPO
b) Der Inhalt des § 10 EGStPO
aa) Die Regelung des Absatz
bb) Die Regelung des Absatz
3. Auswirkungen auf die Hauptverhandlung
a) Der Beschleunigungsgrundsatz
aa) Der Beschleunigungsgrundsatz im Allgemeinen
bb) Die Besonderheiten während der Pandemie
b) Der Öffentlichkeitsgrundsatz
aa) Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Allgemeinen
bb) Die Besonderheiten während der Pandemie
4. Auswirkungen auf Haftsachen
a) Die Untersuchungshaft im Allgemeinen
b) Die Besonderheiten während der Pandemie
5. Auswirkungen auf Verjährungsfristen
a) Die Verjährungsfristen im Allgemeinen
b) Die Besonderheiten während der Pandemie
III. Der Umgang mit Strafgefangenen
1. Die Situation in Deutschland
2. Die Situation im Ausland
IV. Vollzug von Strafbefehlen
1. Das Strafbefehlsverfahren im Allgemeinen
2. Die Besonderheiten während der Pandemie
a) Ausweichen auf Strafbefehle nach § 407 StPO
aa) Gesundheit als Tatbestandsmerkmal
bb) Rechtliche Einordnung der ministerialen Äußerung
b) Ausweichen auf Strafbefehle nach § 408a StPO
C. Fazit und Ausblick
I. Fazit zugleich kritische Würdigung
II. Ausblick
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A. Einleitung
I. Problemaufriss
„Die Verfahren sollen öffentlich sein und öffentlich auch die Beweise der Straftat, denn jene Meinung, die vielleicht der einzige Zement der Gesellschaft ist, zügelt Gewalt und Leidenschaften; auf daß das Volke sage: ‚Wir sind nicht Sklaven, wir werden verteidigt‘“. 1
„[...] denn die Entziehung der Freiheit ist eine Strafe und darf daher dem Urteil nur insoweit vorausgehen, als die Notwendigkeit es gebietet. Bis ein Bürger für schuldig befunden ist, dient die Haft also bloß seiner Bewachung; und diese Bewachung, die ihrem Wesen nach Strafcharakter besitzt, muß so kurz wie möglich dauern und so wenig hart wie möglich ausgestaltet sein.“2
Diese vom Italienischen übersetzten Zitate, die der italienische Rechtsphilosoph Cesare Beccaria bereits zur Zeit der Aufklärung im 18. Jahrhundert in seinem Werk Dei delitti e delle pene (zu Deutsch: „Von den Verbrechen und von den Strafen“) äußerte,3 zeigen die Wichtigkeit des heute noch geltenden Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren sowie des Beschleunigungsgrundsatzes, welcher auch im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft Bedeutung hat.
Möglicherweise werden diese Prozessmaximen jedoch durch die aktuelle Gesetzgebung während der Corona-Krise erschüttert. Diese Fragestellung sowie weitere wichtige Aspekte der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit dem Strafverfahren begründen die Relevanz der kritischen Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren während der Pandemie.
II. Ziel und Aufbau der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen, wie sich die COVID-19-Pandemie sowie die dadurch bedingte „Corona-Gesetzgebung“ auf das Strafverfahren auswirken. Der Hauptfokus liegt in dieser Hinsicht auf den Regelungen des neu eingeführten § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO).
Für diesen Zweck erfolgt zunächst in der gebotenen Kürze die Betrachtung allgemeiner Auswirkungen auf das Strafverfahren. Darauf folgt die schwerpunktmäßige Durchleuchtung der Auswirkungen des § 10 EGStPO auf die Hauptverhandlung, auf Haftsachen sowie auf Verjährungsfristen. Eine zen- trale Rolle wird hierfür die Frage spielen, ob der Beschleunigungs- sowie Öffentlichkeitsgrundsatz als verletzt angesehen werden können. Zum besseren Verständnis werden jedoch zuvor die Ausgangssituation sowie die genauen Regelungen der Norm dargestellt. Bei der Untersuchung der Auswirkungen wird zumeist erst der wesentliche Aspekt im Allgemeinen beschrieben und sodann die Besonderheiten während der Pandemie durchleuchtet.
Daraufhin folgen die Untersuchungen des Umgangs mit Inhaftierten sowie dem Vollzug von Strafbefehlen. Diese werden zwar nicht durch die Regelungen des § 10 EGStPO unmittelbar betroffen, sind jedoch ebenfalls von maßgeblicher Bedeutung für das Strafverfahren während der Corona-Krise.
Das Fazit, welches zugleich eine kritische Würdigung aus Sicht des Verfassers darstellt, fasst die herauskristallisierten Haupterkenntnisse aus den vorherigen Abschnitten in kompakter Form zusammen. Der Ausblick, welcher noch offene und noch zu untersuchende weitere Probleme aufzeigt, rundet die Arbeit schließlich ab.
B. Das Strafverfahren während der Pandemie
Das Strafverfahren lässt sich grundsätzlich in die Abschnitte Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren (siebtes Buch StPO) untergliedern. Das hier wichtigere Erkenntnisverfahren wiederum lässt sich weiter untergliedern in die vier Abschnitte Vorverfahren (§§ 160-177 StPO), Zwischenverfahren (§§ 199-211 StPO), Hauptverfahren (§§ 231-295 StPO) und dem Rechtsmittelverfahren (§§ 296-358 StPO). Das Hauptverfahren besteht aus seiner Vorbereitung (§§ 212-225a StPO) und der Durchführung (§§ 226-275 StPO).4
Da in den Hauptverfahren eine Vielzahl von Prozessbeteiligten anwesend sein muss, birgt dieses das größte Infektionspotential,5 weshalb im Weiteren der Fokus auf das Hauptverfahren gelegt wird.
I. Allgemeine Auswirkungen auf das Strafverfahren
Mehrere Maßnahmen zum Schutze der Anwesenden sind von der Justiz eingeführt worden. So müssen Teilnehmer der Verhandlung vor dem Gerichtsgebäude unter der Aufsicht eines Justizwachmeisters die Hände desinfizieren. Des Weiteren ist zu jeder Zeit der Abstand von zwei Metern einzuhalten. In einigen Gerichten sind auch Fragebögen zum Gesundheitszustand und Kontaktformulare auszufüllen. Auch wird teilweise vor der Verhandlung Fieber gemessen oder jeder zweite Stuhl für die Öffentlichkeit entfernt, sodass die Abstände gewahrt sind. Auch wurde von Rechtsanwälten berichtet, die sich weigerten, die Verhandlung in einem vollen Gerichtssaal durchzuführen.6
Im Heilbronner Landgericht wiederum wurden spezielle Luftreiniger sowie Trennwände installiert und die Verhandlungsdauer auf drei Stunden begrenzt, nachdem festgestellt wurde, dass der 120 Quadratmeter große Gerichtssaal für über 50 Prozessbeteiligte nicht den geforderten Abstand gewährleistet.7 Nachdem diese Maßnahmen nicht ausreichten, wurden Schnelltests im Gericht eingeführt.8
1. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen
Die Aufrechterhaltung der Ordnung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden, § 176 Absatz 1 GVG. Wobei in dem Begriff der Ordnung nicht nur die Sicherung des ungestörten Verlaufs der Verhandlung selbst zu sehen ist. Vielmehr berechtigt diese Generalklausel zu allen Maßnahmen, die erforderlich sind, die Durchführung der Verhandlung sicherzustellen. Darunter dürften auch Maßnahmen zu verstehen sein, die dazu dienen, anwesende Personen vor Infektionen zu schützen.9 Entsprechende Vorkehrungen werden auch als sitzungspolizeiliche Maßnahmen bezeichnet.10
Das Maske Tragen während der Vernehmung von Zeugen und Angeklagten begegnet jedoch auch unter Berücksichtigung des § 176 Absatz 2 Satz 2 GVG, der Ausnahmen für das Bedecken des Gesichts vorsieht, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist, umfangreichen Bedenken.11 Dies kann auch darauf gestützt werden, dass es dem Richter möglich sein muss, Gesichtszüge der vernommenen Person zu erkennen, um so seine Glaubwürdigkeit einschätzen zu können.12
2. Gefahrenpotential nach Fallgruppen
Für das Verständnis dessen, inwieweit Maßnahmen ergriffen werden müssen, in Abhängigkeit davon, wie groß das Gefahrenpotential Anwesender ist, hilft es, folgende Fallgruppen zu bilden:
Nach einer ersten Fallgruppe, der abstrakten Infektionsgefahr, ist keiner der anwesenden Personen infiziert, krank oder der Krankheit oder Ansteckung verdächtig im Sinne des § 2 Nummern 2, 4, 5 und 7 IfSG.13 Jemand gilt dann als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nummer 7 IfSG, wenn die Wahrscheinlichkeit, Krankheitserreger aufgenommen zu haben, größer ist als das Gegenteil. Dabei sind epidemiologische Erkenntnisse und Eigenheiten der Krankheit zu berücksichtigen.14
Der zweiten Fallgruppe gehören diejenigen an, die nachweisbar einer Risikogruppe zugehörig sind, die vom Robert Koch-Institut definiert wird.15 Diese Fallgruppe wird als potentielle Infektionsgefahr bezeichnet.16 Zur Risikogruppe gehören insbesondere ältere Personen (der Altersmedian der Verstorbenen ist 82 Jahre), sowie Menschen mit Vorerkrankungen wie Lungen-, Nieren- und Lebererkrankungen und Patienten mit Diabetes oder Krebserkrankungen.17
Die dritte Gruppe, die konkrete Infektionsgefahr, umfasst Beteiligte, die bereits infiziert, krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind. In diesen Fällen müssen andere Beteiligte vor Ansteckungen geschützt werden. Meist ist dann auch bereits eine Quarantäne nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG oder das Verbot, die Wohnung zu verlassen, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG angeordnet.18 Durch das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.202019 wurde die Überschrift des § 30 IfSG von „Quarantäne“ umbenannt in „Absonderung“, ohne den Inhalt der Norm als solche zu verändern. Dadurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass neben der Quarantäne auch die Isolation eingeschlossen ist. Während sich die Quarantäne nur auf ansteckungsverdächtige Personen bezieht, bezieht sich die Isolation auf nachweislich erkrankte Personen,20 wobei diese Unterscheidung teils kritisch gesehen wird.21
3. Gesichtsverhüllung im Straßenverkehr
Zumindest noch im April 2020 war fraglich, ob Autofahrer beim Führen des Fahrzeugs eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfen, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen. So wurde von Fällen berichtet, in denen das Tragen einer solchen Maske von Polizisten als Vermummung gedeutet wurde.22 Zu beachten ist, dass, wer ein Kraftfahrzeug führt, gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 StVO sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Anderenfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro nach Nr. 247a des Bußgeldkatalogs.23
Konkret verboten sind insbesondere Masken, Schleier und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken.24 Dadurch soll verhindert werden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer der Ahndung mit einem Bußgeld nach einer Ordnungswidrigkeit entzieht. Ob eine medizinische Maske, die Mund und Nase verdeckt, wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist jedoch fraglich. Solange Augenpartie, Ohren und Haaransatz frei bleiben, dürfte die Person nach wie vor zu identifizieren sein.25
Spätestens jedoch mit der Einführung einer Maskenpflicht in einigen Bundesländern26 für den Fall, dass der Fahrer eine haushaltsfremde Person mitbefördert, dürfte die Frage dahin gehend geklärt sein, dass das Tragen einer medizinischen Maske kein Verstoß nach § 23 Absatz 4 Satz 1 StVO darstellt.
4. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit Wirtschaftsstrafverfahren war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 gemäß § 1 Absatz 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), erlassen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020.27
Diese Aussetzung sollte jedoch nur gelten, wenn die Insolvenzreife auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen war und hinreichende Aussicht darauf bestand, dass die Zahlungsunfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu beseitigen war. Dabei wurde vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf die Auswirkungen der Pandemie zurückgeht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht insolvent war. Zweck war es, Unternehmer aufzufangen, die unverschuldet den negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie unterlagen und ihnen die Möglichkeit zu bieten, das Unternehmen fortzuführen.28
Nach wie vor blieb es dem Schuldner jedoch freigestellt, dennoch einen Insolvenzantrag nach § 13 Absatz 1 Satz 2 InsO zu stellen, da mit der Aussetzung der Antragspflicht nicht der Entfall des Antragsrechts einhergeht.29
Der am 25.09.2020 eingefügte Absatz 230 des COVInsAG befreite hingegen die Geschäftsleitung im Falle der Überschuldung von der Insolvenzantragspflicht für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020.31 Bei Zahlungsunfähigkeit musste jedoch ab dem 1. Oktober 2020 ein Insolvenzantrag gestellt werden.32
Die neue Regelung des Absatzes 333 schließlich befreit von der Insolvenzantragspflicht von Januar bis April 2021 in den Fällen, für die von November bis Februar 2021 ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt worden waren.34
II. Die Auswirkungen des § 10 EGStPO
An dieser Stelle wird zunächst aufgezeigt, wie die Situation im Hinblick auf Unterbrechungen, deren Hemmungen und die Aussetzung von Strafverfahren im Regelfall ist, also vor Verabschiedung des § 10 EGStPO und nach Außerkraftsetzen dessen. Darauf schließt die Durchleuchtung der Norm an sich an, gefolgt von den Auswirkungen auf die Hauptverhandlung, auf Haftsachen sowie auf Verjährungsfristen.
1. Die Ausgangssituation
Außerhalb der zeitlichen Geltung des § 10 EGStPO kann das Hauptverfahren nach den Regelungen des § 229 StPO unterbrochen oder ausgesetzt werden, die Unterbrechung wiederum kann gehemmt sein. Grundsätzlich soll der Richter die Zeugenberichte aus der mündlichen Verhandlung zur Urteilsverkündung noch lebendig in Erinnerung behalten. Manchmal können jedoch Unterbrechungen nicht vermieden werden. Sowohl die Unterbrechung als auch die Aussetzung sind verhandlungsfreie Zeiträume.35
a) Die Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO
Unterbrechung im Sinne des § 229 Absatz 1 StPO bedeutet, dass bis zu drei Wochen nicht weiter verhandelt wird. Bei größeren Hauptverhandlungen mit mindestens zehn Verhandlungstagen kann die Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Absatz 2 StPO sogar bis zu einem Monat dauern.36 Grundsätzlich gibt es für die Anzahl der Unterbrechungen zwischen jeweils zwei Verhandlungsterminen keine Höchstzahl.37
Somit könnte beispielsweise in einer Hauptverhandlung, die auf 17 Verhandlungstermine angesetzt ist, nach den ersten neun Terminen jeweils eine Unterbrechung von drei Wochen und ab der zehnten Verhandlung jeweils eine Unterbrechung von einem Monat eingeschoben werden. Dies würde zu einer Prozessdauer von insgesamt über 13 Monaten führen.38 Gelegentlich wird jedoch die Auffassung vertreten, dass es unzulässig sein sollte, die Ausschöpfung der maximalen Unterbrechungsdauer öfters als drei Mal zu nutzen.39
In der Rechtsprechung besteht gelegentlich Uneinigkeit darüber, ob die Drei-Wochen-Frist nach § 229 Absatz 1 StPO streng genommen 21 oder 22 Kalendertage beträgt.40 Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass der Tag der letzten und der folgenden mündlichen Verhandlung nicht mitzählen.41 Jedoch darf nach der einen Auffassung die Zeit zwischen zwei dieser beiden Verhandlungstage maximal 21 Tage betragen. Dies wird darauf gestützt, dass sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach dem juristischen Sprachgebrauch drei Wochen 21 Tage umfasst.42 § 43 Absatz 1 StPO sei ohnehin für derartig gelagerte Fälle nicht unmittelbar anwendbar.43
Nach der anderen Ansicht ist jedoch § 43 Absatz 2 StPO auch für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist als Zwischenfrist unmittelbar anwendbar. Demnach dürften drei Wochen nicht in 21 Tage umgerechnet werden, vielmehr ende eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Demzufolge beträgt die Drei-Wochen-Frist 22 Kalendertage.44
Die letztgenannte Ansicht kann nicht überzeugen. Unter einer Woche sind sieben Tage zu verstehen. Drei Wochen sind demnach das Dreifache davon, mithin 21 Kalendertage. Sowohl Juristen als auch Laien verstehen unter der Nennung von drei Wochen genau 21 Tage. Dies ergibt sich auch aus mathematisch-naturwissenschaftlicher Sicht. Das Dreifache von etwas muss restlos durch drei teilbar sein, was bei 22 Tagen nicht der Fall wäre.
b) Die Hemmung der Unterbrechungsfrist
Diese Unterbrechungsfrist kann jedoch auch gehemmt werden. Hemmung bedeutet, dass die Unterbrechungsfrist für die Dauer der Hemmung nicht weiterläuft. Die Hemmung kann gemäß § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO dadurch in Gang gesetzt werden, dass ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person (zum Beispiel ein Richter) wegen Krankheit oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder Inanspruchnahme von Elternzeit (Letzteres erst in der ab 13.12.2019 geltenden Fassung)45 nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann.46
Diese Hemmung beträgt höchstens zwei Monate. Nach § 229 Absatz 3 Satz 2 StPO endet jedoch die Unterbrechung frühestens zehn Tage nach der Hemmung. Somit kann das Verfahren maximal drei Monate und zehn Tage ruhen,47 jedoch erst seit Bestehen der ab 13.12.2019 geltenden Fassung, zuvor betrug die Hemmung maximal sechs Wochen.48
c) Verfahrensaussetzung
Eine Aussetzung des Verfahrens wiederum liegt vor, wenn die maximale Unterbrechungsfrist und deren Hemmung überschritten wurden und daher die Hauptverhandlung gemäß § 229 Absatz 4 Satz 1 StPO neu beginnen muss. Zur Einhaltung der Unterbrechungsfrist muss ein Hauptverhandlungstermin stattfinden, der auch tatsächlich der Sachverhaltsaufklärung dient und nicht nur ein sogenannter Schiebetermin ist, der der Prozessförderung undienlich ist und bei dem beispielsweise lediglich ein teilweiser Registerauszug verlesen wird, unter Umständen sogar noch gestreckt auf drei Verhandlungstage.49 Teilweise ist es jedoch schwer zu beurteilen, was noch als Schiebetermin anzusehen ist, da die Übergänge fließend sein können.50
d) Die Urteilsverkündungsfrist nach § 268 Absatz 3 StPO
Grundsätzlich soll das Urteil nach den Schlussvorträgen und nachdem der Angeklagte das letzte Wort hatte, noch am gleichen Tag verkündet werden, § 268 Absatz 3 Satz 1 StPO.51 Spätestens jedoch muss es gemäß § 268 Absatz 3 Satz2 StPO am elften Tag nach dem Ende der Hauptverhandlung verkündet werden. Diese Frist kann nach den Regeln des § 229 Absatz 3 StPO gehemmt sein, § 268 Absatz 3 Satz 3 StPO.52 Sollte die Frist überschritten sein, ist das Urteil nach herrschender Meinung aufzuheben.53
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, es sei nicht begründbar, warum die elftägige Frist in § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO kürzer sei als die Drei-Wochen-Frist in § 229 Absatz 1 StPO, und es sei deshalb notwendig, dass der Gesetzgeber diese Fristen angleicht.54
2. Betrachtung des § 10 EGStPO
An dieser Stelle wird der neue § 10 EGStPO eingehender betrachtet. Für das nähere Verständnis über seinen Sinn erfolgt zunächst die Einführung der Norm. Darauf folgt die Vertiefung seines genauen Inhalts.
a) Die Einführung des § 10 EGStPO
Es zeichnete sich nach und nach das Spannungsfeld ab zwischen dem Interesse einerseits, Strafverfahren zügig zum Abschluss zu bringen und andererseits dem Schutz der Verfahrensbeteiligten vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus.55 Die bloße potentielle Infektionsgefahr sowie Quarantäne- oder Isolationsmaßnahmen (Absonderung, siehe B.I.2) genügten nicht, um die krankheitsbedingte Hemmung nach § 229 Absatz 3 Satz Nummer 1 StPO zu begründen, zumal dieser Tatbestand nicht auf Verhandlungen mit weniger als zehn Tagen Anwendung findet.56 Da notwendige Schutzmaßnahmen jedoch zum Teil von unbestimmter Dauer waren, führte dies dazu, dass Verfahren nach § 229 Absatz 4 Satz 1 StPO auszusetzen waren oder bloße Schiebetermine (siehe B.II.1.c)) angesetzt wurden.57
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, änderte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.202058 das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, womit der neu eingeführte § 10 EGStPO seit dem 28.03.2020 wirksam ist. Dieser sollte zunächst nach einem Jahr, also am 27.03.2021, wieder aufgehoben werden. Mit der Einführung des Kosten-rechtsänderungsgesetzes 202159 wurde die Wirksamkeit des § 10 EGStPO um ein weiteres Jahr verlängert, womit er nun bis 27.03.2022 anwendbar ist.
Begründet wurde die Einführung des § 10 EGStPO vom Gesetzgeber in erstaunlicher Kürze damit, dass die Hemmungsmöglichkeiten nach § 229 Absatz 3 StPO nicht ausreichten und Hauptverhandlungen, die wegen Corona-Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, eine Erweiterung der Hemmung bedürften.60 Beachtlich ist dabei, dass die Begründung zum Gesetzesentwurf nahezu identisch ist mit den Ausführungen unter den Überschriften „Lösung“61 sowie „Wesentlicher Inhalt des Entwurfs.62 Als Alternativen wurde schlicht „Keine“ angegeben,63 was indes fragwürdig erscheint.
b) Der Inhalt des § 10 EGStPO
Der § 10 EGStPO ist unterteilt in zwei Absätze. Während Absatz 1 die Hemmung der Unterbrechungsfristen der Hauptverhandlungen betrifft, bezieht sich Absatz 2 auf die Urteilsverkündungsfrist.
aa) Die Regelung des Absatz 1
Gemäß der Neuregelung des § 10 Absatz 1 Satz 1 EGStPO werden die Unterbrechungsfristen des § 229 Absatz 1 und 2 StPO gehemmt, also die Unterbrechung der Hauptverhandlung für drei Wochen bei Verhandlungen mit weniger als zehn Verhandlungstagen (Absatz 1) und für einen Monat bei Verhandlungen mit mindestens zehn Verhandlungstagen. Jedoch ist die Frage danach, ob eine Hemmung überhaupt stattfinden kann, unabhängig von der bisherigen Verhandlungsdauer. Voraussetzung ist hingegen, dass die Hauptverhandlung wegen Corona-Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden kann.64
Dieser Tatbestand ist weit gefasst.65 Es ist gerade für die Anwendbarkeit des § 10 Absatz 1 Satz 1 EGStPO nicht erforderlich, dass ein Beteiligter nachweislich erkrankt ist (Fallgruppe 3, siehe B.I.2), denn dieser Fall ist bereits durch den Wortlaut des § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO abgedeckt.66 Vielmehr genügen reine Verdachtsfälle (ebenso Fallgruppe 3, siehe B.I.2).67 Jedoch auch die bloße Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe (Fallgruppe 2, siehe B.I.2), zum Beispiel ein fortgeschrittenes Alter oder ein verringertes Immunsystem, soll die Annahme von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 EGStPO begründen, ebenso Schutzmaßnahmen, die vom Gericht oder einer Gesundheitsbehörde angeordnet worden sind.68
Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen einen älteren Angeklagten (vorliegend 93 Jahre) soll jedoch ermessensfehlerfrei sein, sofern entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Schließlich sei das Ende der Pandemie nicht vorhersehbar und die maximale Aussetzungsdauer somit nicht zielführend.69
Unter Berücksichtigung, dass nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO die Unterbrechungsfristen frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden, ergibt sich für eine Hauptverhandlung mit bisher weniger als zehn Verhandlungstagen eine maximale Unterbrechung von zwei Monaten, drei Wochen und zehn Tagen, also nahezu drei Monate, und für Hauptverhandlungen mit bereits mindestens zehn Verhandlungstagen ein maximales Ruhen des Verfahrens von drei Monaten und zehn Tagen.70
[...]
1 Dezza, S. 114.
2 Dezza, S. 114.
3 Vgl. Dezza, S. 114.
4 Heinrich/Reinbacher, S. 15 f.
5 Gerull, Auswirkung der „Corona-Gesetzgebung“ auf das Strafverfahren.
6 Fromm, DAR 2020, 251, 251.
7 Friese, HSt, 30.03.2021, S. 30.
8 Friese, HSt, 31.03.2021, S. 25.
9 VerfGH Sachs, BeckRS 2020, 4039; BeckOK GVG/ Allgayer, GVG § 176 Rn. 7; mit speziellem Verweis auf die COVID-19-Pandemie auch: Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, GVG § 176 Rn. 6a; Heiden, auf der, NJW 2020, 1023, 1023; Kulhanek, NJW 2020, 1183, 1184.
10 HK-StPO/ Schmidt, GVG § 176 Rn. 1.
11 Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, GVG § 176 Rn. 16; Kroiß/ Krumm, Teil 2 § 3 Rn. 114; Heiden, auf der, NJW 2020, 1023, 1024.
12 Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, GVG § 176 Rn. 16; MüKoStPO/ Kulhanek, GVG § 176 Rn. 17; Fromm, COVuR 2020, 82, 86.
13 Deutscher, NStZ 2020, 317, 318.
14 BVerwG, NJW 2012, 2823, 2823; Erdle, § 2 S. 20.
15 Robert Koch-Institut, 17.06.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=07F61587B2A3111D5F4412787E3268DE.internet061?nn=13490888#doc13776792bodyText15 (zuletzt abgerufen: 23.06.2021).
16 Deutscher, NStZ 2020, 317, 318.
17 Robert Koch-Institut, 17.06.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=07F61587B2A3111D5F4412787E3268DE.internet061?nn=13490888#doc13776792bodyText15 (zuletzt abgerufen: 23.06.2021).
18 Deutscher, NStZ 2020, 317, 318.
19 BGBl. I S. 1018.
20 BT-Drs. 19/18967, S. 59; vgl. auch: BeckOK InfSchR/ Johann / Gabriel, IfSG § 30 Rn. 4.
21 Kluckert/ Bachmann / Rung, § 15 Rn. 26 f.
22 Fromm, COVuR 2020, 82, 85.
23 BGBl. I 2013, S. 500.
24 Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Heß, StVO § 23 Rn. 28a; Hentschel/König/Dauer/ König, StVO § 23 Rn. 37a.
25 Fromm, COVuR 2020, 82, 86.
26 So zum Beispiel in Baden-Württemberg seit dem 29.03.2021 gem. § 3 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2.
27 BGBl I S. 569.
28 Nerlich/Römermann/ Römermann, COVInsAG § 1 Rn. 6; Fromm, ZWH 2020, 89, 92; Huber, JuS 2020, 519, 520.
29 Uhlenbruck/ Hirte, COVInsAG § 1 Rn. 5; Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633, 649; Thole, ZIP 2020, 650, 651.
30 Ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25.09.2020 (BGBl. I S. 2016).
31 Nerlich/Römermann/ Römermann, COVInsAG § 1 Rn. 75.
32 Nerlich/Römermann/ Römermann, COVInsAG § 1 Rn. 76.
33 Ergänzt durch Artikel 10 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256) und dessen Gültigkeit verlängert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 237).
34 Nerlich/Römermann/ Römermann, COVInsAG § 1 Rn. 102.
35 Walter, Rn. 457.
36 Kindhäuser/Schumann, § 17 Rn. 51.
37 HK-StPO/ Julius, StPO § 229 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO § 229 Rn. 2.
38 Vgl. HK-StPO/ Julius, StPO § 229 Rn. 6; Keller/Meyer-Mews, StraFo 2005, 353, 356.
39 Knauer/Wolf, NJW 2004, 2932, 2934.
40 Gräbener, NStZ 2020, 514, 514; Schneider, jurisPR-StrafR 18/2020 Anm. 1.
41 BeckOK StPO/ Gorf, StPO § 229 Rn. 1.1; HK-StPO/ Julius, StPO § 229 Rn. 3; KK-StPO/ Gmel, StPO § 229 Rn. 7; LR-StPO/ Becker, StPO § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO § 229 Rn. 9; Gräbener, NStZ 2020, 514, 514; Schneider, jurisPR-StrafR 18/2020 Anm. 1.
42 BGH, NStZ 2014, 469; BGH, NStZ-RR 2016, 178; Schneider, jurisPR-StrafR 18/2020 Anm. 1.
43 BeckOK StPO/ Gorf, StPO § 229 Rn. 1.1; KK-StPO/ Gmel, StPO § 229 Rn. 7; LR-StPO/ Becker, StPO § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO § 229 Rn. 9.
44 BGH, NStZ-RR 2020, 285; BGH, NStZ 2017, 424; BGH, NStZ 2020, 622; Gräbener, NStZ 2020, 514, 516.
45 Ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121).
46 Walter, Rn. 457.
47 Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO § 229 Rn. 4; Walter, Rn. 457.
48 § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung.
49 BeckOK StPO/ Gorf, StPO § 229 Rn. 18; HK-GS/ Temming, StPO § 229 Rn. 14; HK-StPO/ Julius, StPO § 229 Rn. 12; KK-StPO/ Gmel, StPO § 229 Rn. 6a; LR-StPO/ Becker, StPO § 229 Rn. 12; MüKoStPO/ Arnoldi, StPO § 229 Rn. 12; Engländer, Rn. 29; Kindhäuser/Schumann, § 17 Rn. 51.
50 Walter, Rn. 457; zur kritischen Auseinandersetzung der Rechtsprechung mit Schiebe-/Scheinterminen und der Umgehung der Vorschrift des § 229 StPO vgl. auch: BGH, NJW 1996, 3019; BGH, NStZ 2008, 115; BGH, NJW 2009, 384; BGH, NStZ 2011, 532; BGH, NStZ 2012, 343; BGH, NStZ 2014, 220.
51 BeckOK StPO/ Peglau, StPO § 268 Rn. 14; HK-GS/ Brehmeier-Metz, StPO § 268 Rn. 1.
52 HK-StPO/ Julius / Beckemper, StPO § 268 Rn. 5.
53 BGH, NStZ 2004, 52; BGH, NJW 2007, 448; BGH, NStZ-RR 2007, 278; BGH, NStZ-RR 2007, 279; HK-StPO/ Julius / Beckemper, StPO § 268 Rn. 13; KK-StPO/ Kuckein / Bartel, StPO § 229 Rn. 9; LR-StPO/ Stuckenberg, StPO § 268 Rn. 10; MüKoStPO/ Moldenhauer, StPO § 268 Rn. 28; Knauer, StV 2007, 340, 342; aA: BGH, NStZ 2007, 163.
54 MüKoStPO/ Moldenhauer, StPO § 268 Rn. 29.
55 Schmidt/ Rau, § 23 Rn. 82.
56 Vgl. Niedernhuber, GVRZ 2020, 23, Rn. 12 f.
57 Wagner, ZIS 2020, 223, 224.
58 BGBl. I S. 569.
59 Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229).
60 BT-Drs. 19/18110, S. 17 f.
61 BT-Drs. 19/18110, S. 6.
62 BT-Drs. 19/18110, S. 20.
63 BT-Drs. 19/18110, S. 6, 20.
64 Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO § 229 Rn. 3a; Römermann/ Scheel / Busch, Covid-19 Leitfaden, Teil 4 Rn. 58.
65 Römermann/ Scheel / Busch, Covid-19 Leitfaden, Teil 4 Rn. 59; vgl. auch: Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO § 229 Rn. 3b.
66 Römermann/ Scheel / Busch, Covid-19 Leitfaden, Teil 4 Rn. 60.
67 Römermann/ Scheel / Busch, Covid-19 Leitfaden, Teil 4 Rn. 61.
68 Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO § 229 Rn. 3b; Römermann/ Scheel / Busch, Covid-19 Leitfaden, Teil 4 Rn. 62.
69 OLG Hamburg, NStZ 2020, 694; Römermann/ Scheel / Busch, Kommentar, Teil 4 Rn. 44.
70 Römermann/ Scheel / Busch, Covid-19 Leitfaden, Teil 4 Rn. 73.