Plädoyer für die Jugend. Partizipation als Herausforderung

Partizipation von Kindern und Jugendlichen


Diplomarbeit, 2004

80 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Partizipation als gesellschaftliche Aufgabe
1.1 Partizipation
1.2 Kinder und Jugendliche
1.3 Stellung der Jugend heute

2. Rechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen
2.1 UN-Kinderrechtskonvention
2.2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
2.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
2.4 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (KJHG)
2.5 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
2.6 Weitere rechtliche Aspekte

3. Handlungsbereiche der Partizipation von Kindern und Jugendlichen
3.1 Politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen
3.1.1 Repräsentative Formen der Beteiligung
3.1.2 Offene Formen der Beteiligung
3.1.3 Projektorientierte Formen der Beteiligung
3.1.4 Anwaltschaftliche Formen der Beteiligung
3.2 Kulturelle Partizipation von Kindern und Jugendlichen
3.2.1 Praxisfelder in der Kinderkulturarbeit
3.2.1.1 Theater
3.2.1.2 Musik
3.2.1.3 Medien
3.2.1.4 Literatur
3.2.1.5 Bildnerisches Gestalten
3.2.2 Interkulturelles Lernen und interkulturelle Kompetenz
3.2.3 Aktuelle Herausforderung an die Kinderkulturarbeit
3.3 Gesellschaftliche und lebensweltorientierte Partizipation von Kindern und Jugendlichen
3.3.1 Partizipation in der Schule
3.3.2 Partizipation in der Familie
3.3.3 Partizipation in Verbänden und Vereinen

4. Partizipation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialen Arbeit
4.1 Partizipation in der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit
4.2 Partizipation in der offenen Jugendarbeit
4.3 Partizipation in der Jugendhilfeplanung

5. Jugend und Politik
5.1 Jugend und Politik(er)verdrossenheit
5.2 Jugend und Demokratie
5.3 Jugend und ihre politische Positionierung
5.4 Jugend und Globalisierung
5.5 Jugend und Wahlrecht

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Sag es mir, und ich werde es vergessen Zeige es mir, und ich werde mich daran erinnern

Beteilige mich, und ich werde es verstehen

Lao Tse

Auch Kinder und Jugendliche und gerade sie verstehen politische, gesellschaftliche, pädagogische, psychologische, ökonomische Zusammenhänge, wenn wie mit ihnen direkt konfrontiert werden. Die Aufzählung der einzelnen Bereiche lässt sich noch sehr lange fortfahren. Von vielen verschiedenen Seiten drängt sich das Thema

„Partizipation von Kindern und Jugendlichen“ in aktuelle Diskussionen zur künftigen Gesellschaftsentwicklung auf. Sei es das Problem des wachsenden Rechtsextremismus’, die geringe Wahlbeteiligung der jungen Generation oder die Verschmutzung der Umwelt. In vielen dieser Bereiche wurden Erfolge durch die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen erzielt; und es waren große und viel versprechende Erfolge.

Die vorliegende Diplomarbeit behandelt die „Partizipation von Kindern und Jugendlichen“. Ich habe mich mit diesem Thema beschäftigt, da ich selber Partizipation als Jugendlicher passiv und später auch aktiv erfahren habe. Als Teilnehmer von Kinder- und Jugendfreizeiten konnte ich bereits als Kind erfahren, was es heißt, die Planung eines Programms mitzubestimmen, bzw. ein Programm mitzugestalten. Diese gesammelten Erfahrungen konnte ich nach in verschiedenen Bereichen meines ehrenamtlichen sozialen und politischen Engagements anwenden. Z.B. als Gruppenleiter auf den besagten Kinder- und Jugendfreizeiten einer Kirchengemeinde oder der Stadt Holzminden. In Bereichen der Jugendsozialarbeit mit verhaltensauffälligen Kindern habe ich Erfolge in einer beteiligungsorientierten Arbeit gesehen. Durch diese Partizipation erlernen Kinder und Jugendliche ihre kognitiven Fähigkeiten auszubauen und steigern ihr Verantwortungsbewusstsein für den Mitmenschen und die Gesellschaft. Auch in der Politik habe ich die Partizipation als ein lehrreiches Mittel erfahren, Situationen neutraler einzuschätzen und souverän Meinungen zu bilden und Entscheidungen zu treffen.

Diese Diplomarbeit trägt den Titel „Plädoyer für die Jugend – Partizipation als Herausforderung“. Ich bringe darin zum Ausdruck, dass Jugendliche immer häufiger Verlierer von heutigen gesellschaftlichen Prozessen sind. Die Vorlieben von Kindern und Jugendlichen werden von den Erwachsenen häufig nicht mehr verstanden. Zwischen den beiden Generationen hat sich eine Mauer des Unverständnisses aufgebaut, die immer größer wird. Nur sind es die Erwachsenen, die in der Verantwortung stehen, ihrer nachfolgenden Generation die Wege in die Erwerbs-, Demokratie- und Bildungsgesellschaft zu zeigen. Dabei soll die Jugend ihre eigenen Wünsche und Ideen bedürfnisorientiert in die Gestaltung ihrer künftigen Gesellschaft mit einbringen. Diese Entwicklung findet nur sehr langsam und spärlich statt, weil die Erwachsenen die Wünsche und Ideen der Jugend nicht erkennt und damit auch nicht akzeptiert. Der Plädoyercharakter dieser Ausarbeitung liegt darin, dass innerhalb der Arbeit nicht nur Modelle und Bereiche der Partizipation von Kindern und Jugendlichen behandelt werden, sondern auch die Positionierung von Jugend in verschiedenen Bereichen bestimmt wird. Die Jugend hat sich ihre eigene Welt geschaffen, die es vor den älteren Generationen zu verteidigen gilt. Mit dem Mittel der Partizipation sollen Generationen wieder zusammenwachsen und sich gegenseitig verstehen. Sie sollen vom gegenseitigen Handeln lernen und gemeinsam den Weg in eine Zukunft beschreiten.

Die Zielsetzungen von Partizipation sind sehr vielfältig. Der Psychologe ROLF OERTER bringt einige Forderungen nach Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf den Punkt. Er schreibt, dass die junge nachfolgende Generation die Folgen gegenwärtiger politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen zu tragen habe. Die Hauptbetroffenen sollen also am Entscheidungsprozess in den verschiedenen Bereichen beteiligt werden. Außerdem verfügten Jugendliche über kognitive und soziale Kompetenzen, die sie in wachsendem Umfang verantwortungsfähig machten. Die Moderne Gesellschaft profitiere von der Partizipation der Heranwachsenden (Adoleszenten). Die junge Generation liefere neue Sichtweisen und habe ein hohes Kreativitätspotenzial.“ (S. OERTER/HÖFLING, 2001, S.10)

Die Voraussetzung für eine beteiligungsorientierte Arbeit - sei es in Politik, in der Familie oder in der Gesellschaft - ist die Wahrnehmung von Partizipationsrechten und auf der Grundlage der Fähigkeit partizipatorischen Handelns. Die kinder- und jugendpolitischen und -partizipatorischen Formen wollen diese Fähigkeit wecken und aufbauen; sie wollen praktiziertes „Demokratie lernen“ ermöglichen.

Im ersten Kapitel dieser Ausarbeitung werden die Begriffe „Partizipation“, „Kinder“ und

„Jugendliche“ definiert, um sie genauer zu verdeutlichen und im Folgenden mit klarem Hintergrund anwenden zu können. Zudem stelle ich den gesellschaftlichen Stand von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung des letzten Jahrhunderts dar. Das zweite Kapitel beleuchtet die rechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen und die Entwicklung der Einbindung von Partizipation in Gesetze und Verordnungen. Dabei ist zu erkennen, dass sich die zu Beginn beschriebene Debatte zur Partizipation in der UN- Kinderrechtskonvention - also in einer weltweiten Richtlinie - manifestiert hat und über das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und über Verordnungen und Gesetze der einzelnen Bundesländer in den Agenden und Satzungen der Landkreise, Städte und Gemeinden verankert wurde. Auf der kommunalen Ebene findet sie ihre bedeutendste und vielfältigste Umsetzung. Das dritte Kapitel beschreibt die Bereiche, in denen Partizipation ihre Anwendung findet. Dabei unterscheide ich zwischen politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Sozialisationsbreichen. Im Kapitel 4 setze ich die Partizipation von Kindern und Jugendlichen in Bezug zu Gebieten aus dem Berufsfeld der Sozialen Arbeit. Im Unterpunkt „Gemeinwesenorientierte Partizipation“ gehe ich z.B. auf die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Gemeinwesenarbeit, des Quartiersmanagements und der Stadtteilarbeit ein sowie auf Beteiligungsaspekte in der Jugendhilfeplanung. Das fünfte Kapitel gibt einen Einblick in die Verhältnisse zwischen Jugend und verschieden politischen Bereichen. Dabei wird u.a. in Frage gestellt, ob das derzeitige Mindestwahlalter noch den Anforderungen einer modernen Gesellschaft entspricht. Das Fazit im Kapitel sechs und das Literaturverzeichnis bilden den Schluss dieser Ausarbeitung.

Innerhalb dieser Diplomarbeit beziehe ich mich bei der Verwendung von männlichen Formen (z.B. Schüler oder Bürger) auf beide Geschlechter.

1 Partizipation als gesellschaftliche Aufgabe

1.1 Zum Begriff Partizipation

Der Terminus „Partizipation“ stammt von dem lateinischen Wort „participatio“ ab und hat in seiner umgangssprachlichen Übersetzung verschiedene Bedeutungen. In seiner Verbform „partizipieren“ steht der Begriff für teilnehmen, teilhaben und mitwirken. Unter dem Titel „participati actuosa“ befasst sich z.B. seit dem Mittelalter die Kirche mit der Problematik, wie das Volk an der Messe teilnehmen und auch teilhaben kann. Im 20. Jahrhundert fand sich der Begriff „Partizipation“ in der Soziologie und der Politologie wieder. Innerhalb der Sozialwissenschaften wird „Partizipation“ sowohl deskriptiv als auch normativ verwendet und in Zusammenhang mit den Prozessen der Demokratieentwicklung, insb. der Bürgerbeteiligung, gebracht. (S. DV 2002, S. 688) Auch in der Bewegungsforschung wird Partizipation als Wirkung verstanden, in der sich Menschen bei sozialen oder politischen Missständen engagieren und gemeinsam mit verschiedenen Mitteln dagegen vorgehen. Diese Theorie der sozialen Bewegung fand ihre Umsetzung in den 60er, 70er und 80er Jahren in der Studentenbewegung, der Frauenbewegung und der Anti-Atombewegung. In einem US-amerikanischen Ansatz der Bürgerbeteiligung, dem „Community Organizing“, ist das „doorknocking“ (an die Tür klopfen) ein weiterer Schritt zu einer Bürgerbeteiligung. Hierbei werden Bewohner eines Gebietes von Akteuren besucht und dazu animiert, zusammen mit einer Gruppe gegen ein bestimmtes Problem, welches sie betrifft, vorzugehen. Im zweiten Schritt, werden Ressourcen mobilisiert und Verantwortungen verteilt, so dass die Bürger an diesem Protest beteiligt werden können. (Vgl. HELLMANN/KOOPMANS 1998)

Auch wenn der Beteiligungsaspekt innerhalb der Demokratieentwicklung dem staatlich- politischen Raum zuzuordnen ist und Mitbestimmung eher für den Prozess der Teilhabe an gesellschaftlichen Entwicklungen steht, existiert eine große Schnittmenge und sind beide Theorien in ihrer praktischen Umsetzung von einander abhängig. Die Übergabe von Verantwortung an junge Menschen, das Sammeln von Erfahrungen durch eigene Intervention und überhaupt durch die Möglichkeit mitzugestalten, hat das Erlernen eines Demokratiebewusstseins zufolge. Diese Zielsetzung sieht auch THOMAS SWIDEREK in seinem Beitrag „Partizipation von Kindern und Jugendlichen – ein Beitrag zur Demokratisierung der Gesellschaft“:

Was bedeutet nun die Forderung nach mehr Partizipation von Kindern und für Kinder? Im besten Falle führt sie zu mehr Mitbestimmung. Voraussetzung aber ist erstmals die Wahrnehmung von Partizipationsrechten und die Fähigkeit zu partizipatorischem Handeln. Die kinderpolitischen und partizipatorischen Formen wollen diese Fähigkeit wecken und aufbauen, wollen praktiziertes „Demokratie lernen“ ermöglichen“ (S. SWIDEREK 2001, S.115)

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gibt regelmäßig die Kinder- und Jugendberichte der jeweiligen Bundesregierung heraus, in denen die Situation von Kindern und Jugendlichen zum jeweiligen Erscheinungszeitpunkt beschrieben wird, ihre bisherige gesellschaftliche Veränderung und Möglichkeiten und Perspektiven einer zukunftsweisenden Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.1 Der achte Kinder- und Jugendbericht, der 1990 erschienen ist, beschreibt Partizipation als einen von fünf Strukturmaximen, welcher für diese Ausarbeitung ein wichtiger Anknüpfungspunkt bildet:

„Wenn lebensweltorientierte Jugendhilfe darauf hinzielt, daß Menschen sich als Subjekte ihres eigenen Lebens erfahren, ist Partizipation eines ihrer konstitutiven Momente. (S. BMJFFG 1990, S.88)

Mitbestimmung sei in der Jugendarbeit programmatisch selbstverständlich, so der achte Kinder- und Jugendbericht, dennoch ist die Diskussion zu diesem Thema und der Austausch zwischen den Akteuren spärlich vorangeschritten. An dieser Stelle macht sich in dem Bericht eine Kritik an der Umsetzung beteiligungsorientierter Prozesse bemerkbar. Ein Rückzug der Kinder und Jugendlichen aus Gremien, Entwicklungen und Planungen sei erkennbar und stellt die zu der Zeit laufenden Maßnahmen zur Partizipation in Frage. Leider gehen jedoch die Autoren an dieser Stelle nicht genauer darauf ein, wie die Beteiligungsmöglichkeiten ausgebaut werden könnten. (Vgl. BMJFFG 1990, S.88f)

Während der neunte Kinder- und Jugendbericht von 1994 sich hauptsächlich auf die Entwicklung der Jugend in den neuen Bundesländern bezieht und für das Fehlen weiterer wichtiger Aspekte kritisiert wurde, kommen im zehnten Kinder- und Jugendbericht von 1998 neue Zusammenhänge des Begriffs Partizipation zum tragen. Der Punkt B10 dieses Berichtes ist betitelt mit „Verantwortung und Partizipation“ und gibt als Zielsetzung nicht mehr nur vor, durch Beteiligungsmaßnahmen die Entwicklung des Individuums zu stärken, sondern richtet sein Augenmerk auf das Erlangen einer sozialen Kompetenz mit dem Mittel der Verantwortungsübernahme in der Gesellschaft. (Vgl. DEBIEL 2002, S 25):

„Verantwortung ist deswegen ein grundlegendes Element menschlichen Handelns, weil sich in ihr die individuelle und die soziale Natur des Menschseins verbinden“ (S. BMFSFJ 1998, S.144)

In vier Paradigmen beschreibt der Bericht Erfolgsvoraussagen zu seiner o.g. These zur Verantwortungsübernahme. Quintessenz dieser vier Punkte ist, dass durch die Übernahme von Verantwortung junge Menschen zu gefestigten Individuen heranwachsen, die befähigt werden, gemeinsam als Mitbürger die Zukunft zu gestallten. Ungerechtigkeit, Lieblosigkeit und mangelnde Solidarität sollen als gesellschaftliche Defizite von den Handelnden beseitigt werden. (vgl. ibid)

Im elften Kinder- und Jugendbericht, der 2002 erschienen ist, ist der Begriff

„Partizipation“ in keiner Überschrift zu finden. Ein aus zwölf Seiten bestehendes Kapitel befasst sich in diesem 371seitigen Bericht mit der „Teilhabe und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“. (S. BMFSFJ 2002, S.191ff)

Für den weiteren Verlauf dieser Arbeit wird der Begriff „Partizipation“ verwendet, wie er in der o.g. Schnittmenge aus den Theorien der Gesellschaftswissenschaft und der Politikwissenschaft existiert, allerdings unter der Einschränkung, dass ich mich auf die junge, heranwachsende Generation beziehe. Es existiert aber noch eine dritte Komponente, die in dieser Schnittmengendefinition eine erhebliche Rolle spielt, jedoch in der mir vorliegenden Literatur nur ansatzweise zu finden ist. Aus der Anwendung von Partizipation von Kindern und Jugendlichen entsteht auch eine sozialpädagogische Sichtweise, die sich auf die Praxiserfahrung stützt und im weitern Verlauf dieser Arbeit deutlicher hervorgehoben wird.

1.2 Kinder und Jugendliche

Es gibt viele Vorstellungen von dem, worin sich ein Kind oder ein Jugendlicher eigentlich definiert: Vorstellungen aus der eigenen Erfahrung, aus den Erinnerungen, Vorstellungen aus den vorhandenen gesellschaftlichen Werten und Normen, biologische und entwicklungspsychologische Vorstellungen und nicht zuletzt historische Vorstellungen, die heute in kulturellen Traditionen sichtbar sind. Die Frage, was ein Kind oder ein Jugendlicher überhaupt ist, war innerhalb meines Studiums der Sozialen Arbeit die mit am häufigsten gestellte. Im geltenden Recht z.B. werden jungen Menschen entsprechend ihrer Entwicklung mit zunehmendem Alter Teilmündigkeiten zugestanden, die deren Prozess des Erwachsenwerdens begleiten. Viele dieser

Altersstufen sind in Wissenschaft und Praxis sehr umstritten und markieren Grenzen, die jedoch auf Grund der Reformvorhaben der Jugendhilfe und des Familienrechts nicht endgültig sind. (Vgl. DV, 2002, S.688)

Sowohl in Gesetzen als auch in verschiedenen Gesellschaftsbereichen wie Sport, Kultur etc. wird das Jugendalter unterschiedlich unterteilt:

- Vollendung der Geburt: Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen (§ 1 BGB)
- 6. Lebensjahr: Einschulungsalter (allgemeine Schulpflicht)
- 7.-14., 15.,16. Lebensjahr: Altersstufen mit zunehmendem Handlungsspielraum und Selbstverantwortung z.B. ab dem 7. beschränkte Geschäftsfähigkeit, bedingte Deliktsfähigkeit (§§ 106 BGB, § 828 Abs. 2 BGB)
- ab dem 14. Lebensjahr bedingte strafrechtliche Verantwortung (§ 1 Abs. 2; § 3 JGG)
- ab dem 15. Lebensjahr Ende der allgemeinen Schulpflicht und sozialrechtliche Handlungs- und Prozessfähigkeit (§ 36 Abs. 1 SGB I)
- ab dem 18 Lebensjahr: Volljährigkeit (§ 2 BGB)
- Laut Fachlexikon der Sozialen Arbeit des Deutschen Vereins wird als Jugendalter der Abschnitt zwischen 10 und 20 Jahren bezeichnet (S. DV, 2002, S.507)
- In einigen Jugendstudien wird die Jugend bis 29 Jahre ausgedehnt (Vgl.

Finkeldey, 2002 S.9)

- Im Sport existieren Jugendmannschaften ab dem 6. Lebensjahr (Vgl. ibid)
- Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen: Ein Kind ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention)
- § 7 KJHG besagt,
- bis 14 Jahre: Kind
- von 14 bis 18 Jahre: Jugendlicher
- von 18 bis 27 Jahre: junger Volljähriger
- allg. bis 27 Jahre: junger Mensch

Mit dieser Anzahl von verschiedenen Altersbestimmungen wird deutlich, dass die Entwicklungsphase eines Menschen im ersten Altersabschnitt stark untergliedert ist. Sie ist auf die unterschiedlichen Entwicklungsvoraussetzungen eines jungen Menschen zurückzuführen. Ein junger Mensch kann innerhalb einer kurzen Zeit mehr Erfahrungen sammeln, aufnehmen und bearbeiten als ein Mensch gehobeneren Alters in einer deutlich längeren Zeit.

Zudem macht diese Untergliederung deutlich, dass das Jugendalter aus verschiedenen Sichtweisen gesehen werden kann: soziologisch, entwicklungspsychologisch, biologisch, etc. (Vgl. MÜNCHMEIER 2001, S.101ff)

Die vorliegende Ausarbeitung bezieht sich inhaltlich auf die „junge Generation“ bis ca. Mitte oder Ende zwanzig, die sich noch in einem starken Entwicklungsprozess befindet und durch deren Partizipation zukunftsweisende gesellschaftliche und individuelle positive Veränderungen erreicht werden können. In den folgenden Ausführungen werde ich teils den Begriff „Kinder“, teils den Begriff „Jugendliche“ und teils „Kinder und Jugendliche“ verwenden. Da in den Anwendungsmodellen von Partizipation jüngere und ältere Mitglieder der jungen Generation nicht eindeutig getrennt werden können, beziehen sich alle drei Begriffe, wenn sie im weiteren Verlauf dieser Arbeit genannt sind, auf die junge Generation, die beteiligt werden möchte.

1.3 Die Stellung der Jugend heute

In der Literaturrecherche bin ich bei der Suche nach der Frage, was „Jugend“ eigentlich ist, auf auffallend viele Erklärungen und Beschreibungen gestoßen. Je nach dem, mit welchem Hintergrund die Autoren und Wissenschaftler sich an dieses Thema herangewagt hatten, wurden unterschiedlichste Ergebnisse präsentiert. Die Frage jedoch war noch nicht beantwortet. Versuchen wir ein klareres Bild über die Generation zusammenzupuzzeln die sich, oder vielmehr, die man „Jugend“ nennt:

„Jugend“, wie sie als Teil der Gesellschaft gesehen wird, existiert erst seit ca. hundert Jahren. Innerhalb des 20. Jahrhunderts hat die junge Generation durch ihr Verhalten sich selber geschaffen. Durch ihre Protesthaltung gegen tradierte Normen und Werte sind Änderungen hervorgetreten, die ihnen Gestaltungsräume eröffneten haben. Jugendliche sind absolut gesehen heute freier als vor 30 oder 40 Jahren. Sie können mehr Entscheidungen über ihre eigenen Belange treffen und haben mehr Möglichkeiten ihr Leben variabel zu gestalten. Die Außenwirkungen von Wirtschaft und Politik schränken jedoch die Möglichkeiten ein, diese Freiheiten anzuwenden bzw. erschweren den Weg dahin (vgl. FINKELDEY 2002, S.13). Angefangen bei einer immer kleiner werdenden Zahl von Ausbildungsplätzen bis hin zur Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Wer sich in der Ellenbogengesellschaft nicht durchsetzen kann, fällt tief. Das zeigt sich an der erschreckenden Zahl von derzeit über einer Million jugendlichen Sozialhilfeempfänger in Deutschland.

Innerhalb dieser 100jährigen Jugend hat jede Generation ihren eigenen Soziolekt geschaffen, der sich stetig und gar proportional zu politischen, kulturellen und ökonomischen Einflüssen verändert. Der Soziologe KLAUS HURRELMANN beschreibt ein ambivalentes Bild von der jungen Generation: Jugendliche verkörpern Unabhängigkeit, Abenteuer, Fitness, Mobilität, Spontaneität und Kreativität. Diese Eigenschaften bewirken eine Faszination bei der mittleren und älteren Generation, beunruhigt sie aber auch. Denn die älteren Generationen lassen sich nicht „ins Handwerk pfuschen“. Sie haben die Kultur und die Wirtschaft aufgebaut, die sie durch die junge Generation gefährdet sehen. Die Jugend ist zu progressiv, augenblicksorientiert und hat kein Verständnis für Verantwortung. Wie auch? Nur wer Verantwortung übernimmt, lernt mit ihr umzugehen. Was wissen die älteren Generationen über den Sozialcharakter der Jugend; über ihre Einstellungen, ihre Wertvorstellungen und ihre politische Orientierung. (Vgl. HURRELMANN 2002, S.31)

Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wurde z.B. eine politische Parteienlandschaft entworfen, die normativ für alle Generationen gilt. Die Jugend erlebt diese Politik als ein Gemenge von Parteien und Koalitionen, die Veränderungen schneller wieder rückläufig machen, als dass die Idee dafür überhaupt erst entsteht. Aber vielleicht versteht die junge Generation etwas anderes unter dem Begriff „Politik“. Vielleicht versteht sie Politik als gesellschaftliche Aufgabe, die unter allen Akteuren selber gelöst wird. Im Punkt 5 werde ich genauer auf diese Thematik eingehen.

Jugend verändert sich zweierlei: Durch die äußeren Einflüsse - und dabei ganz speziell durch die auf sie einwirkenden Medien - und außerdem durch ihren eigenen Protest gegen diese Einflüsse. Diese Massen an Informationen führen zu einer Müdigkeit des Lernens und zu einer Schwächung des Aufnahmevermögens. Untersuchungen des Zentrums für Kindheits- und Jugendforschung an der Bielefelder Universität haben ergeben, dass heute mindestens 10% der Kinder im Grundschulalter über psychische Störungen im Leistungsbereich, Teilleistungsstörungen wie Lese- und Rechtschreibschwächen eingerechnet, sowie über Ängstlichkeit und Depressionen klagen. Zudem ist eine Erhöhung der Allergieanfälligkeit erkennbar; immer mehr Kinder leiden an Schlafstörungen und zeigen Stresssymptome und Konzentrations- schwierigkeiten. Kinder gelten immer häufiger als Verlierer der fortgeschrittenen Modernisierung unserer Gesellschaft. (Vgl. GÜTHOFF 2001, S.203f)

Die kognitive Entwicklungsforschung zeigt, dass bei fast allen Jugendlichen im Alter zwischen zwölf und vierzehn Jahren ein intellektueller Entwicklungsschub stattfindet, der sie dazu befähigt, abstrakt, hypothetisch und logisch zu denken. Parallel dazu steigt auch die Fähigkeit sozial, ethisch und politisch zu handeln und entsprechende Urteile abzugeben. Wenn wir also von der Reife der Urteilsfähigkeit sprechen, so ist sie in diesem Alter gegeben. Ab dem vierzehnten Lebensjahr können Jugendliche unabhängig von ihren eigenen Interessenslagen Regeln und Werte wahrnehmen und umsetzen. Intentionen der Handlungen anderer können erkannt und berücksichtigt und komplexe Zusammenhänge intellektuell verstanden werden. (Vgl. HURRELMANN 1998, S. 287ff)

HURRELMANN schreibt von einer Gliederung des Lebens in drei Phasen. Demnach werden in der ersten Phase die Menschen betreut, gebildet, ausgebildet und auf die zweite Lebensphase vorbereitet. In dieser zweiten Phase sind die Menschen Vollmitglied der Gesellschaft, können politisch mitbestimmen, erwirtschaften materielle Werte und tragen durch Familiengründung zur Reproduktion der Gesellschaft bei. In der dritten Lebensphase treten sie aus dem Erwerbsleben aus, werden politisch und ökonomisch jedoch weiterhin mitgetragen. Sie behalten dabei ihre politischen Gestaltungsrechte. Nach diesem Muster sind Kindheit und Jugend eine Art Wartezeit auf das eigentliche gesellschaftliche Erwachsenenleben. Jedoch wird diese Generation permanent vernachlässigt. Die oben beschriebenen Aufgaben „Betreuung, Bildung und Ausbildung“ werden nicht mehr zeitgemäß wahrgenommen und der Übergang in die zweite Generation wird nicht gut genug vorbereitet. Viele Jugendliche sind heute

„kleine Erwachsene“. Sie müssen ihre eigenen Beziehungen organisieren, sie müssen innerhalb ihrer Schullaufbahn ihre Ausbildung selber daraufhinlenken, in welchem Bereich sie tätig werden möchten, und sie müssen sich im Freizeit-, Konsum- und Medienbereich selbständig bewegen können und auch wirtschaftlich autonom handeln. Zusätzlich hat sich im letzten Jahrhundert innerhalb der Jugendzeit die Pubertät um mehr als zwei Jahre verschoben. Sie liegt bei Mädchen heute durchschnittlich bei 11,5 und bei Jungen bei 12,5 Jahren. Die Knappheit von Arbeitsplätzen verlangt immer stärker werdende intellektuelle und soziale Kompetenzen. (Vgl. HURRELMANN 1998 S.11 und 2001 S.3)

Die o.g. Dreiteilung der Gesellschaft ist nach Meinung HURRELMANNS überflüssig geworden. Der Anteil der Angehörigen der älteren Generation wird immer größer, der der jungen Menschen immer kleiner. Letzterer beträgt heute siebzehn und im Jahr 2050 knapp zehn Millionen. Die Zahl der über Sechzigjährigen steigt innerhalb dieses Zeitraums von achtzehn auf 28 Millionen. Die Zahl der über Achtzigjährigen wird Mitte des 21. Jahrhunderts größer sein als die der unter Zwanzigjährigen. Bei dieser Entwicklung fällt die junge Generation quantitativ kaum noch ins Gewicht. Es wird für sie immer schwerer werden, ihre Interessen durchzusetzen. (Vgl. ibid 2001, S.3ff)

Der Freizeitbereich der Jugendlichen hat sich seit den letzten zwanzig Jahren vergrößert. Die frei gestaltbare Zeit von Kindern und Jugendlichen beträgt heute im Durchschnitt an Werktagen vier bis sechs Stunden, an Samstagen über acht Stunden und an Sonntagen über zehn Stunden. Geschlechtsspezifisch dominieren hierbei die Jungen: Es sind in erster Linie Mädchen, die weniger Freizeit haben, weil sie im Haushalt helfen müssen.

Auch die finanziellen Mittel der Jugendlichen steigen überproportional an. In den 50er und 60er Jahren lag der Betrag, über den Jugendliche noch frei entscheiden konnten bei 20 bis 35 DM. Ende der 90er Jahre waren es 90 bis 115 DM. Zu dem kommt, dass drei Viertel aller Jugendlichern heute über ein eigenes Bankkonto verfügt. (Vgl. HURRELMANN 1998, S.13f)

Bei Betrachtung der Jugend wird insgesamt deutlich, dass sich ihre Lebensbedingungen in Richtung „Individualisierung“ verschoben haben. Die Wahl der Freunde und Bekannten, der Kleidung, des Bildungs- und Ausbildungsganges, des Berufs sowie der religiösen Zugehörigkeit geschieht nach hohen Freiheitsgraden. Dadurch wächst der Anspruch der Jugendlichen an ihrer individuellen Lebensführung und an einem Maß an Arbeit an ihrer eigenen Identität.

2 Rechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen

Dieses Kapitel über die rechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen steht in erster Linie vor dem Beteiligungsaspekt. Viele Beteiligungsformen wie Kinder- und Jugendparlamente, Kinderbüros, Kinderanwälte, Kinderforen, und fallbezogene Projektbeteiligungen sind die momentan am häufigsten praktizierten Formen der Mitbestimmung. Das gemeinsame Ziel all dieser unterschiedlichen kinderpolitischen Arbeitsformen ist es, die Rechte der Kinder zu vertreten und zu stärken. Wie ernst die Bemühungen von der Politik gemeint sind, Kinder und Jugendliche an den ihnen betreffenden Belangen zu beteiligen, lässt sich in erster Linie daran messen, wie viele Rechte, Befugnisse und Kompetenzen sie den Initiatoren der Beteiligungsaktionen in Recht und Gesetz einräumt. Der Rechtswissenschaftler Bernd Jeand’Heur bringt diese Forderung nach einer rechtlichen Basis, auf der man produktiv arbeiten kann auf den Punkt:

„Je genauer jene Handlungsbefugnisse und Kompetenzen in rechtlich verbindender Weise, in Rechts- und Gesetzestexten niedergeschrieben sind, desto eher wird man darauf vertrauen dürfen, dass der Kindeswohl-Gedanke nicht allein Thema von Sonntagsreden bleibt, sondern darüber hinaus, besser: stattdessen unspektakulären Eingang in die alltägliche Auseinandersetzung findet.“ (S. JEAND’HEUR, 1993, S.250)

Durch die Betrachtung der Verordnungen auf den verschiedenen Ebenen wird deutlich, in wie weit sich das Thema Kindeswohl, und hier speziell die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gefestigt hat.

2.1 UN-Kinderrechtskonvention

Die Debatte über die Partizipation von Kindern und Jugendlichen hat in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, auch UN- Kinderrechtskonvention genannt, ihren wesentlichen Wendepunkt gefunden. Im Jahr des Kindes 1979 wurde von Polen die Idee ins Leben gerufen, ein Abkommen zu entwerfen, welches eine Richtlinie für die Rechte der Kinder definiert. Nach zehnjähriger Verhandlung wurde am 20. November 1989 ein Übereinkommen verabschiedet, welches bis auf Somalia und den USA von allen Mitgliedsstaaten (119 Regierungen) der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und unterzeichnet werden musste. Am 26. Januar 1990 hat die Bundesrepublik Deutschland diese Konvention unterschrieben und sich damit verpflichtet, speziellen Forderungen nachzukommen. Die Konvention hat den Staaten, von denen sie unterzeichnet wurde u.a. Vorgaben gemacht, wohingehend innerstaatliche Gesetze geändert bzw. angepasst und ausgebaut werden sollten. Durch die Verabschiedung des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Rechte des Kindes am 20. Februar 1992 und seiner darauf folgenden Veröffentlichung war die Konvention endgültig auch für Deutschland verbindlich. (S. BMFSFJ 1999/b S.15f)

Als wichtigste Kontrollmöglichkeit verpflichtet Artikel 44 Abs. 1 der Konvention die Vertragsstaaten, „…dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Berichte über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und die dabei erzielten Fortschritte darzustellen“ (S. BMFSFJ 2001/a S.11). Dieser Verpflichtung ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2001 zum zweiten Mal mit einer Verspätung von zwei Jahren nachgekommen und zeigt in ihrem „Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes“ die positiven Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Konvention auf, benennt aber auch noch bestehende Probleme. Nach Artikel 44 Absatz 3 konzentriert sich dieser Bericht auf die Veränderungen, die seit der Erstellung des ersten Berichtes in Deutschland entstanden sind. Der Erstbericht von 1994 stellt den rechtlichen Rahmen dar, innerhalb dessen die Kinderrechte in Deutschland verwirklicht wurden und die Anpassung und Schaffung neuer Gesetze zum Kindes- und Jugendwohl. (S. ibid, S. 11ff)

Der Artikel 12 der Konvention ist der Teil, der am stärksten dem Verlangen nach Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nachkommt. Er ist betitelt mit

„Berücksichtigung des Kindeswillens“ und verpflichtet im ersten Absatz die Vertragsstaaten, jedem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Diese Meinung soll dabei angemessen und entsprechend dem Alter des Kindes und seiner Reife berücksichtigt werden. Der zweite Absatz gibt vor, dass dem Kind Gelegenheit gegeben werden soll, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Nicht ohne Grund ist der Teil des zweiten Berichtes der Bundesrepublik an die Vereinten Nation, in dem die innerstaatlichen Maßnahmen zu Artikel 12 der UN- Kinderrechtskonvention aufgezeigt werden der umfangreichste Teil und beinhaltet die 4 Unterpunkte:

Beteiligung von Kindern in der Familie, Beteiligung von Kindern in der Gemeinde, Beteiligung von Kindern in pädagogischen Institutionen und Beteiligung von Kindern in Verbänden und Vereinen. In diesen vier Unterpunkten werden Allgemeinheiten kurz angerissen, was für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen wichtig ist. Leider gibt der Bericht dazu keine praktischen Beispiele, wie diese Umsetzung von Partizipation in Deutschland vorangeschritten ist.

Diese Entwicklung der Themenrelevanz zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, die in der UN-Kinderrechtskonvention ihre Grundsteinlegung erfahren hat, steht nicht nur in Deutschland auf der gesellschaftlichen Agenda sondern existiert weltweit in 119 Staaten.

2.2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)

„Das Grundgesetz ist Rahmen und Aufgabe für das Handeln der Regierenden und Regierten, gekennzeichnet durch das Bemühen und Mäßigung der Macht durch das Recht und durch staatsbürgerliche Mitverantwortung zu Gunsten der Würde des Menschen. Das heißt: Alle Bürgerinnen und Bürger haben mitzuwirken an der Verteidigung des grundsätzlich verbrieften und geschützten Rechts, das sowohl unser eigenes ist als auch das unserer Mitbürger. Niemand darf zum Objekt gemacht werden

– weder von der staatlichen Macht noch von der Technik, auch nicht von der Willkür einzelner Menschen oder Gruppen.“ (S. BPB 2004, S.1)

Die grundlegenden Rechtsnormen für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthalten. Zum einen gewährt die Verfassung bestimmte personale Rechte (auch für Kinder) und wirkt sich zum anderen auf die Anwendung einfacher gesetzlicher Regelungen mittelbar aus. Zwar sind die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Grundgesetz nicht gesondert angesprochen, jedoch ist dies auch nicht notwendig, da die Verfassung für jeden Menschen gilt. Aus diesem Grund hat durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz. Es ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem Recht auf Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Die Grundrechstfähigkeit, d.h. die Eigenschaft, Inhaber von Grundrechten zu sein, ist vom Lebensalter unabhängig. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen der Fähigkeit, Träger von eigenen Grundrechten zu sein und der Fähigkeit diese selbständig auszuführen. (Vgl. JMK 1998, S.4f)

Die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Beteiligung in allen gesellschaftlichen Bereichen lassen sich aus den politischen Grundrechten des Grundgesetztes ableiten. Setzt man einige der Artikel des Grundgesetztes in Zusammenhang, so ist daraus bereits die Grundlage für eine Beteiligung von Kindern in der Gesellschaft gegeben:

- Menschenwürde (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG)

Die Würde aller Menschen (auch der Kinder und Jugendlichen) ist unantastbar. Der Staat muss diese Würde achten und schützen.

- Handlungsfreiheit, Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 1 GG)

Jeder Mensch (auch ein Kind oder ein Jugendlicher) hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

- Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Abs. 3 GG)

Alle sind vor dem Gesetz gleich. (Auch Kinder und Jugendliche)

- Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG)

Das Grundrecht garantiert jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Jeder soll frei sagen können, was er denkt. Die Meinungen junger Menschen zählen deshalb ebenso wie die Meinungen von Erwachsenen.

- Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG)

Sie gewährleistet das Recht, Presseerzeugnisse zu schaffen, herzustellen, zu verbreiten, zu kaufen und zu lesen, und sie schützt die feie Presse als Institution. Dies gilt auch für die Jungendpresse, also eine solche, die von Jugendlichen primär für Jugendliche produziert wird.

- Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG)

Dieser Artikel besagt in Absatz 1, dass Ehe und Familie (dazu gehören auch Kinder und Jugendliche) unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. An Absatz 2 sind Recht und Pflicht unlösbar miteinander verbunden. Pflege und Erziehung des Kindes ist sowohl Recht als auch Pflicht der Eltern.

- Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG)

Das durch die Versammlungsfreiheit gesicherte Recht, sich friedlich zusammenzufinden, erhält seine grundsätzliche Bedeutung für die politische Beteiligung durch die durch kollektive Wahrnehmung gekennzeichnete Eigenart des Willensbildungsprozesses und gewährleistet eine Beeinflussung des ständigen Prozesses der politischen Meinungsbildung. Die damit zugleich garantierte Demonstrationsfreiheit gibt insbesondere jungen Menschen ein wirkungsvolles Instrument zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung an die Hand.

- Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG)

Neben dem Bestand und der Tätigkeit von Vereinigungen als solchen sichert sie allen Bürgern (auch Kindern und Jugendlichen) das Recht zu, Vereine und Gesellschaften zu gründen und diesen beizutreten (sog. individuelle Vereinigungsfreiheit). Die Vereinigungsfreiheit schützt mithin die freiheitliche kollektive Willensbildung und bietet deshalb jungen Menschen außerhalb der politischen Sphäre im engeren Sinne ein Forum der politischen Meinungsbildung und -äußerung.

- Anhörungsrechte als verfahrensmäßige Ergänzung der Grundrechte

Auch Anhörungsrechte – wie z.B. im Verkehrs- und Bauplanungsrecht sowie im Umweltrecht - können Grundrechte der politischen Beteiligung sein. Obwohl sie keine ausdrückliche Regelung im Grundgesetz gefunden haben, gelten sie doch als Elemente des Rechtsstaatsprinzips, und das Bundesverfassungsgericht hat in ihnen die verfahrensmäßige Seite der Grundrechte gesehen. In Sonderheit mit der Bürgerinitiativenbewegung stellen die verfassungsmäßig geschützten Anhörungsrechte damit ein wesentliches Element der politischen Beteiligung gerade auch junger Bürgerinnen und Bürger dar.

(Vgl. JMK 1998, S. 4f und SCHMIDT-BLEIBTREU/KLEIN 1999)

Grundrechte stehen in der Regel im Spannungsfeld verfassungsstaatlich geschützter unterschiedlicher Interessen. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Kollision der Grundrechte mehrerer Individuen oder Gruppen oder um den Gegensatz von Grundrechten und geschützten Institutionen. Das Grundgesetz löst das Spannungsverhältnis in der Regel so, dass sie Grundrechte durch bestimmte Vorbehalte einschränkt. Diese Einschränkungen gelten sowohl für Kinder und Jugendliche als Grundrechtsträger als auch für Erwachsene. Für den Konfliktfall zwischen Elternrecht und Grundrechten des Kindes gilt die Besonderheit, dass das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes ist und als pflichtgebundenes Recht dem Wohl des Kindes dient. Eltern dürfen grundsätzlich nur so lange und so viel für und an Stelle ihrer Kinder entscheiden dürfen, als diese nicht zur Selbstbestimmung in der Lage sind, als sie noch der Erziehung und Pflege durch die Eltern bedürfen. (Vgl. JMK 1998, S.5f)

2.3 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Der für die Thematik „Partizipation von Kindern und Jugendlichen“ relevante Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Bereich der Elterlichen Sorge. Elterliche Sorge ist ein umfassender Begriff für die gesetzlichen Pflichten und Rechte von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Sie ist untergliedert in Personensorge, die auf die Sorge um das Individuum verweist und Vermögenssorge, die die materiellen Güter des Kindes schützt. Wie in Artikel 6 GG sind das Recht und die Pflicht der Eltern für das Minderjährige Kind zu sorgen unmittelbar miteinander verbunden. Entscheidend für den Partizipationsaspekt innerhalb der Elterlichen Sorge ist § 1626

Abs. 2 BGB. Er besagt, dass die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen sollen. Die Eltern sind dazu aufgefordert, mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge zu besprechen und Einvernehmen anzustreben.

Der Gesetzgeber hat 1979 den Begriff „elterliche Gewalt“ durch den Begriff „elterliche Sorge“ ersetzt. In seiner Begründung schreibt er, „dass das Wesen der Eltern-Kind- Beziehung klarer und allgemeiner verständlich als bisher zum Ausdruck gebracht werden solle. Während die traditionelle Bezeichnung mehr darauf hinweise, dass es sich hier um einen Bereich handele, in den Dritte nicht hineinreden dürfen, solle die neue Beziehung mehr den Inhalt der Elternverantwortung gegenüber dem Kind verdeutlichen. […]“ (S. BLECHHAUS 1980, S. 38f)

Auch der Absatz 2 des § 1626 BGB ist erst im Jahr 1979 eingeführt worden. Hier begründet der Gesetzgeber die Einführung dieses Absatzes wie folgt:

„Wichtigstes Ziel jeder Erziehung ist die Entwicklung des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Soll dieses Ziel beim Eintritt der Volljährigkeit erreicht sein, ist es notwendig, das Kind rechtzeitig darauf vorzubereiten. Eltern-Kind-Beziehungen, die bis zur Volljährigkeit des Kindes verherrschend von Befehl und Gehorsam geprägt sind, sind zur Bewältigung dieser Aufgabe kaum geeignet. Vielmehr muss das Kind mit zunehmendem Alter und wachsender Einsicht an die altersgemäße Selbständigkeit herangeführt werden. […] Die Eltern sollen danach die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln anerkennen und bei der Pflege und Erziehung des Kindes berücksichtigen. […]“ (S. BLECHHAUS 1980, S. 38)

2.4 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (KJHG)

Die Beteiligung von Kindern und Jungendlichen im Bereich der Jugendhilfe ist im SGB VIII festgehalten. Der § 8 KJHG trägt den Titel „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“. Hier verpflichtet der Gesetzgeber die öffentliche Jugendhilfe Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Mit der öffentlichen Jugendhilfe wird das Jugendamt bezeichnet, welches untergliedert ist in die Verwaltung des Jugendamtes und den Jugendhilfeausschuss. Damit wird auch der Jugendhilfeausschuss in die Pflicht genommen, Jugendliche entsprechend zu beteiligen, was für den weitern Verlauf dieser Ausarbeitung ein wichtiger Aspekt ist. Laut Gesetz sind Kinder und Jugendliche in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

[...]


1 Die jeweiligen Kompetenzverschiebungen im Laufe der bundesdeutschen Geschichte zwischen den Bundesministerien hatte auch Auswirkungen auf die Namen der jeweiligen Ministerien. Herausgeber des achten Kinder- und Jugendbereiches von 1990 war das Ministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG). Herausgeber des zehnten und elften Kinder- und Jugendbereiches war 1998 und 2002 das heute noch existente Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Plädoyer für die Jugend. Partizipation als Herausforderung
Untertitel
Partizipation von Kindern und Jugendlichen
Hochschule
University of Hull  (Soziale Arbeit/Sozialpädagogik)
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
80
Katalognummer
V113185
ISBN (eBook)
9783640131495
ISBN (Buch)
9783640131587
Dateigröße
825 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Plädoyer, Jugend, Partizipation, Herausforderung
Arbeit zitieren
Eike Paulun (Autor:in), 2004, Plädoyer für die Jugend. Partizipation als Herausforderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113185

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