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Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit

Die Jugendgerichtshilfe

Title: Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit

Term Paper , 2008 , 12 Pages , Grade: 1,7

Autor:in: Dipl.-Ing. Gunter Thiele (Author)

Social Work
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Werden Jugendliche oder Heranwachsende zum Täter, d. h. begehen sie eine Straftat, wird die Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe (JGH) aktiv. Nach § 52 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist das Jugendamt organisatorisch für die Jugendgerichtshilfe zuständig, während die Ausübung der JGH teilweise in Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe (4%) erfolgt, aber zum größten Teil (96%) von den öffentlichen Trägern ausgeübt wird (vgl. Trenczek, 2003, S. 46).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der JGH sind u.a. in den §§ 52 KJHG und § 38 JGG festgelegt. Speziell aus dem JGG und dem sich daraus ableitbaren Erziehungsgedanken straffällig gewordener Jugendlicher ergeben sich die Aufgaben der JGG, die von Jugendgerichtshelfern wahrgenommen werden.
Zum Personenkreis, für den die Jugendgerichtshilfe zuständig ist, gehören Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren. Mit diesen Straftätern, deren Straftaten und Ursachen muss sich der Jugendgerichtshelfer auseinandersetzen, die Einsicht in das begangene Unrecht, also die Straftat, fördern und durch den Einsatz erzieherischer Maßnahmen erneute Straftaten verhindern.
Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Raum zwischen Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht.
„Im Vordergrund aller jugendstrafrechtlicher Überlegungen müssen daher die Erforschung der Täterpersönlichkeit – und nicht primär die Tat – sowie die richtige „Behandlung“ des Täters stehen. Denn spätestens seit Beginn unseres Jahrhunderts wird erkannt, daß fast alle Straftaten Jugendlicher (14-18 Jahre) und Heranwachsender (18-21 Jahre) ihre Ursache in ihrer Entwicklung/Sozialisation haben, die der Staat bei seinen strafrechtlichen Sanktionen daher beachten muß.“ (Schleicher, 1992, S. 281)
Die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und die Aufgaben der JGG werden im Nachfolgenden abgehandelt. Bereits in früheren Zeitaltern, wie der Germanischen Zeit oder im Mittelalter, gab es für Kinder und Jugendliche bezüglich der Bestrafung vorangegangenen Unrechts eine Sonderstellung. Entweder wurde ihnen nur die Hälfte der Strafe auferlegt oder sie bekamen andere Strafen als Erwachsene, z.B. wurden sie nicht verstümmelt, sondern ausgepeitscht.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Historische Entwicklung der Jugendgerichtshilfe

3. Rechtliche Grundlagen der Jugendgerichtshilfe

4. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

4.1 Ermitteln - § 38 Abs. 2 Satz 2 (Ermittlungshilfe)

4.2 Berichten - § 38 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 JGG (Berichtshilfe)

4.3 Überwachen - § 38 Abs. 2 Satz 5 bis 7 JGG (Sanktionsüberwachung)

4.4 Betreuung - § 38 Abs. 9 JGG

5. Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe

6. Fazit

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit untersucht die Rolle und Aufgaben der Jugendgerichtshilfe im deutschen Jugendstrafverfahren. Ziel ist es, die doppelte Funktion der Jugendgerichtshilfe – einerseits als Unterstützungsorgan für Justizbehörden und andererseits als sozialpädagogische Begleitung für straffällig gewordene Jugendliche – kritisch zu beleuchten und den rechtlichen Rahmen zu erläutern.

  • Historische Entwicklung und Genese der Jugendgerichtshilfe
  • Rechtliche Fundierung im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und SGB VIII
  • Die vier Kernaufgaben: Ermitteln, Berichten, Überwachen und Betreuen
  • Die besondere Verfahrensrolle und Prozessbeteiligung
  • Herausforderungen im Vertrauensverhältnis zum Jugendlichen

Auszug aus dem Buch

4.1 Ermitteln - § 38 Abs. 2 Satz 2 (Ermittlungshilfe)

Bei den Ermittlungen, die die Jugendgerichtshilfe zu leisten hat, geht es grundsätzlich um die Erforschung der Täterpersönlichkeit der jugendlichen Straftäter. Hier steht die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters im Mittelpunkt. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind (§ 38 Abs. 2 Satz 2 JGG).

Weiterhin sollen, nach Einleitung des Verfahrens, so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können (§ 43 Abs. 1 Satz 1 JGG).

In die Phase der Ermittlungen des Jugendgerichtshelfers fallen auch die Beratung des jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftäters, dessen Aufklärung über die Einleitung, die Durchführung und die Konsequenzen des anstehenden Jugendstrafverfahrens, sowie die weitere informelle Betreuung über das Tätigwerden der Jugendhilfe hinsichtlich Sanktionsmaßnahmen, Diversionsmöglichkeiten und eventueller Haftvermeidung.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Die Einleitung führt in die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe als Bindeglied zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafrecht ein und definiert den Zielpersonenkreis der Jugendlichen und Heranwachsenden.

2. Historische Entwicklung der Jugendgerichtshilfe: Dieses Kapitel zeichnet den Weg von der mittelalterlichen Bestrafungspraxis über die Jugendgerichtsbewegung des 19. Jahrhunderts bis hin zur Etablierung des Jugendgerichtsgesetzes nach.

3. Rechtliche Grundlagen der Jugendgerichtshilfe: Hier werden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im SGB VIII und JGG erläutert, die die Mitwirkung des Jugendamtes im Strafverfahren regeln.

4. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe: Dieser zentrale Abschnitt detailliert die vier gesetzlich verankerten Kernbereiche: Ermittlungshilfe, Berichtshilfe, Sanktionsüberwachung und Betreuung.

5. Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe: Kapitel 5 analysiert die spezifische Rolle der Jugendgerichtshilfe als Prozessbeteiligte mit besonderen Informations-, Anwesenheits-, Anhörungs- und Antragsrechten.

6. Fazit: Das Fazit reflektiert die Problematik der Doppelrolle der Jugendgerichtshilfe und betont die Notwendigkeit eines stabilen Vertrauensverhältnisses für eine erfolgreiche sozialpädagogische Arbeit.

Schlüsselwörter

Jugendgerichtshilfe, Jugendstrafverfahren, Jugendgerichtsgesetz, JGG, Jugendhilfe, Erziehungsgedanke, Täterpersönlichkeit, Diversion, Jugendamt, Sozialpädagogik, Strafmündigkeit, Heranwachsende, Sanktionsüberwachung, Jugendstrafe, Vertrauensverhältnis

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Hausarbeit befasst sich mit der Rolle, den Aufgaben und den rechtlichen Grundlagen der Jugendgerichtshilfe (JGH) im Kontext des deutschen Jugendstrafrechts.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind die historische Genese der Jugendgerichtshilfe, die rechtliche Verankerung in den Sozial- und Strafgesetzen, die praktische Umsetzung der Aufgaben sowie die besondere Rechtsstellung der JGH als Prozessbeteiligte.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist eine fundierte Darstellung, wie die Jugendgerichtshilfe den Erziehungsgedanken im Jugendstrafverfahren durch Ermittlung, Bericht, Überwachung und Betreuung zur Geltung bringt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literaturrecherche und der Analyse relevanter Gesetzestexte wie dem JGG und dem SGB VIII.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die historische Entwicklung, die rechtliche Basis, die detaillierte Ausführung der vier gesetzlichen Aufgabenbereiche sowie die spezifischen Rechte und Pflichten der JGH im Gerichtsverfahren.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind Jugendgerichtshilfe, Erziehungsgedanke, Jugendstrafverfahren, Diversion und Täterpersönlichkeit.

Wie unterscheidet sich die Rolle des Jugendgerichtshelfers von der eines Ermittlers?

Der Jugendgerichtshelfer fokussiert auf die Täterpersönlichkeit und soziale Aspekte, nicht primär auf die Tat selbst, um erzieherische Maßnahmen einzuleiten, anstatt rein repressiv zu wirken.

Warum ist das Vertrauensverhältnis zum Jugendlichen so entscheidend?

Ohne Vertrauen kann die JGH die notwendigen Informationen zur Täterpersönlichkeit nicht objektiv erfassen und den Jugendlichen nicht konstruktiv auf dem Weg der Wiedereingliederung begleiten.

Welche Bedeutung kommt der Diversion im Jugendstrafverfahren zu?

Die Diversion ermöglicht staatliche Reaktionen ohne formelles Justizverfahren, um den Jugendlichen durch sozialpädagogische Maßnahmen (wie Arbeitsstunden oder Täter-Opfer-Ausgleich) erzieherisch zu erreichen.

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Details

Title
Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit
Subtitle
Die Jugendgerichtshilfe
College
Leipzig University of Applied Sciences  (HTWK Leipzig)
Course
Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit
Grade
1,7
Author
Dipl.-Ing. Gunter Thiele (Author)
Publication Year
2008
Pages
12
Catalog Number
V113237
ISBN (eBook)
9783640137565
ISBN (Book)
9783640137664
Language
German
Tags
Arbeitsfelder Sozialen Arbeit Arbeitsfelder Sozialen Arbeit
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Dipl.-Ing. Gunter Thiele (Author), 2008, Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113237
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