Spanische Push-Backs unter Berücksichtigung des Kollektivausweisungsverbots. Beispiel der EGMR-Entscheidung (Große Kammer) im Fall N.D. und N.T. gegen Spanien vom 13.02.2020


Seminararbeit, 2021

22 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Migrations- und Fluchtgeschehen in Spanien
I. Migration im Allgemeinen
II. Entwicklung des Migrationsgeschehens
III. Rechtlicher Umgang mit Migration
IV. Migrationskontrolle
1. Praktische Grenzsicherung in Ceuta und Melilla
2. Push-Backs
a. Rückübernahmeabkommen
b. Externalisierung der Migrationskontrolle

C. Vereinbarkeit mit Menschenrechten
I. Grundlagen zum Kollektivausweisungsverbot
II. Entscheidung des EGMR im Fall N.D. und N.T. gg. Spanien
1. Ausgangssituation
2. Kammerurteil vom Oktober 2017
3. Urteil der Großen Kammer vom Februar 2020
4. Bewertung des Urteils

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Soweit die Abkürzungen nicht in den Fußnoten erläutert sind, wird verweisen auf: Kirchner, Hildebert / Pannier, Dietrich, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Auflage, Berlin 2018

A. Einführung

Es ist unmöglich die südliche Außengrenze der Europäischen Union ausschließlich als Demarkationslinie der beiden Kontinente Afrika und Europa zu betrachten. In den vergangenen 30 Jahren hat sich gezeigt, dass diese Grenze vielmehr zu einem Instrument geworden ist, welches die Abgrenzung des globalen Nordens gegenüber dem globalen Süden symbolisiert. Insbesondere die spanischen Außengrenzen, die entlang der beiden Exklaven Ceuta und Melilla verlaufen, stellen für Migrant*innen eine Möglichkeit dar über den Landweg von Marokko in die Europäische Union einzureisen, um der Perspektivlosigkeit im Heimatland zu entkommen. Für einen internationalen Skandal sorgten die Ereignisse vom Herbst 2005, in der Migrant*innen versuchten die Grenze der spanischen Exklave Melilla zu überwinden, bei der mindestens 14 Menschen ums Leben kamen. An dem Tod waren vor allem spanische Grenzbeamten beteiligt, die die Menschen unter Anwendung von Gewalt an der Überwindung der Grenzanlagen hinderten.

Diese Seminararbeit geht der Frage nach, ob solche Push-Back Maßnahmen an der Außengrenze Spaniens im Rahmen der aktuellen Grenzsicherung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Hierbei wird versucht, dem Lesenden zunächst einen Zugang zur Entwicklung des spanischen Migrationsgeschehens zu geben1, bevor sich darauf aufbauend der Thematik der Migrationskontrolle und den Push-Back Praktiken gewidmet wird. Am Beispiel der EGMR-Entscheidung der Großen Kammer im Fall N.D. und N.T. gegen Spanien vom 13.02.2020 werden die Push-Backs im Rahmen des Kollektivausweisungsverbots rechtlich bewertet und die Ergebnisse dieser Seminararbeit in einem abschließenden Fazit festgehalten.

B. Migrations- und Fluchtgeschehen in Spanien

Das folgende Kapitel behandelt das Migrations- und Fluchtgeschehen in Spanien. Hierbei ist es zunächst erforderlich, sich mit den Grundlagen zur Migration und der Entwicklung des spanischen Migrationsgeschehens zu beschäftigen, um sich im weiteren Verlauf der Migrationskontrolle und etwas spezieller, den Push-Backs und deren Menschenrechtskonformität widmen zu können.

I. Migration im Allgemeinen

Unter Migration werden Bewegungen einer Person oder Personengruppe verstanden, die eine dauerhafte oder vorübergehende Positionsveränderung des räumlichen Lebensmittelpunktes zur Folge haben.2 Obwohl sich die Gesellschaft im stetigen Wandel befindet, konnte die Existenz der Migration dennoch in jeder bekannten Gesellschaftsform nachgewiesen werden: Migration erscheint daher als eine naturgegebene und zugleich sozial erzeugte Tatsache3, deren Erscheinung stets von gesellschaftlichen Prozessen abhängig ist.4 Diese Positionsveränderungen können sowohl national als auch international erfolgen, wobei unter letzterem alle grenzüberschreitenden Wanderungen zu verstehen sind.5 Der Schwerpunkt dieser Seminararbeit richtet sich vor allem auf Wanderungen, die aufgrund von Aussichtslosigkeit im Heimatland erfolgen, wobei auch auf Aspekte der erzwungenen Wanderung im Sinne einer Flucht6 eingegangen wird. Zu den beiden Haupttriebfedern internationaler Migration zählen nach wie vor die zunehmende Anzahl neuer und ungeklärter Kriege und Konflikte sowie die Perspektivlosigkeit im Heimatland aufgrund ökonomischer Ungleichheiten.7 Andere Migrationsursachen, die gewöhnlich mit den vorherigen im direkten Zusammenhang stehen, ist eine ökologisch bedingte Zerstörung der Lebensgrundlage oder die Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer politischen, religiösen oder sozialen Überzeugung.8

II. Entwicklung des Migrationsgeschehens

Spaniens Migrationsgeschichte war über Jahrhunderte hinweg von Auswanderungsbewegungen geprägt, die sich überwiegend auf die Länder Lateinamerikas fokussierten.9 Diese Situation hielt bis in die 1980er Jahre an und änderte sich erst ab 1986 aufgrund mehrerer Umstände: Zum einen ging Spanien nach dem Ende der Franco-Diktatur in eine Demokratie über, während sich in dieser Zeit die politische Situation in fast allen Ländern Lateinamerikas durch die Machtergreifung autoritärer Regime verschlechterte.10 Die instabile Lage in Lateinamerika führte dazu, dass viele ehemalige spanische Auswanderer und Auswanderinnen mit ihren Familien nach Spanien zurückkehrten. Zum anderen wurde Spaniens Entwicklung zum jetzigen Einwanderungsland vor allem durch den ökonomischen Aufschwung mit dem Beitritt in die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1986 vorangetrieben.11 Mit dem kontinuierlichen Wirtschaftswachstum stieg gleichzeitig der Lebensstandard der Bevölkerung und somit die Nachfrage von Arbeitskräften in arbeitsintensiveren Sektoren.12 Infolgedessen ist Spanien immer mehr in den Fokus von ausländischen Arbeitssuchenden gerückt, die der wirtschaftlichen Marginalisierung im eigenen Land entfliehen wollten und in Spanien ein attraktives Auswanderungsziel gefunden haben. Insgesamt stieg der Anteil der ausländischen Bevölkerung von 1990 bis 2019 um etwa 12 %.13

III. Rechtlicher Umgang mit Migration

Einige Jahre vor dem EG-Beitritt gab es noch keine signifikanten Einwanderungsbewegungen zu verzeichnen.14 Dennoch begann das Land, in der Bemühung um eine Aufnahme in die Europäische Gemeinschaft, gesetzliche Vorgaben für die Rechte ausländischer Personen zu schaffen. Die Grundlage hierfür bildete das 1985 verabschiedete Ausländergesetz (Ley de Extranjería), welches erstmalig die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeit und Zulassung ausländischer Personen regelte.15 Nach Ansicht der Soziologin Carlota Solé wurde mit diesem Ausländergesetz „der Rechtsstatus des ‚Einwanderers‘ geschaffen“16, „welches wiederum die Kategorie des ‚illegalen Einwanderers17 ‘ erzeugte“.18 Nach der Festlegung der Leitlinien für die spanische Einwanderungspolitik infolge der verstärkten Zuwanderung in den 1990ern Jahren, fing die Regierung an, die Gesetzgebung im Bereich der Migrationspolitik mit den Gesetzen anderer EU-Länder zu harmonisieren und eine Angleichung an europäische Normvorgaben zu erzielen. Hauptpunkt auf der Agenda war es jedoch die Migrationsströme auf die Bedürfnisse der inländischen Arbeitsmärkte anzupassen.19 Mit dem Beitritt zum Schengener Abkommen im Jahre 1991 verschärfte Spanien die Visa- und Einreisebestimmungen und beschränkte damit gleichzeitig die legalen Zugangswege für Personen aus Nicht-EU Ländern. Infolge dieser Beschränkungen kam es zu einem Anstieg der irregulären Migration: Die undokumentierte Einreise, der Aufenthalt sowie die Beschäftigung einer Person oder Personengruppe ohne Papiere oder gültige Reisedokumente galt fortan als ‚irregulär‘.20 Hiervon betroffen waren hauptsächlich Menschen, deren Einreise zwar auf legalem Wege über ein Visum erfolgte, die aber nach Ablauf des Visums nicht ausgereist und im Land verblieben sind. Das im August 2000 verabschiedete Ley Orgánica, (die modernisierte Neufassung des spanischen Ausländergesetzes) unterschied erstmalig zwischen „legal“ und „illegal“ Eingewanderten und beschränkte die Rechte letzterer auf eine medizinische Basisversorgung. Obwohl das Gesetz über die Jahre mehrfach reformiert wurde, ist eindeutig zu erkennen, dass sowohl die konservative PP21 als auch die sozialdemokratische PSOE22 (als die beiden großen Parteien Spaniens) konsequent das Ziel der Migrationsvermeidung bzw. Kontrolle grenzüberschreitender Prozesse verfolgt haben.23

Um den Gedanken von Carlota Solé weiterzuführen, reicht es im weiteren Verlauf nicht aus die europäischen Außengrenzen ausschließlich als territoriale Begrenzungen zu verstehen. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein Konzept der Abschottung, Differenzierung und Filterung von positiven und negativen Effekten der Migration, welches stets in Abhängigkeit vom ökonomischen Nutzen beurteilt werden.24 Nach Auffassung von Meyer und Purtschert wird in der Einteilung der Bevölkerung in Staatsangehörige und Eingewanderte ein Klassensystem unterschiedlicher Rechte produziert.25 Während die Gruppe der Privilegierten von der Idee des „Raumes der Freiheit, Sicherheit und des Rechts“ profitiert, stagniert der Prozess der Integration migrierender Menschen hinter Ausgrenzung, Immobilität, Entrechtung26 und Fremdenfeindlichkeit.

IV. Migrationskontrolle

Das Bedürfnis nach Kontrolle konnte nicht allein mit den geopolitischen Veränderungen der 1990er Jahre gerechtfertigt werden. Einen entscheidenden Beitrag leistete die Politik, indem sie durch Medien und entsprechende Rhetorik die Themen Asyl und Immigration zusammen mit Terrorismus und organisierter Kriminalität behandelte, um Migration schrittweise in Verbindung mit dem Begriff der Gefahr zu bringen.27 Um Fremdenfeindlichkeit und rechte Gesinnung gegenüber den „ökonomisch nutzbaren, legal zugewanderten Migranten28 “ nicht zu schüren, musste die Gefahr von außen kommen. In dem ‚Gespenst des illegalen Migranten29 ‘, welches durch die kapitalistische Ordnung geistert und mit seiner Anwesenheit die stabilen Lebensbedingungen der europäischen Wohlfahrtsstaaten gefährdet, hat man eine geeignete Figur gefunden, die für den Ausbau des Migrationskontrolle verantwortlich gemacht werden konnte.

1. Praktische Grenzsicherung in Ceuta und Melilla

Die Aufhebung der Binnengrenzen zwischen den EG-Vertragsstaaten „zur Schaffung eines freien Wirtschaftsverkehrs und einem Raum der Integration“, hatte zur Folge, dass zum Ausgleich die Grenzkontrollen auf die Länder an der europäischen Außengrenze verlagert wurden.30 Nachdem die gesetzlichen Grundlagen für die Ausweitung des europäischen Grenzregimes geschaffen waren, begann das Land auf dieser Grundlage mit dem Ausbau der Grenzsicherung. Ein Versuch, das Problem der irregulären Einwanderung zu lösen, war die Errichtung von Grenzzäunen um Ceuta und Melilla. Seit deren Eroberung im 15. Jahrhundert hat Spanien diese beiden nordafrikanischen Städte über Jahrhunderte hinweg als Grenzfestungen und Gefangenenlager beansprucht.31 Heute sind die spanischen Exklaven an der nordafrikanischen Mittelmeerküste die einzig besiedelten Territorien der Europäischen Union auf dem afrikanischen Kontinent.32 Die Landgrenzen der Städte verlaufen entlang von Marokko, die gleichzeitig die südlichsten EU-Außengrenzen markieren. Die Landgrenze zwischen Spanien und Marokko war bis zum Ende der 1980er Jahre nicht nur für Reisende, sondern auch für Migrant*innen ohne größeren bürokratischen Aufwand passierbar.33 Im Rahmen der Grenzsicherung war die Mitgliedschaft Spaniens für die Europäische Gemeinschaft daher von grundlegender Bedeutung, da Migrationsströme bereits auf dem afrikanischen Kontinent in Ceuta und Melilla kontrolliert, gelenkt und unterbunden werden konnten.34 Mithilfe von EU-Fördergeldern sicherte man zu diesem Zweck zunächst 1995 die 8,5 km lange Grenze zwischen Ceuta und Marokko ab, bevor sich 1998 dem Bau der 12 km langen Grenzanlage von Melilla gewidmet wurde.35 Beide Grenzanlagen sind ähnlich konstruiert und bestehen aus drei hintereinander gereihten Zäunen von 6 bzw. 3 Metern Höhe, die im Inneren Fahrtstrecken für Patrouilleneinheiten der Guardia Civil enthalten. Um irreguläre Grenzüberschreitungen zu unterbinden, sind die Anlagen zusätzlich mit NATO-Stacheldraht, Wachtürmen, Schall- und Bewegungssensoren, Nachtsichtgeräten, Stolperdrähten sowie Infrarot- und Sicherheitskameras ausgestattet worden.36

2. Push-Backs

Die praktische Grenzsicherung allein hat nicht ausgereicht, um Migrant*innen an der Überwindung der Grenzanlagen zu hindern. Mit dem im Jahre 1999 in Kraft getretenen Amsterdamer Vertrag, der den Schengen-Besitzstand integriert hat, fiel ein Teil der Kompetenzen im Bereich der Migrationspolitik auch auf europäische Ebene.37 Die EU war seitdem aktiv an der Ausweitung der Grenzschutzmaßnahmen beteiligt, beispielsweise durch den Aufbau der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) oder durch die Einrichtung des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur).38 Mit Frontex sollten die nationalen Grenzschutzbehörden sukzessiv europäisiert werden, etwa durch die Unterstützung der Polizeibeamten vor Ort durch gemeinsame Patrouillen oder der Ausbildung der Grenzschutzbeamten.39 In diesem Zusammenhang gab es vermehrt Schlagzeilen über „Push-Back“ Maßnahmen, in denen ausländische Personen an der Grenze vermehrt zurückgeschoben und unter unmenschlichen Bedingungen in Drittländern ausgesetzt wurden. Als Push-Back40 wird das systematische Zurückdrängen ausländischer Personen ohne entsprechende Aufenthaltsgenehmigung für das Zielland in Grenznähe durch Grenzbeamte bezeichnet.41 Diese können sowohl auf offenem Meer oder an den Landgrenzen erfolgen, wobei diese Ausarbeitung sich auf Letzteres konzentriert. Das Handeln der Grenzschutzbeamten steht unter dem Vorbehalt einer Vielzahl völker- und europarechtlicher Normen, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Genfer Flüchtlingskonvention.42 Diese verbieten die Ausweisung oder Rückkehr in Gebiete, in denen die Betroffenen verfolgt werden oder in denen ihnen Folter, unmenschlicher Behandlung oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen drohen. Sie beinhaltet auch implizit den Zugang zu rechtsstaatlichen Verfahren, in denen die Flüchtlingseigenschaft bzw. die Schutzbedürftigkeit von Fall zu Fall geprüft werden kann. Die Realität ist allerdings eine andere: Betroffene sowie Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder von willkürlichen Festnahmen, die unter Anwendung von Gewalt stattfinden und ohne Überprüfung der Identität der Migrant*innen durchgeführt werden. Dies beruht hauptsächlich auf dem Umstand, dass die spanischen Behörden die Migrant*innen nicht ihrem Zuständigkeitsbereich zuordnen. Als im Herbst 2005 infolge der Massenstürmung von Melilla 14 Menschen43 durch Schüsse der Grenzbeamten ums Leben kamen, trug die EU entscheidend dazu bei, die langfristige Nachhaltigkeit der Kontrollmaßnahmen zu überdenken und durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Marokko zu intensivieren.44

[...]


1 Auf den Begriff der ‚Geflüchteten‘ oder ‚Asylsuchenden‘ wird (ausgenommen bei Zitaten) im vorliegenden Fall verzichtet und stattdessen auf den allgemeinen Begriff der Schutzsuchenden zurückgegriffen.

2 Kopp/Steinbach/ Kalter, Grundbegriffe der Soziologie, S. 313; Han, Soziologie der Migration, S. 6.

3 In Anlehnung an Karl Marx’ Formulierung zur sozialen Ungleichheit: Marx/Engels, Das kommunistische Manifest, S. 47.

4 Han, Soziologie der Migration, S. 5, Aigner, Migrationssoziologie, S. 3.

5 Nuscheler, Internationale Migration, S. 52.

6 Beier/Messner/Preuß, Globale Wanderungsbewegungen, S. 5.

7 Hoesch, Migration und Integration, S. 4 f.

8 Nuscheler, Internationale Migration, S. 52.

9 Bernecker/ Kreienbrink, Spanien heute: Politik, Wirtschaft, Kultur, S. 243.

10 Bernecker/ Kreienbrink, Spanien heute: Politik, Wirtschaft, Kultur, S. 245.

11 Eigmüller, Grenzsicherungspolitik, S. 134; Rossi, ZJS 2010, 49 (53).

12 Bernecker/ Kreienbrink, Spanien heute: Politik, Wirtschaft, Kultur, S. 245.

13 Country Economy, Spain International Migration Stock, https://countryeconomy.com/demography/migration/emigration/spain (zuletzt aufgerufen am 20.06.2021).

14 Kleiner-Liebau, Migration and the Construction of National Identity in Spain, S. 85.

15 Geddes, The Politics of Migration and Immigration in Europe, S. 163.

16 Solé, La irregularidad laboral de la inmigracion extracomunitaria, S. 28.

17 An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Begriff „illegal“ oder „irregulär“ sich ausschließlich auf den rechtlichen Aufenthaltsstatus der Migrant*innen bezieht.

18 Solé, La irregularidad laboral de la inmigracion extracomunitaria, S. 30.

19 Eigmüller, Grenzsicherungspolitik, S. 98.

20 Aigner, Migrationssoziologie, S. 131.

21 Spanische Abkürzung für: Partido Popular.

22 Spanische Abkürzung für: Partido Socialista Obrero Español.

23 Baumer, Irreguläre Migration und staatliche Politik in Spanien und Europa, S. 204; Pesselier et al., Human Rights on the Southern Border, S. 21 f.

24 Schmidt, Menschenrechte und Migration – Das Beispiel Marokko, S. 9; Koos/Thiel, KJ 2015, 376 (381).

25 In diesem sind Staatsangehörige im Besitz aller bürgerlichen, politischen und sozialen Rechte, während die Rechte der Eingewanderten von ihrer ökonomischen Nutzbarkeit und der Art ihres Aufenthaltsstatus abhängig gemacht wird. Regulär eingewanderte, etwa hochqualifizierte Beschäftigte, genießen ähnliche Rechte wie Staatsbürger*innen und werden für ihre wirtschaftsfördernden Tätigkeiten mit Freizügigkeit und möglichem Familiennachzug belohnt (vgl. Buckel, Welcome to Europe, S. 64). Demgegenüber stehen Migrant*innen, die sich entweder irregulär im Land befinden oder denen kein ökonomischer Nutzen zuerkannt wird, wobei beide Gruppen wirtschaftlich ausgebeutet und jeglicher Rechte beraubt werden. Schließlich wird der Zugang gänzlich denjenigen verwehrt, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine reguläre Einreise verfügen oder aus sonstigen Gründen die „legalen“ Zugangswege nicht in Anspruch nehmen können (vgl. Meyer/Purtschert, Migrationsmanagement und die Sicherheit der Bevölkerung, S. 163 ff.)

26 Buckel, Welcome to Europe, S. 59.

27 Huysman, The European Union and the Securitization of Migration, Journal of Common Market Studies 2000, 751 (754).

28 Koos/Thiel, KJ 2015, 376 (381).

29 In Anlehnung an Karl Marx’ Gespenst des Kommunismus: Marx/Engels, Das kommunistische Manifest, S. 7.

30 Velling, Schengen, Dublin und Maastricht: Etappen auf dem Weg zu einer europäischen Immigrationspolitik, ZEW Discussion Papers No. 93-11, 1 (11).

31 Pesselier et al., Human Rights on the Southern Border, S. 10.

32 GEO-Themenlexikon, Band 2: Unsere Erde, S. 880; Mayhew, Oxford Dictionary of Geography, Exclave.

33 Abushi/Arroud, Wechselwirkungen, S. 4; Eigmüller, Grenzsicherungspolitik, S. 134.

34 Eigmüller, Grenzsicherungspolitik, S. 88.

35 Pesselier et al., Human Rights on the Southern Border, S. 21.

36 Acosta Sánchez, Las fronteras terrestres de España en Melilla: Delimitación, vallas fronterizas y “tierra de nadie”, S. 20.

37 Brunkhorst/ Buckel/Wissen, Demokratie in der Weltgesellschaft, S. 390.

38 Buckel, Welcome to Europe, S. 69.

39 Löhr/Pelzer, KJ 2008, 303 (304).

40 Im Spanischen als „devoluciones en caliente" (heiße Abschiebungen) bezeichnet.

41 Anderheiden et. al/ Hemler, Asylrecht und Asylpolitik in der EU, S. 103.

42 Brunkhorst/ Buckel/Wissen, Demokratie in der Weltgesellschaft, S. 396.

43 Pesselier et al., Human Rights on the Southern Border, S. 26; Amnesty International, Spain and Morocco: Failure to protect the rights of migrants, http://www.amnesty.org/download/Documents/76000/eur410012006en.pdf (zuletzt aufgerufen am 30.06.2021).

44 Adepoju et al., Europe’s Migration Agreements with Migrant-Sending Countries in the Global South: A critical Review, International Migration, 2010, 42 (47).

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Spanische Push-Backs unter Berücksichtigung des Kollektivausweisungsverbots. Beispiel der EGMR-Entscheidung (Große Kammer) im Fall N.D. und N.T. gegen Spanien vom 13.02.2020
Hochschule
Universität Bremen
Note
16
Autor
Jahr
2021
Seiten
22
Katalognummer
V1132401
ISBN (eBook)
9783346501073
ISBN (Buch)
9783346501080
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Völkerrecht, Push-Backs, Melilla, Ceuta, N.D. und N.T., EMRK, EGMR, Kollektivausweisungsverbot, Refoulement-Verbot, Migrationsrecht, Asylrecht, Ausländerrecht, Migration, Zurückweisungen, Outsourcing, Menschenrechte, Menschenrechtsschutz, Spanien, Migrationsgeschehen, Sicherheitspolitik, Grenzsicherung, Auslagerung der Menschenrechte, Externalisierung, Rücknahmeübereinkommen, Spanische Exklaven, Art. 4 ZP. 4 EMRK, Genfer Flüchtlingskonvention, Schutzsuchende, Grenzzaun, Exklave
Arbeit zitieren
Valeria Krötz (Autor:in), 2021, Spanische Push-Backs unter Berücksichtigung des Kollektivausweisungsverbots. Beispiel der EGMR-Entscheidung (Große Kammer) im Fall N.D. und N.T. gegen Spanien vom 13.02.2020, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1132401

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