Das Kaufrecht des BGB. Hauptleistungspflichten und Nacherfüllung im geltenden BGB


Seminararbeit, 2020

23 Seiten, Note: 15


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Auswirkung auf das deutsche Kaufrecht im geltenden BGB
I. Hauptleistungspflichten im BGB
1. Übereignungspflicht des Verkäufers
2. Zahlungspflicht des Käufers
II. Rechte des Käufers bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch den Verkäufer
1. Nacherfüllung
2. Besonderheiten beim Rechtskauf

C. Ausblick

Literaturverzeichnis

Bach, Ivo: Neue Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte, NJW 2019, S. 1705 ff

Brönneke, Tobias/Schmidt, Fabian: Der Anwendungsbereich der Vorschriften über die besonderen Vertriebsformen nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, VuR 2014, S. 3 ff

Estner, Brigitte: Die neue Richtlinie zum Warenkauf – Was wird sich ändern und was müssen Unternehmer künftig beachten?, Zeitschrift für Vertriebsrechtrecht (ZVertriebsR), 2020, S. 178 ff

Graf von Westphalen, Friedrich: Konsequenzen der RL 2015/634 – Ein zaghafter erster Schritt zum Verbraucherschutz im Zeitalter der Digitalisierung, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), 2017, S. 373 ff

Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (GesamtHrsg): beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Zivilrecht, München, 2020 (zit.:Bearbeiterin BeckOGK)

Hau, Wolfgang/Poseck, Roman (Hrsg.): BeckOK BGB, 54. Auflage, München (zit.:Bearbeiterin BeckOK)

Helmig, Ekkehard: Die neuen Richtlinien zum europäischen Verbraucherkaufrecht, Überlegungen zum Kauf eines Fahrzeugs als Ware mit digitalem Inhalt, in: Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (IWRZ), 2019, S. 200 ff

Kipker, Dennis-Kenji: Stärkung des digitalen Verbraucherschutzes durch zwei neue EU-Richtlinien DID- und WK-Richtlinie fordern erheblichen nationalen Anpassungsbedarf, in: Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung (MMR), 2020, S. 71 ff

Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 15. Auflage, München, 2020 (zit.: Looschelders, Schuldrecht BT)

Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan: Schuldrecht II Besonderer Teil, 18. Auflage, München, 2018 (zit.: Medicus/Lorenz, Schuldrecht II)

Mischau, Lena: Daten als „Gegenleistung“ im neuen Verbrauchervertragsrecht, in: Zeitschrift für europäisches Privatrecht (ZEuP), 2020, S. 335 ff

Oethker, Hartmut/Maultsch, Felix: Vertragliche Schuldverhältnisse, 5. Auflage, Berlin, 2018 (zit.: Oethker/Maultsch, Vertraglische SV)

Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, München, 2020 (zit.:Bearbeiterin Palandt)

Pfeiffer, Thomas: Unkorrektheiten bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht, in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS), 2002, S. 94 f

Säcker/Rixecker/Oetker/Limprg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, 2019, München (zit.:Bearbeiterin MüKo)

Schmidt-Kessel, Martin/Grimm Anna: Unentgeltlich oder entgeltlich? – Der vertragliche Austausch von digitalen Inhalten gegen personenbezogene Daten, in: Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft (ZfPW), 2017, S. 84 ff

Schulze, Reiner: Die Digitale-Inhalte-Richtlinie – Innovation und Kontinuität im europäischen Vertragsrecht, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP), 2019, S. 695 ff

Spindler, Gerald: Verträge über digitale Inhalte – Anwendungsbereich und Ansätze - Vorschlag der EU-Kommission zu einer Richtlinie über Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte, MMR 2016, S. 147 ff

Spindler, Gerald/Sein, Karin: Die Richtlinie über Verträge über digitale Inhalte, Gewährleistung, Haftung und Änderungen, MMR 2019, S. 488 ff

Staudenmayer, Dirk: Die Richtlinien zu den digitalen Verträgen, ZEuP, 2019, S. 663 ff

Staudenmayer, Dirk: Digitale Verträge – Die Richtlinienvorschläge der Europäischen Kommission, ZEuP 2016, S. 801 ff

Staudenmayer, Dirk: Kauf von Waren mit digitalen Elementen – Die Richtlinie zum Warenkauf, 2019, S. 2889 ff

Susskind, Richard: Tomorrow's Lawyers: An Introduction to Your Future, 2. Auflage, Oxford, 2017

Tonner, Klaus: Die EU-Warenkauf-Richtlinie: auf dem Wege zur Regelung langlebiger Waren mit digitalen Elementen, in: Verbraucher und Recht (VuR), 2019, S. 363 ff

A. Einleitung

„[…]we are at the beginning of a period of fundamental transformation in law: […]Where the future of the legal service will be a world of internet-based global businesses, online document production, commoditized service, legal process outsourcing, and web based simulation practice.“1

Wir leben in einer Zeit des stetigen Wandels, in der Technik eine immer größere und wichtigere Rolle in unserem Leben einnimmt. Viele Produkte werden digital oder in Form von digitalen Inhalten bereitgestellt. Musik wird nicht mehr in Form von CDs, sondern durch Cloud-basierte Web Services wie Spotify oder Apple Music angeboten, an Stelle von DVDs übernehmen Internetplattformen wie Netflix die Filmindustrie, Uhren zeigen nicht nur die Zeit an, sondern beinhalten einen kleinen Computer mit einer stärken Leistung als solche, die noch vor 10 Jahren produziert wurden. Praktisch alles ums uns herum wird digital. Die Nachfrage der Verbraucher für solche digitalen Waren steigt, denn diese sind nicht nur modern und sehen gut aus, sie vereinfachen auch unseren Alltag erheblich. Ein solcher technischer Fortschritt bringt jedoch auch viele komplizierte Einzelheiten in Bezug auf das Kaufrecht mit sich und stellt den Gesetzgeber vor neue juristische Schwierigkeiten. Verbraucher haben durch das digitale Angebot keine physische „Kraft“ mehr über Waren, die sie besitzen. Bisher lief der Kaufprozess wie folgt ab: man ist in ein Geschäft gegangen und hat sich ein Buch, einen Terminkalender, oder eine Lampe mit Bargeld gekauft. Sobald man das das Eigentum an der Sache erworben hatte, konnte man mit diesen Dingen unkompliziert verfahren und Fehler oder Mängel sind in der Regel nur aufgrund eines Herstellungsfehler eingetreten oder weil die Sache infolge von Unachtsamkeit kaputt gegangen ist. Grundsätzlich bedurfte es immer einer physischen Einwirkung auf die Sache, damit es zu einem Mangel gekommen ist. Allerdings stecken hinter solchen einfachen Gegenständen heutzutage oftmals höchst komplexe technische Systeme, sodass Bücher digital in Form von eBooks erworben werden können, Terminkalender im iPhone einen integralen Bestandteil bilden und Lampen mit Hilfe von Tablets und Handys mobil bedient werden können. Dabei treten vermehrt Fehler aufgrund von technischen Störungen auf, deren Ursprung der Verbraucher gar nicht kennt und den konkreten Fehler nicht nachvollziehen kann. Wie die technischen Vernetzungen und Systeme funktionieren, darüber kann der gewöhnliche Verbraucher nur Mutmaßungen anstellen oder mit Hilfe des Internets wenige Einzelheiten ableiten, allerdings bleibt die konkrete Schadensursache meistens zunächst verborgen, sodass den Unternehmen eine bisher noch nie dagewesene Vorteilsposition zukommt, da diese faktisch die Macht über ein Produkt besitzen und auf dieses nach Belieben Einfluss nehmen können. Die Verbraucher freuen sich zwar über die neuen technischen Möglichkeiten, können aber mit dem mangelhaften Wissen über die Technik hinter den Waren kaum ihre Rechte durchsetzen, da ihnen hierfür die Fachexpertise der Waren, aber auch teilweise die nötige Rechtsgrundlage fehlt. Es liegt ein Defizit zwischen den digitalen Unternehmern und den Verbrauchern vor und es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, dieses Defizit auszugleichen.

Bereits im Jahr 1999 hat der europäische Gesetzgeber mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG2 auf den heute bekannten Verbrauchsgüterkauf reagiert und erstmals neue Regelungen zu Fernabsatzverträgen bestimmt. 20 Jahre später hat der europäische Gesetzgeber wieder die Pflicht dieses oben dargestellte Defizit auszugleichen und den Verbraucherschutz in Bezug auf die Qualität digitale Waren, digitaler Inhalte und Dienstleistungen und ihre Rechte bei solchen Mängeln zuverbessern, sowie Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu schaffen.3 Zudem treten auch weitere Neuheiten für Bezahlmethoden mittels personenbezogener Daten oder die stetige Aktualisierung von Produkten durch Updates auf. Daher hat der Gesetzgeber die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, RL 2019/7704 und die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, RL 2019/7715 erlassen, die bis zum 01.07.2021 in nationales Recht umgesetzt werden sollen und ab dem 01.01.2022 anzuwenden sind.6

In der vorliegenden Seminararbeit wird das nationale Kaufrecht des BGB im Rahmen der zwei neuen Richtlinien beleuchtet. Zunächst soll dem Leser ein Überblick über die zwei neuen europäischen Richtlinien verschafft werden. Anschließend wird vordergründig auf einzelne Punkte der Hauptleistungspflichten und Nacherfüllung der geltenden nationale Rechtslage eingegangen und Probleme, die sich im gesellschaftlichen Wandel der Zeit, die unter anderem auf den technischen Fortschritt zurückzuführen sind, herauskristallisiert, die mithilfe der Richtlinien gelöst werden können.

In personeller Hinsicht knüpfen beide Richtlinien an die Begriffe des „Verbrauchers“ und „Unternehmers“ nach Art 2 Nr.1, Art. 3 II WKRL und Art. 3 I, Art. 2 Nr. 5, 6 DIRL, also den klassischen Begriffsbestimmungen des Verbraucherschutzrechts nach §§ 474 ff. BGB7, an.8 Die DIRL Erweitert den personellen Anwendungsbereich dahingehend, dass auch unter bestimmten Voraussetzungen Plattformanbieter als Unternehmer gelten können.9 Während die Warenkaufrichtlinie an Kaufverträge über Waren zwischen Verbrauchern und Unternehmern, nach Art. 3 I, II WKRL anknüpft ,also Verbraucherkaufverträgen im Sinne des §§ 474 ff. BGB, stellt die Digitale-Inhalte Richtlinie nicht auf den Vertragstyp, sondern den Vertragsgegenstand, nämlich die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen mit Verbrauchern ab. Ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs besteht außerdem in der Einbeziehung von personenbezogenen Daten als Gegenleistung in der DIRL.10 Die beiden Richtlinien sind zwar aufeinander abgestimmt, so dass sie sich gegenseitig ergänzen, allerdings in ihrer Grundkonzeption unterschiedlich, sodass sich ihre Anwendungsbereiche ausschließen. Die WKRL bezieht sich in ihrem Anwendungsbereich auf Kaufverträge mit Verbrauchern über „Waren“. Hierunter versteht man wie bislang unter „Verbrauchsgütern“11 bewegliche körperliche Gegenstände.12 Hierzu zählen gem. Art. 2 Nr. 5b WKRL auch Gegenstände, die mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, allerdings unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Ware ihre Funktion ohne diesen digitalen Inhalt oder Dienstleistung nicht erfüllen kann.13 Unter digitalen Inhalten versteht man gem. Art. 2 Nr. 1 DIRL und Art. 2 Nr. 6 WKRL „Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“. Daraus ergibt sich, dass digitale Inhalte, die gemäß dem Kaufvertrag mit der Ware bereitgestellt werden und diese Ware ihre Funktion ohne die digitalen Inhalte nicht erfüllen kann, vom Anwendungsbereich der DIRL ausgeschlossen sind. Beispiel hierfür ist der Kauf eines PCs oder Smartphones samt Software.14 Vorliegend findet ausschließlich die WKRL Anwendung. Weiterhin ist zu erwähnen, dass nach Art 3 III WKRL Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen – der Kauf einer Software ohne Smartphone oder PC – vom Anwendungsbereich der WKRL ausgenommen sind. Das Erfordernis der Bereitstellung der digitalen Inhalte gemäß dem Kaufvertrag hat zur Folge, dass der Kauf eines digitalen Inhalts nicht unter den Anwendungsbereich der WKRL fällt, wenn eine Vereinbarung vorliegt, dass ein Verbraucher ein Smartphone ohne ein bestimmtes Betriebssystem kauft und dieser anschließend einen Vertrag mit einem Dritten über die Bereitstellung eines Betriebssystems abschließt. Liegt keine Bereitstellung der digitalen Inhalte mit den Waren oder ein Kaufvertrag vor, so findet die DIRL Anwendung. Schließlich findet die Richtlinie auch Anwendung auf Kaufverträge über noch herzustellende und zu erzeugende Waren, sowie die Montage von Waren zum Kaufvertrag.

Die DIRL stellt im Gegensatz zur WKRL nicht auf den konkreten Vertragstyp – hier Kaufvertrags - ab, sodass die Richtlinie grundsätzlich für alle Vertragsarten gilt, auf deren Grundlage digitale Inhalte oder Dienstleistungen bereitgestellt werden.15 Ausnahmen ergeben sich aus Art. 3 IV DIRL. Zudem findet die DIRL bei körperlichen Datenträgern Anwendung, die ausschließlich wegen dem verkörperten Inhalt gekauft werden16, beispielsweise der Kauf eines Datenträgers für einen PC, der die Software enthält. Somit kann man zusammenfassen, dass es bei der DIRL im Wesentlichen um die Nutzung digitaler Geräte und deren komplexen Kommunikationsformen geht17 und der WKRL um die Regelung des Warenkaufs zwischen Verbraucher und Unternehmern.

B. Auswirkung auf das deutsche Kaufrecht im geltenden BGB

Im nachfolgenden Abschnitt wird auf einzelne Aspekte der Hauptleistungspflichten und Nacherfüllung im Kaufrecht des geltenden BGB eingegangen, die von den Richtlinien direkt betroffen sind. Zunächst soll auf gesellschaftliche Änderungen eingegangen werden, aus denen sich neue Herausforderungen und Probleme für die aktuelle Rechtslage ergeben. Anschließend soll die aktuelle Rechtslage des geltenden Kaufrechts bei der Anwendung dieser Probleme erläutert und neue Problematiken diskutiert werden, damit im Zuge dessen neue Lösungsmöglichkeiten durch die Richtlinien gefunden werden können.

I. Hauptleistungspflichten im BGB

1. Übereignungspflicht des Verkäufers

Eine zentrale Hauptleistungspflicht des Verkäufers, die sich aus § 433 I 1 BGB ergibt, ist die Übereignung einer Sache.18 Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum an einer Sache nach den Vorgaben des § 929 S.1 verschaffen und ihm diese übergeben, also den unmittelbaren Besitz nach § 854 einräumen.19 Entsprechend der digitalen Inhalte und Dienstleistungen können diese ihrer Natur nach nicht physisch übergeben werden, sodass die Leistungspflicht um die Pflicht zur Bereitstellung der Inhalte oder Dienste erweitert wird. Die Bereitstellung ist erfüllt, wenn die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen die Sphäre des Verbrauchers erreicht haben und von Seiten des Unternehmers keine weiteren Handlungen zu deren vertragsgemäßer Nutzung erforderlich sind.20 Darüber hinaus muss die Kaufsache auch gem. § 433 I 2 frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Die Mangelhaftigkeit einer Sache ergibt sich aus § 434, während der Rechtsmangel nach § 435 geregelt ist.21 Ein Sachmangel im Sinne des § 434 I liegt bei der Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit bei Gefahrübergang vor. Der Gefahrübergang tritt alternativ durch die Übergabe der Sache an den Käufer (§ 446 S.1), den Annahmeverzug des Käufers im Sinne der §§ 293 ff. (§ 446 S. 3) sowie außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (vgl. § 474 II) bei einem vereinbarten Versendungskauf durch die Übergabe der Sache an den Transporteur (§ 447 I) ein.22 Der Sachmangel kann sich aus einer abweichenden Beschaffenheitsvereinbarung, einem Montagefehler oder einer Aliudlieferung ergeben.

Hierbei ist fraglich, wann eine Beschaffenheitsabweichung vorliegt. Hierbei wird zunächst auf den subjektiven Fehlerbegriff abgestellt.23 Das heißt, dass zunächst gem. § 434 I 1 die private Vereinbarung der Vertragsparteien maßgeblich ist. Weist die Sache eine andere Beschaffenheit auf, als vertraglich vereinbart, so liegt ein Sachmangel vor. Liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, so wird gem. § 434 I 2 Nr. 1 auf die Eignung der Sache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung abgestellt. Sind auch hieraus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, so ist die Beschaffenheitsabweichung hilfsweise nach § 434 I 2 Nr. 2 anhand objektiver Kriterien, also der gewöhnlichen Verwendung und üblichen Beschaffenheit bei Sachen glei-

cher Art und Güte zu ermitteln.24 Unter Beschaffenheit einer Sache „sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben“.25 Demnach liegt eine Begriffshierarchie vor, wonach der subjektive Fehlerbegriff, also die Beschaffenheitsvereinbarung, vorrangig zu prüfen ist und die objektiven Kriterien subsidiär sind.26 Fraglich ist allerdings, ob ein solches Stufenverhältnis des Mangelbegriffs sachgerecht ist. Der Mangelbegriff ist eine Ausfüllung des Art. 2 VerbrGKRL27. Hieraus ist keine Begriffshierarchie zu entnehmen, sodass sich bereits mehrere Stimmen für eine Richtlinienwidrigkeit des § 434 ausgesprochen haben28, mit dem Ergebnis, dass die subjektiven und objektiven Kriterien kumulativ vorliegen müssten.29 Allerdings wurde die Richtlinie am UN-Kaufrecht orientiert, sodass das Stufenverhältnis aus dem Art. 35 CISG des UN-Kaufrechts abgeleitet wurde, der ein Ausdruck des Grundsatzes der Privatautonomie ist.30 Problematisch heutzutage ist allerdings, dass digitale Inhalte häufig so komplex beschrieben werden, dass der Verbraucher nicht eindeutig erkennen kann, was sie leisten und was nicht.31 Es fehlt dem Verbraucher wie bereits angemerkt an der Expertise, sodass der Unternehmer eine Vorteilsstellung einnimmt. Daher kann eine vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung im Zweifel nachteilig für den Verbraucher sein. Aus diesem Grund muss auch am Erwartungshorizont des Verbrauchers angeknüpft werden, um diesen zu schützen.32 Ein solcher Schutz könnte durch die Aufhebung eines solchen Stufenverhältnisses gewährleistet werden, sodass neben der vertraglichen Absprache auch die objektiven Kriterien erfüllt sein müssten, damit der Verbraucher ein gleichwertiges Produkt enthält. Dem werden die beiden Richtlinien durch Art. 6, 7 I WKRL und Art. 7, 8 DIRL gerecht, indem sie regeln, dass die subjektiven und objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit gleichzeitig vorliegen müssen. Das heißt, dass trotz Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung die Sache zusätzlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.33 Es müssen also kumulativ die Voraussetzungen der gewöhnlichen Verwendung, der üblichen Beschaffenheit für Sachen gleicher Art und die Erwartung des Käufers nach der Sache vorliegen.34 In diesem Sinne ist weiterhin fraglich, welche Anforderungen an die objektiven Kriterien gestellt werden müssen.

Hinsichtlich der subjektiven Beschaffenheitsvereinbarung gelten gem. § 434 I 1 und 2 Nr. 1 die privat vereinbarten Voraussetzungen. Hinsichtlich dem was als gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit anzusehen ist, wird auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers abgestellt, wobei als Maßstab Sachen der gleichen Art heranzuziehen sind.35 Die Anforderungen sind also normativ durch sowohl konkret gekaufte Produkte, als auch im Wettbewerb stehende Produkte geprägt.36 Demnach kommt es nicht darauf an welche Erwartungen der Käufer tatsächlich hat, sondern welche er haben muss. Dies wird bereits durch den Wortlaut der Verbrauchsgüterkauf-RL „vernünftigerweise“ zum Ausdruck gebracht.37 Letztlich ist immer eine Bewertung des Einzelfalls vorzunehmen, sodass keine allgemeinen Anforderungen an die gewöhnliche Verwendung gestellt werden können. Relevant sind hierbei jedoch die Neuwertigkeit oder Gebrauchtheit einer Sache, das Alter oder die Leistung.38 Bezüglich der üblichen Beschaffenheit gibt es keine genaue Definition, so dass durch Auslegung an die physisch anhaftenden Eigenschaften der Sache sowie an die außerhalb der Sache liegenden Umstände angeknüpft werden muss. Auch hier muss nach einer Gesamtbetrachtung auf die jeweiligen Merkmale des Einzelfalls abgestellt werden, so dass eine Verallgemeinerung von objektiven Beurteilungsmerkmalen nicht möglich ist.39 Zwar ist stets eine Bewertung des Einzelfalls richtig und auch notwendig, allerdings müssen zumindest bei digitalen Waren konkret objektiv verständliche Anforderungen an die Beschaffenheit gestellt werden, damit der Verbraucher von seinen Rechten Gebrauch machen kann und allgemeine Rechtssicherheit herrscht. Denn für gewöhnlich kann ein Laie ohne juristisches Fachwissen kaum eine Auslegung des Begriffs der Beschaffenheit vollziehen und ohnehin könnte dies von dem Verbraucher auch nicht verlangt werden, da entsprechend dem Bestimmtheitsgebot Gesetze so formuliert sein müssen, dass der Bürger diese versteht und nachvollziehen kann, damit er seine Rechte durchsetzen kann. Eine Konkretisierung der Beschaffenheitsmerkmale entspricht auch dem Gedanken des Art. 99 des gemeinsamen europäischen Kaufrechts (GEK), wonach die Menge, Qualität, die Verpackung, sämtliches Zubehör und Montageanleitung als Beschaffenheitskriterien vorausgesetzt wurden. Hinsichtlich der Montageanleitung liegt bereits eine entsprechende Regelung in § 434 II vor. Weiterhin wird die Beschaffenheit gem. § 433 I 3 durch öffentliche Äußerungen konkretisiert. Hinsichtlich Waren mit digitalen Inhalten müssen darüber hinaus weitere Merkmale an die Beschaffenheit hinzugefügt werden, um eine Mangelfreiheit zu gewährleisten. Da der BGH in seiner Auslegung den Beschaffenheitsbegriff ausdrücklich offengelassen hat, kann dieser auch weiter gefasst werden, sodass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben, umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreicht.40 Somit ist eine Konkretisierung des Gesetzgebers möglich und steht der derzeitigen Rechtslage nicht entgegen. Eine solche hat er in Art. 7 WKRL und Art. 8 DIRL vorgenommen und die objektiven Anforderungen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind, über die Menge, Qualität und sonstigen Merkmale auf ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, ergänzt.41 Die Funktionalität „sollte so verstanden werden, dass sie sich darauf bezieht, wie Waren ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend erfüllen können“.42 Da Waren mit digitalen Inhalten besonders von ihrer digitalen Umgebung abhängen ist es nicht überraschend, dass der Gesetzgeber die Kompatibilität mit üblicherweise eingesetzter Hard- und Software als ein Bestimmungsmerkmal eingefügt hat. Es handelt sich um das Erfordernis, dass die Ware mit der eingesetzten Soft- oder Hardware kompatibel ist. Problematisch ist das Merkmal der Haltbarkeit. Hierunter versteht man die Fähigkeit der Ware, ihre erforderliche Funktion und Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.43 Gerade auf dem Bereich der digitalen Inhalte erscheint ein solches Merkmal der Haltbarkeit als erforderlich, denkt man an folgendes Szenario: Ein Verbraucher kauft einen Laptop, in mittlerer Preisklasse für 500€ Euro und dieses Gerät lässt sich nach über sechs Monaten aus unerklärlichen (technischen) Gründen nicht mehr einschalten, sog. „Blue-Screen“, so muss der Käufer nach der derzeitigen Rechtslage gem. § 363 den Beweis „dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war und nicht erst später infolge des anschließenden Gebrauchs der Sache durch den Käufer entstanden ist“44 erbringen, da die Beweislastumkehr gem. § 477 nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang greift. Der Käufer kann nur in äußerst seltenen Fällen einen solchen Mangel, der bereits bei Gefahrüberlag vorlag, nachweisen. Hat dieser keine Garantie abgeschlossen, die in der Regel zusätzlich 15% des ursprünglichen Kaufpreises beträgt, steht dieser schutzlos da und bleibt auf seinen hohen Kosten sitzen. Daher erscheint es durchaus gerechtfertigt die Haltbarkeit als ein Beschaffenheitsmerkmal einzuführen, da ein Nachweis eines Mangels aufgrund der hochkomplizierten technischen Systeme für den gewöhnlichen Verbraucher kaum möglich ist.45 Des weiteren werden durch eine längere Haltbarkeit von Waren die nachhaltigen Verbrauchergewohnheiten, sowie die Kreislaufwirtschaft gefördert, wodurch der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG Rechnung getragen wird. Allerdings wird durch das Merkmal der Haltbarkeit die Grundregel, dass der Mangel bei Gefahrübergang gem. § 446 I und auch den neuen Art. 10 I 1 WKRL, vorliegen muss, faktisch ausgehebelt.46 Zwar kommt es für das Vorliegen eines Mangels rechtlich immer noch auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an, in der Praxis wird es jedoch kaum nachvollziehbar sein, ob der Mangel wegen der Haltbarkeit auch tatsächlich bei Gefahrübergang vorlag oder erst später eingetreten ist47, wodurch eine Haltbarkeitsgarantie geschaffen würde.48 Einziger Unterschied zu einer Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 I läge darin, dass sich eine solche nicht an der gewöhnlichen Haltbarkeitsdauer orientierte, da ein vernünftig wirtschaftlicher Unternehmer jedoch keine längere Haltbarkeitsgarantie gewähren wird, die über die gewöhnliche Haltbarkeitsdauer hinausgeht, kommt es faktisch zu einer Gleichsetzung. Eine solche Haltbarkeitsgarantie wird jedoch nicht auf unbestimmte Zeit gelten, da der Unternehmer gem. § 438 I Nr. 3 lediglich für Mängel haftet, die innerhalb von zwei Jahren auftreten. Ohnehin handelt es sich im Wesentlichen um ein Problem der Beweislast.

Die Beweislastumkehr ist seit geraumer Zeit ein gängiges Rechtsmittel im Verbrauchsgüterkauf, um die Durchsetzungsmöglichkeiten von Gewährleistungsrechten des Verbrauchers zu erleichtern.49 Dadurch sollte der Schwierigkeit für den Verbraucher Rechnung getragen werden, den Beweis zu führen, dass die Sache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.50 Besonders bei komplexen technischen und elektronischen Gütern ist dies für den Verbraucher nahezu unmöglich.51 Der Verkäufer wird hingegen im Regelfall über die notwendigen Informationen bezüglich der Konstruktion und die Eigenschaften des Produktes verfügen und daher den Beweis leichter führen können.52 Ausgehend vom oben genannten Szenario ist eine Verlängerung der Dauer der Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zwingend erforderlich. Zum selben Ergebnis kommt der europäische Gesetzgeber und verlängert die Frist gem. Art. 11 I WKRL, Art. 12 DIRL II auf ein Jahr mit der Option der jeweiligen Mitgliedstaaten diese Frist auch nach Art. 11 II WKRL auf zwei Jahre zu verlängern. Jedenfalls ist unter dem Gesichtspunkt der Haltbarkeit die Dauer der Frist unwesentlich, denn durch das Beschaffenheitsmerkmal der Haltbarkeit wird auch ein Mangel nach Ablauf der Beweislastumkehr angenommen, sodass die Regelung des aktuellen § 477 aber auch die Neuregelungen der Richtlinien ausgehebelt werden würde. Welche Folgen dies tatsächlich nachziehen wird, lässt jedoch erst bei Anwendung der Praxis abschließend sagen lassen.

Darüber hinaus sollte bei Waren mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen berücksichtigt werden, dass diese aufgrund der digitalen Umgebung ständig aktualisiert werden. Dadurch werden digitale Waren weiterentwickelt und auf einen neueren Stand gebracht, um die Qualität der Ware zu steigern und zukünftige Mängel vorzubeugen. Solche Updates sind heutzutage integraler Bestandteil von digitalen Waren und werden grundsätzlich freiwillig vom Hersteller angeboten. Durch Sicherheitsupdates kann dem Erfordernis der Haltbarkeit Rechnung getragen werden, um Sicherheitslücken zu schließen und die Ware in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.53 Allerdings wird durch solche Updates nachträglich in die Risikosphäre des Käufers eingegriffen, sodass diese im Lichte des Mangelbegriffs besonders berücksichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen sollte ein Mangel angenommen werden, wenn der Verkäufer keine Updates bereitstellt oder es durch Updates zu Mängeln kommt. Da sich heutzutage in besonders hoher Geschwindigkeit die digitale Umgebung ändert, müssen Unternehmer darauf reagieren und Updates zur Verfügung stellen, um die Waren in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Ansonsten würden digitale Produkte ihre Funktionsfähigkeit bereits nach kurzer Zeit verlieren, sodass diese nutzlos für den Verbraucher wären. Dies kann so nicht hingenommen werden, sodass eine Aktualisierungspflicht beschränkt auf lediglich notwendige Updates erforderlich ist.54 Hierbei ist problematisch, dass wieder eine Ausnahme von der Grundregel des § 446 vorliegt, wonach der Mangel bei Gefahrübergang vorliegen muss. Daher ist fraglich, ob eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist. Hierbei ist anzuführen, dass der Zweck der Richtlinie zur Erreichung eines höheren Verbraucherschutzniveaus sonst nicht erreicht werden kann, da eine ungerechtfertigte Benachteiligung in die Schutzsphäre des Verbrauchers vorliegt, wenn durch Updates nachträglich Mängel entstehen und der Verbraucher seine Mängelgewährleistungsrechte aufgrund des § 446 nicht durchsetzen kann. Sofern der Unternehmer freiwillig oder auch durch gesetzliche Verpflichtung eine Aktualisierung durchführt, so kann von diesem auch erwartet werden, dass eine solche keine nachteilige Wirkung entfaltet. Einem in der Praxis gängigen Problem von Fehlern, die bei älteren iPhone Geräten von Apple auftreten, nachdem eine Softwareaktualisierung durchgeführt wurde, kann dadurch vorgebeugt und vermieden werden.

[...]


1Zit.:Susskind, Tomorrow‘s Lawyers: „Wir stehen am Anfang einer Periode grundlegender Veränderungen im Recht: [...] in der die Zukunft des Rechtsdienstes in einer Welt der internetbasierten globalen Geschäfte, der Online-Dokumentenproduktion, der Kommodifizierung von Dienstleistungen, der Auslagerung von Rechtsprozessen und der webbasierten Simulationspraxis liegen wird".

2 Nachfolgend als VerbrGKRL bezeichnet.

3 Estner, Die neue Richtlinie zum Warenkauf – Was wird sich ändern und was müssen Unternehmer künftig beachten?, S. 178;Bach, Neue Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte, S. 1705.

4 Nachfolgend als DIRL bezeichnet.

5 Nachfolgend als WKRL bezeichnet.

6 Art. 24 I DIRL, Art. 24 I WKRL.

7 Alle nachfolgenden §§ sind als solche des BGB anzusehen, sofern keine andere Bezeichnung vorliegt.

8 Vgl.Schulze, Die Digitale-Inhalte-Richtlinie – Innovation und Kontinuität im europäischen Vertragsrecht, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, S. 700.

9 Erwgr. 18 DIRL.

10 Staudenmayer, Die Richtlinien zu den digitalen Verträgen, S. 668; vgl. Art. 3 I DIRL.

11 Vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b Verbrauchsgüterkauf-RL, Art. 2 Nr. 3 Verbraucherrechte-RL.

12 Vgl.Tonner, Die EU-Warenkauf-Richtlinie: auf dem Wege zur Regelung langlebiger Waren mit digitalen Elementen, in: Verbraucher und Recht, S. 363.

13 Vgl. Art. 2 Nr. 5 lit. b WKRL.

14 Vgl.Bach, Neue Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte, S. 1705.

15 Helmig, Die neuen Richtlinien zum europäischen Verbraucherkaufrecht, Überlegungen zum Kauf eines Fahrzeugs als Ware mit digitalem Inhalt, in: Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht, S. 200;Kipker, Stärkung des digitalen Verbraucherschutzes durch zwei neue EU-Richtlinien DID- und WK-Richtlinie fordern erheblichen nationalen Anpassungsbedarf, in: Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung, S.71.

16 Estner, Die neue Richtlinie zum Warenkauf – Was wird sich ändern und was müssen Unternehmer künftig beachten?, 179; Vgl.Bach, Neue Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte, S. 1706.

17 Helmig, Die neuen Richtlinien zum europäischen Verbraucherkaufrecht, Überlegungen zum Kauf eines Fahrzeugs als Ware mit digitalem Inhalt, in: Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht, S. 200.

18 Looschelders, Schuldrecht BT, § 2 Rn. 2.

19 Oetker/Maultsch, Vertragliche SV, S. 30 ff.

20 Schulze, Die Digitale-Inhalte-Richtlinie – Innovation und Kontinuität im europäischen Vertragsrecht, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, S. 705; Erw.Grund 41 DIRL.

21 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 4 Rn. 6.

22 Oetker/Maultsch, Vertragliche SV, S. 36.

23 BT-Drucks. 14/6040, S. 211 ff.f

24 Looschelders, Schuldrecht BT, § 3 Rn. 3.

25 BGH NJW 2016, 2874, Rn. 10.

26 Tonner,Die EU-Warenkauf-Richtlinie: auf dem Wege zur Regelung langlebiger Waren mit digitalen Elementen, in: Verbraucher und Recht, S. 364.

27 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG.

28 Vgl.Pfeiffer, Unkorrektheiten bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht, in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht, S. 94 f.

29 Vgl.Pfeiffer, Unkorrektheiten bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht, in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht, S. 94 f.

30 Hachemin BeckOGK, Art 35 CISG, Rn. 7.

31 Tonner, Die EU-Warenkauf-Richtlinie: auf dem Wege zur Regelung langlebiger Waren mit digitalen Elementen, in: Verbraucher und Recht, S. 364.

32 Tonner, Die EU-Warenkauf-Richtlinie: auf dem Wege zur Regelung langlebiger Waren mit digitalen Elementen, in: Verbraucher und Recht, S. 364.

33 Vgl.Kupfer/Weiß, Die Warenkaufrichtlinie – Schlussstein in der Harmonisierung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts?, S. 97.

34 Oetker/Maultsch, Vertragliche SV, S. 41.

35 Vgl.Weidenkaffin Palandt § 434 BGB Rn. 30; Looschelders, Schuldrecht BT, § 3 Rn. 16.

36 Faustin BeckOK, § 434 BGB, Rn. 61.

37 Faustin BeckOK, § 434 BGB, Rn. 76.

38 Vgl.Schulze, Die Digitale-Inhalte-Richtlinie – Innovation und Kontinuität im europäischen Vertragsrecht, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, S. 711; Art. 8 I DIRL.

39 Vgl.Oetker/Maultsch, Vertragliche SV, S. 42;Westermannin MüKo, § 434 BGB, Rn. 24.

40 BGH NJW 2016, 2874, Rn. 13.

41 Erw.Grund 27 WKRL.

42 Erw.Grund 27 WKRL.

43 Erw.Grund 32 WKRL.

44 BT-Drs. 14/6040, 245.

45 BT-Drs. 14/6040, 245.

46 Bach, Neue Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte, S.1707.

47 Staudenmayer, Kauf von Waren mit digitalen Elementen – Die Richtlinie zum Warenkauf, S. 2890.

48 Kupfer/Weiß, Der Anwendungsbereich der Vorschriften über die besonderen Vertriebsformen nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, S. 97.

49 Augenhoferin BeckOGK, § 477 BGB, Rn. 3.

50 Vgl. KOM (95), 520, 14; BGH NJW 2006, 2250, S. 2252.

51 BT-Drs. 14/6040, 245.

52 Augenhoferin BeckOGK, § 477 BGB, Rn. 4.

53 Estner,Die neue Richtlinie zum Warenkauf – Was wird sich ändern und was müssen Unternehmer künftig beachten?, S. 180.

54 Vgl.Estner,Die neue Richtlinie zum Warenkauf – Was wird sich ändern und was müssen Unternehmer künftig beachten?, S.180.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Das Kaufrecht des BGB. Hauptleistungspflichten und Nacherfüllung im geltenden BGB
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar im Wirtschaftsrecht
Note
15
Autor
Jahr
2020
Seiten
23
Katalognummer
V1133633
ISBN (eBook)
9783346505385
ISBN (Buch)
9783346505392
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Warenkaufrichtlinie, Digitale-Inhalte-Richtlinie, Verbrauchsgüterkaufrecht, Hauptleistungspflichten, Kaufrecht, WKRL, DIRL, BGB, RL 2019/770, RL 2019/771, Nacherfüllung, Beweislastumkehr
Arbeit zitieren
Joel Ziv (Autor:in), 2020, Das Kaufrecht des BGB. Hauptleistungspflichten und Nacherfüllung im geltenden BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1133633

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