Der Rundfunkbegriff


Seminararbeit, 2008

27 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Rundfunkbegriff

3. Die Geschichte des Rundfunks ab

4. Rundfunkfreiheit

5. Rundfunkurteile
5.1 Erstes Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12, 205 ff.)
5.2 Zweites Rundfunkurteil 1971 (BVerfGE 41, 314 ff.)
5.3 Drittes Rundfunkurteil 1981 (BVerfGE 57, 295 ff.)
5.4 Viertes Rundfunkurteil 1986 (BVerfGE 73, 118 ff.)
5.5 Fünftes Rundfunkurteil 1987 (BVerfGE 74, 297 ff.)
5.6 Sechstes Rundfunkurteil 1991 (BVerfGE 83, 238 ff.)
5.7 Siebtes Rundfunkurteil 1992 (BVerfGE 87, 181 ff.)
5.8 Achtes Rundfunkurteil 1994 (BVerfGE 90, 60)

6. Der Rundfunkstaatsvertrag
6.1 Programmgrundsätze
6.2 Vielfaltssicherung
6.3 Werbung
6.4 Fernsehkurzberichterstattung
6.5 Ausnahme von Exklusivrechten
6.6 Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

7. Länderspezifische Gemeinsamkeiten und Variationen

8. Die Landesmedienanstalten und die Zulassung privater Anbieter

9. Europäische Ebene
9.1 Die Notwendigkeit eines europaweit einheitlichen Rechts
9.2 Das Medienrecht der Europäischen Gemeinschaft

10. Die „neuen Medien“ und ein Ausblick
10.1 Die Transparenzrichtlinie
10.2 Die E-Commerce-Richtlinie

11. Schlusswort

Literaturverzeichnis

1. Einführung

In der Demokratie sind Bürger auf umfangreiche und ausgewogene Infor-mationen angewiesen. Diese Informationen gibt es zwar nicht nur im Rundfunk, jedoch nimmt vor allem das Fernsehen eine Vorrangstellung unter den Medien ein. Das Fernsehen hat eine sehr hohe Verbreitung, es stellt eine bedeutende Form der modernen Informationsquelle dar und es erweckt durch bewegte Bilder den Eindruck besonderer Glaubwürdigkeit. Rundfunk gehört zu den unentbehrlichen modernen Massenkommuni-kationsmitteln, durch die eine öffentliche Meinung gebildet und beein-flusst wird. Rundfunk wird somit nicht nur zum Medium, sondern zum Faktor öffentlicher Meinungsbildung. Aufgrund dieser meinungs-bildenden Funktion des Rundfunks in der Demokratie, darf der Staat den Rundfunk nicht einfach sich selbst überlassen. Er muss einen vielseitigen, freien Rundfunk garantieren, der die Würde eines jeden Menschen und Sitten achtet, Monopolisierung von Anbietern mit hohem Marktanteil verhindert und Informationspluralität gewährleistet. Somit soll im ersten Abschnitt zunächst die Definition des Rundfunks erläutert werden, dessen Geschichte nach dem zweiten Weltkrieg, Rundfunkfreiheit und Urteile, sowie der Rundfunkstaatsvertrag. Der zweite Abschnitt widmet sich den Besonderheiten der einzelnen deutschen Bundesländer, sowie die Betrachtung des Rundfunkrechts auf europäischer Ebene. Final soll ein Bezug zu den neuen Medien hergestellt werden.

2. Rundfunkbegriff

Für Rundfunkanbieter in Deutschland gilt der Rundfunkstaatsvertrag, der bundeseinheitliche Regelungen zwischen allen 16 deutschen Bundesländern für das Rundfunkrecht schafft. Der Begriff des Rundfunks wird in der Verfassung nicht definiert, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Der Begriff wird maßgeblich von der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Drei Dinge müssen vorherr-schend sein, damit ein Angebot zum Rundfunk gezählt wird. Erstens muss das Angebot an die Allgemeinheit gerichtet sein. Zweitens muss das Angebot mittels Funktechnik verbreitet werden. Drittens muss es sich um eine Darbietung in Wort, Ton oder Bild handeln. (§2 Rundfunk-staatsvertrag). Dies ist nur gegeben, wenn eine publizistische Wirkung bejaht werden kann und das Angebot zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen kann.[1] Dieser Inhalt mit publizistischer Wirkung ist nicht nur auf Nachrichtensendungen beschränkt, sondern umfasst alles, was eine Präsentation publizistischen Inhalts beliebiger Art darstellt. Darunter ist ein Inhalt zu verstehen, der vom Kommunikator selektiert wird, somit alle Sendungen aus dem Bereich Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.[2]

Unumstritten ist, dass Fernsehen und Hörfunk zum Rundfunk gehören. Schwierig sind die Abgrenzungen zwischen Rundfunk und Medien-diensten. Darunter fallen bspw. Teleshoppingsender oder Pay-TV. Bei Mediendiensten besitzt der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung keine Relevanz oder ist ungeeignet. Daher unterliegen die Mediendienste weniger strengen Voraussetzungen als der Rundfunk, dessen Normen im Rundfunkstaatsvertrag geregelt sind.[3]

3. Die Geschichte des Rundfunks ab 1949

1949: Rundfunk erhält nach dem Dritten Reich ein neues Verständnis: Rundfunk als Garant der Meinungsfreiheit und der Demokratie. (Art. 5 GG).[4] Die Militärregierungen in den Besatzungszonen nach dem zweiten Weltkrieg teilen Deutschland in Sendegebiete auf, wodurch das Land in sechs Landesrundfunkanstalten aufspaltet wird.[5] Der Bayrische Rundfunk (BR), der Hessische Rundfunk (HR), der Nordwestdeutsche Rundfunk (NWDR), Radio Bremen (RB), der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und der Südwestfunk (SWF).[6]

1950: Gründung der ARD aus den sechs Landesrundfunkanstalten. Dies wird von den Landesrundfunkanstalten mit der Satzung der „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-stalten der Bundesrepublik Deutschland“ beschlossen.[7] Die Landesrundfunkanstalten wollen Ihre Unabhängigkeit nicht an eine zentrale Organisation abtreten. Daher wird die ARD zu einem lockeren Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersön-lichkeit.[8]

1959: Die Bundesregierung will ein Bundesrundfunkgesetz etablieren, bei dem drei Bundesanstalten eingeführt werden. Die „Deutsche Welle“ für das Ausland, der „Deutschlandfunk“ für Deutschland und das Ausland und das „Deutschland-Fernsehen“. Der Vor-schlag des Deutschland-Fernsehens stößt jedoch im Bundestag auf Ablehnung.

1960: Nachdem die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesvorhaben des Deutschland-Fernsehens gescheitert war, versucht sie das bundes-eigene Fernsehen auf andere Weise durchzusetzen; mit der Grün-dung der „Deutschland Fernsehen GmbH“. Die Länder sollen daran nicht mehrheitlich beteiligt sein und gehen im Wege des Bund-Länderstreits mit Erfolg gegen den Plan der Bundesre-gierung vor. Daraufhin wurden vom Bundesverfassungsgericht die Kompetenzen von Bund und Ländern im Rundfunkbereich klar voneinander abgegrenzt.[9]

1961: Das Urteil bildet die Basis zur Gründung des ZDF, welches sich von föderal strukturierten Sendern abgrenzt und ein bundesweit einheitliches Programm anbietet. Dies erfolgt zwischen den Bun-desländern mit dem „Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen“.[10] Dies führt zum Konflikt der Länder mit den Landesrundfunkanstalten, die in der ARD organisiert sind und ebenfalls ein zweites Fern-sehprogramm etablieren wollen.

1964: Einführung der Dritten Fernsehprogramme durch die Landes-rundfunkanstalten. Im Konflikt mit den Ländern wird ihnen ge-stattet, jeweils in ihrem Sendegebiet „dritte Programme“ einzu-richten. Im Vordergrund stehen Bildung, Regionales und Infor-mation.[11]

1981: Private Rundfunkeinrichtungen werden gesetzlich erlaubt. Nach Einführung von Breitbandkabel in Deutschland startet PKS (später Sat.1) 1984 als erster privater Fernsehsender.[12]

4. Rundfunkfreiheit

Die Rundfunkfreiheit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und ist parallel zur Pressefreiheit zu sehen, die auch durch Art. 5 des Grundgesetzes gewährleistet wird. Träger der Rundfunk-freiheit sind unzweifelhaft die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Diese können sich ausnahmsweise auf die Grundrechte berufen, obwohl sie als Personen des öffentlichen Rechts eigentlich nicht grundrechtsfähig sind. Die Grundrechtsträgerschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalten gilt lediglich für die Rundfunkfreiheit und nicht für andere Grundrechte. Sie können sich nur in den staatsfreien Programmgrund-sätzen auf die Rundfunkfreiheit berufen, denn sie werden staatsfern eingesetzt, um die Grundrechte der Bürger auf Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit zu verwirklichen. Somit ergibt sich ein „dienender Aspekt“ der Rundfunkfreiheit bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten. Private Rundfunkanstalten können sich auf die Grundrechtsfreiheit berufen, in dem der Rundfunkfreiheit die Funktion eines Abwehrrechts staatlicher Eingriffe zukommt, der dienende Aspekt aber zurücktritt.[13]

Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst die Beschaffung von Information, sowie die Produktion von Sendungen und die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. (BVerfGE 77, S. 65, 74). Wie bei der Pressefreiheit ist vor allem die Redaktionsarbeit gegen staatlichen Zugriff abgesichert und die Staatsfreiheit der Berichterstattung garantiert. Der Schutzbereich ist nicht nur auf Berichterstattung begrenzt, er umfasst auch Tatsachenmitteilungen und Werturteile, sowie die Auswahl der Mitarbeiter durch den Intendanten.

Für die Rundfunkfreiheit gelten die Schranken des Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dabei ist ebenso wie bei der Meinungs- und Presse-freiheit die Abwägungsregel „im Zweifel für die freie Rede“ (den freien Rundfunk) zu beachten. Auf Schrankenebene muss eine Abwägung der Rundfunkfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht erfolgen. Vom Bundes-verfassungsgericht wurde dabei berücksichtigt, dass Fernsehausstrahl-ungen eine sehr hohe Reichweite und Suggestivwirkung haben.[14] Keinen Anspruch auf Ton- oder Filmaufnahmen gewährt die Rundfunkfreiheit beispielsweise im Gerichtssaal, hier werden Einschränkungen gemacht. (BVerfGE 103, S. 44 ff.). Die einschränkenden Gesetze müssen allerdings ihrerseits im Licht der Rundfunkfreiheit gesehen werden. So kann es je nach Einzelheiten des Falls und dem Informationsinteresse der Bevölkerung unzulässig sein, die Fernsehberichterstattung aus dem Verhandlungssaal vor Beginn und nach Ende der Verhandlung gänzlich auszuschließen. Dies war im Honeckerprozess der Fall, der als Person der Zeitgeschichte die Abbildung dulden musste. (BVerfGE 91, S. 125, 1333 ff.).[15]

5. Rundfunkurteile

Die Rechtsgrundlagen des Rundfunks sind vielfältig. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wird die Freiheit in der Berichterstattung durch den Rundfunk gewährleistet. Diese Bestimmung kann jedoch nur zusammen mit den Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts gesehen werden. Das Gericht sieht einen Verfassungsauftrag darin, seinen Beitrag zum Erhalt und der Fortentwicklung einer vielfältigen und der Demokratie dienenden Beitrag zum Rundfunkrecht zu leisten und einen kulturstaatlichen Auftrag der Rundfunklandschaft zu formulieren. Seine grundlegende Weichenstellung hat das Bundesverfassungsgericht in acht Rundfunkentscheidungen vorgenommen.

5.1 Erstes Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12, 205 ff.)

Der Adenauer-Regierung wird die Gründung eines vom Bund ge-steuerten Deutschland-Fernsehens untersagt. Die Begründung des Urteils stützt sich darauf, dass der Rundfunk frei vom Einfluss des Staates bleiben muss. Dem Staat wird verwehrt, selbst Rundfunk zu betreiben und die Kompetenz liegt bei den Ländern.

5.2 Zweites Rundfunkurteil 1971 (BVerfGE 41, 314 ff.)

Rundfunkanstalten sind weder dem gewerblichen, noch dem freiberuf-lichen Bereich zuzuordnen, sie sind staatsferne, grundrechtsgeschützte Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Sie sind daher von der Mehr-wertsteuer befreit. Aufhänger war die Frage, ob bei den Rundfunk-gebühren eine Umsatzsteuer abgegeben werden muss.

5.3 Drittes Rundfunkurteil 1981 (BVerfGE 57, 295 ff.)

Auch bekannt als das FRAG-Urteil (Freie Rundfunk AG), in dem die grundsätzliche Zulässigkeit privater Rundfunkanstalten beschlossen wird. Private Sendeanstalten müssen Meinungsvielfalt sicherstellen und werden durch die Knappheit an Sendeplätzen staatlich zugelassen.

5.4 Viertes Rundfunkurteil 1986 (BVerfGE 73, 118 ff.)

Im sogenannten „Niedersachsen-Urteil“ werden die Anforderungen an Pluralität und Meinungsvielfalt der privaten Rundfunkanstalten zurück-geschraubt, weil sie durch alleinige Werbefinanzierung zwangsläufig programmliche Defizite haben. Die Grundversorgung an Information der Bevölkerung muss maßgeblich von öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-stalten gewährleistet werden.

5.5 Fünftes Rundfunkurteil 1987 (BVerfGE 74, 297 ff.)

Der Begriff der Grundversorgung, die öffentlich-rechtliche Sender sicherstellen, wird näher definiert; das Gericht versteht diesen nicht als „Minimalversorgung“. Grundversorgung verlangt umfassende Informa-tion der Bürger, ein grundlegendes Angebot aller Typen an Rundfunk-sendungen, die technisch für alle erreichbar sind. Das Angebot muss ausgewogen und vielfältig sein und alle Strömungen der Gesellschaft widerspiegeln. Weiterhin beschließt das Gericht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch außerhalb der Grundversorgung an neuen Techniken und Programmformen außerhalb der Grundversorgung teil-haben können muss, weil neue Techniken irgendwann ein Teil der Grundversorgung werden können und der publizistische Wettbewerb zu privaten Anstalten sichergestellt sein muss. Werbeverbote im öffentlich-rechtlichen Lokal- und Regionalfunk, beispielsweise den Dritten Programmen, werden für zulässig erklärt.

5.6 Sechstes Rundfunkurteil 1991 (BVerfGE 83, 238 ff.)

Das sogenannte WDR-Urteil betrifft die genaue Festlegung des Grund-versorgungsauftrags der öffentlich-rechtlichen Sender. Aus der Rund-funkfreiheit muss eine „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ der öffentlich-rechtlichen Anstalten verankert sein. Im Konkurrenzkampf mit den privaten Rundfunkanstalten dürfen diese sich wirtschaftlich betätigen. Mischfinanzierungen sind zulässig, beispielsweise der Vertrieb oder die Herstellung von Rundfunkproduktionen. Festgelegt wird, dass die Grundversorgung dynamisch ist. Damit ist sie nicht an bestimmte Übertragungswege gebunden, sondern unterliegt nur der Funktion des Rundfunks, wie sie sich aus Artikel 5 des Grundgesetzes ergibt. Das bedeutet, dass für das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch neue Dienste mit neuer Technik zulässig sind.

5.7 Siebtes Rundfunkurteil 1992 (BVerfGE 87, 181 ff.)

Das Bundesverfassungsgericht gesteht den öffentlich-rechtlichen Sendern eine Finanzierungsgarantie zu, die aus der Rundfunkfreiheit abgeleitet wird. Dieser Anspruch umfasst aber nur das, was zur Erfüllung der Aufgaben benötigt wird. Das Gericht entscheidet daher, dass ein Werbeverbot für die Dritten Programme dann gerechtfertigt ist, wenn die Finanzierung der Anstalt auch ohne Werbung in den dritten Programmen gesichert ist.

5.8 Achtes Rundfunkurteil 1994 (BVerfGE 90, 60)

Das Gericht beanstandet das bisherige Verfahren zur Festlegung von Rundfunkgebühren durch die Landtage. Dies verletze die Staatsfreiheit des Rundfunks. Die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs müsse frei von staatlichem Einfluss bleiben. In der Folge dieser Entscheidung wird 1996 ein System zur Gebührenerhebung staatsvertraglich vereinbart, welches von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüft wird.[16] Die KEF hat die Aufgabe, den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Beachtung der Programm-autonomie zu kontrollieren.[17]

[...]


[1] Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006): Medienrecht. Heidelberg/ München, Landsberg/Berlin: C.F. Müller; S. 42.

[2] Ricker, Reinhart; Schiwy, Peter (1997): Rundfunkverfassungsrecht. München: C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung; S. 67 ff.

[3] Dörr, Dieter; Schiedermair, Stephanie: Medienrechtliche Probleme des Internets. [http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/web-dok/20020006.pdf], Zugriff: 29.05.2008.

[4] GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland. [http://www.gez.de/docs/geschichte_rundfunk.pdf], Zugriff: 30.05.2008

[5] Fechner, Frank: Medienrecht (2007): Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. 8., überarbeitete und ergänzte Auflage. Tübingen: Mohr Siebeck; S. 249 ff.

[6] WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. (Teil 2). [http://www.wdr.de/themen/kultur/rundfunk/oeffentl_rechtl_rundfunk/demokratischer_neubeginn/index_teil_2.jhtml], Zugriff: 31.05.2008.

[7] Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 9.

[8] WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. (Teil 2).

[9] Fechner, Frank (2007); S. 250.

[10] Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 10 f.

[11] WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. (Teil 2).

[12] GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland.

[13] Fechner, Frank (2007); S. 255 ff.

[14] Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006); S. 52 f.

[15] Fechner, Frank (2007); S. 258 f.

[16] Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006): S. 43 ff.

[17] Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Entstehungshintergrund, Aufgaben und Zusammensetzung der KEF. [http://www.kef-online.de/inhalte/aufgaben.html], Zugriff: 31.05.08.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Der Rundfunkbegriff
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Institut für Publizistik)
Veranstaltung
Seminar: Grundlagen der Medienwirtschaft
Note
2,3
Autoren
Jahr
2008
Seiten
27
Katalognummer
V113379
ISBN (eBook)
9783640136803
ISBN (Buch)
9783640137060
Dateigröße
497 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde sprachlich und inhaltlich sehr gelobt, nur wurde kritisiert, dass die technische Seite der Bereitstellung des Rundfunks und somit die Vergabe von Sendeplätzen bei Knappheit, zu kurz kamen.
Schlagworte
Rundfunkbegriff, Seminar, Grundlagen, Medienwirtschaft, Runfunk-Recht, landesmedienanstalten
Arbeit zitieren
Mattias Wohlleben (Autor:in)Philip Conrath (Autor:in), 2008, Der Rundfunkbegriff, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113379

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