Durch die Wohnrechtsnovelle 2015 wurde die Frage, ob eine Heiztherme im Anwendungsbereich des MRG von der Erhaltungspflicht des Vermieters erfasst ist, gesetzlich geregelt. Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 bis 2018 beinhaltete unter dem Titel „Leistbares Wohnen“ eine umfassende Wohnrechtsreform. Angestrebt wurde, diesen Rechtsbereich „gerecht, verständlich, möglichst einheitlich und transparent neu“ zu gestalten.
Mit den darin enthaltenen Neuregelungen wurde unter anderem darauf hingearbeitet, die bisherige Regelungslücke hinsichtlich der Erhaltungspflichten des Vermieters für mitvermietete Heizthermen, mitvermiete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräten im Mietgegenstand zu schließen. Zuvor hatte sich der OGH in den sogenannten „Mietvertragsklausel-Entscheidungen“ mit der Thematik der Erhaltungspflicht für das Innere des Mietobjekts auseinandergesetzt. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Vermieter Mängel am Mietobjekt, die während des aufrechten Mietverhältnisses entstanden sind, nicht beheben muss, außer es liegt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung oder ein ernster Schaden des Hauses vor. Der Vermieter muss sich nur eine Mietzinsminderung wegen der durch den Mangel verminderten Brauchbarkeit des Mietobjekts gefallen lassen.
Inhaltsverzeichnis
A. Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters im Anwendungsbereich des MRG: Ist die Heiztherme von der Erhaltungspflicht umfasst?
B. Quellenverzeichnis
1. Kommentare und Lehrbücher
2. Zeitschriften
3. Sammlungen
4. Rechtsvorschriften und Materialien
5. Entscheidungen und Rechtsätze
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Das Hauptziel dieser Arbeit besteht darin, die durch die Wohnrechtsnovelle 2015 geschaffene gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Heizthermen und Wärmebereitungsgeräte im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) rechtlich einzuordnen und zu analysieren.
- Analyse der Erhaltungspflichten vor und nach der Wohnrechtsnovelle 2015
- Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Vermieter und Mieter
- Definition des Begriffs der "mitvermieteten" Wärmebereitungsgeräte
- Untersuchung der Rechtslage bei Mietzinsminderungsansprüchen und Investitionskostenersatz
- Bewertung der Auswirkungen auf den Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG
Auszug aus dem Buch
A. Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters im Anwendungsbereich des MRG: Ist die Heiztherme von der Erhaltungspflicht umfasst?
Durch die Wohnrechtsnovelle 2015 wurde die Frage, ob eine Heiztherme im Anwendungsbereich des MRG von der Erhaltungspflicht des Vermieters erfasst ist, gesetzlich geregelt. Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 bis 2018 beinhaltete unter dem Titel „Leistbares Wohnen“ eine umfassende Wohnrechtsreform. Angestrebt wurde, diesen Rechtsbereich „gerecht, verständlich, möglichst einheitlich und transparent neu“ zu gestalten.
Mit den darin enthaltenen Neuregelungen wurde unter anderem darauf hingearbeitet, die bisherige Regelungslücke hinsichtlich der Erhaltungspflichten des Vermieters für mitvermietete Heizthermen, mitvermiete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräten im Mietgegenstand zu schließen. Zuvor hatte sich der OGH in den sogenannten „Mietvertragsklausel-Entscheidungen“ mit der Thematik der Erhaltungspflicht für das Innere des Mietobjekts auseinandergesetzt. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Vermieter Mängel am Mietobjekt, die während des aufrechten Mietverhältnisses entstanden sind, nicht beheben muss, außer es liegt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung oder ein ernster Schaden des Hauses vor. Der Vermieter muss sich nur eine Mietzinsminderung wegen der durch den Mangel verminderten Brauchbarkeit des Mietobjekts gefallen lassen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters im Anwendungsbereich des MRG: Ist die Heiztherme von der Erhaltungspflicht umfasst?: Dieses Kapitel untersucht die gesetzliche Neuregelung durch die Wohnrechtsnovelle 2015, die den Vermieter zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten verpflichtet und die vorherige Rechtsunsicherheit auflöst. Zudem werden die Abgrenzungen zum Mietzinsminderungsrecht sowie die Definition von mitvermieteten Geräten erläutert.
B. Quellenverzeichnis: Dieses Kapitel listet sämtliche verwendete Literatur, Zeitschriften, Sammlungen, Rechtsvorschriften sowie die für die juristische Argumentation herangezogene Rechtsprechung auf.
Schlüsselwörter
Erhaltungspflicht, Vermieter, MRG, Wohnrechtsnovelle 2015, Heiztherme, Wärmebereitungsgeräte, Mietzinsminderung, Instandhaltung, Wartung, ABGB, Mietvertrag, Vollanwendungsbereich, Teilanwendungsbereich, Investitionskostenersatz, OGH-Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung von Heizthermen und ähnlichen Wärmebereitungsgeräten im österreichischen Mietrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Auswirkungen der Wohnrechtsnovelle 2015, die Abgrenzung von Erhaltung und Instandhaltung sowie die Rechte der Mieter bei defekten Geräten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Klärung, inwiefern Heizthermen nun zwingend der Erhaltungspflicht des Vermieters unterliegen und wie sich dies rechtlich auf Mietverhältnisse auswirkt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzestexten, Materialien (ErlRV) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Behandelt werden die gesetzliche Neuregelung, die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG, die Definition "mitvermieteter" Geräte und die Abgrenzung zur Wartungspflicht des Mieters.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird primär durch Begriffe wie Erhaltungspflicht, MRG, Heiztherme, Wohnrechtsnovelle 2015 und Mietzinsminderung charakterisiert.
Gilt die neue Erhaltungspflicht auch für Heizthermen, die vom Mieter selbst eingebaut wurden?
Nein, Heizthermen, die vom Mieter während des laufenden Mietverhältnisses aus Eigenem installiert wurden und nicht als Ersatz für ein vorhandenes Gerät dienen, gelten nicht als "mitvermietet" und unterliegen daher nicht der Erhaltungspflicht des Vermieters.
Was kann der Mieter tun, wenn eine defekte Therme vor der Novelle 2015 repariert wurde?
Der Mieter kann seinen Anspruch auf Aufwandersatz nicht auf die Neuregelung stützen. Als mögliche Grundlage kommen hier § 1097 iVm § 1036 ABGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht.
- Arbeit zitieren
- Amanda Reiter (Autor:in), 2021, Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters im Anwendungsbereich des MRG. Ist die Heiztherme von der Erhaltungspflicht umfasst?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1135114