Der am 22.06.2011 mit der Geschäftszahl „2 Ob176/10m“ ergangenen Entscheidung des OGH lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die spätere Nebenintervenientin und Maklerin wurde vom Verkäufer, der im weiteren Verfahren der Beklagte war, beauftragt, sein Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 und die mit diesem verbundenen Anteile an der Liegenschaft zum Verkauf zu vermitteln. Die Wohnung befindet sich in Bregenz. Das Inserat wurde in der „Ländle Immo“ veröffentlicht. Der Kaufinteressent und später klagende Käufer trat mit der Maklerin aufgrund dieses Inserats am 16. 1. 2007 in Kontakt und ein Besichtigungstermin wurde vereinbart.
Im Rahmen der Wohnungsbesichtigung erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin der Nebenintervenientin ein Exposé mit Angaben zum Kaufobjekt. Genannt war darin, dass das Objekt A eine Vierzimmerwohnung sei, im Zentrum von Bregenz liege, eine sehr gute Infrastruktur aufweise, im Jahr 1968 erbaut worden sei, der Zustand renovierungsbedürftig sei, die Betriebskosten EUR 233,30 betragen, kein Reparaturfonds vorhanden sei, die Wohn-Nutzfläche 123,44 m² betrage, ein Lift vorhanden sei, Sanierungen zukünftig geplant seien, die Wohnung nach Vereinbarung beziehbar sei und der Kaufpreis EUR 126.000 betrage.
Das Exposé war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr richtig, da mittlerweile ein Reparaturfonds gebildet worden war, wovon die Maklerin aber nichts wusste. Weiters war im Exposé aufgrund fehlender Unterlagen ein „fiktives“ Baujahr genannt. Das tatsächliche Baujahr ist das Jahr 1956. Die Maklerin und im Prozess Nebenintervenientin hatte es unterlassen, den Beklagten nach dem ihm bekannten Baujahr zu fragen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Ausgangslage
- 1. Sachverhalt
- 2. Vorbringen der klagenden Partei
- 3. Sicht des Beklagten und der Nebenintervenientin
- 4. Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz
- B. Rechtliche Fragestellungen und Entscheidung des OGH
- 1. Vertragsanpassung wegen Irrtum
- 2. Gewährleistung
- 3. Schadenersatz
- 4. Provision der Maklerin
- C. Literatur
- D. Entscheidungsquellen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Entscheidung des OGH vom 22.06.2011, 2 Ob176/10m, befasst sich mit einer Klage eines Käufers gegen den Verkäufer einer Wohnung wegen arglistiger Täuschung und Vertragsanpassung. Im Zentrum stehen dabei die fehlerhaften Angaben zum Baujahr der Immobilie und die Frage, ob diese relevant für die Vertragsanpassung sind.
- Vertragsanpassung aufgrund Irrtums
- Relevanz des Baujahrs für den Verkehrswert
- Gewährleistung und Haftung für die Beschaffenheit des Objekts
- Schadenersatzansprüche des Käufers
- Provisionsanspruch der Maklerin
Zusammenfassung der Kapitel
A. Ausgangslage
Der Sachverhalt betrifft den Kauf einer Wohnung in Bregenz, wobei der Kläger von der Maklerin (Nebenintervenientin) falsche Angaben zum Baujahr und zu den Betriebskosten erhält. Der Kläger erfährt erst später von den tatsächlichen Gegebenheiten und klagt auf Vertragsanpassung. Der Beklagte (Verkäufer) argumentiert, dass der Irrtum nicht relevant sei und die Kaufpreisreduktion nicht gerechtfertigt sei.
B. Rechtliche Fragestellungen und Entscheidung des OGH
Der OGH befasst sich mit den rechtlichen Fragen der Vertragsanpassung, der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Es wird diskutiert, ob der Irrtum über das Baujahr relevant für die Vertragsanpassung ist und ob die Maklerin für falsche Angaben haftet.
Schlüsselwörter
Die Entscheidung des OGH befasst sich mit den Themen Vertragsanpassung, Irrtum, Gewährleistung, Schadenersatz, Provision, Baujahr, Verkehrswert und Maklerhaftung.
- Arbeit zitieren
- Amanda Reiter (Autor:in), 2021, Entscheidungsbesprechung zu OGH 22.06.2011, 2 Ob176/10m, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1135118