Der Projektvertrag. Wesen und aktuelle Fragen


Hausarbeit, 2020

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung

B Hauptteil
B.I Auslegung des Projektvertrags
B.II Rechtliche Probleme des Projektvertrags
B.II.l Vertragsschluss bei unklarem Leistungsgegenstand
B.II.2 Ermittlung der anzuwendenden Rechtsnormen
B.III Gerichtliche Bewertung des Projektvertrags
8.111.1 Werkvertrag bei Erstellung von Individualsoftware
8.111.2 Arbeitnehmerüberlassung bei Einbindung in Unternehmen
8.111.3 Werkvertrag trotz Kauf- und Dienstleistungsanteilen
8.111.4 Kein Arbeitsvertrag bei weisungsunabhängiger Tätigkeit
8.111.5 Dienstvertrag bei unklaren Umsetzungsvorgaben
B.IV Eigene Ansätze zur Problemlösung
B.IV.l Aufteilung in Hauptvertrag und Nebenverträge
B.IV.2 Analoge Anwendung des Architekten- und Ingenieurvertrags

C Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Der Projektvertrag ist ein gesetzlich nicht definierter Vertragstyp. Als Vertrag sui generis wird er überwiegend im Baurecht und im IT-Recht angewendet, wobei ,, [u]nter den Oberbegriff Projektverträge .. Vertragsformen [gehören], in denen Großprojekte zB der Infrastruktur, der Energieversorgung oder Telekommunikation unter Gründung von Projektgesellschaften .. entwickelt, finanziert und betrieben werden“ ? Auch bei der Entwicklung und der Anpassung von Software wird der Projektvertrag eingesetzt.1 2

In Ermangelung einer gesetzlichen Legaldefinition ist es folglich erforderlich, den Begriff auszulegen, um sich seinem Wesen zu nähern. Da sich die Gesetzeslage aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Bauwesens3 stetig weiterentwickelt,4 müssen solche Entwicklungen bei der Betrachtung aktueller Fragen zum Projektvertrag mit berücksichtigt werden.

Im Folgenden wird daher eine Auslegung des Begriffs erfolgen und es werden die Besonderheiten des Projektvertrags herausgestellt. Mögliche rechtliche Probleme des Projektvertrags werden erarbeitet und mit einer Betrachtung aktueller Gerichtsurteile zu Projektverträgen abgeglichen. Abschließend werden eigene Ansätze zur Lösung der aufgeworfenen Probleme aufgezeigt und ein abschließendes Fazit gezogen.

Vom Projektvertrag abzugrenzen ist der Projektsteuerungsvertrag, der ebenfalls vorwiegend im Baurecht Anwendung findet, jedoch insbesondere der Aufgabe dient, eine Kosten- und Zeitoptimierung bei komplexen Projekten zu erzielen.5 Auch wenn der Projektvertrag und der Projektsteuerungsvertrag inhaltlich überlappend sind, betrachtet die vorliegende Hausarbeit vorwiegend den Projektvertrag. Soweit es sich anbietet, werden im Verlauf parallele Betrachtungen zwischen dem Projektvertrag und dem Projektsteuerungsvertrag durchgeführt.

Die formale Gestaltung der vorliegenden Hausarbeit orientiert sich am Leitfaden zur formalen Gestaltung von Seminar- und Abschlussarbeiten der FOM Hochschule für Oekonomie und Management mit Stand vom Februar 2018.

B Hauptteil

Um sich dem Wesen des Projektvertrags zu nähern, muss der Begriff zuerst definiert werden. Anhand der Begriffsdefinition kann sich dann den aktuellen Fragen der Rechtsmaterie genähert werden, indem rechtliche Probleme des Vertragstyps betrachtet werden. Dies soll im Folgenden nicht nur anhand einer theoretischen Darstellung sondern auch auf Basis der Auswertung von Gerichtsentscheidungen zum Projektvertrag erfolgen. Für die aufgeworfenen Besonderheiten sollen als Abschluss mögliche Lösungsvorschläge präsentiert werden.

B.I Auslegung des Projektvertrags

Da keine gesetzliche Legaldefinition gegeben ist, muss die Erarbeitung einer Begriffsbestimmung des Projektvertrags im Zuge einer grammatischen Auslegung erfolgen. Die Definition des Begriffs des Projekts bildet dabei die Grundlage.

§ 341r Nr. 5 HGB definiert Projekte für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, als „die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, die ... sich richten nach a) einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung oder b) einer Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen ..., die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen vorsehen“.

Die DIN 69901:1987-08 definiert ein Projekt als „ein Vorhaben, das im wesentlichen durch die Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit gekennzeichnet ist, z. B. Zielvorgabe, zeitliche, finanzielle, personelle und andere Begrenzungen, Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben und projektspezifische Organisation“ .6

Abschließend definiert § 10 Abs. 2 GGO, dass „ffjür zeitlich befristete, komplexe Aufgaben, die einen übergreifenden Personaleinsatz erfordern, .. vorzugsweise Projektgruppen einzurichten [sind]. Leitung, Ziel, Kompetenzen sowie Personal- und Sachmittel sind in dem Projektauftrag festzulegen“.

Zusammenfassend handelt es sich bei Projekten also um zeitlich befristete, komplexe Aufgaben, die einmalig in der Gesamtheit ihrer Bedingungen sind. Die Bearbeitung des Projekts kann vorzugsweise durch eine projektspezifische Organisationsstruktur erfolgen. Zudem kann es sich bei einem Projekt um eine Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten handeln, deren Zielvorgabe vertraglich festgehalten werden sollte.

Daraus abgeleitet ergeben sich weitere inhaltliche Besonderheiten. Aufgrund der Einmaligkeit und der Komplexität von Projekten kann zu Beginn kein vollständig festgelegter Projektablauf vorliegen. Daraus folgend kann der Projektaufwand zudem nicht vollständig abgeschätzt werden und der Projekterfolg kann aufgrund unbekannter Faktoren nicht immer garantiert werden.

Die vertragliche Festlegung der Projektdurchführung zwischen den Vertragsparteien ergibt schlussendlich den Projektvertrag. Dieser sollte dabei die Besonderheiten des Projekts berücksichtigen.

B.II Rechtliche Probleme des Projektvertrags

Ausgehend von der erarbeiteten Definition des Projektvertrags ergeben sich rechtliche Probleme, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen.

B.II.l Vertragsschluss bei unklarem Leistungsgegenstand

Projekte sind durch die Einmaligkeit ihrer Bedingungen und ihre Komplexität gekennzeichnet. Daraus ergeben sich Unklarheiten im Hinblick auf die genaue Vertragsdurchführung. Zu klären ist daher, ob ein Projektvertrag überhaupt geschlossen werden kann, dessen genauer Leistungsgegenstand noch nicht bestimmt ist oder ob es an einer ausreichenden Bestimmung der essentialia negotii mangelt.

Bei einem Projektvertrag geht es insbesondere darum, die Durchführung eines Projekts zu vereinbaren, auch, wenn ein wesentliches Kennzeichen des Projekts die Unbestimmtheit der genauen Projektdurchführung ist. Als Gegenleistung wird im Wirtschaftsverkehr regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrags vereinbart. Die essentialia negotii werden also hinreichend definiert, selbst dann, wenn beispielsweise die genaue Vergütung noch nicht festgelegt ist und durch die Auslegung ergänzender Rechtsnormen ermittelt werden muss.7 Der Vertragsschluss ist daher grundsätzlich möglich. Er könnte jedoch zusätzlich an einem Einigungsmangel hinsichtlich der accidentialia negotii scheitern. Demnach könnte es sich bei der ungenauen Bestimmung des Leistungsgegenstands um einen versteckten Einigungsmangel iSd. § 155 BGB handeln, wenn der Einigungsmangel erst nach Vertragsschluss während der Projekt­durchführung erkannt wird. Jedoch gilt nach § 155 BGB „das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde“. Ein Vertragsschluss kann darüber hinaus selbst bei einem offenen Einigungsmangel iSd. § 154 Abs. 1 BGB vorliegen, „wenn ... im beiderseitigen Einverständnis mit der tatsächlichen Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen“ wurde.8

Daraus folgt, dass ein Projektvertrag auch dann geschlossen werden kann, wenn der genaue Leistungsgegenstand noch nicht abschließend bestimmt ist, sowohl bei einem offenen Einigungsmangel, wenn im beiderseitigen Einverständnis mit der Durchführung des Projekts begonnen wird, als auch bei einem versteckten Einigungsmangel.

B.II.2 Ermittlung der anzuwendenden Rechtsnormen

Aufgrund der fehlenden Legaldefinition des Projektvertrags und der dadurch fehlenden direkten Zuordnung anzuwendender Rechtsnormen ist weiterhin zu klären, welche Rechtsnormen welches gesetzlichen Vertragstyps anzuwenden sind.

Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich beim Projektvertrag um einen atypischen Vertrag. Für diese gelten grundsätzlich zunächst nur die allgemeinen Regeln des Schuld­rechts. Je nach Vertrag kann es jedoch erforderlich sein, darüber hinaus auch die gesetzlichen Regelungen über vergleichbare Vertragstypen anzuwenden.9 Die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen des vergleichbaren Vertragstyps ergeben sich dabei aus dem Inhalt des Projektvertrags. Jeder Vertrag muss demnach einzeln iSd. § 157 BGB ausgelegt werden. Dies ist dem Grundsatz der falsa demonstratio non nocet folgendjedoch nicht schädlich für den Vertragsschluss.10

Da Projektverträge auch die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zum Inhalt haben können, ist in solchen Fällen zusätzlich zu klären, wie die einzelnen Bestandteile des Vertrags zu werten sind. Für solche Projektverträge, die Bestandteile verschiedener gesetzlicher Vertragstypen enthalten, ergibt sich gemäß der Schwerpunkttheorie, dass diese gemischten Verträge ein einheitliches Vertragswerk darstellen und daher auch einem einheitlichen gesetzlichen Vertragstyp unterliegen. Auf sie wird das Vertragsrecht angewandt, das sie inhaltlich schwerpunktmäßig definiert.11

Zusammenfassend folgt daraus, dass die auf einen Projektvertrag anzuwendenden Rechtsnormen im Einzelfall anhand des jeweiligen Vertragsinhalts zu bestimmen sind. Sollte der Projektvertrag mehrere gesetzliche Vertragstypen in sich vereinen, so gelten die rechtlichen Vorschriften des Vertragsbestandteils, der schwerpunktmäßig enthalten ist.

Im Vergleich zum Projektvertrag etabliert sich für den Projektsteuerungsvertrag die Auffassung, dass es sich bei diesem um einen Architekten- und Ingenieurvertrag iSd. §§ 650p ff. BGB handelt, soweit er auf ein Bauwerk bezogen ist, und somit gemäß § 650q Abs. 1 BGB dem Werkvertragsrecht unterworfen ist.12

B.III Gerichtliche Bewertung des Projektvertrags

Aufgrund der individuellen Auslegung des Projektvertrags kann dieser je nach dessen Inhalt und Umsetzung zu unterschiedlichen gesetzlichen Vertragstypen gezählt werden. Im Folgenden soll daher die aktuelle Rechtsprechung zur Einordnung von Projekt­verträgen betrachtet werden.

B.III.1 Werkvertrag bei Erstellung von Individualsoftware

Das OLG Bamberg musste sich im Jahr 2010 im Rechtsstreit 8 U 51/10 mit einem Projektvertrag befassen, der die Erstellung und Installation einer individuellen Online­Plattform durch den Beklagten für die Klägerin zum Inhalte hatte. Das Gericht stellte fest, dass Werkvertragsrecht zur Anwendung käme.13

Problematisch ist die Anwendung des Werkvertragsrechts auf solch eine individuell zu erstellende Software vor allem dadurch, dass die Vergütung nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB erst mit Abnahme des Werkes iSd. § 640 BGB fällig wird. Zwar kann die Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden, jedoch stellt sich die Frage, welche Mängel bei individuell zu erstellender Software noch als unwesentlich angesehen werden. Nach Ansicht des BGH muss hierbei der Besteller den Mangel nachweisen. Ein wesentlicher Mangel kann beispielsweise bei einer vereinbarten aber nicht durchführbaren Funktion einer Software vorliegen.14

Für den Ersteller einer individuellen Software kann es daher vorteilhafter sein, einen Projektvertrag derart zu gestalten, dass dieser als Dienstleistungsvertrag gewertet wird. Gemäß § 614 S. 1 BGB wird die Vergütung dann bereits nach Leistung der Dienste - hier die Arbeit an der Erstellung der Individualsoftware - fällig und nicht erst nach einer erfolgreichen Abnahme der erstellten Software. So könnte das Zahlungsrisiko des Erstellers reduziert werden.

B.III.2 Arbeitnehmerüberlassung bei Einbindung in Unternehmen

Im Rechtsstreit 2 Sa 6/13, der im Jahr 2013 vor dem LAG Baden-Württemberg verhandelt wurde, beauftragte die Beklagte die C in Form eines Rahmenvertrags und in Form von Einzelverträgen mit der Erbringung von IT-Dienstleistungen.15 Die C unterbeauftragte die E im Zuge von Projektverträgen mit der Erbringung ebendieser Leistungen.16 Die E beauftragte die Kläger als selbstständige, freie Mitarbeiter im Zuge von Projektrahmenverträgen und Einzelbeauftragungen mit der Erbringung der Leistungen bei der Beklagten.17 Im Zuge der Leistungserbringung waren die Kläger stark in die Organisation und Arbeitsläufe der Beklagten eingebunden.18 Daher kam das Gericht zum Entschluss, dass es sich um eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handeln würde. Es hob insbesondere hervor, dass sich der Vertragstyp aus dem Vertragsinhalt und aus der gelebten Vertragspraxis ergeben würde. Weiterhin sei es nicht möglich, arbeitsrechtliche Schutznormen durch die Wahl eines unpassenden Vertragstyps zu umgehen.19

Interessant hierbei ist, dass der Gesetzgeber die in diesem Fall aufgeworfene Lücke inzwischen erkannt und durch die Einführung des § 611a BGB und die Novellierung des AÜG im Jahr 2017 klarer geregelt hat.20 Insbesondere sollte dadurch verhindert werden, dass eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch das Vereinbaren von Werkverträgen mit Selbstständigen erfolgt.21 So sieht der neu geschaffene § 611a Abs. 1 S. 5 f. BGB vor, dass zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses eine Gesamtbetrachtung der Umstände erforderlich ist und es dabei auf die Bezeichnung des Vertrags nicht ankommt.

B.III.3 Werkvertrag trotz Kauf- und Dienstleistungsanteilen

In dem im Jahr 2014 vor dem Brandenburgischen OLG verhandelten Rechtsstreit 6 U 86/13 musste das Gericht über einen Projektvertrag entscheiden, der den Kauf einer standardisierten ERP-Software eines Drittherstellers sowie deren Anpassung im Zuge eines in Tagen bemessenen Dienstleistungskontingents zum Inhalt hatte.22 Trotz der Kauf- und Dienstleistungsanteile hielt das Gericht das Werkvertragsrecht für anwendbar. Maßgeblich für die Einordnung sei die konkrete Leistungsvereinbarung und nicht die Bezeichnung des Vertrags.23

Wie bereits in B.III.l gezeigt, kann die Einordnung des Gesamtvertrags in das Werkvertragsrecht schädlich für den Unternehmer sein, da somit auch die Vergütung der Dienstleistungsanteile erst nach einer mängelfreien Abnahme fällig wird.

B.III.4 Kein Arbeitsvertrag bei weisungsunabhängiger Tätigkeit

Das LSG Baden-Württemberg musste im Jahr 2016 im Rechtsstreit L 4 R 3072/15 darüber entscheiden, ob der Projektvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin über die freie Mitarbeit zur SAP-Beratung und -Entwicklung bei der Kundin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin begründen würde.24 Da der Beigeladene nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei, lag aus Sicht des Gerichts keine weisungsabhängige Tätigkeit vor und somit sei kein abhängiges Beschäftigungs­verhältnis gegeben. Auch hier sei für den anzuwendenden gesetzlichen Vertragstyp einerseits der Vertragsinhalt und andererseits die gelebte Vertragspraxis relevant. Sollten diese im Widerspruch zueinander stehen, so sei bevorzugt die gelebte Vertragspraxis anstelle des Vertragsinhalts auszulegen.25

B.III.5 Dienstvertrag bei unklaren Umsetzungsvorgaben

Im Rechtsstreit 27 U 4744/18, der im Jahr 2019 am OLG München verhandelt wurde, musste das Gericht entscheiden, ob es sich bei einem Projektvertrag, der die Entwicklung eines Fräsroboters durch die Klägerin für den Beklagten mit nicht klar definierten einzelnen Arbeitsschritten zum Inhalte hatte, um einen Werk- oder Dienstvertrag handelte.26 Das Gericht kam zur Überzeugung, dass es sich um einen Dienstvertrag handeln würde und stellte heraus, dass für die Ermittlung des Vertragstyps unter anderem die Auslegung des Vertragsinhalts erforderlich sei, diese jedoch nicht für einen Werkvertrag sprechen würde.27

Im Gegensatz zu B.III.l und B.III.3 wurde der Projektvertrag in diesem Fall als Dienstvertrag gewertet. Diese Einordnung ist vorteilhaft für den zur Dienstleistung Verpflichteten, da selbst bei einem späteren Scheitern des Projekts die Vergütung der erbrachten Leistung fällig bleibt.

B.IV Eigene Ansätze zur Problemlösung

Die gerichtliche Bewertung von Projektverträgen macht deutlich, dass die anzuwendenden Rechtsnormen sich jeweils nach dem Vertragsinhalt richten. Dabei können selbst ähnlich gelagerte Fälle wie die Erstellung einer Individuallösung oder die Bereitstellung von Arbeitsleistung unterschiedlich ausgelegt werden, je nachdem, was vertraglich im Detail geregelt ist und wie die vertragliche Beziehung in der Praxis gelebt wird. Im Folgenden sollen daher zwei mögliche Ansätze betrachtet werden, wie die identifizierten Probleme des Projektvertrags behandelt werden können.

B.IV.l Aufteilung in Hauptvertrag und Nebenverträge

Ein Problem des Projektvertrags ist, dass in diesem mitunter Anteile verschiedener Vertragstypen vereint werden. Diese gemischten Verträge werden entsprechend der Schwerpunkttheorie jedoch anhand des schwerpunktmäßigen Vertragsinhalts bewertet. Dies kann zu einer ungünstigen Anwendung von Rechtsnormen für andere Anteile des Vertrags führen. Beispielhaft hierfür wäre die Anwendung werkvertraglicher Abnahme- und Fälligkeitsregelungen nach §§ 640, 641 BGB bei dienstvertraglichen Anteilen eines Projektvertrags, wie im Kapitel B.III.3 geschehen.

Ein Ansatz, die Problematik der schwerpunktmäßigen Auslegung der gemischten Verträge zu umgehen, ist, anstelle eines einzelnen Gesamtvertrags den Projektvertrag in einen Hauptvertrag und Nebenverträge aufzuteilen. Während das Verfahren zur Beauftragung und Behandlung von Einzelleistungen im Hauptvertrag geregelt wird, werden die tatsächlich zu erbringenden Einzelleistungen in getrennten Unterverträgen beauftragt. Zur Verbesserung der Vertragssicherheit kann der Hauptvertrag zusätzlich auflösende Bedingungen iSd. § 158 Abs. 2 BGB bei Misserfolg von nebenvertraglichen Einzelleistungen enthalten. Die Nebenverträge wiederum sollten derart gestaltet werden, dass sie klar den gesetzlichen Vertragstypen zugeordnet werden können.

Bei Verträgen zwischen Verbrauchern iSd. § 13 BGB und Unternehmern iSd. § 14 BGB besteht das Risiko, dass die aufgeteilten Verträge als verbundene Verträge iSd. § 358 Abs. 3 BGB bzw. als zusammenhängende Verträge iSd. § 360 Abs. 2 BGB gewertet werden. Um verbundene Verträge würde es sich dabei handeln, wenn sowohl ein Darlehensvertrag als auch ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung vorliegen würden. Zusammenhängende Verträge würden vorliegen, wenn die Verträge einen Bezug zueinander aufweisen würdenjedoch die Voraussetzungen des verbundenen Vertrags nicht vorliegen. Die Bewertung als verbundene oder zusammenhängende Verträge würde sich auf den Umfang des geltenden Widerrufsrechts auswirken, nicht hingegen auf die für die einzelnen Nebenverträge anwendbaren gesetzlichen Vertragstypen.

B.IV.2 Analoge Anwendung des Architekten- und Ingenieurvertrags

Ein anderes Problem des Projektvertrags ist, dass zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses die genaue Durchführung und Umsetzung des Projektinhalts noch nicht abschließend definiert sein kann. Hierbei weisen der Projektvertrag und der Projektsteuerungsvertrag Ähnlichkeiten zueinander auf.

Der Gesetzgeber hat diese Problematik bei Architekten- und Ingenieurleistungen erkannt und den neuen gesetzlichen Vertragstyp des Architekten- und Ingenieurvertrags in den §§ 650p ff. BGB geschaffen. Wesentlich für diesen Vertragstyp ist, dass „der vertraglich geschuldete Erfolg bei Abschluss eines Architekten- oder Ingenieursvertrags regelmäßig noch nicht abschließend und detailliert beschreibbar [ist]. ... Diese Eigenheit findet im geltenden Werkvertragsrecht keinen Niederschlag.“28

Zwar findet sich der Architekten- und Ingenieurvertrag im „Titel 9. Werkvertrag und ähnliche Verträge“ des BGB wieder, jedoch ist er nicht im „Untertitel 1. Werkvertrag“ enthalten, sondern hat seinen eigenen ,, Untertitel 2. Architektenvertrag und Ingenieurvertrag“ erhalten. Folgend aus § 650q Abs. 1 BGB ist das Werkvertragsrecht anzuwenden, aus der systematischen Einordnung ergibt sich jedoch, dass es sich nicht direkt um einen Werkvertrag handelt. Dadurch entsteht die grundsätzliche Möglichkeit, den Architekten- und Ingenieurvertrag abseits der reinen werkvertraglichen Anwendungsgebiete zu nutzen.29

So sieht der Architekten- und Ingenieurvertrag in § 650p Abs. 2 S. 1 BGB vor, dass der Unternehmer zuerst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der vertraglichen Planungs­und Überwachungsziele zu erstellen hat, falls diese nicht bereits vereinbart sein sollten. Darüber hinaus räumt § 650r Abs. 1 S. 1 BGB dem Besteller ein Kündigungsrecht nach Vorlage der erstellten Planungsgrundlage ein. So wird die Möglichkeit geschaffen, innerhalb eines vereinbarten Projekts die erforderlichen Planungen durchzuführen und anhand der entstehenden Planungsergebnisse über die Weiterführung des Projekts zu entscheiden.

Durch die analoge Anwendung des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts auf Projektverträge in anderen Bereichen als der Baubranche könnten vertragliche Probleme beispielsweise im IT-Recht gelöst werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Vertragstyp auch auf diesen Bereich anwendbar ist. Dies könnte bei IT-Dienstleistungen bei Fällen der ingenieurähnlichen Tätigkeiten iSd. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gegeben sein, wenn die benötigte Ausbildung und die übernommenen Aufgaben denen eines Ingenieurs gleichzusetzen sind.30 Der BFH hat zu ingenieurähnlichen Tätigkeiten in der IT eine umfassende Definition aufgestellt, an der sich ablesen lässt, in welchem Umfang IT-Leistungen durch den neu geschaffenen Architekten- und Ingenieurvertrag abgedeckt werden könnten: „Auf dem Gebiet der EDV und der Informationstechnik gehören zu den Tätigkeiten von Ingenieuren nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software. Die Tätigkeit eines Ingenieurs umfasst auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -Servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und

Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung. Informatik-Ingenieure arbeiten u. a. auch in der Netz- und Systemadministration, sie beurteilen die Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen oder bewerten die Energieeffizienz bestehender Systeme“.31

Problematisch an der analogen Anwendung des Architekten- und Ingenieurvertrags ist, dass § 650p Abs. 1 BGB sowie die auf den Architekten- und Ingenieurvertrag anzuwendenden §§ 650b, 650e bis 650h BGB explizit baubezogene Begriffe verwenden. Diese müssten im Zuge der analogen Anwendung auf Themenbereiche erweitert werden, die nicht dem Baurecht unterliegen.

Sollten die aufgeworfenen Probleme der analogen Anwendung gelöst werden, könnte der Architekten- und Ingenieurvertrag zukünftig auch abseits des Baurechts einen hilfreichen Vertragstyp für Projektverträge mit umfassenden Planungsinhalten darstellen.

C Fazit

Der Projektvertrag stellt als Vertrag über zeitlich befristete, komplexe Aufgaben mit einmaligen Bedingungen einen in der praktischen Anwendung schwierigen Vertragstyp dar. Eine Zuordnung zu den anzuwendenden Rechtsnormen ist nur in Form einer Einzelbetrachtung möglich und kann sich je nach Vertragsinhalt und -durchführung voneinander unterscheiden. Dies spiegelt sich auch in den gerichtlichen Einordnungen von Projektverträgen in Werkverträge, Dienstverträge bis hin zu Arbeitnehmer­überlassungen wider.

Aufgrund dessen, dass die Festlegung sämtlicher accidentialia negotii bei Vertragsschluss nicht immer möglich ist, kann es hierdurch bei Vertragsstörungen zu Streitigkeiten kommen. Zumindest im Baurecht hat der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und mit der Einführung des Architekten- und Ingenieurvertragsrecht einen alternativen gesetzlichen Vertragstyp geschaffen. Für Projekte abseits des Bauwesens wurden mögliche Lösungen aufgezeigt, wie mit den rechtlichen Problemen des Projektvertrags umgegangen werden kann. Diese umfassen einerseits die Aufteilung des Projektvertrags in einen Hauptvertrag und selbstständig bestehende Nebenverträge sowie andererseits die mögliche analoge Anwendung des Architekten- und Ingenieur­vertragsrechts auf IT-Projektverträge, soweit diese als ingenieurähnliche Tätigkeiten eingestuft werden können.

Da die Deutsche ITK-Branche mit ihrem Gesamtumsatz von über 340 Mrd. Euro im Jahr 2017 inzwischen den Umsatz des Baugewerbes von etwa 290 Mrd. Euro im Jahr 2018 übersteigt,32 könnte der Gesetzgeber sogar ein Eigeninteresse daran haben, die vertragsrechtlichen Probleme dieses relevanten Wirtschaftsbereichs durch gesetzliche Vorgaben zu lösen. Bis dahin sollte jedoch vor allem auf eine möglichst eindeutige Vertragsgestaltung geachtet werden, die nicht im Widerspruch zur tatsächlich gelebten Vertragsdurchführung steht. So kann bei einer eventuell erforderlichen gerichtlichen Vertragsauslegung die Anwendung nachteiliger Rechtsnormen vermieden werden.

Literaturverzeichnis

Creifelds, Carl

Rechtswörterbuch, 23. Auflage München 2019

(zitiert: Creifelds, Rechtswörterbuch, S.).

Deckers, Stefan

Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, ZfBR 2017, 523

(zitiert: Deckers, ZfBR 2017, 523).

Eschenbruch, Klaus / Hansen, Daniel

Der Projektsteuerungsvertrag als Architekten- und Ingenieurvertrag?,

BauR 2020, 543

(zitiert: Eschenbruch/Hansen, BauR 2020, 543).

Fischer, Frank

Projektmanagement, 7. Auflage Oldenburg 2012

(zitiert: Fischer, Projektmanagement, S.).

Kapellmann, Klaus D. / Messerschmidt, Burkhard (Hrsg.)

VOB Teile A und B, 7. Auflage München 2020

(zitiert: Kapellmann/Messerschmidt/ Bearbeiter, VOB, § Rn.).

Kniffka, Rolf / Koeble, Wolfgang / Jurgeleit, Andreas / Sacher, Dagmar (Hrsg.)

Kompendium des Baurechts, 5. Auflage München 2020

(zitiert: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, Teil Rn.).

Köbler, Gerhard

Juristisches Wörterbuch, 17. Auflage München 2018

(zitiert: Köbler, Juristisches Wörterbuch, S.).

Leinemann, Ralf

Das neue Bauvertragsrecht und seine praktischen Folgen, NJW 2017, 3113 (zitiert: Leinemann, NJW 2017, 3113).

Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland / Oetker, Hartmut / Limperg, Bettina (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 8. Auflage München 2018

(zitiert: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/ Bearbeiter, MüKoBGB 1, § Rn.).

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, 8. Auflage München 2019

(zitiert: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/ Bearbeiter, MüKoBGB 3, § Rn.).

Statistisches Bundesamt

Kennzahlen für rechtliche Einheiten im Baugewerbe 2018, URL: https:// www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Bauen/Tabellen/ kennzahlen-baugewerbe.html, Abruf am 09.08.2020

(zitiert: Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen- Unternehmen/Bauen/Tabellen/kennzahlen-baugewerbe.html, 09.08.2020).

Unternehmen, tätige Personen, Umsatz und Investitionen in der IKT-Branche, URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/

IKT-in-Unternehmen-IKT-Branche/Tabellen/iktb-03-unternehmen-tetige-umsatz- investitionen.html, Abruf am 09.08.2020

(zitiert: Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen- Unternehmen/Unternehmen/IKT-in-Unternehmen-IKT-Branche/Tabellen/iktb-03- unternehmen-tetige-umsatz-investitionen.html, 09.08.2020).

Taeger, Jürgen / Pohle, Jan (Hrsg.)

Computerrechts-Handbuch, 34. Ergänzungslieferung München 2018 (zitiert: Taeger/Pohle/ Bearbeiter, Computerrechts-Handbuch, Kap. Rn.).

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Kapellmann/Messerschmidt/ Kapellmann, VOB, § 2 Abs. 7 Rn. 471.

2 Taeger/Pohle/ Mantz, Computerrechts-Handbuch, Kap. 32.6 Rn. 46, 47.

3 BT-Drucks. 18/8486, S. 1.

4 BGBl. 2017 I, S. 969 ff.

5 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 1130.

6 Deutsches InstitutfürNormung e.V. (Hrsg.), DIN 69901:1987-08, 1987, zitiert nach: Fischer, Projektmanagement, S.18.

7 Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/ Busche, MüKoBGB 1, § 145 Rn. 6.

8 BGH, NJW 1983, 1727.

9 Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/ Emmerich, MüKoBGB 3, § 311 Rn. 25, 26.

10 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 512; Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 149.

11 BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16 - Rn. 10.

12 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 1130; Eschenbruch/Hansen, BauR 2020, 543; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 11. Teil Rn. 21.

13 OLG Bamberg, BeckRS 2010, 25837.

14 BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13 - Rn. 10, 11.

15 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013 -2 Sa 6/13 - Rn. 5.

16 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013 -2 Sa 6/13 - Rn. 13.

17 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013 -2 Sa 6/13 - Rn. 16, 18.

18 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013 -2 Sa 6/13 - Rn. 98 ff.

19 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013 -2 Sa 6/13 - Rn. 82.

20 BGBl. 2017 I, S. 258 ff.

21 BT-Drucks. 18/9232, S.lf.

22 Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.09.2014 -6U 86/13 - Rn. 3.

23 Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.09.2014 -6U 86/13 - Rn. 32.

24 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2016 -L 4R 3072/15 - Rn. 3, 37.

25 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2016 -L 4R 3072/15 - Rn. 63, 74.

26 OLG München, Beschluss vom 08.04.2019 -27U 4744/18 - Rn. 3, 14.

27 OLG München, Beschluss vom 08.04.2019 -27U 4744/18 - Rn. 11, 17.

28 BT-Drucks. 18/8486, S. 24.

29 Leinemann, NJW 2017, 3113.

30 BFH, DStRE 2006, 658.

31 BFH, DStRE 2010, 222.

32 Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen- Unternehmen/Unternehmen/IKT-in-Untemehmen-IKT-Branche/Tabellen/iktb-03-unternehmen-tetige- umsatz-investitionen.html, 09.08.2020; Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Bauen/ Tabellen/kennzahlen-baugewerbe.html, 09.08.2020.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der Projektvertrag. Wesen und aktuelle Fragen
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
18
Katalognummer
V1137609
ISBN (eBook)
9783346511959
ISBN (Buch)
9783346511966
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Projektvertrag, Begriffsauslegung, Rechtliche Probleme, Gerichtliche Einordnung, Ansätze zur Problemlösung, Einigungsmangel, accidentalia negotii, essentialia negotii, Architekten- und Ingenieurvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Arbeitnehmerüberlassung, Projektsteuerungsvertrag
Arbeit zitieren
Kevin Niehage (Autor:in), 2020, Der Projektvertrag. Wesen und aktuelle Fragen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1137609

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