Die BGB-Gesellschaft, geregelt in den §§ 705 – 740 BGB, ist die wohl flexi-belste Form des Zusammenschlusses mehrerer Personen. Dies liegt vor allem daran, dass es zu ihrer Gründung keines besonderen Aufwands bedarf. Erforderlich ist nur (aber immer) ein Gesellschaftsvertrag, aus dem gem. § 705 hervorgehen muss, wie der (zwingend vorhandene) gemeinsame Zweck der Gesellschafter zu fördern ist. Da dies grundsätzlich formlos –und damit kostengünstig– möglich ist, sind sehr viele verschiedene Varianten der GbR, von der privaten (Urlaubs-) Fahrgemeinschaft bis zur Holding, denkbar und vorhanden.
Inhaltsverzeichnis
I. ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE BGB-GESELLSCHAFT
1. Außen- und Innen-GbR
2. Gelegenheits- und Dauer-GbR
3. Unterscheidung nach Gesellschaftszweck
a. Schlicht zivilistisch tätige GbR
b. Mitunternehmer-GbR
4. Vorgründungsgesellschaften
5. Publikumsgesellschaften
II. RECHTSENTWICKLUNG UND STREITSTAND BIS JANUAR 2001
1. Die GbR als „Urtyp“ der Gesamthand
a. Der erste Entwurf des BGB – die GbR als reines Schuldverhältnis
b. Der zweite Entwurf des BGB – die GbR als Gesamthandsgemeinschaft
2. Die Gesamthand – Sondervermögen oder Rechtsträger
a. Die Traditionelle Gesamthandslehre
. Inhalt
. Kritik
(1) Fortbestand der Rechtsverhältnisse bei Mitgliederwechseln
(2) Umwandlungen in andere und von anderen Rechtsformen
(3) Parteifähigkeit
(a) Prozessuale und materielle Rechtstellung
(b) Problem der Identifizierung der aktuellen Gesellschafter
b. Die Neue Gesamthandslehre
. Inhalt
. Kritik
(1) Mangelnde Vereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut
(2) Uneinheitlichkeit der Lehre
(a) Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf bestimmte GbR
(b) Haftung der Gesellschafter
() Doppelverpflichtungstheorie
() Akzessorietätstheorie
c. Reaktionen der Rechtsprechung
. Einzelne Rechtspositionen
. Haftung der Gesellschafter
. Parteifähigkeit
III. DAS LEITURTEIL
1. Rechtsfähigkeit
a. Feststellungen
b. Begründung
2. Parteifähigkeit
a. Feststellungen
b. Begründung
3. Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten
IV. FOLGEN UND PROBLEME
1. Ausgewählte Probleme
a. Mitgliedschaft in einem anderen Verband
b. Grundbuch(un)fähigkeit
. Eintragung aller Gesellschafter
. Eintragung nur der Gesellschaft
. Stand der Rechtsprechung
c. Haftung
. Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
. Haftung des neu eintretenden Gesellschafters
. Haftung der Gesellschaft entsprechend § 31 BGB ?
d. Erbfähigkeit und Arbeitgebereigenschaft
2. Die GbR: Angleichung an die juristische Person ?
a. Bestandsaufnahme
b. Erläuterung
c. Abweichende Meinungen
3. Exkurs: Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins
V. WÜRDIGUNG UND ALTERNATIVEN
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit analysiert die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter besonderer Berücksichtigung des grundlegenden Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001. Ziel ist es, die Entwicklung von der traditionellen Gesamthandslehre zur neuen Rechtsprechung nachzuvollziehen und die daraus resultierenden praktischen Probleme sowie künftige Lösungsansätze kritisch zu bewerten.
- Historische Entwicklung der Gesamthandslehren (traditionell vs. neu)
- Analyse des BGH-Leiturteils zur Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR
- Problematik der Haftungsverfassung und Registerpublizität
- Diskussion über die Angleichung der GbR an die juristische Person
- Kritische Würdigung der Mitunternehmer-GbR und künftiger Reformansätze
Auszug aus dem Buch
2. Die Gesamthand – Sondervermögen oder Rechtsträger
Von 1900 bis 1972 ging die beinahe ungeteilte herrschende Meinung davon aus, dass das gesamthänderisch verbundene Vermögen weiter den Gesellschaftern zustehe, und diese sich lediglich hinsichtlich der Möglichkeit der Verfügung über dieses Vermögen gebunden hätten. Für diese Meinung sprach der Wortlaut des Gesetzes, das in § 718 I das „Gesellschaftsvermögen“ als „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter“ definiert. Auch § 714, nach dem ein Geschäftsführer Gesellschafter „im Zweifel ermächtigt [ist], die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten“, zeige, dass nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter vertreten werden. Weiter bestimmt § 738, dass nach Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Anteil den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Auch der Wortlaut dieser Norm spricht für die Auffassung, dass nur die Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft Inhaber des Gesellschaftsvermögens sind.
Schließlich ist nach dem Wortlaut des § 736 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein gegen alle Gesellschafter erwirkter Titel erforderlich.
Die Haftung der Gesellschafter führte die traditionelle Lehre auf ihr gemeinsames Handeln zurück. Die Gesellschafter wurden dabei sowohl bezüglich ihres (gesamthänderisch gebundenen) Gesellschaftsvermögens verpflichtet, als auch bezüglich ihres Privatvermögens („einheitliche Verpflichtung mit Doppelter Wirkung“).
Zusammenfassung der Kapitel
I. ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE BGB-GESELLSCHAFT: Einführung in die GbR als flexible Form des Zusammenschlusses und Abgrenzung verschiedener Varianten wie Außen- und Innen-GbR.
II. RECHTSENTWICKLUNG UND STREITSTAND BIS JANUAR 2001: Detaillierte Betrachtung der historischen Entwicklung von der traditionellen zur neuen Gesamthandslehre sowie deren jeweilige Kritikpunkte.
III. DAS LEITURTEIL: Analyse der grundlegenden Rechtsprechungsänderung durch den BGH im Januar 2001 hinsichtlich Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit und Haftung der Gesellschafter.
IV. FOLGEN UND PROBLEME: Untersuchung der weiter bestehenden Unsicherheiten, insbesondere bei der Registerpublizität, Grundbuchfähigkeit und der Einordnung der GbR im Vergleich zur juristischen Person.
V. WÜRDIGUNG UND ALTERNATIVEN: Zusammenfassende Bewertung des "Meilensteins" der BGH-Rechtsprechung und Diskussion möglicher zukünftiger Reformschritte zur Rechtsklarheit.
Schlüsselwörter
BGB-Gesellschaft, GbR, Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit, Gesamthand, Außen-GbR, Haftung, Akzessorietätstheorie, Doppelverpflichtungstheorie, Registerpublizität, Grundbuchfähigkeit, Personengesellschaft, BGH, Mitunternehmer-GbR, Rechtsentwicklung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im deutschen Recht, vor allem vor dem Hintergrund der bedeutenden Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2001.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentral sind die historische Entwicklung der Gesamthandslehren, die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR, die Haftungsverhältnisse der Gesellschafter sowie die verbleibenden Probleme wie die fehlende Registerpublizität.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, das neue Fundament des GbR-Rechts durch das BGH-Urteil darzustellen, die daraus resultierenden ungeklärten Rechtsfragen zu analysieren und Reformvorschläge zur Verbesserung der Rechtssicherheit zu bewerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Gesetzeswortlaut, die historische Entwicklung der Lehrmeinungen sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur dazu systematisch auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der früheren Lehren (traditionelle vs. neue Gesamthandslehre), das Leiturteil des BGH von 2001 und die anschließende Diskussion über Folgeprobleme wie Grundbuchfähigkeit und Haftungsbeschränkungen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Rechtsfähigkeit, Gesamthand, Außen-GbR, Akzessorietätstheorie und Mitunternehmer-GbR geprägt.
Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil vom 29.01.2001 für das Gesellschaftsrecht?
Es markiert einen Wendepunkt, indem der BGH der Außen-GbR erstmals die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit zuerkennt, was die jahrelange Debatte um den "Urtyp der Gesamthand" maßgeblich beeinflusst hat.
Warum bleibt die Grundbuchfähigkeit der GbR auch nach dem Leiturteil problematisch?
Weil die GbR mangels Eintragung in ein öffentliches Register keine einfache Registerpublizität genießt, was die Identifizierung der Gesellschafter bei Grundbucheintragungen praktisch erschwert und zu einer erheblichen Belastung der Grundbuchämter führen kann.
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- Wolfgang Ziebarth (Author), 2003, Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11394