Diese Arbeit befasst sich mit den aktuellen Themen der Kalkulationspraxis zu Nachträgen bei Änderungen des Bauentwurfs und zusätzlichen Leistungen nach VOB/B. Rundum der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 und 3 VOB/B, ersten Urteilen von Gerichten zu § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B und dem neuen Werkvertragsrecht vom 01.01.2018 ergeben sich vielerlei neue Fragen, die es in der Hinsicht zu beantworten gilt. Speziell geht es um die Beantwortung der Frage, ob das neue Bauvertragsrecht in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung zu einer Änderung der bisherigen Kalkulationspraxis von Nachträgen führen kann. Es werden hier Vertragskonstellationen zwischen mittelständischen Bauunternehmen und anderen Unternehmen bzw. öffentlichen Auftraggebern betrachtet. Verträge mit Verbrauchern werden nur am Rande betrachtet.
Mit dem neuen Bauvertragsrecht ist eine neue Zeit des Bauvertragsrechts im BGB eingeläutet worden. Der Bauvertrag (§§ 650ff. BGB) besitzt nun ein eigenes Kapitel und findet sich erstmalig im deutschen Gesetz wieder. Neben dem Bauvertrag finden auch der Architekten- und Ingenieurvertrag sowie der Verbraucherbauvertrag und der Bauträgervertrag Platz.
Der Bauvertrag ist ein spezifisches Anwendungsgebiet eines Werkvertrags und bedarf somit besonderen Anforderungen. Das alte Werkvertragsrecht umfasste mit den bisherigen Regelungen jegliche Art von Werkvertrag ohne weitere Spezifizierung. Hier genau liegt das Problem. Die Herstellung eines maßangefertigten Anzugs ist davon genauso umfasst wie der hier zu behandelnde Bauvertrag. Durch die mangelnde Berücksichtigung des spezifischen Bauvertrags war es absehbar und auch notwendig, wichtige Vertragsbestandteile des Bauvertrags in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen, wie es der Deutsche Baugerichtstag in seinen Anfängen 2006 bereits gefordert hatte. Der Änderungsbedarf bestand unter anderem im einseitigen Anordnungsrecht des Auftraggebers, welches in dieser Form in keinem anderen Werkvertrag zur Anwendung kommt. Des Weiteren sind die aus den Anordnungen folgenden Vergütungsanpassungen aufgenommen worden, worum es in dieser wissenschaftlichen Arbeit hauptsächlich geht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Einführung in das Thema
II. Ziele und Methodik
B. Grundlagen
I. Nachträge nach § 2 VOB/B
1. Massenmehrung/-minderung (§ 2 Abs. 3 VOB/B)
2. Leistungsänderung (§ 2 Abs. 5 VOB/B)
3. Zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6 VOB/B)
II. Nachträge nach dem BGB-Werkvertragsrecht
1. Regelungen nach altem Werkvertragsrecht
2. Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b BGB (§ 650c BGB)
3. Hintergrundanalyse der Änderungen im neuem Werkvertragsrecht
III. Tatsächlich erforderliche Kosten
C. Vergleich der Neuregelung in VOB/B und BGB
I. Vergleichsbetrachtung von BGB und VOB/B
II. Die Regelungen der VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingungen
III. Aufzeigung von Konfliktpotentialen
D. Systematik der Nachtragskalkulation
I. Nachtragskalkulation auf Basis der Urkalkulation
II. Nachtragskalkulation auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten
III. Praxis nach alter VOB/B Rechtsprechung
IV. Aktuelle Entwicklungen
1. Bewertung von aktuellen Urteilsverkündungen und Expertenmeinungen
2. Aussicht und Einschätzung der zukünftigen Rechtsprechung zu geänderten und zusätzlichen Leistungen
E. Schlussbetrachtung
I. Hinterfragung der Vergütungsregeln der VOB/B
II. Praxishinweise
III. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung und des neuen Bauvertragsrechts im BGB (seit 01.01.2018) auf die Kalkulationspraxis von Nachträgen in Bauverträgen. Dabei wird analysiert, ob die traditionelle Fortschreibung der Urkalkulation zunehmend durch eine Kalkulation auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten abgelöst wird, um Spekulationen zu vermeiden und faire Vergütungsgrundlagen zu schaffen.
- Analyse der Vergütungsanpassungen nach VOB/B und BGB
- Vergleich der Kalkulationsmethoden (Urkalkulation vs. tatsächlich erforderliche Kosten)
- Bewertung des Einflusses des neuen Bauvertragsrechts auf die VOB/B
- Untersuchung der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit bei Nachtragspreisen
- Empfehlungen für die künftige Nachtragskalkulation und das Risikomanagement
Auszug aus dem Buch
Beispiel Erhöhung der Betongüte:
Für eine Stahlbetonsohle wird eine höhere Betongüte als ausgeschrieben gefordert. Es geht um eine Menge von 250 m³. Der kalkulierte Betonpreis liegt bei 80,00 €/m³ und der entsprechende Preis laut Preisliste liegt bei 76,00 €/m³. Um die Mehrkosten der Position zu ermitteln, muss der Unternehmer den Materialansatz für Beton neu ermitteln. Dazu berechnet der Unternehmer zunächst den Vertragspreisniveaufaktor:
kalkulierter Betonpreis: 80,00 €/m³
Kosten nach Preisliste: 76,00 €/m³
Vertragspreisniveaufaktor: 80,00 €/m³ : 76,00 €/m³ = 1,053
Der Vertragspreisniveaufaktor wird nun mit dem Materialpreis von 83,00 €/m³ laut Preisliste für den Beton höherer Güte multipliziert.
Vertragspreisniveaufaktor: 1,053
Kosten nach Preisliste: 83,00 €/m³
kalkulierter Betonpreis: 1,053 * 83,00 €/m³ = 87,40 €/m³
Der Materialansatz Beton erhöht sich somit um 7,40 €/m³ auf 87,40 €/m³. Aus der Forderung einer höheren Betongüte folgt damit ein zusätzlicher Vergütungsanspruch auf die Kostenart Material in Höhe von 1850,00 €. Dieser würde nun noch mit einem der Urkalkulation entsprechendem Zuschlagssatz beaufschlagt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der Nachtragskalkulation unter Berücksichtigung des neuen BGB-Bauvertragsrechts und Darstellung der Zielsetzung sowie methodischen Vorgehensweise.
B. Grundlagen: Erläuterung der Nachtragsregelungen nach VOB/B und BGB sowie Definition der tatsächlich erforderlichen Kosten als entscheidende Basis für Vergütungsanpassungen.
C. Vergleich der Neuregelung in VOB/B und BGB: Kritische Gegenüberstellung der Vergütungsmechanismen von VOB/B und BGB sowie Aufzeigung von Konfliktpotentialen bei der AGB-rechtlichen Einordnung.
D. Systematik der Nachtragskalkulation: Detaillierte Analyse der Kalkulation auf Basis der Urkalkulation im Vergleich zur Kalkulation auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten inklusive aktueller Rechtsprechung.
E. Schlussbetrachtung: Zusammenfassende Bewertung der Entwicklung der Vergütungsregeln sowie praktische Hinweise für ein rechtssicheres Nachtragsmanagement.
Schlüsselwörter
Nachtragskalkulation, VOB/B, BGB, Werkvertragsrecht, Urkalkulation, tatsächlich erforderliche Kosten, Mehrvergütung, Leistungsänderung, Zusatzleistung, Anordnungsrecht, BGH-Rechtsprechung, Bauvertragsrecht, Preisfortschreibung, Baurecht, Sittenwidrigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, wie Nachträge in Bauverträgen kalkuliert werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das neue Bauvertragsrecht im BGB und die aktuelle Rechtsprechung zur VOB/B.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen VOB/B und BGB-Regelungen, die Definition der "tatsächlich erforderlichen Kosten" sowie die Auswirkungen von Anordnungen auf die Vergütung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, ob die traditionelle Praxis der "Preisfortschreibung" der Urkalkulation noch haltbar ist oder ob eine Kalkulation basierend auf tatsächlichen Kosten zur neuen Standardmethode wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende und analytische Methode, indem sie gesetzliche Vorgaben, Expertenmeinungen und die aktuelle BGH-Rechtsprechung kombiniert und auf praktische Fallbeispiele anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Unterschiede zwischen VOB/B und BGB, die Systematik der Nachtragskalkulation und die Bewertung aktueller Gerichtsurteile, insbesondere zum BGH-Urteil vom 08.08.2019, intensiv diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Nachtragskalkulation, Urkalkulation, BGB, VOB/B, tatsächlich erforderliche Kosten und Vergütungsanpassung sind die prägenden Begriffe.
Wie definiert das BGB "tatsächlich erforderliche Kosten"?
Das BGB enthält keine explizite Definition. Die herrschende Meinung und der Gesetzgeber verstehen darunter die erforderlichen Ist-Kosten, um die geänderte oder zusätzliche Leistung zu erbringen, zuzüglich angemessener Zuschläge.
Was bedeutet das Ende der "korbion'schen Preisformel"?
Es deutet auf den Wandel hin, dass Preise nicht mehr automatisch durch Fortschreibung der Urkalkulation ("guter Preis bleibt guter Preis") gebildet werden, sondern sich stärker am tatsächlichen Aufwand orientieren müssen.
Warum ist die Urkalkulation im Streitfall problematisch?
Wenn Ansätze in der Urkalkulation wissentlich oder spekulativ überhöht wurden, kann dies nach aktueller Rechtsprechung als sittenwidrig eingestuft werden, was zum Verlust des ursprünglichen Vergütungsanspruchs führen kann.
- Arbeit zitieren
- Alexander Müller (Autor:in), 2021, Aktuelle Rechtsprechung zur Kalkulation zusätzlicher Leistungen in Bauverträgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1140804