Factoring in Deutschland. Geschichte, Funktion und aktuelle wirtschaftliche Bedeutung


Hausarbeit, 2019

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Zum Begriff Factoring
I. Historische Hintergründe
II. Definitionserklärung ,,Factoring‘‘
III. Factoring Ablauf
IV. Funktionen des Factoring
1. Finanzierungsfunktion
2. Dienstleistungsfunktion
3. Delkrederefunktion
V. Arten des Factoring
1. Echtes und unechtes Factoring
2. Offenes und stilles Factoring
3. Andere Erscheinungsformen

B. Praxisbezug: Chancen und Risiken des Factoring am Beispiel des mittelständischen Unternehmens

C. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Gegenwärtig nimmt Factoring an wirtschaftlicher und politischer Bedeutung weltweit stark zu. Laut statistischen Daten gab es im Jahr 2018 185 Factoring-Anbieter1 und 43.830 Factoring-Kunden.2 Das Umsatzvolumen der deutschen Factoring-Branche aus dem Jahr 2018 betrug 244,3 Milliarden Euro.3

Obwohl Factoring keine neue Erfindung ist, war der Begriff Factoring in Deutschland bis zu den späten fünfziger Jahren unbekannt. Der erste Factoring Vertrag wurde im Jahr 1958 von der Mittelrheinischen Kreditbank Dr. Horbach & Co. FK in Mainz abgeschlossen.4 Damals erlebte Factoring großen Erfolg in Deutschland, weil viele deutsche Unternehmer unterkapitalisiert waren und sich aufgrund des Factoring-Verhältnisses über den ständigen Bargeldzufluss freuten.5

Da die zentrale Funktion des Factoring die Finanzierung der deutschen Industrie und des Mittelstandes ist, hatte man die Befürchtung, dass die „Funktionsstörungen als Folge einer unsoliden Geschäftsführung schwere Schäden nicht nur im Kundenkreis der betreffenden Unternehmen, sondern auch in weiteren Teilen der Wirtschaft verursachen können.“6

Aus diesem Grund wurde mit dem Art. 27 des Jahressteuergesetzes 2009 im §1 Abs. 1a S. 2 des KWG der gesetzliche Tatbestand des Factoring ergänzt.7

Gemäß §1 Abs. 1a S. 1 KWG i.V.m. S. 2 Nr. 9 KWG sei Factoring ein Finanzdienstleistungsinstitut, das sich „mit dem laufenden Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff“ beschäftigt.8

A. Zum Begriff Factoring

I. Historische Hintergründe

Der Begriff „Factoring“ beruht sich auf dem lateinischen Verb „facere“ und bedeutet tun, handeln, ausüben.9

Der Begriff „Factoring“ ist kein neues Phänomen. Sein historischer Ursprung lässt sich sogar bis zum 3. Jahrhundert v. Chr. Zurückverfolgen.10 Laut Autoren des „Factoring-Handbuchs“ sollen babylonische Händler ihre Forderungen aus Warenverkäufen zu Finanzierungszwecken abgetreten haben.11

Im Mittelalter gab es gleichwohl sog. Kommissionäre bzw. Kommissionagenten, die die Güter im eigenen Namen aber gegen eine fremde Rechnung verkauft haben. In den meisten Fällen wussten die Käufer nicht, wessen Ware sie gekauft haben.12 Diese Agenten übernahmen die vollständige Garantie für Einbringlichkeit, wobei sie für ständige Kontrolle über Ware, Zoll- und Hafengebühren, Rechnungen, Kreditgewährung zuständig waren.13 Aufgrund dessen haben sich diese Factoren zu den wichtigsten Finanzierungsinstituten entwickelt, als es noch keine kommerziellen Banken gab.14

Während der Kolonialisierung des nordamerikanischen Kontinents erlebte Factoring seine neue Blütezeit. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts nahm die Bevölkerung der USA rasch zu, was zu einem zunehmenden Importhandel mit Waren insbesondere Textilien aus Europa führte.15 Für diese Geschäfts- und Handelsbeziehungen zwischen Großbritannien und USA wurden von den Europäern spezielle Agenten eingesetzt, die sich auf dem amerikanischen Markt auskannten. Diese Agenten wurden als Factors bezeichnet. Neben der Vermittlung der Waren übernahmen sie auch das Kreditrisiko der auswärtigen Kunden.16 Sie nahmen die Ware in Empfang, kümmerten sich um den Vertrieb in Vertretung des britischen Händlers und um die Betreibung der Kaufpreisforderungen, folgend leiteten sie die Zahlungen nach Abzug einer Gebühr für ihre Tätigkeit an den britischen Händler weiter.17

Aufgrund des damaligen technischen und infrastrukturellen Fortschrittes in USA verloren die „agent factoring“ ihre Handelsfunktion und fokussieren sich hauptsächlich auf „die Finanzierung und die Übernahme des Risikos für die Einbringlichkeit der Forderung .“18 So ist aus „agent factoring“ dem Waren-Factoring das „credit factoring“ also das Finanzierung-Factoring geworden.19

In Deutschland war der Begriff „Factoring“ sogar bis zu den späten 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nicht bekannt. Als Factoring-Pionier in Deutschland gilt der Bankier Dr. Josef Horbach.20 Werner Schwarz weist darauf hin, dass der erste Factoring-Vertrag im Jahr 1958 von der Mittelrheinischen Kreditbank Dr. Horbach & Co. FK in Mainz unterschrieben wurde.21 Damit wurde eine Kettenreaktion verursacht, die zur Eröffnung weiterer Factoringinstitute führte. So wurde beispielsweise der Deutsche Factoring-Verband e.V. mit dem Sitz in Frankfurt am Main im Jahr 1974 gegründet.22 Die Ursache für den großartigen Erfolg des Factoringgeschäfts in Deutschland sei die Unterkapitalisierung vieler deutscher Unternehmen, die sich über den ständigen Bargeldzufluß aufgrund des Factoringverhältnisses freuten.23

Seit Ende des letzten Jahrhunderts nimmt Factoring in der deutschen Industrie und insbesondere im Mittelstand, wie keine andere Finanzierungsform an Bedeutung zu. Zur Zeit gibt es 185 Factoringinstitute in Deutschland.24

In Deutschland gibt es unterschiedliche Typen von Factoring-Anbietern. Das sind Factoring-Unternehmen, die eine Banklizens haben, Factoring-Unternehmen, die selbst keine Bank sind, aber zu einem Bankkozern gehören.25

II. Definitionserklärung ,,Factoring‘‘

Gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr.9 KWG ist Factoring kein Bankgeschäft, sondern eine Finanzdienstleistung.26 Als Finanzdienstleistungsinstitut unterliegt Factoring den bankkaufmännischen Vorschriften des KWG und nach § 6 Abs. 1 KWG der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn nicht die Ausnahmen aus §2 Abs. 4 und 6, § 53b Abs. 7 KWG greifen . [27]

Zurückgreifend auf die gesetzliche Norm § 1 Abs. 1a S. 2 Nr.9 KWG ist Factoring ein laufender Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff. Es lässt sich behaupten, dass im Mittelpunkt des Factoring-Geschäfts zwei Gesichtspunkte stehen, erstens „Ankauf von Forderungen“ und zweitens „laufend auf der Grundlage des Rahmenvertrages.“

Der „Ankauf von Forderungen“ ist ein Finanzdienstleistungstatbestand des Factoring.28

Unter „Ankauf“ versteht man einen schuldrechtlichen Vertrag, unabhängig davon, ob er als Kaufvertrag gemäß § 433 BGB wie beim echten Factoring oder als Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB wie beim unechten Factoring eingestuft wird.29 Forderungen sind gemäß § 398 BGB abtretbar und können vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden.

In Anlehnung an Stefan Lahme sind Forderungen Wirtschaftsgüter besonderer Art, die im Rahmen von Schuldverhältnissen entweder durch Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung wie Kauf,- Miet,- Werk- und Darlehensvertrag entstanden sind.30 Unter anderem können alle anderen geldwerten Forderungen als Gegenstand des Factoring genannt werden.31

Da der Vertrag in erster Linie ein rechtliches Konstrukt ist, sind rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen an den Vertrag und seine Ausgestaltung zu beachten.32

Ebenso ist nicht jeder „Ankauf von Forderungen“ Factoring,33 weil für das Betreiben des Factoring mehrere Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Als Erstes muss eine laufende Geschäftsbeziehung bestehen, in deren Rahmen der Factor Forderungen regelmäßig ankauft, weil der erstmalige Ankauf von Forderungen nur dann den Tatbestand des Factoring begründet, wenn die Parteien weitere Geschäfte dieser Art vorhaben.34 „Factoring-Vertrag ist eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen dem Factor (Zessionar) zumeist einer Bank, und dem Kunde (Anschlusskunde oder Zedent) über den Kauf und die Abtretung der laufenden beim Kunden entstehenden Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner oder Debitor) aus Lieferungen und Leistungen.“35

Zurückgreifend auf § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG lässt sich wiederholen, dass das Factoring-Geschäft nach Maßgabe eines Rahmenvertrags erfolgt.36 In dem Rahmenvertrag werden grundlegende Bedingungen, Voraussetzungen, Pflichten und Rechte der Vertragspartner geregelt.37

Außerdem besteht für das Betreiben des Factoring-Geschäfts gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG eine Erlaubnispflicht der BaFin, denn laut §54 KWG ist das Betreiben des Factoring-Geschäftes ohne Erlaubnis strafbar.38

Eine weitere Voraussetzung, die den gesetzlichen Tatbestand des Factoring erfüllt, ist die Finanzierungsfunktion. „Mit dem Verkauf von Forderungen fließt dem Anschlusskunden […] der Barerlös noch vor Fälligkeit der Forderung zu und erspart ihm die Aufnahme eines Bankkredits für Investitionen oder die Bezahlung von Rechnungen.“39

Die Forderungen werden entweder endgültig ohne die Möglichkeit der Rückbelastung gekauft, so dass der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der gekauften Forderung übernimmt, oder der Factor hält vor, bei der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Forderung dem Anschlusskunde zurück zu belasten.40 “Die Wahrnehmung der Finanzierungsfunktion rechtfertigt es Factoringunternehmen gleichermaßen unter die Regelung des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG zu ziehen, ob sie nun neben der Finanzierungsfunktion auch die Delkrederefunktion übernehmen (sog. echten Factoring) oder nicht (sog. unechten Factoring).“41 Daraus folgt, dass dem Factoring-Geschäft immer die Finanzierungsfunktion zukommt. „Fällt die Finanzierungsfunktion ganz weg, so ist nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch der § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG nicht einschlägig.“42

III. Factoring Ablauf

Das Factoring wird als eine besondere Form des Geschäfts über die Abtretung von Forderungen bezeichnet.43 Laut § 398 BGB sind Forderungen durch einen Vertrag zwischen zwei Parteien abtretbar bzw. übertragbar. Diese Forderungsabtrettung nennt man auch Zession und die Akteure des Factorings werden der alte Forderungsinhaber bzw. Factoring-Kunde als Zedent und der neue Forderungsinhaber als Zessionar definiert44 .

Damit die Forderung wirksam abgetreten werden kann, muss sie bestimmbar sein.45 Dies geschieht im Wege der bedingten oder unbedingten Globalzession. Bei der bedingten Globalzession werden alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Klienten gegen den Drittschuldner auf den Factor übertragen.46 Bei der unbedingter Globalzession ist das Factoring-Institut der Inhaber schon existierenden Forderungen. Die späteren Forderungen werden mit dem Zeitpunkt der Entstehung übertragen.47 In seltenen Fällen werden die Forderungen im Wege der Mantelzession übertragen.48 Bei der Mantelzession „verpflichtet sich der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger, ihm laufend Kundenforderungen abzutreten, die Abtretungen auf der vereinbarten Höhe zu halten und die bei ihm auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Zahlungen, Wechsel oder Schecks an den Gläubiger auszuführen.“49 Die Mantelsession hat den Charakter der Abtretungsverpflichtung.50

Für die wirksame Abtretung der Forderung spielt eine wichtige Rolle, ob der Zedent für die Abtretung der Forderung berechtigt ist, ob die Forderung tatsächlich besteht und ob sie nach § 398 BGB übertragbar und nicht wie zum Beispiel nach §§ 399, 400 BGB von der Übertragung ausgeschlossen ist.51

Nach § 398 S. 2 tritt der Zessionar alle Rechte und Pflichten an der Stelle des Zedenten ab. In § 401 BGB schreibt der Gesetzgeber, dass mit der Abtretung Nebenrechte wie z.B. Hypotheken und Pfandrechteauf den Factor übergehen.52

Der Deutsche Factoring-Verband e.V. bietet das Factoringgeschäft anhand des Dreieckverhältnisses zu verstehen. Das Factoring Dreieck besteht aus drei Parteien: Factoringkunde, Factor bzw. Factoringunternehmen und Abnehmer.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist der Factoringkunde dem Anschlusskunde gleich gestellt, weil „derjenige, der die Dienste des Factoring-Institutes für sich in Anspruch nimmt, die Bezeichnung „Anschlusskunde“ erhalten soll“.53 Der Anschlusskunde verkauft seine Forderungen an den Factor bzw. an das Factoringunternehmen. In diesem Sinne zahlt er vorläufig je nach Vereinbarung 80 bis 90% des Kaufpreises an den Factoringkunden bzw. Anschlusskunden und schafft ihm sofortige Liquidität.54 Außerdem prüft er die Zahlungswürdigkeit des Abnehmers.

Der Abnehmer wird in diesem Dreieckverhältnis als Schuldner des Anschlusskunden bzw. als Debitor betrachtet.55 Gegenüber ihm werden die Forderungen durch das Factoringunternehmen gekauft und bevorschusst.

IV. Funktionen des Factoring

Es gibt drei wesentlichen Funktionen des Factoring. Das sind Finanzierungs-, Dienstleistungs- und Delkrederefunktion.56

1. Finanzierungsfunktion

Das wesentliche Merkmal des Factoring-Geschäftes besteht in der Finanzierung einer Anschlussfirma durch Erwerb ihrer Außenstände.57 Die Finanzierungsfunktion ergibt sich aus Vorschuss-, Fälligkeits- und Diskontverfahren.58

Beim Vorschussverfahren erhält der Anschlusskunde einen Vorschuss auf den Kaufpreis, der erst mit der Fälligkeit der abgetretenen Debitorenforderung oder Zahlungseingang beim Factor fällig wird.59 Dieser Vorschuss wird von ca. 80 bis 90 Prozent des Kaufpreises auf das Konto des Anschlusskunden gutgeschrieben.60 Der Restbetrag in Höhe von ca. 10 bis 20 Prozent wird dann beglichen, wenn der Schuldner bzw. Debitor seine Schuld an Factor bezahlt hat.61

Bei dem Fälligkeitsverfahren leistet der Factor keine Vorschusszahlungen, sondern zahlt erst bei der Fälligkeit.62

Beim Diskontverfahren erfolgt eine Absicherung auf den Gegenwert des Ankaufstages. Die Forderung wird unter Abzug verschiedener pauschaler Gebühren wie z. B. Kosten, Skonto, Zinsen, Entgelt für Delkrederefunktion sofort fällig.63

Mit der Finanzierungsfunktion wird dem Anschlusskunde die Liquidität erschafft, so dass er nicht auf Eingang seiner Außenstände warten muss, die mit langfristigen Zahlungszielen verbunden sind. Demgegenüber kann er die vorgezogene Befriedigung und einem ständigen umsatzkongruenten Bargeldzufluss genießt.64

[...]


1 o.V., https://de.statista.com/statistik/daten/studie/245605/umfrage/anzahl-der-factoringinstitute-in-deutschland/, 02.12.2019.

2 o.V., https://de.statista.com/statistik/daten/studie/245617/umfrage/anzahl-der-factoringkunden-in-deutschland/, 02.12.2019.

3 o.V., https://de.statista.com/statistik/daten/studie/151353/umfrage/umsaetze-deutscher-factoring-unternehmen-seit-2002/, 02.12.2019.

4 Schwarz , Factoring, 15.

5 Martinek , ModerneVertragstypen, 231.

6 BT-Drucks. 16/11108, 66.

7 o.V.,https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090105_tatbestand_factoring.hml, 15.12.2019.

8 o.V.,https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090105_tatbestand_factoring.html, 15.12.2019.

9 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 1.

10 Schwarz , Factoring, 13; Martinek , Moderne Vertragstypen, 229.

11 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/ Wesel, Factoring-Handbuch, 1-3.

12 Schwarz , Factoring, 13.

13 Hibler/Walenta , Factoring von A bis Z, 26-27.

14 Hibler/Walenta , Factoring von A bis Z, 27.

15 Schwarz , Factoring, 13.

16 Martinek , Moderne Vertragstypen, 229-230.

17 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 3.

18 Hibler/Walenta , Factoring von A bis Z, 27.

19 Martinek , Moderne Vertragstypen, 230.

20 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 4.

21 Schwarz , Factoring, 15.

22 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 4; Martinek , Moderne Vertragstypen, 230.

23 Martinek , Moderne Vertragstypen, 231.

24 o.V.,https://de.statista.com/statistik/daten/studie/245605/umfrage/anzahl-der-factoringinstitute-in-deutschland/, 02.12.2019.

25 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 43.

26 BeckOGK-BGB/ Wilhemi §453 Rdn. 967.

27 BeckOGK-BGB/ Wilhelmi §453 Rdn. 967.

28 o.V.,https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090105_tatbestand_factoring.html, 15.12.2019.

29 Boos/Fischer/Schulte-Mattler/ Schäfer § 1 Rdn. 184.

30 Lahme , Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Rdn. 1.

31 Herzog/ Figura § 2 Rdn. 46.

32 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 25.

33 o.V.,https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090105_tatbestand_factoring.html, 15.12.2019.

34 Herzog/ Figura § 2 Rdn. 48.

35 Papperitz, DStR 1993, 1891 (1842)

36 o.V.,https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090105_tatbestand_factoring.html,15.12.2019.

37 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 20.

38 Graf von Westphalen , Vertragsrecht, Rdn. 3; BT-Drucks. 16/11108, 67; BeckOGK-BGB/ Wilhelmi §453 Rdn. 967.

39 o.V.,https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090105_tatbestand_factoring.html, 15.12.2019.

40 o.V.,https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090105_tatbestand_factoring.html,15.12.2019.

41 BT-Drucks. 16/11108, 67

42 BT-Drucks. 16/11108, 67

43 Papperitz , DStR 1993, 1841 (1842).

44 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 55.

45 Creifelds , Rechtswörterbuch, Abtretung ; Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 55.

46 Schimansky/Bunte/Lwowski , Bankrechts-Handbuch, Rdn. 41.

47 Hill , Echtes und unechtes Factoring, 29; Schimansky/Bunte/Lwowski , Bankrechts-Handbuch, Rdn. 42.

48 Hill , Echtes und unechtes Factoring, 29.

49 Uhlenbruck-InsO/ Brimkmann § 51, Rdn. 53.

50 Schimansky/Bunte/Lwowski , Bankrechts-Handbuch, Rdn. 43; Uhlenbruck-InsO/ Brimkmann § 51, Rdn. 53.

51 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 56; Aichberger/Dankelmann/Fuchs , Creifelds Rechtswörterbuch, Abtretung.

52 StudKom/ Jacoby/von Hinden, § 398 Rdn. 12.

53 Hill , Echtes und unechtes Factoring, 4.

54 o. V., https://www.factoring.de/sites/default/files/20190902%20-%20wer%20factort%20was_0.pdf, 19.12.2019.

55 Hill , Echtes und unechtes Factoring, 4.

56 Hill , Echtes und unechtes Factoring, 6; Glomb, Finanzierung durch Factoring, 17; Martinek , Moderne Vertragstypen, 232.

57 Ehling , Inland-Factoring-Geschäft, 25; Hill , Echtes und unechtes Factoring, 6.

58 Martinek , Moderne Vertragstypen, 234.

59 Hill , Echtes und unechtes Factoring, 7.

60 Hartmann-Wendels/Lehmann-Björnekärr/Mosenschuss/Wesel , Factoring-Handbuch, 21.

61 Glomb, Finanzierung durch Factoring, 25-26.

62 Martinek , Moderne Vertragstypen, 235.

63 Ehling , Inland-Factoring-Geschäft, 25.

64 Schimansky/Bunte/Lwowski , Bankrechts-Handbuch, Rdn. 2.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Factoring in Deutschland. Geschichte, Funktion und aktuelle wirtschaftliche Bedeutung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
28
Katalognummer
V1140983
ISBN (eBook)
9783346524843
ISBN (Buch)
9783346524850
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Recht Factoring Inkasso Wirtschaftsrecht Finanzierung
Arbeit zitieren
Denis Tyulenev (Autor:in), 2019, Factoring in Deutschland. Geschichte, Funktion und aktuelle wirtschaftliche Bedeutung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1140983

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