Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland

Betrachtungen zum höchsten Amt im Staat


Hausarbeit, 2001

48 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorbemerkungen

1. Einleitung

2. Das Amt des Reichspräsidenten
2.1. Amtszeit, Wahl, Wählbarkeit
2.2. Rechte, Pflichten und Befugnisse
2.3. Die Reichspräsidenten seit 1919
2.3.1. Friedrich Ebert
2.3.2. Paul von Hindenburg

3. Der Bundespräsident: Amtsausübung und Mittel der Amtsführung
3.1. Die Vorgeschichte
3.2. Das höchste Amt im Staat
3.2.1. Das Prinzip der Inkompatibilität
3.2.2. Wahlvoraussetzungen
3.2.3. Die Bundesversammlung
3.3. Staatsrechtliche und völkerrechtliche Betrachtung
3.3.1. Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
3.3.2. Verkündigung der Gesetze
3.3.3. Ernennung von Bundesbediensteten
3.3.4. Sonstige Kompetenzen und Reglementierungen
3.4. Protokoll und Streitkräfte
3.4.1. Diplomatisches Protokoll und Bundessymbole
3.4.2. Streitkräfte
3.5. Kompetenzen der Verfassungsorgane untereinander
3.5.1. Bundespräsident im Bezug zu Bundesregierung und Bundestag
3.5.2. Bundespräsident im Bezug zu den sonstigen Verfassungsorganen
a) Bundesrat
b) Bundesversammlung
c) Bundesverfassungsgericht
d) Gemeinsamer Ausschuss
3.6. Politische Einflussnahme des Bundespräsidenten
3.7. Die Macht des Wortes

Exkurs: Bundespräsident/Reichspräsident im Vergleich - Lehren aus Weimar?
Gegenüberstellung der Kompetenzen
Vergleich Bundespräsident / Reichspräsident

4. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis
a) Literatur und Quellen
b) Lexika, Presse, Periodika, Sekundärliteratur
c) Gesetzestexte

Anhang

I Die Bundespräsidenten: Kurze politische Biographie und ihre Akzente im Amt

II Auszug aus dem Grundgesetz: Fünfter Abschnitt – Der Bundespräsident

III Auszug aus der Weimarer Reichsverfassung: Dritter Abschnitt – Der Reichspräsident und die Reichsregierung

IV Bundespräsident / Reichpräsident: Gegenüberstellung Tabellenform

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland

- Betrachtungen zum höchsten Amt im Staat -

Vorbemerkungen

Historisch geprägt wurde die Politik eines Staates in erster Linie von dessen Staatsoberhaupt, meist einem Monarchen. Deshalb sind Parallelen für das Amt des Staatsoberhauptes zur monarchistischen Tradition unverkennbar. Noch vor etwas mehr als 80 Jahren hielt ein deutscher Kaiser Hof, heute hat der Bundespräsident - als deutsches Staatsoberhaupt - auf den ersten Blick eine eher geringe Möglichkeit der Einflussnahme und der politischen Bedeutung.

Bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde im Hinblick auf die Stellung des Staatsoberhauptes und dessen Einbindung in die künftige Verfassung[1] des neuen Staates im parlamentarischen Rat mit kontroversen Argumenten debattiert.[2] Auch die Meinung ob überhaupt ein Staatsoberhaupt notwendig sei, oder ob man auf diese Institution nicht besser verzichten sollte, wurde erwogen.[3]

In der tiefergehenden Auseinandersetzung mit dem Thema „Bundespräsident“ stellt sich die Frage, ob die historischen Umstände, die das Scheitern der Weimarer Republik verursachten, bei der Diskussion um das GG an sich – und um das Amt des Präsidenten im besonderen – ihre Beachtung und Würdigung fanden.[4]

1. Einleitung

Diese Hausarbeit hat das Thema: Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland - Betrachtungen zum höchsten Amt im Staat.

Beleuchtet werden soll die These, ob der Bundespräsident ein politisch wenig einflußreiches Amt inne hat, oder ob er doch mehr ist als ein „Staatsnotar“ oder eine bloße repräsentative Figur.

Vorangestellt wird den Ausführungen zum Bundespräsidenten eine kurze Betrachtung zum Amt des Reichspräsidenten der Weimarer Reichsverfassung und den Amtsinhabern von 1919 bis 1934.[5] Dies ist m.E. notwendig um die politisch-historische Diskussion um das Präsidentenamt und um das GG besser verstehen zu können.[6]

Als thematischer Schwerpunkt folgt eine Darstellung zum Amt des Bundespräsidenten im Zusammenspiel mit anderen Verfassungsorganen, zum Rahmen und den Möglichkeiten der Amtsführung des Amtes im förderalen Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland.[7]

In einem Exkurs wird kurz die These beleuchtet, ob aus „Weimar“ Lehren gezogen wurden und ob Bundespräsident und Reichspräsident überhaupt vergleichbar sind.

Abgeschlossen wird die vorliegende Hausarbeit mit einer Zusammenfassung und Schlussbetrachtung.

Ein kleinerer Aspekt der Hausarbeit gilt – in kurzen Einblendungen – der konkreten Amtsführung der jeweiligen Amtsinhaber von Theodor Heuss bis zu Johannes Rau und wie sie ihre Schwerpunkte setzten. Es soll dabei aufgezeigt werden, welche Akzente von der Person gesetzt wurden, wie sie ihre verfassungsmäßigen Spielräume nutzte und welche politischen Entwicklungen in Deutschland zu beobachten waren bzw. zu beobachten sind.[8]

2. Das Amt des Reichspräsidenten

2.1. Amtszeit, Wahl, Wählbarkeit

Die Stellung des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik[9] ist im dritten Abschnitt, Artikel 41 bis 59 WRV, „Der Reichspräsident und die Reichsregierung“ geregelt. Schon hier wird die Verzahnung mit Reichstag und Regierung deutlich.[10]

Die Reichsverfassung sah die direkte Wahl des Reichspräsidenten durch das Volk vor, der Präsident bildete somit ein Gegengewicht zum Parlament[11] bzw. zur Reichsregierung. Er konnte sich, wie auch der Reichstag - auf die Wahl und damit die Legitimation durch das Volk berufen.

Reichstag und Reichspräsident zusammen bildeten damit die Verkörperung der Volkssouveränität insgesamt[12]. Mit voller Absicht stellte die Verfassung zwei demokratische legitimierte Organe[13] nebeneinander; allerdings ein kollegiales Organ – das Parlament – und ein Organ bestehend aus nur einer Person, dem Reichspräsidenten.

Dies sind schon die ersten Hinweise auf vorgezeichnete Konflikte und die mögliche Unregierbarkeit der Weimarer Republik.[14]

Der Reichspräsident war von 1919 bis 1934 das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, auf sieben Jahre in direkter Volkswahl gewählt. Die Wiederwahl war zulässig. Es war jeder Deutsche nach Vollendung des 35 Lebensjahres wählbar.[15]

Zum Reichspräsident war gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit, oder im zweiten Wahlgang[16] die einfache (relative) Stimmenmehrheit aller abgegebenen und gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. Ein Sitz als Abgeordneter im Reichstag war ausgeschlossen, vor Antritt des Amtes war ein Eid zu leisten.

2.2. Rechte, Pflichten und Befugnisse

Neben den administrativen und repräsentativen Aufgaben[17] des Reiches, wurden von Reichspräsidenten der Reichskanzler und die Reichsminister ernannt und entlassen. Hinzu kam das Recht zur Auflösung des Reichstages.

Der Oberbefehl über die Reichswehr lag ebenfalls in der Hand des Reichspräsidenten.

Dies allein waren schon sehr weitreichende Befugnisse, einem „Wahlkaiser“ nicht unähnlich. Im Lauf der jüngeren deutschen Geschichte zeigt sich aber das Notverordnungsrecht, das sich aus Artikel 48 der WRV ergab, als das mächtigste Machtinstrument.[18] Mit ihm konnten Verfassungsrechte einzelner Personen oder Gruppen aufgehoben werden.

Ähnlich dem heutigen Verwaltungsrecht gab es weiter die Möglichkeit Finanzmittel für die Länder zu sperren oder die Ersatzvornahme.[19] Im Zuge der sogenannten Reichsexekution konnten die Länder mit Hilfe der „bewaffneten Macht“ (Reichswehr) zu bestimmten Maßnahmen bewegt werden. Die Besetzung durch Truppen war jedoch das letzte Mittel.

Rechtshistorisch war es zunächst nicht aussergewöhnlich, da es ähnliche Regelungen schon in Artikel 68 („Kriegszustand“) der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 gab und davor ein preußisches Gesetz über den Belagerungszustand vom 04.06.1851[20].

Dies scheint bedenklich für eine junge Demokratie, denn der Nationalsozialist Hitler regierte aufgrund dieses Artikels und dem Instrument der Ermächtigungsgesetze vom Reichtagsbrand am 27.02.1933 bis 1945.

Andere Meinungen hingegen sehen aufgrund der unruhigen Phasen in dieser Zeit durchaus den Sinn in diesem Notverordnungsrecht.[21]

2.3. Die Reichspräsidenten seit 1919

2.3.1. Friedrich Ebert

Friedrich Ebert übernahm unmittelbar nach Kriegsende zunächst das Amt des Kanzlers am 9. November 1918 von Prinz Max von Baden[22][23].

Als erster Präsident des Deutschen Reiches hatte Friedrich Ebert das Amt von 1919 bis 1925 inne. Der Sozialdemokrat wurde am 11. Februar 1919 von der Nationalversammlung zum vorläufigen Reichspräsidenten gewählt[24]. Dies war möglich aufgrund §7 des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt, einer Notverfassung, die bis zur Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung[25] angewandt wurde.

Obwohl Reichspräsident Ebert einen Wahltermin stets beim Reichskanzler anmahnte[26], wurde seine Amtszeit am 24. Oktober 1922, unter Verzicht einer Volkswahl, vom Reichstag mit verfassungsändernder Mehrheit (314 gegen 76 Stimmen) bis zum 30.06.1925 verlängert. Friedrich Ebert starb aber am 28.02.1925.

Seine Amtsführung galt als neutral und überparteilich, immer auf das Wohl der noch jungen Demokratie achtend, deren ruhender Pol in diesen stürmischen Zeiten er war.[27] Dies brachte ihm, dem „Heidelberger Sattlergesellen" aus der Arbeiterschicht - neben der Kritik aus dem bürgerlichen und konservativen Lager - auch Kritik aus den eigenen Reihen ein.

2.3.2. Paul von Hindenburg

Auf Ebert folgte am 12. Mai 1925[28][29], durch Volkswahl[30], Paul von Beneckendorff und von Hindenburg, so sein voller Name. Hindenburg war zum Zeitpunkt der Wahl bereits 77 Jahre alt.

Mit Ablauf seiner ersten Amtszeit (1932) war im Vorfeld in konservativen Kreisen der Plan aufgetaucht die Amtszeit Hindenburg´s auf Lebenszeit zu verlängern. Die Demokraten wollten, um Hitler als Präsident zu verhindern, zunächst das präsidiale Mandat um 2 Jahre durch ein verfassungsänderndes Gesetz verlängern. Die für eine Mehrheit notwendigen und erstarkten Nationalsozialisten lehnten mit dem Hinweis auf die Verfassung empört ab und spielten sich zudem öffentlich als „Hüter der Verfassung“ auf.[31]

Hindenburg wurde daraufhin am 10.04.1932, im zweiten Wahlgang erneut zum Reichspräsidenten gewählt[32] und hatte sein Amt bis zu seinem Tod am 02.08.1934 inne.

Übte er sein Amt anfangs loyal, d.h. im Sinne der Verfassung aus, so erlaubte[33] er später auch Präsidialkabinette, die vom Reichstag unabhängig agierten.[34]

Anm.: Auf die Amtsführung des auf Hindenburg folgenden „Führers und Reichskanzlers“ Hitler wird hier nicht näher eingegangen.

3. Der Bundespräsident - Amtsausübung und Mittel der Amtsführung

3.1. Die Vorgeschichte

Wie bereits angedeutet, wurde über die Notwendigkeit eines Staatsoberhauptes bei der Debatte um das Grundgesetz[35] von den Verfassungsvätern (und Verfassungsmüttern[36] ) im Parlamentarischen Rat kontrovers diskutiert[37].

Der Verfassungskonvent sprach sich zwar mehrheitlich für das Amt eines Bundespräsidenten aus, empfahl jedoch aufgrund der Teilung des Landes dies nicht sofort zu besetzen.

Der Präsident des Bundesrates sollte diese Funktion mitübernehmen. Andere Auffassungen wollten ein Dreiergremium (auch Direktorium) als Staatsoberhaupt, bestehend aus Bundestagspräsident, Bundesratspräsident und Bundeskanzler.

Theodor Heuss, der dann später als erster Bundespräsident das Amt innehaben sollte, machte sich für die Festschreibung des Amtes stark und wandte sich sowohl gegen eine Übergangslösung als auch gegen die direkte Volkswahl.[38] Der Präsident sollte aber keinen bestimmenden Einfluss auf Regierungsbildung haben,[39] die Vollmachten des Reichspräsidenten wirkten hier noch abschreckend nach.

Auch die Idee zur Wahl durch eine Bundesversammlung[40] wird von Heuss artikuliert.

3.2. Das höchste Amt im Staat

3.2.1. Das Prinzip der Inkompatibilität

Das Amt des Bundespräsidenten ist mit einer Anzahl von Inkompatibilitäten (Unvereinbarkeiten) verbunden.[41]

Der Bundespräsident darf weder einer Regierung, noch einem Parlament des Bundes oder eines Bundeslandes angehören, bzw. muss diese Ämter bei Wahl zum Präsidenten niederlegen. Ebenso sind dem Amtsinhaber sonstige Ausübungen von Berufen, Berufungen und Erwerbstätigkeiten untersagt.[42] Davon unberührt bleiben unentgeltliche Schirmherrschaften und ähnliche nichtgewerbliche Aktivitäten; auch seine parteipolitischen Aktivitäten ruhen.

3.2.2. Wahlvoraussetzungen

Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt – mehr nicht[43]. Die Wahl erfolgt auf Dauer von fünf Jahren, eine anschliessende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.[44] Im Verteidigungsfall bleibt der Amtsinhaber bis neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles Bundespräsident. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bundesversammlung erhält. Erreicht kein Bewerber diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen, so genügt beim dritten Wahlgang die relative Mehrheit.[45]

Eine Abwahl des Präsidenten sieht das GG nicht vor. Gegen seinen Willen kann der Bundespräsident nur im Rahmen der Präsidentenanklage[46] sein Amt verlieren, d.h. wenn Bundesrat (BR) oder Bundestag (BT) ihn wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Bundesgesetzes vor dem BVG anklagt und ihn dieses Gericht seines Amtes für verlustig erklärt.

Natürlich kann die Amtszeit auch - abgesehen von der normalen Beendigung durch Zeitablauf der Amtszeit - durch Tod, Rücktritt oder Verlust einer der formalen Wählbarkeitsvoraussetzungen[47] beendet werden.

3.2.3. Die Bundesversammlung

Gewählt wird der Bundespräsident von der Bundesversammlung[48], die als Verfassungsorgan nur diese einzige Funktion hat und nur zu diesem Zweck zusammentritt.

Einzelheiten der Wahl ergeben sich aus dem Art. 54, Abs. 1-6 GG und dem „Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung“ vom 25.04.1959. Die Bundesversammlung besteht aus den (d.h. allen) Mitgliedern des Bundestages und der gleichen Anzahl an Personen, die von den Bundesländern, den Landtagen, entsandt werden. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben der Wahlnormen hatten die verschiedenen Bundesversammlungen stets unterschiedliche Größen.

[...]


[1] Das Grundgesetz (GG)

[2] vgl. Sommer, Dr. Theo (Hg.) (1994): Die Bundespräsidenten - Das Amt, die Staatsoberhäupter, die Bewerber 1994. Zeitschrift aus der Reihe „Zeit-Punkte“. Zeitverlag Gerd Bucerius, S. 13, Debatte der 23. Sitzung am 7. Januar 1949, zw. Carlo Schmid (SPD) und Thomas Dehler (FDP)

[3] Feldkamp, Michael (Hg.) (1999): Die Entstehung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949: Eine Dokumentation. Reclam, Stuttgart, S. 69ff; und vgl. Eschenburg, Theodor (1969): Was darf ein Präsident? In: „DIE ZEIT“ Nr. 10 vom 07.03.1969

[4] Fromme, Friedrich Karl (1999): Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz: die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. 3., ergänzte Auflage. Duncker und Humblot, Berlin, S. 49 ff.

[5] Kapitel 2 dieser Hausarbeit

[6] Insbesondere auch den Aspekt, dass die Frage nach der direkten Wahl durch das Volk immer wieder im Vorfeld der Wahl zum Bundespräsidenten öffentlich erörtert wird.

[7] Kapitel 3

[8] aufgrund der Fülle des Themas im Anhang zu finden

[9] Die Verfassung (WRV) wird von einer Nationalversammlung in Weimar verabschiedet, daher der Name. Am 21. Februar 1919 wurde der Nationalversammlung der Verfassungsentwurf des Reichsinnenministers Dr. Preuß vorgelegt und am 31. Juli 1919 erfolgte die Schlussabstimmung. Von 423 Mitgliedern waren 338 in Weimar anwesend, sie stimmten: 262 Ja-Stimmen (SPD, Zentrum, demokr. Parteien), 75 Nein-Stimmen (Deutsch-Nationale, Deutsche Volkspartei, unabhängige Sozialisten), bei einer Enthaltung; vgl. Pünder, Hermann (1961): Der Reichspräsident in der Weimarer Republik. In: Demokratische Existenz heute (Heft 2). Athenaeum Verlag, Frankfurt

[10] vgl. FROMME (1999), S. 49, ff. – Insbesondere nach Max Weber ist „das Recht der unmittelbaren Führerwahl, die magna charta der Demokratie.“

[11] ebenda, S. 49

[12] vgl. Pünder, Hermann (1961): Der Reichspräsident in der Weimarer Republik. In: Demokratische Existenz heute (Heft 2). Athenaeum Verlag, Frankfurt, S. 15

[13] Der erste Reichspräsident, Friedrich Ebert, wurde allerdings nie durch das Volk gewählt, sondern erst Paul von Hindenburg 1925

[14] vgl. Eschenburg, Theodor (1963): Die improvisierte Demokratie: gesammelte Aufsätze zur Weimarer Republik. Neuauflage 1984, Piper, München, S. 121 ff.

[15] Art. 43 Weimarer Reichsverfassung

[16] Hindenburg nahm 1925 erst am zweiten Wahlgang teil; dies war also möglich

[17] Diese sind: Vertretung nach Außen, Begnadigung, Ernennung v. Reichsbeamten, Ausfertigung und Verkündigung v. Reichsgesetzen

[18] vgl. Fromme (1999), S. 125 ff. und vgl. Brockhaus, Stichwort "Diktaturparagraph"

[19] vgl. Fromme (1999), S. 153

[20] Anschütz, Gerhard (1930): Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 : ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis. 3. Bearbeitung, 13. Auflage. Stilkes Rechtsbibliothek, Berlin, S. 269 ff.

[21] PÜNDER (1961), S. 18 ff. Hermann Pünder schildert als Zeitzeuge den Kapp-Putsch im Berliner Regierungsviertel, der zwar nur wenige Tage dauerte, aber die Demokratie fast aus den Angeln hob; nur Sonderanordnungen Ebert´s konnten Schlimmeres verhindern; ähnlich argumentiert er im Hinblick auf den Bürgerkrieg in Thüringen oder nach den Ermordungen Erzbergers und Rathenaus.

[22] Friedrich Ebert (SPD), 1871-1925, Reichspräsident von 1919 bis 1922 und von 1922 bis1925

[23] vgl. Eschenburg (1963), S. 194

[24] vgl. Fromme (1999), S. 51

[25] vgl. PÜNDER (1961), S. 14

[26] Fromme (1999), S. 52, Als Begründung diente zunächst das Argument, dass aufgrund der Frage um Oberschlesien nicht klar war, was „das ganze deutsche Volk, das den Reichspräsidenten zu wählen habe“ sei. Daran schlossen sich die Unruhen aufgrund der Ermordung von Walther Rathenau (Juni 1922) an, so dass die ungestörte Vornahme der Präsidentenwahl nicht möglich erschien.

[27] vgl. Eschenburg (1963), S. 82

[28] Paul von Hindenburg, 1847-1934, Reichspräsident von 1925 bis 1932 und von 1932 bis1934

[29] Tag der Vereidigung

[30] Der erste Wahlgang (Wahlbeteiligung: 68,5%) am 29.03.1925 erfolgte noch ohne den späteren Amtsinhaber Hindenburg, da ihn der „Ruf aller nationalgesinnten Deutschen“ bis dahin nicht erreichte. Im zweiten Wahlgang setzte sich der „Held von Tannenberg“ am 26.04.1925, bei einer Wahlbeteiligung von 77,6% mit der relativen Mehrheit von 48,3% gegen den Zentrumsbewerber Marx (45,3%) – auch von der SPD getragen – durch. Der dritte Bewerber war der Kommunist Thälmann (6,4%).

[31] Fromme (1999), S. 52

[32] Im zweiten Wahlgang erhielt Hindenburg mit Unterstützung von SPD, Zentrum und DVP, bei 82,8% Wahlbeteiligung 53,0% der Stimmen. Die Republik war bedroht, was an den Stimmen der „Nichtdemokraten“ Hitler (NSDAP, 36,8%) und Thälmann (KPD, 10,2%) deutlich wird.

[33] Historisch unklar ist, ob Hindenburg die Machenschaften seiner „Kamarilla“ durchschaute und billigte oder er teilweise hintergangen wurde, da man ihn für senil hielt

[34] vgl. Eschenburg (1963), S. 251 ff.

[35] Die Ministerpräsidenten setzen nach mehreren Beratungen zunächst den sogenannten Verfassungskonvent von Herrenchiemsee (Verfassungsrechtler) ein, der vom 10. bis 23. August 1948 einen Vorschlag für ein Grundgesetz erarbeitet.

Gewählt von den Landtagen der elf westdeutschen Länder beginnen die Mitglieder des Parlamentarischen Rates ihre Arbeit am 1. September 1948 in den Gebäuden der Pädagogischen Akademie in Bonn, das eigentlich dadurch später Hauptstadt wird und nun Bundesstadt ist, nachdem Berlin Hauptstadt wurde.

CDU/CSU und SPD sind mit je 27 Abgeordneten vertreten. Konrad Adenauer (CDU) wird Präsident des Rates, während Carlo Schmid (SPD) den Vorsitz im Hauptausschuss übernimmt. Die FDP ist mit 5, die KPD, DP und das Zentrum mit je zwei Abgeordneten vertreten. In den Frankfurter Dokumenten bestimmen die Alliierten die Ziele, die mit der Ausarbeitung eines Grundgesetzes verfolgt werden sollen. Darin ist als oberstes Ziel der Förderalismus festgeschrieben.

Hauptkontroversen zwischen dem Parlamentarischen Rat und den Alliierten sind dabei die Fragen der Finanzverwaltung:

- Sollen Steuern zentral von einem "Bund" festgelegt und verwaltet werden oder von den Ländern?
- Wie werden die Länder an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt: Über einen Bundesrat aus Delegierten der Länderregierungen oder über einen Senat aus von den Landtagen gewählten Senatoren?
- Soll das Grundgesetz eine "Bundesrepublik" als Staatsordnung begründen oder einen deutschen Staatenbund?

Gleichzeitig versuchen Gewerkschaften, Kirchen und Frauenverbände auf den verfassungsrechtlichen Prozess Einfluss zu nehmen. Am 08.05.1949 wird das Grundgesetz mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen. Dagegen stimmten die Abgeordneten der KPD, der DP und des Zentrums sowie sechs der acht CSU-Abgeordneten. Am 12. Mai genehmigen die drei Militärgouverneure das Grundgesetz.

Mit Ausnahme Bayerns, dem die neue Staatsordnung zu "zentralistisch" aufgebaut ist, stimmen die Landtage aller westdeutschen Länder dem Grundgesetz zu.

[36] Der Parlamentarische Rat hatte auch vier weibliche Mitglieder: Helene Wessel, Dr. Helene Weber, Frieda Nadig und Dr. Elisabeth Selbert

[37] Feldkamp, Michael (Hg.) (1999): Die Entstehung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949: Eine Dokumentation. Reclam, Stuttgart, S. 72 ff.

[38] So wird z.B. heute noch der französische Staatspräsident, oder der österreichische Bundespräsident direkt durch das Volk gewählt, in den USA herrscht keine Direktwahl, trotz der Macht des Präsidenten, hier wird über sog. Wahlmänner, in etwa vergleichbar mit unseren Vertretern der Landtage in der Bundesversammlung, entschieden

[39] vgl. Scholz, Günther (1996): Die Bundespräsidenten: Biographien eines Amtes. 3. überarbeitete Auflage. Bouvier, Bonn, S. 12 ff.

[40] Der Parlamentarische Rat war sich von Anfang an darin einig gewesen, dass der Bundespräsident nicht durch Volksabstimmung gewählt werden sollte. Zunächst wurde vorgeschlagen, Bundestag und Bundesrat in getrennten Wahlgängen oder zu einer Versammlung vereinigt über das Staatsoberhaupt entscheiden zu lassen. Es fand sich jedoch keine Mehrheit für ein Mitbestimmungsrecht der Landesregierungen, aus deren Mitgliedern der Bundesrat gebildet wird. Theodor Heuss schlug im Parlamentarischen Rat die Wahl des Bundespräsidenten durch eine Bundesversammlung vor, die dann im Artikel 54 GG so verankert wurde:

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Auf diese Weise werden die Interessen des Bundes ebenso berücksichtigt wie die der Länder, weil Bundestag und Landtage gleich stark vertreten sind.

[41] Die Stellung im GG, ist in einem eigenen Teil, dem Abschnitt V - "Der Bundespräsident", in den Artikeln 54 bis 61 GG geregelt.

vgl. auch: Ipsen, Jörn (1993): Staatsorganisationsrecht (Staatsrecht I). Juristische Lernbücher 24, 5. Durchgesehene Auflage. Luchterhand, Neuwied, Kriftel, Berlin, S. 138 ff. und
Münch, Ingo von (1993): Staatsrecht. Band 1, 5. Auflage. Kohlhammer-Verlag, Stuttgart, S. 318 ff.

[42] Art. 55 GG

[43] Art. 54 Abs. 1 GG

[44] Art. 54 Abs. 2 GG

[45] Art. 54 Abs. 6 GG; Bisher war dies nur bei der Wahl von Gustav Heinemann (1969) und Roman Herzog (1994) der Fall

[46] Art. 61 GG

[47] z.B. Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit, Entmündigung, falsches Alter

[48] vgl. MÜNCH (1993), S. 45 ff. und Art. 54 GG

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland
Untertitel
Betrachtungen zum höchsten Amt im Staat
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Autor
Jahr
2001
Seiten
48
Katalognummer
V114147
ISBN (eBook)
9783640155675
ISBN (Buch)
9783640155743
Dateigröße
593 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Amtsführung, Bundespräsidenten, Staatsgefüge, Bundesrepublik, Deutschland, Politisches, System, Bundesrepublik, Deutschland
Arbeit zitieren
Michael Helbig (Autor:in), 2001, Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114147

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