Diese Hausarbeit behandelt verschiedene Tatbestände und Fallbeispiele des Strafrechts.
Das Übergießen mit heißem Kaffee könnte die Anforderungen des Beibringens eines anderen Stoffs nach § 224 I Nr.1 Var.2 erfüllen. Auch alltägliche, ungefährliche Stoffe, wie Kaffee, können als heiße Flüssigkeit ein zum Zwecke der Körperverletzung beigebrachter Stoff sein. Jedoch sind an das Beibringen erhöhte Anforderungen zu stellen.
So genügt eine kurze Einwirkung auf eine unempfindlichere Körperregion bei geringen substanziellen Konsequenzen regelmäßig nicht. B verschüttet seinen heißen Kaffee einmalig während des Zusammenstoßes über den Oberkörper, der zudem durch Kleidung geschützt wird. Tiefere substanzielle Beeinträchtigungen sind nicht dokumentiert. Ein schwerer Fall gem. § 224 I Nr.1 Var.2 scheidet damit aus.
Gliederung
Literaturverzeichnis
A. Tatkomplex „Fußgängerüberweg“
I. Strafbarkeit des B
1. Strafbarkeit gem. §§223 I, 224 I Nr.1 Var.2
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektive Tatbestandsmäßigkeit
(1) Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung
(2) Beibringen von Gift oder anderen Stoffen i.S.d. §224 I Nr.1 Var.2
bb) Subjektiver Tatbestand
b) Zwischenergebnis
1. Strafbarkeit nach §229
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Tatbestandsmäßige Voraussetzungen
bb) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
cc) Objektive Zurechnung
b) Rechtswidrigkeit
c) Schuld
d) Ergebnis
2. Strafbarkeit nach §142 I Nr.1
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Unfall im Straßenverkehr
b) Zwischenergebnis
3. Strafbarkeit nach §303 I
II. Ergebnis
B. Tatkomplex „der Einkauf“
I. Strafbarkeit der F
1. Strafbarkeit nach §263 I
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Täuschung
b) Ergebnis
2. Strafbarkeit nach §263 I
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Täuschung
(2) Irrtum
b) Ergebnis
3. Strafbarkeit nach §§263 I, II, 22, 23 I
a) Vorprüfung
b) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Tatentschluss
(1) Täuschung
(2) Irrtum
(3) Vermögensverfügung
(4) Vermögensschaden
(5) Bereicherungsabsicht
(6) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
bb) Unmittelbares Ansetzen nach §22
cc) Zwischenergebnis
c) Rechtswidrigkeit
aa) Einwilligung des W
bb) Zwischenergebnis
d) Schuld
e) Ergebnis
4. Strafbarkeit nach §267 I
a) Strafbarkeit nach §267 I Var.1
b) Strafbarkeit nach §267 I Var.2
c) Ergebnis
5. Strafbarkeit nach §268 I, III
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Technische Aufzeichnung
(2) Fälschung der technischen Aufzeichnung
b) Ergebnis
II. Ergebnis
C. Tatkomplex “die Kundentoilette”
I. Strafbarkeit des A
1. Strafbarkeit nach §263 I, III 2 Nr.1 Var.1, Nr.2 Var.2
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Täuschung
(2) Irrtum
(3) Vermögensverfügung
(4) Vermögensschaden
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
(2) Absicht zur rechtswidrigen Bereicherung
(3) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
a) Rechtswidrigkeit und Schuld
b) Strafzumessung
c) Ergebnis
II. Strafbarkeit des W
1. Strafbarkeit nach §242 I
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Fremde bewegliche Sache
(a) Übereignung nach §929 S.1 BGB
(2) Wegnahme
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
(2) Zueignungsabsicht
(3) Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
c) Ergebnis
D. Tatkomplex „die Autobahn“
I. Strafbarkeit des M
1. Strafbarkeit nach §§249 I, 25 II, 22, 23 I
a) Vorprüfung
b) Tatbestand
aa) Tatentschluss
(1) Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
(bb) Gemeinsame Tatausführung
(b) Zwischenergebnis
(2) Qualifiziertes Nötigungsmittel
(3) Zusammenhang zwischen Wegnahme und Nötigung
(4) Zueignungsabsicht
(5) Rechtswidrigkeit der Zueignung
bb) Unmittelbares Ansetzen
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
d) Ergebnis
2. Strafbarkeit nach §316a I
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit
(2) Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs oder einen Mitfahrer
(3) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
(2) Absicht zur Begehung eines Raubes zum Zeitpunkt des Angriffs
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
c) Ergebnis
3. Strafbarkeit nach §132 Var.1
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Öffentliches Amt
(2) Ausübung des Amtes
bb) Subjektiver Tatbestand
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
c) Ergebnis
II. Ergebnis
III. Strafbarkeit des W
1. Strafbarkeit nach §315b I Nr.3
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Verkehrsfremder Eingriff nach §315b I Nr.3
(2) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
(3) Eintritt einer konkreten Gefahr
bb) Subjektiver Tatbestand
b) Rechtswidrigkeit
aa) Notwehr gem. §32
bb) Zwischenergebnis
c) Schuld
d) Ergebnis
2. Strafbarkeit aus § 223 I, 224 I Nr.2, 22, 23 I
a) Vorprüfung
b) Tatbestand
aa) Tatentschluss
(1) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
(2) Verletzung mittels gefährlichen Werkzeugs gem. §224 I Nr.2 Var.2
bb) Unmittelbares Ansetzen
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
d) Ergebnis
IV. Ergebnis
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.