Diese Hausarbeit behandelt verschiedene Tatbestände und Fallbeispiele des Strafrechts.
Das Übergießen mit heißem Kaffee könnte die Anforderungen des Beibringens eines anderen Stoffs nach § 224 I Nr.1 Var.2 erfüllen. Auch alltägliche, ungefährliche Stoffe, wie Kaffee, können als heiße Flüssigkeit ein zum Zwecke der Körperverletzung beigebrachter Stoff sein. Jedoch sind an das Beibringen erhöhte Anforderungen zu stellen.
So genügt eine kurze Einwirkung auf eine unempfindlichere Körperregion bei geringen substanziellen Konsequenzen regelmäßig nicht. B verschüttet seinen heißen Kaffee einmalig während des Zusammenstoßes über den Oberkörper, der zudem durch Kleidung geschützt wird. Tiefere substanzielle Beeinträchtigungen sind nicht dokumentiert. Ein schwerer Fall gem. § 224 I Nr.1 Var.2 scheidet damit aus.
Gliederung
A. Tatkomplex „Fußgängerüberweg“
I. Strafbarkeit des B
1. Strafbarkeit gem. §§223 I, 224 I Nr.1 Var.2
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektive Tatbestandsmäßigkeit
(1) Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung
(2) Beibringen von Gift oder anderen Stoffen i.S.d. §224 I Nr.1 Var.2
bb) Subjektiver Tatbestand
b) Zwischenergebnis
1. Strafbarkeit nach §229
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Tatbestandsmäßige Voraussetzungen
bb) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
cc) Objektive Zurechnung
b) Rechtswidrigkeit
c) Schuld
d) Ergebnis
2. Strafbarkeit nach §142 I Nr.1
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Unfall im Straßenverkehr
b) Zwischenergebnis
3. Strafbarkeit nach §303 I
II. Ergebnis
B. Tatkomplex „der Einkauf“
I. Strafbarkeit der F
1. Strafbarkeit nach §263 I
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Täuschung
b) Ergebnis
2. Strafbarkeit nach §263 I
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Täuschung
(2) Irrtum
b) Ergebnis
3. Strafbarkeit nach §§263 I, II, 22, 23 I
a) Vorprüfung
b) Tatbestandsmäßigkeit
aa) Tatentschluss
(1) Täuschung
(2) Irrtum
(3) Vermögensverfügung
(4) Vermögensschaden
(5) Bereicherungsabsicht
(6) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
bb) Unmittelbares Ansetzen nach §22
cc) Zwischenergebnis
c) Rechtswidrigkeit
aa) Einwilligung des W
bb) Zwischenergebnis
d) Schuld
e) Ergebnis
4. Strafbarkeit nach §267 I
a) Strafbarkeit nach §267 I Var.1
b) Strafbarkeit nach §267 I Var.2
c) Ergebnis
5. Strafbarkeit nach §268 I, III
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Technische Aufzeichnung
(2) Fälschung der technischen Aufzeichnung
b) Ergebnis
II. Ergebnis
C. Tatkomplex „die Kundentoilette“
I. Strafbarkeit des A
1. Strafbarkeit nach §263 I, III 2 Nr.1 Var.1, Nr.2 Var.2
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Täuschung
(2) Irrtum
(3) Vermögensverfügung
(4) Vermögensschaden
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
(2) Absicht zur rechtswidrigen Bereicherung
(3) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
a) Rechtswidrigkeit und Schuld
b) Strafzumessung
c) Ergebnis
II. Strafbarkeit des W
1. Strafbarkeit nach §242 I
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Fremde bewegliche Sache
(a) Übereignung nach §929 S.1 BGB
(2) Wegnahme
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
(2) Zueignungsabsicht
(3) Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
c) Ergebnis
D. Tatkomplex „die Autobahn“
I. Strafbarkeit des M
1. Strafbarkeit nach §§249 I, 25 II, 22, 23 I
a) Vorprüfung
b) Tatbestand
aa) Tatentschluss
(1) Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
(bb) Gemeinsame Tatausführung
(b) Zwischenergebnis
(2) Qualifiziertes Nötigungsmittel
(3) Zusammenhang zwischen Wegnahme und Nötigung
(4) Zueignungsabsicht
(5) Rechtswidrigkeit der Zueignung
bb) Unmittelbares Ansetzen
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
d) Ergebnis
2. Strafbarkeit nach §316a I
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit
(2) Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs oder einen Mitfahrer
(3) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
(2) Absicht zur Begehung eines Raubes zum Zeitpunkt des Angriffs
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
c) Ergebnis
3. Strafbarkeit nach §132 Var.1
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Öffentliches Amt
(2) Ausübung des Amtes
bb) Subjektiver Tatbestand
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
c) Ergebnis
II. Ergebnis
III. Strafbarkeit des W
1. Strafbarkeit nach §315b I Nr.3
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Verkehrsfremder Eingriff nach §315b I Nr.3
(2) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
(3) Eintritt einer konkreten Gefahr
bb) Subjektiver Tatbestand
b) Rechtswidrigkeit
aa) Notwehr gem. §32
bb) Zwischenergebnis
c) Schuld
d) Ergebnis
2. Strafbarkeit aus § 223 I, 224 I Nr.2, 22, 23 I
a) Vorprüfung
b) Tatbestand
aa) Tatentschluss
(1) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
(2) Verletzung mittels gefährlichen Werkzeugs gem. §224 I Nr.2 Var.2
bb) Unmittelbares Ansetzen
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
d) Ergebnis
IV. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Das Ziel der Arbeit ist die gutachterliche Prüfung verschiedener strafrechtlicher Sachverhalte in unterschiedlichen Kontexten, um die Strafbarkeit der beteiligten Akteure unter Anwendung des Strafgesetzbuches (StGB) und relevanter Nebengesetze zu bestimmen.
- Strafrechtliche Analyse von Vorfällen im Straßenverkehr und im Einzelhandel.
- Prüfung von Körperverletzungsdelikten und deren Abgrenzung zu Fahrlässigkeit.
- Untersuchung von Betrugsdelikten, insbesondere im Kontext von Manipulationen bei der Gewichtsangabe und Trinkgeld.
- Bewertung von Raubdelikten und räuberischen Angriffen auf Kraftfahrer.
- Analyse der Mittäterschaft und der Tatentschlossenheit bei versuchten Straftaten.
Auszug aus dem Buch
1. Strafbarkeit gem. §§223 I, 224 I Nr.1 Var.2
B könnte durch das Verschütten des heißen Kaffees einer schweren Körperverletzung gem. §§223 I, 224 I Nr.1 Var.2 zulasten des W schuldig sein. Dafür müssten die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sein, sowie B rechtswidrig und schuldhaft handeln.
a) Tatbestandsmäßigkeit
B müsste die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen.
aa) Objektive Tatbestandsmäßigkeit
Durch das Beibringen eines anderen Stoffs i.S.d. §224 I Nr.1 Var.2 müsste B eine andere Person körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen.
(1) Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung
W, als andere Person i.S.d. §223 I, müsste durch das Verschütten des Kaffees eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung erleiden. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene körperliche Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Durch das Verschütten des heißen Getränks auf seinem Oberkörper erleidet W erhebliche Schmerzen und ist in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist bei Symptomen wie Hautrötungen regelmäßig abzulehnen. Bei einer lebensnahen Auslegung erleidet W durch das heiße Getränk allenfalls vorübergehende Hautrötungen. Erhebliche Substanzverletzungen sind nicht gegeben. Eine körperliche Misshandlung liegt vor.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen, pathologischen Zustands. Entscheidend ist ein objektivierbarer Zustand, weshalb die reine Schmerzempfindung ausscheidet. W erleidet keine erheblichen objektiven Schäden, wie eine Substanzverletzung. Eine Gesundheitsschädigung liegt nicht vor.
W erleidet durch das Verschütten eine körperliche Misshandlung.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Tatkomplex „Fußgängerüberweg“: Analyse von verschiedenen Delikten, die sich aus einem Zusammenstoß zwischen zwei Fußgängern ergeben, insbesondere Körperverletzung und Unfallflucht.
B. Tatkomplex „der Einkauf“: Prüfung verschiedener Betrugs- und Urkundendelikte im Zusammenhang mit einer Manipulation an einer Waage durch eine Kundin.
C. Tatkomplex „die Kundentoilette“: Untersuchung der Strafbarkeit bezüglich der Verwendung von Trinkgeldern zur Lohnkostendeckung und der Wegnahme dieser Gelder.
D. Tatkomplex „die Autobahn“: Gutachterliche Beurteilung eines räuberischen Angriffs auf einen Autofahrer durch Vortäuschung einer Polizeikontrolle sowie der strafrechtlichen Reaktion des Fahrers.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Körperverletzung, Betrug, Raub, Mittäterschaft, Wegnahme, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Urkundenfälschung, Amtsanmaßung, Gewahrsam, Vermögensschaden, Unfallflucht, Straßenverkehr, Strafgesetzbuch
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in diesem Dokument grundlegend?
Das Dokument stellt eine juristische Fallsammlung dar, in der verschiedene strafrechtliche Sachverhalte gutachterlich geprüft werden.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Arbeit fokussiert sich auf Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, Vermögensdelikte wie Betrug und Raub sowie Gefährdungsdelikte im Straßenverkehr.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die präzise rechtliche Einordnung komplexer Alltagssituationen anhand der geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB).
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es wird die klassische gutachterliche Prüfungsmethode angewandt, bei der Tatbestände, Rechtswidrigkeit und Schuld systematisch geprüft werden.
Was wird im Hauptteil detailliert behandelt?
Im Hauptteil werden vier verschiedene Tatkomplexe (Fußgängerüberweg, Einkauf, Kundentoilette, Autobahn) in einzelnen Unterkapiteln detailliert auf strafrechtliche Relevanz analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentral sind Begriffe wie Strafrecht, Betrug, Körperverletzung, Mittäterschaft und Vermögensschaden.
Wie bewertet die Arbeit die Manipulation an der Waage im Supermarkt?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs vorliegt, da die Voraussetzungen der Vermögensverfügung und -schädigung nach der Vorstellung der Täterin erfüllt sind.
Ist das Wegnehmen von Geld aus einem Trinkgeldteller ein Diebstahl?
Ja, die Arbeit gelangt zu dem Schluss, dass dies einen Diebstahl darstellt, da das Geld fremd ist und der Täter mit Zueignungsabsicht handelt.
- Quote paper
- Anonym (Author), 2019, Bearbeitung verschiedener Tatkomplexe im Strafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1141621