Mobbing und Recht

Mobbing vor dem Hintergrund geltender Gesetze


Seminararbeit, 2008

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die sozialwissenschaftliche Definition von Mobbing

3. Die rechtliche Definition von Mobbing

4. Die gesundheitlichen Folgen von Mobbing

5. Zahlen und Fakten

6. Die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Mobbing
6.1 Die strafrechtlichen Aspekte
6.1.1 Körperverletzung:
6.1.3. Beleidigung
6.1.4. Üble Nachrede und Verleumdung
6.1.5. Diebstahl, Sachbeschädigung und Datenveränderung
6.1.6. Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
6.2 Die schadensersatzrechtliche Aspekte
6..2.1. Ansprüche des Mobbingopfers gegen Kollegen oder Vorgesetzte
6.2.1.1 Körper- und Gesundheitsverletzung
6.2.1.2 Verletzung des Eigentum und der Freiheit
6.2.1.3 Verletzung sonstiger Rechte: Persönlichkeitsrecht und Schutzgesetz
6.2.1.4 Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
6.2.2. Ansprüche des Mobbingopfers gegen den Arbeitgeber
6.2.2.1 Fürsorgepflicht
6.2.2.2 Haftung für Zweite
6.2.2.3 Organisationsverschulden
6.2.3 Schmerzensgeldanspruch
6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte
6.4 Dienstrechtliche Aspekte von Mobbing
6.5 Sozialrechtliche Aspekte von Mobbing
6.6 Betriebsverfassungs-und personalvertretungsrechtliche Aspekte von Mobbing

7. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz: AGG

8. Die Darlegungs- und Beweislast als Kernproblem

9. Zusammenfassung und Fazit

Quellenverzeichnis:

Literatur:

Internet:

1. Einleitung

Mobbing ist ein scheinbar zunehmend verbreitetes, aktuelles Phänomen, dass einer konkreten gesetzlichen Regelung entbehrt. Die sich daraus ergebende Frage ist, inwieweit Mobbing von den geltenden Gesetzen erfasst wird und ob diese ausreichend sind. Deshalb werden wir in der nachfolgenden Arbeit die grundsätzlichen rechtlichen Bedingungen und Anspruchsgrundlagen des Phänomens „Mobbing“ darstellen.

Unser Fokus liegt hier auf dem Schadensersatzrecht, da überwiegend zu diesem Thema Gerichtsprozesse geführt werden. Weiterhin untersuchen wir das Strafrecht auf mobbingimmanente Straftaten, auch in Hinblick auf seine Bedeutung als Schutzgesetz, dass so für Schadensersatzprozesse relevant wird, aber ebenfalls um den strafbaren Aspekt von Mobbing erkennbar werden zu lassen. Weitere bedeutende Ansprüche bzw. Rechtsfolgen und relevante Regelungen suchen wir im arbeitsrechtlichen, dienstrechtlichen, sozialrechtlichen und betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Bereich.

Anschließend erläutern wir das Allgemeine Gleichstellungsgesetz aufgrund seines beispielhaften Charakters verschiedener Regelungen für die Mobbingproblematik.

Schließlich gehen wir auf die Schlüsselproblematik des rechtlichen Umgangs mit Mobbing ein, nämlich die der Darlegungs– und Beweisführung. Vorangestellt werden die nötigen Grundlagen.

2. Die sozialwissenschaftliche Definition von Mobbing

Das Wort Mobbing wurde von dem englischen Verb „to mob“ abgeleitet. Es bedeutet so viel wie „ über jemanden herfallen, anpöbeln, angreifen, attackieren“[1].

Der Verhaltensforscher Konrad Lorenz (1903-1989) prägte den Begriff „Mobbing“. Er gebrauchte ihn für die Tierwelt und bezeichnete damit Gruppenangriffe von unterlegenen Tieren mit dem Zweck einen überlegenen Gegner zu vertreiben[2]. Durch Heinz Leymann (1932-1999) bekam der Begriff „Mobbing“ eine besondere Bedeutung. Er erkannte, dass sich die psychischen Belastungen von Arbeitnehmern häufig nicht auf deren Persönlichkeit zurückführen lässt, sondern ursächlich im betrieblichen Umfeld zu finden sind. Leymann hat den Begriff „Mobbing“ folgendermaßen definiert: „Unter Mobbing wird eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist (1) und von einer oder einigen Personen systematisch, oft (2) und während längerer Zeit (3) mit dem Ziel und/oder dem Affekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis (4) direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet[3].“ Dem Ausstoß aus dem Arbeitsverhältnis kann hier auch eine Versetzung entsprechen[4]. Leymanns Definition von Mobbing folgten weitere Definitionen mit dem Versuch die wichtigsten Merkmale von Mobbing herauszuarbeiten. Die derzeit gebräuchlichsten Definitionen von Mobbing lassen sich jedoch überwiegend auf Leymann zurückführen[5]. Der Definition von Leymann hat sich z. B. das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19.03.2002 sowie das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 19.02.2004 angeschlossen[6].

3. Die rechtliche Definition von Mobbing

Eine einheitliche rechtliche Definition oder gesetzliche Bestimmung des Begriffs Mobbing gibt es nicht. Er gilt auch nicht als eigenständiger juristischer Begriff, sondern wird als zusammenfassende Bezeichnung für bestimmte Verhaltensweisen verwendet. Bezug nehmen kann man hierbei also nur auf die Rechtssprechung.

Als Beispieldefinition bietet sich hier z.B. die des LAG Thüringen aus dem Jahr 2001 an, da sie von vielen Gerichten übernommen wurde: „Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.“[7]

Hier wird Mobbing als rechtswidrig, d.h. persönlichkeits-, gesundheits- und sonstige Rechte verletzend definiert. Außerdem nennt es Kriterien, um dem Grundproblem bei der rechtlichen Handhabung von Mobbing gerecht zu werden, nämlich rechtswidrige von sozialadäquaten Verhaltensweisen abzugrenzen. Sozialadäquat sind Handlungen, die als zwar unerwünscht aber hinzunehmen gelten.

Die Kriterien sind die Systematik, also das fortgesetzte und aufeinander aufbauende Verhalten, und die Absicht, nämlich feindlich, diskriminierend und schikanierend.

Damit kann z. B. isolierendes Verhalten wie Kommunikationsverweigerung das an sich nicht rechtswidrig ist, durch seine Zielsetzung, Motivation und Systematik und auch Auswirkung als rechtswidrig qualifiziert und damit von sozialadäquatem Verhalten differenziert werden. Diese Differenzierung begründet die eigentliche Notwendigkeit einer Definition von Mobbing, da laut Arbeitsgericht Berlin die juristische Bedeutung der durch Mobbing bedingten Sachverhalte „darin besteht, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die isoliert betrachtet nicht angemessen gewürdigt werden können“[8]. Bei Mobbinghandlungen, die einem bereits erfasstem Recht entsprechen stellt sich dieses Problem nicht, aber Mobbing beinhaltet gerade viele Handlungen, die an sich keine rechtliche Relevanz besitzen, eben augenscheinlich sozialadäquat sind.

Die Unterschiede der einzelnen Definitionen liegen aber eher im Detail. Generell wird von einer „Persönlichkeitsschutzsphäre“ gesprochen, Mobbing wird als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 und 2 GG und betrachtet und behandelt.

Allerdings ist festzustellen, dass es Gerichte gibt die Mobbing aktiv bekämpfen wollen und somit den Begriff Mobbing stärker befürworten, und andere, die der rechtlichen Handhabung des Begriffs eher ablehnend gegenübersehen. Die wohl vorerst letzte Definition ist die des Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2007. Sie setzt Mobbing mit dem Begriff der „benachteiligenden Belästigung“ aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2006 gleich. Mobbing besteht also aus „unerwünschten Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“[9]

4. Die gesundheitlichen Folgen von Mobbing

Mobbing hinterlässt deutliche bis massive gesundheitliche Schäden.

Bei ca. 98 % der Mobbingbetroffenen verursacht Mobbing psychische Auswirkungen, wie Stress, Schlafstörungen oder sozialen Rückzug. Bei 43 % wurde eine Erkrankung diagnostiziert, die bei der Hälfte davon länger als 6 Wochen dauerte[10]. Circa 20% aller Selbstmorde in Deutschland lassen sich auf Mobbing zurückführen, d.h. 30.000 Opfer im Jahr[11]. Mobbing hat den Stellenwert einer „psychischen Traumatisierung“, häufige Folge ist die „posttraumatische Stressbelastung“, PTSD genannt. Diese und weitere psychiatrisch-/ psychosomatische Erkrankungen können irreversibel werden und führen häufig bis zur Arbeitsunfähigkeit[12]. Jede zehnte Krankschreibung lässt sich auf eine möglicherweise mobbingbedingte Erkrankung zurückführen.

5. Zahlen und Fakten

Eine Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ergeben, dass in Deutschland ca. 1.000.000 Arbeitnehmer von Mobbing betroffen sind. Die geschätzte Anzahl hierzu variieren aber bis zu 5.000.000 Betroffenen[13], die Zahlen sind also nicht verlässlich. Die Kosten von Mobbing wurden ebenfalls von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf 11, 2 Milliarden für direkte Aufwendungen bei Krankheitsbehandlung und auf 13,4 Milliarden für Arbeitsausfall berechnet. Experten schätzten den volkswirtschaftlichen Schaden sogar auf 20-50 Milliarden Euro[14]. Häufigste Mobbinghandlung ist die Verleumdung, also die Verbreitung von Gerüchten und Unwahrheiten die bei 61 % der Befragten auftrat, gefolgt von falscher Bewertung der Arbeit (57%), Sticheleien und Hänseleien (55%), das Verweigern wichtiger Informationen ( 51 %), ungerechter und massiver Kritik der Arbeit (48%), Ausgrenzung/Isolation (39%), als Unfähig darstellen (38%), Beleidigung (36%), Arbeitsbehinderung (26 %) und Arbeitsentzug (18%)[15]. Die durchschnittliche Mobbingdauer beträgt 16 Monate.

6. Die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Mobbing

Nachdem Mobbing grundsätzlich als Verstoß gegen Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes und als gesundheitsverletzend gewertet und definiert wurde, stellen wir die weiteren gesetzlichen Grundlagen dar, die das Mobbingphänomen erfassen bzw. von Bedeutung für dieses sind. Diese finden sich in strafrechtlichen, schadensersatzrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, dienstrechtlichen und betriebverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Bereichen verwirklicht. Außerdem behandeln wir das Allgemeine Gleichstellungsgesetz in Hinblick auf entscheidende Verbesserungen für den Mobbingbetroffenen besonders bzgl. der Beweis- und Darlegungslast.

[...]


[1] Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.20

[2] Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.20

[3] Leymann,1995,S.18 zit in Esser&Wolmerath,2005,S.21

[4] Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.22

[5] Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.20

[6] Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.22

[7] http://www.anderfuhr-buschmann.de/urteile/lag_thueringen_5_sa_403_00.htm

[8] http://www.anderfuhr-buschmann.de/urteile/arbg_berlin_40_ca_5746_01.htm, Leitsätze

[9] BAG, Urteil vom 25.10.2007, Az: 8 AZR 593/06 in

[10] vgl. http://karrierebibel.de/mobbing-die-zahlen-die-folgen/

[11] Wolmerath, 2007, S. 40

[12] vgl. Wolmerath, 2007, S. 41

[13] http://www.mobbing-web.de/html/zeigen_sie-gesicht-.html

[14] http://www.focus.de/D/DB/DBX/DBX41/dbx41.htm

[15] http://www.dasa-dortmund.de/nn_21532/de/Presse/Pressematerialien/Sonderausstellung_20Wenn_20keiner_20gr_C3_BC_C3_9Ft_20und_20alle_20schweigen/Mobbing_20in_20Zahlen_20und_20Fakten.pdf

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Mobbing und Recht
Untertitel
Mobbing vor dem Hintergrund geltender Gesetze
Hochschule
Fachhochschule Düsseldorf  (Fachhochschule Düsseldorf )
Veranstaltung
Mediation im Arbeitsleben
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V114191
ISBN (eBook)
9783640157570
ISBN (Buch)
9783640157587
Dateigröße
466 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mobbing, Recht, Mediation, Arbeitsleben
Arbeit zitieren
Karsten Lenz (Autor:in), 2008, Mobbing und Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114191

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