Die geplanten Neuregelungen zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags


Seminararbeit, 2021

31 Seiten, Note: 14 Jur. Punkte (gut)


Leseprobe


A. Einleitung

B. Untersuchung der geplanten Neuregelungen
I. Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit im allgemeinen Kaufvertragsrecht
1. Gleichwertigkeit der Anforderungen
2. Subjektive Anforderungen
3. Objektive Anforderungen
4. Montageanforderungen
II. Neuregelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht
1. Einführung des Begriffs der ,,Ware mit digitalen Elementen“
2. Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen
3. Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
4. Sonderbestimmungen für die Verjährung
5. Beweislastumkehr
III. Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte

C. Änderungen im Vergleich zum geltendem Kaufrecht
I. Neues Gewährleistungssystem
II. Ausweitung der Unternehmerpflichten
III. Verlängerung der Haftungsdauer und Beweislastumkehr

D. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Seit dem Beginn des digitalen Zeitalters um die Jahrtausendwende gewinnt der Verkauf von Geräten mit bereits integrierten digitalen Komponenten zwar zunehmend an Bedeutung, doch enthielt das jeweilige Kaufvertragsrecht der EU-Mitgliedstaaten zumeist noch keine Spezialregelungen hierfür. Am 20. Mai 2019 haben allerdings das Europäische Parlament und der Rat zur Stärkung des Verbraucherschutzes und als Beitrag zur Verwirklichung eines ordnungsgemäß funktionierenden digitalen EU-Binnenmarktes,1 wobei der Aufbau eines solchen Binnenmarktes einen wesentlichen Teil der digitalen Binnenmarktstrategie der Europäischen Kommission darstellt,2 eine bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzende3 und hierbei weitgehend vollharmonisierende4 Richtlinie zum Warenkauf verkündet. Nach Art. 4 dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten bei einem solchen Harmonisierungsgrad in ihrem nationalen Recht, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften, die insbesondere die Höhe des Verbraucherschutzniveaus betreffen, aufrechterhalten oder erlassen. Diese WKRL, die das EU-Verbraucherkaufrecht reformiert und den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen regelt,5 soll ab dem 1. Januar 2022 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 ablösen,6 wobei die EU-Mitgliedstaaten zugleich ihr eigenes Umsetzungsgesetz anzuwenden haben.7 Ein einst von der Bundesregierung entworfenes8 und nun am 25. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt offiziell verkündetes Kaufrechtsnovellierungsgesetz9, das entsprechend den Vorgaben der WKRL unter anderem den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen reguliert, soll in dieser Arbeit in einigen ausgewählten Punkten näher beleuchtet werden.

Dabei wird zunächst auf den in § 434 BGB nF neu definierten Begriff der Sachmangelfreiheit im allgemeinen Kaufvertragsrecht eingegangen, um im Folgenden die im Vordergrund stehenden Neuregelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht respektive die Besonderheiten beim Verkauf von Waren mit digitalen Elementen darzustellen. Diesbezüglich wird der neu eingeführte Rechtsbegriff ,,Ware mit digitalen Elementen“ erläutert. Im Folgenden werden die in § 475b Absatz 2 bis 6 BGB nF normierten Anforderungen an die Sachmangelfreiheit einer solchen Ware mit digitalen Elementen und in diesem Zusammenhang auch die Pflicht des Unternehmers zur Bereitstellung von Aktualisierungen näher untersucht. Anschließend werden die in § 475c Absatz 2 BGB nF enthaltenen ergänzenden Regelungen zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen, die dauerhaft bereitzustellen sind, vorgestellt. Schließlich werden die Vorschriften der §§ 475e, 477 BGB nF, die die Verjährung und Beweislastumkehr betreffen, behandelt. Im nächsten Abschnitt wird das Verhältnis der vorgestellten kaufrechtlichen Regelungen zu den in den §§ 327 ff. BGB nF normierten Regelungen dargestellt beziehungsweise eine Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte vorgenommen. Nachdem die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum geltendem Kaufrecht dargelegt wurden, werden in einem letzten Schritt die Neuregelungen zusammengefasst und ein Ausblick gegeben.

B. Untersuchung der geplanten Neuregelungen

I. Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit im allgemeinen Kaufvertragsrecht

Künftig soll der Begriff der Sachmangelfreiheit im allgemeinen Kaufvertragsrecht neu gefasst werden. Nach § 434 Absatz 1 BGB nF, der Art. 5 WKRL umsetzt,10 ist eine Sache im Sinne von § 90 BGB nur dann ,,frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht“.

1. Gleichwertigkeit der Anforderungen

Aus dieser neuen Definition des Begriffs der Sachmangelfreiheit ergibt sich,

dass die Kaufsache grundsätzlich nur noch dann frei von Sachmängeln ist,

wenn diese drei genannten Anforderungen kumulativ vorliegen.11 Durch diese Kumulation wird freilich eine dem geltenden Kaufvertragsrecht bisher unbekannte ,,Gleichwertigkeit der objektiven und subjektiven Beschaffenheitsanforderungen“12 geschaffen.

Doch trotz dieser gravierenden Änderung systematischer Art, können die Vertragsparteien, sofern beide entweder Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, weiterhin privatautonom – ausdrücklich oder konkludent – eine Soll-Beschaffenheit der Kaufsache vereinbaren, die nicht mit den objektiven Beschaffenheitsanforderungen übereinstimmt.13 Dies ergibt sich vornehmlich aus der Vorschrift des § 434 Absatz 3 Satz 1 BGB nF, in der es dem Wortlaut nach heißt, dass die objektiven Anforderungen an den Verkaufsgegenstand nur gelten, ,,soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“. Angesichts des Umstands, dass den genannten Kaufvertragsparteien die Vertragsgemäßheit der zu verkaufenden Sache somit zur Disposition steht, können dementsprechend sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden.14 Dies sind Vereinbarungen darüber, dass die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweisen soll, die negativ von den objektiven Beschaffenheitsanforderungen abweicht.15

2. Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Beschaffenheitsanforderungen sind in § 434 Absatz 2 Satz 1 BGB nF, der Art. 6 WKRL umsetzt,16 normiert. Sie stellen zwischen den Parteien kaufvertraglich vereinbarte Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit beziehungsweise Sachmangelfreiheit der Kaufsache dar.17 Gemäß § 434 Absatz 2 Satz 1 BGB nF entspricht die Kaufsache den subjektiven Anforderungen, wenn sie ,,die vereinbarte Beschaffenheit hat“ (Nr. 1). Nach § 434 Absatz 2 Satz 2 BGB nF gehören zu der Beschaffenheit, wobei die nachfolgende Aufzählung nicht abschließend ist,18,,Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben“. Darüber hinaus genügt die Kaufsache den subjektiven Anforderungen, wenn sie ,,sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“ (Nr. 2) und ,,mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanforderungen, übergeben wird“ (Nr. 3).

3. Objektive Anforderungen

§ 434 Absatz 3 Satz 1 BGB nF, der Art. 7 WKRL umsetzt,19 regelt hingegen die objektiven Beschaffenheitsanforderungen. Diese sind als Sacheigenschaften aufzufassen, ,,die aufgrund der gesetzlichen Festlegung vorhanden sein müssen“20. Gemäß § 434 Absatz 3 Satz 1 BGB nF entspricht die Kaufsache den objektiven Anforderungen, wenn sie ,,sich für die gewöhnliche Verwendung eignet“ (Nr. 1) sowie ,,eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann“ (Nr. 2). Zu der üblichen Beschaffenheit zählen nach § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB nF ,,Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit“. Was der Käufer jedoch berechtigterweise erwarten kann, bestimmt sich nach ,,der Art der Sache“ (Nr. 2 lit. a) und den ,,öffentlichen Äußerungen“ (Nr. 2 lit. b). Ferner trägt die Kaufsache den objektiven Anforderungen Rechnung, wenn sie ,,der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat“ (Nr. 3) und ,,mit dem Zubehör einschließlich der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann“ (Nr. 4).

4. Montageanforderungen

Schließlich ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie zudem den Montageanforderungen des § 434 Absatz 4 BGB nF, der Art. 8 WKRL umsetzt,21 entspricht. Sofern die Durchführung einer Montage vonnöten ist, wird den Montageanforderungen gemäß § 434 Absatz 4 BGB nF Genüge getan, wenn die Montage entweder ,,sachgemäß durchgeführt worden ist“ (Nr. 1) oder ,,zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel

in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht“ (Nr. 2).

II. Neuregelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht

Abgesehen von der Neudefinition der Sachmangelfreiheit im allgemeinen Kaufvertragsrecht, sollen zahlreiche weitere Neuregelungen für Verbrauchsgüterkäufe, also Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine Ware,22 in den §§ 474 ff. BGB nF gelten, wobei im folgenden Teil schwerpunktmäßig die Neuregelungen zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen dargestellt werden.

1. Einführung des Begriffs der ,,Ware mit digitalen Elementen“

In der neuen verbrauchsgüterkaufrechtlichen Vorschrift des § 475b Absatz 1 Satz 1 BGB nF, die Art. 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Absatz 5 lit. b WKRL umsetzt,23 wurde der neue Rechtsbegriff beziehungsweise die neue Warenkategorie ,,Ware mit digitalen Elementen“ eingeführt.

Bislang waren lediglich Waren ohne digitale Elemente als bewegliche Sachen, ,,die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden“, in § 241a Absatz 1 BGB legaldefiniert.

Der neue Rechtsbegriff ist jedoch, obwohl er im neuen Verbrauchsgüterkaufrecht mehrfach Erwähnung findet,24 in der Vorschrift des § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB nF, die in Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie25 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen26 eingeführt wurde, legaldefiniert27. Gemäß § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB nF sind dies Waren im Sinne von § 241a Absatz 1 BGB, ,,die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können“, wobei mit dem Begriff ,,digitale Produkte“, nach der Legaldefinition in § 327 Absatz 1 Satz 1 BGB nF, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gemeint sind. Hierbei sind digitale Inhalte nach § 327 Absatz 2 Satz 1 BGB nF, der Art. 2 Nr. 6 WKRL umsetzt,28 Daten, ,,die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“. Darunter fallen insbesondere Computerprogramme, digitale Spiele, elektronische Bücher, Applikationen für mobile Endgeräte etc.29 Digitale Dienstleistungen sind hingegen nach § 327 Absatz 2 Satz 2 BGB nF, der Art. 2 Nr. 7 WKRL umsetzt,30 Dienstleistungen, die dem Verbraucher ,,die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen“ (Nr. 1) oder ,,die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen“ (Nr. 2). Dazu gehören beispielsweise Cloud-Dienste, die das Hochladen und Speichern von Dateien ermöglichen, Social-Media-Dienste, die die gemeinsame Nutzung hochgeladener Audio-, Bild- und Videoinhalte erlauben etc.31

Zu den Waren mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB nF zählen in erster Linie die smarten Produkte,32 wie zum Beispiel Smartphones, smarte Fernseher, smarte Armbanduhren, smarte Sprachassistenten, smarte Thermostate etc.33, die ohne eines funktionstüchtigen Betriebssystems beziehungsweise entsprechender Anwendungen oder Software, die allesamt digitale Produkte darstellen, nicht funktionieren können.34

Ferner wird die gegenwärtige Entwicklung hin zu einer Verknüpfung von

Waren mit digitalen Produkten, in Zeiten der rasant voranschreitenden Digitalisierung, vermehrt unter dem Sammelbegriff ,,Internet of Things“ (kurz: IoT) zusammengefasst.35 Mit diesem Begriff ist jedoch konkret ,,die Vernetzung von [körperlichen] Gegenständen, damit diese selbstständig über das Internet kommunizieren und so verschiedene Aufgaben für den Besitzer erfüllen können“36, gemeint. Waren mit digitalen Elementen beziehungsweise die smarten Produkte sind zumeist sowohl mit dem Internet als auch untereinander vernetzt,37 sodass sie regelmäßig zugleich IoT-Endgeräte darstellen.

2. Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen

Darüber hinaus wurden in § 475b Absatz 2 bis 6 BGB nF ergänzende Regelungen zur Sachmangelfreiheit einer solchen Ware mit digitalen Elementen normiert.

In den folgenden Teilabschnitten wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen diese Spezialregelungen anwendbar sind und welche Anforderungen an die Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB nF gestellt werden.

a) Anwendungsbereich der Spezialregelungen des § 475b Absatz 2 bis 6 nF

Nach dem Wortlaut des § 475b Absatz 1 Satz 1 BGB nF gelten die in § 475b Absatz 2 bis 6 BGB nF vorzufindenden ergänzenden Spezialregelungen zur Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen nur ,,für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt“. Hieraus lasse sich entnehmen, dass diese erst dann zur Anwendung gelangen, wenn ein funktionales und vertragliches Kriterium kumulativ erfüllt sind.38 Das funktionale Kriterium ist gegeben, wenn eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB nF verkauft wird, die, wie bereits erläutert, bei einem Fehlen des digitalen Produkts ihre eigentlichen Funktionen nicht mehr erfüllen kann.39 Das vertragliche Kriterium ist hingegen erfüllt, wenn die Bereitstellung des digitalen Produkts auch eine kaufvertraglich geschuldete Leistung des Unternehmers für den Kaufpreis gewesen ist.40 Ob allerdings die Bereitstellung von digitalen Produkten ein Bestandteil des Kaufvertrags war, ist im Wege der ergänzenden Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen nach dem hierfür maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.41 Sollte die Auslegung aber zu einem zweifelhaften Ergebnis führen, sodass weiterhin unklar ist, ob eine solche Leistung tatsächlich geschuldet war oder nicht, wird nach § 327a Absatz 3 Satz 2 BGB nF vermutet,42 dass sich der Unternehmer zur Bereitstellung der digitalen Produkte verpflichtete. Hierdurch werde zum einen bereits im Stadium des Abschlusses des Kaufvertrags eine faktische Entwertung des Eigentums an der Ware, die ohne die digitalen Elemente nicht funktionieren kann, verhindert.43 Zum anderen sollen ,,künstliche Vertragsaufspaltungen, Umgehungen und Unsicherheit über den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen […] vermieden werden“44.

b) Anforderungen an die Sachmangelfreiheit

Gemäß der kaufrechtlichen Vorschrift des § 434 Absatz 1 BGB nF ist eine Sache im Sinne von § 90 BGB frei von Sachmängeln, ,,wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen“ entspricht.

Eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB nF ist hingegen nach der verbrauchsgüterkaufrechtlichen Vorschrift des § 475b Absatz 2 BGB nF nur dann frei von Sachmängeln, ,,wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht“.

Bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Definitionen eines Sachmangels

sind im Hinblick auf deren Wortlaut und Aufbau, trotz des unterschiedlichen

Leistungsgegenstands und der unterschiedlichen systematischen Verortung im Kaufrecht, gewisse Parallelen zu erkennen.45

Von der Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen kann, wobei dies gleichermaßen für die Sachmangelfreiheit einer Sache gilt, nur dann gesprochen werden, wenn alle aufgezählten Anforderungen kumulativ vorliegen.46 Durch diese Kumulation wird nun sowohl im allgemeinen Kaufvertragsrecht als auch im Verbrauchsgüterkaufrecht eine Gleichwertigkeit der objektiven und subjektiven Beschaffenheitsanforderungen geschaffen.47

Doch anders als im allgemeinen Kaufvertragsrecht, in dem negative Beschaffenheitsvereinbarungen weiterhin zulässig sind, kann im Verbrauchsgüterkaufrecht von den in § 475b Absatz 4 BGB nF normierten objektiven Beschaffenheitsanforderungen grundsätzlich nicht abgewichen werden.48 Gemäß § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB nF sind solche negativen Beschaffenheitsvereinbarungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn ,,der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht“ (Nr. 1) und ,,die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde“ (Nr. 2). Aus diesen beiden strengen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Verbrauchsgüterkaufrecht ergebe sich eine formlose, vorvertragliche Informationsobliegenheit des Unternehmers gegenüber dem schutzwürdigen Verbraucher und ein Verbot konkludenter negativer Beschaffenheitsvereinbarungen,49 wohingegen negative Beschaffenheitsvereinbarungen ebenso wenig in Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen werden dürfen.50

Abgesehen davon, dass die Ware mit digitalen Elementen zusätzlich den Installationsanforderungen entsprechen muss, besteht bei der neuen Definition des Begriffs der Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen eine weitere Besonderheit darin, dass den Unternehmer, auch nach dem Gefahrübergang beziehungsweise der Übergabe51 der Ware, die fortlaufende Pflicht zur Aktualisierung der bereitzustellenden digitalen Elemente während eines nach § 475b Absatz 3 Nr. 2 BGB nF vereinbarten und nach § 475b Absatz 4 Nr. 2 BGB nF zu erwartenden Zeitraums trifft.52 Somit haftet der Unternehmer während des vereinbarten und zu erwartenden Aktualisierungszeitraums für eine Verletzung seiner Aktualisierungspflicht.53 Diese neu eingeführte Aktualisierungspflicht wurde insbesondere deswegen eingeführt, damit die Funktionsfähigkeit der Ware durch regelmäßige Aktualisierungen ihrer integrierten digitalen Elemente erhalten bleibt.54 Hierbei verwendete der deutsche Gesetzgeber den auch schon in der WKRL verwendeten Begriff ,,Aktualisierung“55 und nicht den im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Begriff ,,Update“,56 um deutlich zu machen, dass der Unternehmer seiner Aktualisierungsverpflichtung auch durch die Bereitstellung von ,,Aktualisierung[en] im Rahmen eines Versionswechsels (,,Upgrades“)“57 nachkommen kann. Aufgrund dessen, dass der Unternehmer nach dem Gefahrübergang weiterhin aus der Ferne auf die Ware mit digitalen Elementen zugreifen kann, bleibt sie außerdem mehr oder minder in seiner Sphäre.58

aa) Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Beschaffenheitsanforderungen sind in § 475b Absatz 3 BGB

nF geregelt. Demnach genügt eine Ware mit digitalen Elementen diesen, wenn ,,sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht“ (Nr. 1) und ,,für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden“ (Nr. 2).

Hierbei ist dem § 475b Absatz 3 Nr. 1 BGB nF ein Verweis auf die in § 434

Absatz 2 BGB nF normierten subjektiven Anforderungen an die Sachmangelfreiheit einer Sache, die bereits im Kapitel B.I.2. dargestellt wurden, zu entnehmen,59 sodass insoweit keine Besonderheiten bestehen. Allerdings werden speziell bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen respektive über IoT-Endgeräte, im Unterschied zu Kaufverträgen über Sachen, hauptsächlich die Beschaffenheitsmerkmale ,,Kompatibilität“ und ,,Interoperabilität“ relevant, für die die Vertragsparteien gemäß § 434 Absatz 2 Satz 2 BGB nF Anforderungen vereinbaren können.60,,Kompatibilität“ meint nach Art. 2 Nr. 8 WKRL ,,die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen“. „Interoperabilität“ bezeichnet hingegen nach Art. 2 Nr. 10 WKRL ,,die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art in der Regel benutzt werden“. Der Verbraucher kann mit dem Unternehmer demnach beispielsweise, als Anforderung für das Beschaffenheitsmerkmal ,,Kompatibilität“, kaufvertraglich vereinbaren, dass die Ware mit digitalen Elementen, wie etwa eine smarte Armbanduhr mit einem bereits enthaltenen Betriebssystem, fähig sein muss, sich mit anderen Waren mit digitalen Elementen, wie üblicherweise Smartphones, zu vernetzen, mit ihnen zu kommunizieren sowie Daten auszutauschen.61

Dem § 475b Absatz 3 Nr. 2 BGB nF ist, als eine weitere subjektive Anforderung an die Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen, zu entnehmen, dass für die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte die kaufvertraglich vereinbarten Aktualisierungen während des gesamten kaufvertraglich vereinbarten Aktualisierungszeitraums fortlaufend bereitgestellt werden müssen.62 Die Aktualisierung gilt dabei dann als bereitgestellt, sobald ,,sie oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu dieser oder das Herunterladen der Aktualisierung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wird“63. Hierbei gilt eine Aktualisierung als ,,zur Verfügung gestellt“, wenn dem Verbraucher ,,eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde“64. ,,Zugänglich gemacht“ meint hingegen ,,das Schaffen einer entsprechenden Möglichkeit zur Nutzung der Aktualisierung durch den Verbraucher unter fremder Hilfe“65.

§ 475b Absatz 3 Nr. 2 BGB nF bestimmt seinem Wortlaut nach aber nicht, dass gerade der zur Aktualisierung verpflichtete Unternehmer solche Aktualisierungen bereitstellen muss, sodass die Leistung in Form der Bereitstellung der Aktualisierung nach § 267 Absatz 1 Satz 1 BGB auch durch Dritte, wie den Hersteller, an den Verbraucher bewirkt werden kann.66

Was sich aber aus dem Wortlaut des § 475b Absatz 3 Nr. 2 BGB nF ergibt

ist, dass die Parteien den Umfang und die Dauer der Aktualisierungsverpflichtung kaufvertraglich vereinbaren können.67 In Bezug auf den Umfang der Aktualisierungen, können der Unternehmer und der Verbraucher beispielsweise eine vertragliche Vereinbarung darüber treffen, ,,dass lediglich Sicherheitsupdates bereitgestellt werden“68 oder ,,die digitalen Elemente durch Upgrades verbessert und im Leistungsumfang ausgeweitet werden, zum Beispiel indem vereinbart wird, dass ein bestimmtes Gerät immer die aktuellste Betriebssoftware“69 erhält.

Werden unvollständige oder fehlerhafte Aktualisierungen bereitgestellt oder bleiben die kaufvertraglich geschuldeten Aktualisierungen, die die ,,digitalen Elemente […] verbessern, ihre Funktionen erweitern, sie an die technischen Entwicklungen anpassen, sie gegen neue Sicherheitsbedrohungen schützen oder anderen Zwecken dienen“70 während des vereinbarten Aktualisierungszeitraums aus, wird ein Sachmangel der Ware mit digitalen Elementen begründet.71

bb) Objektive Anforderungen

In § 475b Absatz 4 BGB nF, der Art. 7 Absatz 3 WKRL umsetzt,72 sind hingegen die objektiven Beschaffenheitsanforderungen geregelt. Gemäß dieser Vorschrift erfüllt eine Ware mit digitalen Elementen diese, wenn ,,sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht“ (Nr. 1) und ,,dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird“ (Nr. 2).

Hier enthält § 475b Absatz 4 Nr. 1 BGB nF, ebenso wie § 475b Absatz 3 Nr. 1 BGB nF, einen Verweis auf das allgemeine Kaufvertragsrecht, wobei diesmal auf die in § 434 Absatz 3 BGB nF normierten objektiven Anforderungen an die Sachmangelfreiheit einer Sache, die bereits im Kapitel B.I.3. dargestellt wurden, verwiesen wird,73 sodass keine weiteren, als die zuvor bereits genannten, Besonderheiten bestehen.

§ 475b Absatz 4 Nr. 2 BGB nF regelt, als weitere objektive Anforderung an die Sachmangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen, dass dem Verbraucher lediglich die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlichen Aktualisierungen bereitgestellt werden müssen und er zudem über anstehende Aktualisierungen informiert werden muss.74

Diese Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach allerdings nicht, dass der Unternehmer die Leistung in Form der Aktualisierung und Informierung, zu der er verpflichtet ist, in Person zu erbringen hat, sodass auch ein Dritter, wie der Hersteller, eine solche Leistung nach § 267 BGB bewirken kann.75

[...]


1 So die in Art. 1 normierten Ziele der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (Warenkaufrichtlinie, kurz: WKRL), zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), ABl. 2019, L 136/28.

2 Europäische Kommission , Strategie, S. 10.

3 Siehe Art. 24 Absatz 1 Satz 1 WKRL.

4 Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065.

5 Firsching , Kauf von Sachen mit digitalen Elementen, ZUM 2021, 210 (211).

6 Siehe Art. 23 Satz 1 WKRL.

7 Siehe Art. 24 Absatz 1 Satz 2 WKRL.

8 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 09. März 2021, BT-Drucks. 19/27424.

9 Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2133-2136.

10 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 23.

11 Vgl. hierzu den Wortlaut des § 434 Absatz 1 BGB nF sowie Pfeiffer , Umsetzung der WKRL in D, GPR 2021, 120 (121).

12 Schrader , Umsetzung der WKRL, NZV 2021, 67 (68).

13 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 23.

14 Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2066).

15 Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2072).

16 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 23.

17 Estner , Neue RL zum Warenkauf, ZVertriebsR, 2020, 178 (180).

18 Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2066).

19 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 24.

20 Estner , Neue RL zum Warenkauf, ZVertriebsR, 2020, 178 (180).

21 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 25.

22 Siehe § 474 Absatz 1 Satz 1 BGB nF.

23 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 30.

24 So zum Beispiel, abgesehen von § 475b BGB nF, in §§ 475a, 475c, 475e, 477 BGB nF.

25 Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragliche Aspekte zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (kurz: DIDRL), ABl. 2019, L 136/1.

26 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2123-2132.

27 Vgl. hierzu den Wortlaut des § 475b Absatz 1 Satz 1 BGB nF, der auf die in § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB nF normierte Legaldefinition verweist.

28 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 30.

29 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 39.

30 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 30.

31 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 39; Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2069).

32 Kumkar , Herausforderungen eines Gewährleistungsrechts, ZfPW 2020, 306 (308).

33 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 20 f.

34 Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2070).

35 Kumkar , Herausforderungen eines Gewährleistungsrechts, ZfPW 2020, 306 (319); Staudenmayer , Richtlinien zu den digitalen Verträgen, ZEuP 2019, 663 (671).

36 BITKOM , Zukunft der Consumer Electronics, S. 42.

37 Kumkar , Herausforderungen eines Gewährleistungsrechts, ZfPW 2020, 306 (319).

38 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 46.

39 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 46; Estner , Neue RL zum Warenkauf, ZVertriebsR, 2020, 178 (179).

40 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 47; Firsching , Kauf von Sachen mit digitalen Elementen, ZUM 2021, 210 (216).

41 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 47; Firsching , Kauf von Sachen mit digitalen Elementen, ZUM 2021, 210 (216).

42 Vgl. hierzu § 475b Absatz 1 Satz 2 BGB nF, der seinem Wortlaut nach auf die Zweifelsfall- beziehungsweise Vermutungsregel des § 327a Absatz 3 Satz 2 BGB nF verweist.

43 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 31.

44 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 31.

45 Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2070).

46 Vgl. hierzu den Wortlaut des § 475b Absatz 1 BGB nF.

47 Vgl. Wortlaut des § 475b Absatz 2 BGB nF sowie Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2070).

48 Vgl. Wortlaut des § 476 Absatz 1 Satz 1 BGB nF sowie Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 24.

49 Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2073).

50 Kupfer/Weiß , Referentenentwurf zur WKRL, ZVertriebsR, 2021, 21 (24); Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2073).

51 Siehe § 446 Satz 1 BGB.

52 Vgl. Wortlaut des § 475b Absatz 2 BGB nF sowie Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2070).

53 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 31 f.

54 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

55 Vgl. beispielsweise Art. 6 d) WKRL.

56 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 31.

57 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 31.

58 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

59 Vgl. Wortlaut des § 475b Absatz 3 Nr. 1 BGB nF sowie Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2070).

60 Vgl. Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2066).

61 Vgl. Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2066).

62 Vgl. hierzu Wortlaut des § 475b Absatz 3 Nr. 2 BGB nF.

63 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

64 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

65 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

66 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

67 Siehe auch Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

68 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

69 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

70 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

71 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

72 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

73 Vgl. Wortlaut des § 475b Absatz 4 Nr. 1 BGB nF sowie Lorenz , Umsetzung der WKRL in dt. Recht, NJW 2021, 2065 (2070).

74 Vgl. hierzu Wortlaut des § 475b Absatz 4 Nr. 2 BGB nF.

75 Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27424, S. 32.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Die geplanten Neuregelungen zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Hochschule
Universität zu Köln  (Institut für Bankrecht)
Veranstaltung
Vorbereitungsseminar im Zivilrecht
Note
14 Jur. Punkte (gut)
Autor
Jahr
2021
Seiten
31
Katalognummer
V1142471
ISBN (eBook)
9783346520395
ISBN (Buch)
9783346520401
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Neues Kaufrecht ab dem 01.01.2022 Kommentar des Dozenten: Es handelt sich um eine sehr gelungene Arbeit.
Schlagworte
Zivilrecht, Kaufrecht, Reform, 2022, Digital, Warenkaufrichtlinie, Digitale-Inhalte-Richtlinie, Verbrauchsgüterkaufrecht, Sachmangelfreiheit, Dauerhafte Bereitstellung, Verjährung, Beweislastumkehr, Umsetzung, Ware mit digitalen Elementen, Update, Aktualisierung
Arbeit zitieren
Daniel Vinokurov (Autor:in), 2021, Die geplanten Neuregelungen zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1142471

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die geplanten Neuregelungen zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden