Eine ökonomische Analyse der Segmentberichterstattung nach IFRS 8


Diplomarbeit, 2007

83 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Motivation
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Allgemeine Grundlagen zur Segmentberichterstattung
2.1 Ziele und Adressaten der Segmentberichterstattung
2.2 Definition und Grundsätze der Segmentberichterstattung
2.2.1 Definition der Segmentberichterstattung
2.2.2 Diversifikation als Ursache der Segmentierung
2.2.3 Grundlegende Konzeptionen der Segmentrechnungslegung
2.3 Grundlegende Konzeptionen zur Segmentabgrenzung
2.3.1 Risk and Reward Approach
2.3.2 Management Approach
2.4 Rechtliche und institutioneile Grundlagen
2.4.1 Anwendungsbereich der Standards zur Segmentberichterstattung
2.4.2 Rechtliche Grundlagen zur Segmentberichterstattung nach HGB
2.4.3 Institutioneile Grundlagen international geregelter Segmentpublizität
2.5 Historische Entwicklung der Segmentberichterstattung

3 Regelung der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 „Operating Seg­ments“
3.1 Anwendungsbereich und Segmentdefinition nach IFRS 8
3.1.1 Grundprinzip
3.1.2 Anwendungsbereich
3.1.3 Kriterien zur Segmentdefinition und Segmentidentifikation
3.1.4 Segmentidentifikation bei Matrixorganisation und andere Sonderfälle
3.2 Segmentabgrenzung und Berichtspflichtige Segmente
3.2.1 Aggregationskriterien zur Segmentabgrenzung
3.2.2 Wesentlichkeitskriterien zur Segmentabgrenzung
3.3 Segmentinformationen und Segmentinformationsmessung
3.3.1 Ausweis allgemeiner qualitativer Segmentinformationen
3.3.2 Ausweis der Segmenterfolgsgrößen
3.3.3 Ausweis des Segmentvermögens und der Segmentschulden
3.3.4 Ausweis zugrunde gelegter Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
3.3.5 Angabe von Überleitungsrechnungen
3.4 Unternehmensbezogene Zusatzangaben
3.4.1 Zusatzangaben zu Produkten und Dienstleistungen
3.4.2 Zusatzangaben zu geographischen Regionen
3.4.3 Zusatzangaben zu dominanten Kunden
3.5 Vergleich der Regelungen des IFRS 8 mit IAS 14, SFAS 131 und DRS 3 . .
3.5.1 Wesentliche Änderungen zu IAS 14 (revised)
3.5.2 Vergleich mit DRS 3
3.5.3 Verbleibende Unterschiede zu SFAS 131
3.6 Gründe des IASB für die Einführung des IFRS 8

4 Ökonomische Analyse der Segmentabgrenzung
4.1 Qualitative Anforderungen an eine kapitalmarktorientierte Berichterstattung
4.1.1 Entscheidungsnützlichkeit als übergeordneter Qualitätsmaßstab . .
4.1.2 Grundsatz der Entscheidungsrelevanz
4.1.3 Grundsatz der Verlässlichkeit
4.1.4 Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Vergleichbarkeit
4.1.5 Effizienz bereit gestellter Informationen
4.2 Ökonomische Analyse der Segmentierungsansätze
4.2.1 Verlässlichkeit der Segmentabgrenzungskonzeptionen
4.2.2 Direkte Kosten der Segmentinformationsbereitstellung
4.2.3 Entscheidungsrelevanz und indirekte Kosten
4.2.4 Zwischenbetriebliche und zeitliche Vergleichbarkeit
4.2.5 Zusammenhang zwischen Vergleichbarkeit und Entscheidungsrelevanz
4.2.6 Weitere Kriterien zur Abwägung der Segmentierungsansätze
4.2.7 Kritische Würdigung der Ansätze
4.3 Allgemeine ökonomische Motive zur Segmentberichterstattung bei Wettbewerb
4.3.1 Einfaches Modell zum Publizitätsverhalten bei bestehender Konkur­renz
4.3.2 Rationale Erwartungen der Marktteilnehmer und „Unraveling-Prinzip“
4.3.3 Zielkonffikt bei bestehender Konkurrenz und Kapitalmarktinteraktion
4.3.4 Zielkonflikt zwischen Ausweis und Nichtausweis der Segmentbericht­erstattung
4.3.5 Implikationen für die Analyse der Segmentierungsansätze

5 Externe Unternehmensanalyse unter Einbeziehung von Segmentinforma­tionen
5.1 Überblick über die Unternehmensanalyse
5.2 Überblick über die operative Segmentanalyse
5.2.1 Finanzwirtschaftliche Segmentanalyse
5.2.2 Erfolgswirtschaftliche Segmentanalyse
5.3 Auswirkungen des IFRS 8 auf die operative Segmentanalyse

6 Empirische Befunde zu den Ansätzen der Segmentabgrenzung
6.1 Empirische Befunde zur Wirkung des Management Approach auf Relevanz und Verlässlichkeit
6.1.1 Wirkung der Segmentberichterstattung
6.1.2 Wirkung des Management Approach auf die Verlässlichkeit
6.2 Befunde zur Wirkung des Management Approach auf die Segmentpublizität
6.2.1 Untersuchungsdesign
6.2.2 Untersuchungsergebnisse
6.2.3 Andere Untersuchungen zur Wirkung des Management Approach .
6.3 Empirische Befunde zur standardübergreifenden Qualität der Segmentpu­blizität
6.3.1 Untersuchungsdesign
6.3.2 Untersuchungsergebnisse
6.3.3 Ergebnisse anderer Untersuchungen zur Segmentpublizität
6.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung und Würdigung der Befunde

7 Zusammenfassung und Fazit

A Anhang

Abbildungsverzeichnis

1 Segmentberichterstattung der Unternehmen im Deutschen Aktien Index . .

2 Ablauf der Identifizierung berichtspflichtiger Segmente

3 Beispiel zur Segmentabgrenzung und den Wesentlichkeitskriterien

4 Beispiel zur Uberleitungsrechnung

5 Übersicht über die zentralen Kriterien einer adressatengerechten Rechnungs­legung

6 Elemente der Segmentanalyse

7 Durchschnittliche Anzahl der publizierten Segmente

8 Aufstellung der ausgewisenen Segmentinformationen - Vergleich zwischen US-GAAP-Unternehmen und der Grundgesamtheit

9 Zusammenfassung der nach IFRS 8 auszuweisenden Informationen über die Segmente

Tabellenverzeichnis

1 Datengrundlage für Abbildung 1

2 Beispiel zum Ausweis der Zusatzinformationen über geographische Absatz­regionen

3 Datengrundlage für Abbildung 8 und 7

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Motivation

Im Zeitalter der Globalisierung und einer zunehmenden Produktdiversifikation ist es gera­de für weltweit operierende und entsprechend diversifizierte Unternehmen notwendig, eine Aufschlüsselung der bereitgestellten Informationen über das eigene Unternehmen vorzu­nehmen. Hauptaufgabe der Rechnungslegung ist es, entscheidungsnützliche Informationen für externe Jahresabschlussadressaten (decision usefulness) bereitzustellen. Im Focus der primären Jahresabschlussadressaten, externer Investoren und Analysten, stehen dabei be­schreibende und quantitative Informationen über unternehmerische Engagements auf den jeweiligen regionalen Märkten und in den verschiedenen Branchen, in denen die Unterneh­men operieren. Diese zur optimalen Beurteilung der zukünftigen Entwicklung benötigten Detailinformationen werden im Jahres- oder Konzernabschluss durch die Informationsag­gregation nur unzureichend wiedergegeben, was wiederum zu Informationsasymmetrien und Fehlentscheidungen auf der Kapitalgeberseite führen kann. Die Segmentberichterstat­tung versucht daher, diese Informationsdefizite durch die Disaggregation relevanter Unter­nehmensdaten in einzelne Segmente zu beheben. Sie besitzt somit als das „Kernelement der kapitalmarktorientierten Unternehmensberichterstattung“ im Rahmen der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für externe Adressaten eine besondere Bedeutung.[1].

Die Segmentberichterstattung ist in die wichtigsten internationalen Rechnungslegungssys­teme, den IAS/IFRS und den US-GAAP, integriert und tangiert insbesondere große und kapitalmarktorientierte Unternehmen bzw. Konzerne. In den IFRS wurde die Segmentbe­richterstattung bis Ende 2006 nach IAS 14 (revised) „Segment Reporting“ geregelt, der im Wesentlichen nach dem Grundkonzept des Risk and Reward Approaches wirkte. Seit No­vember 2006 wird dieser Standard durch den ab Januar 2009 verpflichtend anzuwendenden IFRS 8 „Operating Segments“ ersetzt und folgt im Unterschied zu IAS 14 stärker dem Ma­nagement Approach. Die Einführung des IFRS 8 spiegelt auch die Konvergenzbestrebungen der beiden bedeutendsten Standardsetter, dem International Accounting Standards Board (IASB) und dem Financial Accounting Standards Board (FASB) vor dem Hintergrund der Verbesserung der Rechnungslegungsnormen wieder. IFRS 8 wurde am 30. November 2006 vom IASB verabschiedet und ist im Zuge der Konvergenzbestrebungen von IFRS und US-GAAP weitestgehend nach dem US-amerikanischen Vorbild des SFAS 131 „Disclosures about Segments of an Enterprise and Related Information“ konzipiert. Er ist für Geschäfts- jahre ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung seitens des IASB empfohlen wird.[2] Wie die untere Abbildung zeigt, fällt die Segmentberichterstattung der größten deutschen börsennotierten Unternehmen des DAX 30 unterschiedlich aus. Die rele­vanten Standards der bedeutendsten Rechnungslegungssysteme IFRS und US-GAAP wer­den hier am häufigsten angewendet, wobei SFAS 131 hauptsächlich von jenen Unternehmen herangezogen wurde, die sich für ein Börsenlisting an einer der US-amerikanischen Börsen entschieden haben. IFRS 8 wurde von der Siemens SE bereits in deren ersten Quartalsbe­richt 2007, der Empfehlung des IASB entsprechend, früher herangezogen.[3]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung Î. Segmentberichterstattung der Unternehmen im Deutschen Aktien Index (DAX 30) (Quelle: Geschäftsberichte der 30 DAX Unternehmen des Geschäftsjahres 2006 bzw. des ersten Quartals 2007 auf www.deutsche-boerse.de.)

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

In der vorliegenden Arbeit wird die Neuregelung der Segmentberichterstattung als In­formationsinstrument zum Jahres- bzw. Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unter­nehmen nach IFRS 8 „Operating Segmentsu vorgestellt. In den allgemeinen Grundlagen zur Segmentberichterstattung wird neben der Definition und Zielsetzung der rechtliche Rah­men in den jeweiligen Rechnungslegungssystemen abgesteckt. Des Weiteren wird ein kurzer historischer Überblick über die Entwicklungen in der Segmentberichterstattung gegeben.

Darüber hinaus wird auf das aktuelle Endorsement-Verfahren für den IFRS 8 eingegangen.

Im nächsten Abschnitt folgt eine fundierte Analyse des neuen Standards zur Segmentbe­richterstattung. Hier werden die neuen Bestimmungen vom Anwendungsbereich über die Segmentdefinition, die Segmentabgrenzung und die Segmentinformation bis hin zu den Zu­satzangaben vorgestellt und abschließend sowohl denen der alten Regelung nach IAS 14 als auch den Unterschieden zu SFAS 131 und DRS 3 „Segmentberichterstattung“ gegen­übergestellt. Neben den allgemeinen Grundsätzen werden die neuen Bestimmungen zur Identifizierung und Abgrenzung von Segmenten, die jeweiligen Ermittlungs- und Berichts­grundsätze, sowie die in einer Segmentberichterstattung bereitzustellenden Informationen, aufgezeigt.

Das vierte Kapitel ist einer ausführlichen ökonomischen Analyse der beiden miteinander konkurrierenden Ansätze zur Segmentabgrenzung gewidmet - dem Risk and Reward Ap­proach und dem Management Approach. Hierbei wird insbesondere deren jeweilige Wir­kung auf die Kapitalkosten und auf die Entscheidungsnützlichkeit für externe Berichts­adressaten genauer betrachtet. Das fünfte Kapitel beschäftigt sich mit der Anwendung bereitgestellter Segmentinformationen zur operativen Kennzahlenanalyse und deren Än­derung im Zuge der Einführung des IFRS 8. Das sechste Kapitel konzentriert sich auf die Darlegung empirischer Befunde zu den Folgen der Einführung des Management Ap­proach auf die Berichterstattung ausgewählter Unternehmen als auch auf die jeweiligen Bilanzierungsgrundsätze wie die Entscheidungsrelevanz und die Verlässlichkeit. Neben ei­ner abschließenden Zusammenfassung endet diese Arbeit mit einem Fazit.

2 Allgemeine Grundlagen zur Segmentberichterstattung

2.1 Ziele und Adressaten der Segmentberichterstattung

Im Gegensatz zum deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht, welches insb. durch die Aus- schüttungsbemessungs-, die Haftungsbemessungs-, die Steuerbemessungs- sowie die Kom­petenzabgrenzungsfunktion geprägt ist, steht sowohl bei den IFRS als auch bei den US- GAAP die Informationsfunktion zugunsten externer Rechnungslegungsadressaten im Vor­dergrund.[4] In diesem Sinne ist es Ziel des Jahresabschlusses, potentielle Investoren über die tatsächlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Unternehmens hinreichend zu informieren, damit diese gewillt sind, ihr Kapital zur Finanzierung kapitalintensiver und riskanter Projekte bereitzustellen.[5] Folgerichtig ist es daher die übergeordnete Aufgabe der externen Rechnungslegung eine optimale Kapitalallokation auf den Kapitalmärkten zu ge­währleisten.[6]

Darüber hinaus ist für die Bestimmung der Zielsetzung der Rechnungslegung auch auf die Adressaten einzugehen, in deren Interesse und zu deren Informationsbedarfsbefriedi­gung die Berichterstattung erfolgen soll.[7] Eine umfassende Auflistung der prinzipiellen Abschlussadressaten ist im Rahmenkonzept des IASB anzutreffen. Hierzu gehören neben den aktuellen bzw. potenziellen Eigentümern und Investoren:[8]

- Arbeitnehmer und ihre Vertretungen;
- Aktuelle und potenzielle Kreditgeber;
- Lieferanten, Abnehmer und andere Gläubiger;
- Kunden;
- Regierungen und ihre Institutionen;
- Interessierte Öffentlichkeit.

Da die Segmentberichterstattung ein ergänzendes Informationsinstrument der Rechnungs­legung ist, entspricht der Adressatenkreis grundsätzlich dem des Jahres- oder Konzernab­schlusses. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Segmentberichte für Bewertungen und Analysen und der Tatsache, dass die Segmentberichterstattung ausschließlich von kapital­marktorientierten Unternehmen verlangt wird, hegt hier noch mehr als beim aggregierten Abschluss der Fokus auf den Investoren, Kreditgebern und Finanzintermediären. Somit ist die disaggregierte Berichterstattung von Rechnungslegungsinformationen ein wesentlicher Bestandteil der Erfüllung der Informationsfunktion für die externen Anteilseigner und an­derer Jahresabschlussnutzer.[9]

Im Zuge der Segmentberichterstattung wird ein Unternehmen in verschiedene Segmente unterteilt, um so die Investoren mit entscheidungsrelevanten bereichsspezifischen Informa­tionen zu versorgen. Ein Segment ist hierbei ein separierbarer Bereich des Unternehmens, welcher sich bezüglich diverser risikoorientierter Merkmale und wertbezogener Kriterien von anderen Bereichen hinreichend unterscheidet. Je höher der Diversifikationsgrad des Gesamtunternehmens desto größer auch das Bedürfnis nach Segmentinformationen hin­sichtlich der unterschiedlichen Geschäftsfelder und regionalen Absatzmärkten und somit der Nutzen der Segmentberichterstattung.[10]

Ziel der Segmentberichterstattung ist in diesem Zusammenhang zur Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf die aktuelle Ertrags- und Vermögenslage beizutragen, um die Unternehmensgesamtperformance und dessen künftige Dividenden- und Aktienkurs­entwicklung besser einschätzen zu können.[11] Diesem Ziel wird auch in den entsprechenden Standards zur Segmentberichterstattung Ausdruck verliehen, in denen den Adressaten In­formationen zur Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Segmente bereitgestellt werden sollen, die der Einschätzung der Chancen und Risiken der Segmente und des Gesamtunter­nehmens (DRS 3, IAS 14 (revised)) bzw. der Prognose zukünftiger Netto-Cashflows (SFAS 131, IFRS 8) dienen.[12]

Neben der externen Informationsübermittlung dient die Segmentberichterstattung aber auch dem Management der Unternehmung zur Performancemessung und Verteilung vor­handener Ressourcen. Die Unternehmensführung kann diese detaillierten Informationen insbesondere zur strategischen und operativen Entscheidungsfindung heranziehen und sie zur Steuerung der einzelnen Teilbereiche nutzen. Die Segmentberichterstattung ist also in gewisser Weise sowohl Teil des internen als auch Teil des externen Rechnungswesens und stellt somit ein wichtiges Bindeglied und Instrument einer zunehmenden Annäherung beider Berichtssysteme dar.[13]

2.2 Definition und Grundsätze der Segmentberichterstattung

2.2.1 Definition der Segmentberichterstattung

Unter dem Bergriff Segmentberichterstattung wird allgemein die Darstellung aufgespalte­ner Abschlussinformationen zu einzelnen Bestandteilen eines diversifizierten Unternehmens i.d.R. im Anhang des Jahresabschlusses subsumiert. Sie ist in den internationalen Stan­dards SFAS 131 (US-GAAP) und ab Januar 2009 IFRS 8 (IFRS) sowie nach HGB nach

DRS 3 geregelt. Dabei wird als Segment jede isolierbare Untereinheit (Produktgruppen, Geschäftszweige, regionale Absatzmärkte, etc.) innerhalb des diversifizierten Konzerns ver­standen. Eine Segmentierung kann dabei im Wesentlichen nach den folgenden Kriterien vollzogen werden: rechtliche Segmente (z.B. Tochterunternehmen eines Konzerns), organi­satorische Segmente (z.B. Sparten, Zweigstellen), güterbezogene Segmente (z.B. Produkte, Produkt gruppen), geographische Segmente oder zeitliche Segmente.[14] Die Segmente sind in den oben erwähnten Standards zur Segmentberichterstattung spezifisch definiert und die Kriterien zur Segmentabgrenzung und -Identifikation genau festgelegt.[15]

2.2.2 Diversifikation als Ursache der Segmentierung

Als Ursache für eine Unternehmenssegmentierung kann die allgemein voranschreitende Glo­balisierung und die Diversifikation von Wirtschaftsaktivitäten angesehen werden.[16] Mit dem Begriff „Diversifikation“ wird allgemein die Ausdehnung der wirtschaftlichen Geschäfts­struktur beschrieben.[17] Allgemein werden insgesamt zwei Dimensionen der Diversifikation unterschieden, von denen sich wiederum mehrer Arten ableiten lassen. Zum einen wird die Ausweitung des Tätigkeitsbereiches auf mehrere Produkte oder Dienstleitungen als sektorale Diversifikation bezeichnet. Daneben beschreibt die regionale Diversifikation eine Ausdehnung des regionalen Spektrums bzw. der Verlagerung betrieblicher Funktionsein­heiten. Aus der sektoralen Diversifikation lassen sich die horizontale und vertikale (auch Vorstufen- und Nachstufen-) Diversifikation sowie die konzentrische und die konglomeráte Diversifikation ableiten.[18] Die Ursache für eine Diversifikation der Unternehmen liegt im Wesentlichen an Änderungen der endogenen und exogenen Rahmenbedingungen, wie dem technologischen Umfeld, Schwankungen im Wettbewerb und Effizienzbestrebungen durch das Management. Durch Diversifikation wird weithin versucht, Wachstumsmöglichkeiten wahrzunehmen, Rentabilitäts- und Marktwertsteigerungen zu erreichen und das Risiko für die Mitarbeiter und Gläubiger zu mindern.[19]

2.2.3 Grundlegende Konzeptionen der Segmentrechnungslegung

2.2.3.1 Autonomous Entity Approach

Die herangezogene Konzeption der Segmentrechnungslegung stellt die Grundlage für die Er­mittlung der Segmentdaten dar. Hierbei ist das Verhältnis zwischen konsolidierten und dis- aggregierten Jahresabschlussinformationen entscheidend. Zum einen kann eine eher markt­orientierte Sichtweise oder ein eher organisationsorientierter Ansatz herangezogen werden, woraus sich die beiden grundlegenden Konzeptionen des Autonomous Entity und des Dis- aggrgation Approach ergeben.[20] Der Autonomous Entity Approach unterstellt eine recht­liche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Segmente untereinander. Der Ansatz geht davon aus, Segmentinformationen darzustellen, die auch Unternehmen mit homogener Ge­schäftstätigkeit präsentieren würden d.h. die Segmentangaben sind frei von jeglichen Inter­dependenzen zwischen den einzelnen Segmenten (sowohl frei von Synergien als auch Dyssy­nergien). Positiv an diesem Ansatz ist, dass auch eine zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit für die einzelnen Segmente ermöglicht wird. Dafür resultieren als negative Folgen schwer nachzuvollziehende Ermessensspielräume für die Berichtersteller insb. bei der Herausrech­nung interdependenter Segmenteinflüsse. Darüber hinaus leidet die Verständlichkeit der Segmentdaten, da diese in keinem logischen Zusammenhang zu den aggregierten Daten des Jahresabschlusses stehen.[21]

2.2.3.2 Disaggregation Approach

Daneben existiert der Disaggregation Approach, bei dem alle bedeutenden und internatio­nal vorherrschenden Standards auf diesen Ansatz zur Segmentrechnungslegung zurückgrei­fen. Die Konzeption versteht die Segmentberichterstattung als zusätzliches Erklärungsin­strument neben dem Jahresabschluss, bei dem eine rechnerische Aufspaltung der Abschluss­daten vollzogen wird. Dementsprechend wird dabei von einer vollständigen Segmentierung des Jahresabschlusses mit einer Segmentbilanz und einer Segment-GuV abgelassen. Die erforderlichen Angaben reduzieren sich vielmehr auf Einzehnformationen hinsichtlich des Segmenterfolgs und Segment Vermögens. Darüber hinaus muss eine Uberleitungsrechnung auf die konsolidierten Größen ausgewiesen werden.[22]

2.3 Grundlegende Konzeptionen zur Segmentabgrenzung

2.3.1 Risk and Reward Approach

Im Allgemeinen kommen als Konzeptionen der Segmentabgrenzung hauptsächlich der Risk and Reward Approach und der Management Approach in Betracht.[23] Beim Risk and Re­ward Approach werden die Segmente anhand ähnlicher Chancen und Risiken abgegrenzt.[24] Die Grundlage der Segmentierung erfolgt dabei durch eine Einteilung der Geschäftsfel­der nach homogenen Ertrags- und Risikostrukturen. Zu einem Segment zusammengefasste Geschäftstätigkeiten sollten hinsichtlich ihres Erfolgsbeitrags und Geschäftsrisikos eine in Bezug auf die gesamte Unternehmenseinheit ähnliche Struktur besitzen. Dies wird in der Literatur auch als sog. Segmenthomogenitätsprinzip angeführt.[25] Im Gegensatz dazu soll­ten die einzelnen Segmente untereinander durch verschiedene Chancen- und Risikoausprä­gungen charakterisiert sein, was entsprechend mit dem Prinzip der Segmentheterogenität umschrieben wird.[26] Segmente können sich u.a. in ihrer Profitabilität oder Wachstumsra­ten unterscheiden. Durch die Segmenteinteilung nach ähnlichen Chancen- und Risikoei­genschaften sind die Berichtsnutzer in der Lage, die Segmente und deren jeweiliger Er­folgsbeitrag auf den Unternehmensgesamterfolg einzuschätzen. Der Ansatz gewährleistet somit, dass den außenstehenden Adressaten, unter Beachtung einer den der tatsächlichen Segmentierung entsprechenden Abgrenzung der Segmente, die tatsächlichen Chancen- und Risikopotenziale der Segmente bereitgestellt werden. Damit soll dem Erfordernis der Seg­mentberichterstattung entsprochen werden, mit ihrer Hilfe die zukünftige Entwicklung bes­ser prognostizieren und das Unternehmen als Ganzes genauer einschätzen zu können.[27]

2.3.2 Management Approach

Im Vergleich dazu orientiert sich der Management Approach an der Struktur der internen Berichterstattung bzw. Organisation und sieht vor, die zur internen Steuerung herange­zogenen Unternehmensdaten für die externen Berichtsnutzer sichtbar zu machen. Diesem Ansatz hegt die Auffassung zugrunde, dass die operative Segmentierung durch das Ma­nagement die bestmögliche Grundlage der Segmentberichterstattung für die Adressaten darstellt, da die Unternehmensleitung alle relevanten Informationen zur Segmentabgren­zung kennt.[28] Demzufolge ist der Ansatz eher dazu imstande als der Risk and Reward

Approach, die Zieladressaten der externen Rechnungslegung mit entscheidungsrelevanten Informationen zu versorgen.[29] Auch hier kann nach den oben genannten Rendite-Risiko Kriterien abgegrenzt werden, aber nur insoweit, wie eine solche Struktur dem internen Be­richts wesen folgt.[30]

Der Management Approach führt darüber hinaus zur weiteren Integration des internen und externen Rechnungswesens.[31] Dadurch erhalten externe Berichtsleser dieselbe Entschei­dungsgrundlage wie die Unternehmensleitung für deren Entscheidungen zur Leistungsbeur­teilung der und Mittelverteilung zu den Segmenten. Um einen sog. „Information Overload“ zu vermeiden hegt es am Management, die intern herangezogene Datenflut so aufzuberei­ten, dass für externe Adressaten eine verständliche Entscheidungsgrundlage gegeben ist.[32] Die Informationen müssen somit entsprechend dem Grundsatz der Segmentwesentlichkeit nach ihrem Relevantheitsgrad gegliedert werden.[33] Um diesem Prinzip Rechnung zu tragen wurde u.a. in IFRS 8 die „quantitative thresholds“ (Schwellenwerte) zur Zusammenfassung von Segmenten von SFAS 131 übernommen.[34] [35] Im Rahmen des Management Approach werden die interne Segmentierung, sowie die intern herangezogenen Rechnungslegungsme­thoden und Segment Informationen den externen Nutzern vorgelegt, die das Unternehmen somit „through the eyes of managementевъ sehen und die interne Steuerung nachvollziehen können.

Im Vergleich zum Risk and Reward Approach wird beim Management Approach prinzipiell keine zusätzliche Segmentierung nach geographischen Regionen verlangt. Allerdings ist im Rahmen der obligatorischen Angabe unternehmensbezogener Daten eine solche Aufstel­lung erforderlich.[36] Beide Ansätze führen zur selben Segmentabgrenzung, wenn die interne Segmentierung auf Basis homogener Chancen- und Risikomerkmale erfolgt.[37]

2.4 Rechtliche und institutioneile Grundlagen

2.4.1 Anwendungsbereich der Standards zur Segmentberichterstattung

Die Segmentberichterstattung ist in den wichtigsten Rechnungslegungssystemen verankert. In den US-GAAP wird sie durch SFAS 131, in den IFRS ab dem 1.1.2009 verbindlich durch IFRS 8 geregelt. Davor gilt noch die alte Regelung des IAS 14. SFAS 131 gilt insbesondere für solche Unternehmen, die an einer US-amerikanischen Börse gelistet sind und sich dafür bei der Securities and Exchange Commission (SEC) registriert haben, oder aber die zusätz­lich zu ihrem nach HGB oder IFRS aufgestellten Einzelabschluss freiwillig einen Konzern­abschluss nach US-GAAP aufstellen. IFRS 8 gilt ab Januar 2009 dementsprechend für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, die an einem in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat an einem öffentlichen Kapitalmarkt gelistet bzw. im Stadium des „Going Public“ sind und ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen müssen bzw. für nicht kapitalmarktorientier­te Unternehmen, welche ihren Jahresabschluss freiwillig nach IFRS aufstellen und von dem Wahlrecht nach §315a HGB n.F. Gebrauch machen.[38] Daneben regelt DRS 3 die Segment­berichterstattung für Unternehmen, die ihren Einzelabschluss nach HGB aufstellen und nicht zu einem Konzernabschluss verpflichtet sind.

2.4.2 Rechtliche Grundlagen zur Segmentberichterstattung nach HGB

Im deutschen Handelsrecht sind die Segmentberichterstattungspflichten zwar in den §§ 285 Nr. 4, 314 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 297 Abs. 1 HGB festgehalten, gehen aber über die Verpflich­tung zur Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Bereichen und geographisch bestimmten Märkten im Einzel- und Konzernabschluss, der Möglichkeit zur Unterlassung der Umsatz­aufgliederung bzw. der Darlegung des expliziten Wahlrechts zur Segmentberichterstattung im Konzernabschluss von Mutterunternehmen nicht hinaus.[39] Sie kann demnach dem Kon­zernabschluss optional beigefügt werden.[40] Es existiert dagegen weder eine inhaltliche noch eine formelle Aufstellung dieser Segmentberichterstattung. Dafür regelt der DRS 3 seit 1999 die detaillierte Ausgestaltung der Segmentberichterstattung gemäß § 297 Abs. 1 HGB und orientiert sich dabei sowohl an den Regelungen des IAS 14 als auch an denen des SFAS 131, wobei er auch eigenständige Züge im Bereich der auszuweisenden Segmentinforma­tionen besitzt.[41] Dem voraus gingen die Verabschiedung des „Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) im Jahr 1998 und die damit einher­gehende Gründung eines privaten deutschen Rechnungslegungsgremiums. Das „Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V.“ (DRSC) ist seither für die Entwicklung von Konzernrechnungslegungsgrundsätzen verantwortlich.[42]

2.4.3 Institutionelle Grundlagen international geregelter Segmentpublizität

Die IFRS werden seit April 2001 von einer privaten Organisation, dem IASB, konzipiert.[43] Dieser globale Standardsetter ist nach dem Vorbild des US-amerikanischen FASB orga­nisiert. In den USA wurde die Regulierungskompetenz für die Rechnungslegung von der nationalen Wertpapieraufsichtsbehörde, der SEC, an das 1972 gegründete FASB delegiert, welches von da an als nationaler Standardsetter Verlautbarungen von höchstem Verbind­lichkeitsgrad und mit dem vollen „substantial authoritative support“ der SEC (einem Quasi-Gesetzescharakter) herausgibt.[44] Demgegenüber fehlte es bis zum Jahre 2005 an der rechtlichen Verbindlichkeit der vom IASB verabschiedeten Standards.[45] Seit 2005 sind durch die im Juli 2002 verabschiedete sog. „LAS-Verordnung“ auch kapitalmarktorientierte EU-Mutterunternehmen zur Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses nach IFRS verpflichtet.[46] Der in Deutschland daraufhin mit dem Ende 2004 verabschiedeten „Bilanz­rechtsreformgesetz“ (BilReG) eingeführte §315a n.F. löste damit das bis dahin durch das „Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz“ (KapAEG) eingeführte und nach §292a HGB gel­tende Wahlrecht zur Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses nach IFRS ab.

Um weiterhin die gesetzgebende Gewalt beizubehalten, beschlossen die EU-Instanzen, die IFRS vor deren Umsetzung in europäisches Recht in Zukunft auf technischer als auch auf politischer Ebene nachzuprüfen. Das dafür von der EU-Kommission eingeführte Anerken­nungsverfahren (sog. Endorsement Mechanism) führt dazu, dass neu entwickelte IFRS erst durch die rechtliche Legitimierung durch die EU-Gremien ihren vollen Verbindlichkeits­grad auf EU-Ebene erhalten. Wie für den IFRS 8 gegeben, kann also ein Standard bereits vom IASB verabschiedet worden sein und trotzdem auf sein „Endorsement“ durch die EU- Instanzen warten.[47] Die hinreichenden Bedenken der Vertreter des EU-Parlaments bzgl. der Übernahme des Standards richten sich dabei hauptsächlich auf die negativen Auswir­kungen des Management Approach auf die Vergleichbarkeit und Relevanz aufgrund der Änderungen hinsichtlich der zu veröffentlichenden Segmentinformationen.[48]

2.5 Historische Entwicklung der Segmentberichterstattung

Die zunehmende Diversifikation der Unternehmen führte bereits in den 1960er Jahren zu steigenden Bedürfnissen der externen Kapitalgeber nach zusätzlichen Informationen über die einzelnen Geschäftsfelder.[49] Im Jahr 1967 wurde in den USA mit APB Statement No. 2 (APB 2) „Disclosure of Supplemental Financial Information by Diversified Companies“ zum ersten Mal eine nationale Norm zur Segmentpublizität verabschiedet, die jedoch nur freiwil­lig anzuwenden war.[50] Nachdem zunächst die SEC 1971 alle börsennotierte Unternehmen zum Ausweis produktbezogener Angaben verpflichtete, präsentierte das FASB 1976 mit SFAS 14 „Financial Reporting for Segments of a Business Enterprise“ erstmals eine natio­nale Norm zur Segmentierung geschäftsfeldbezogener und geographischer Informationen.[51] Dieser Standard diente im Folgenden als Beispiel zur Entwicklung von Verlautbarungen zur Segmentberichterstattung insbesondere für internationale Standardsetter wie dem IASB.[52] So erschien 1981 IAS 14 „Reporting Financial Information by Segment“, der sich kon­zeptionell und inhaltlich weitgehend an SFAS 14 orientierte. In Deutschland wurden die beiden EG-Richtlinien 4 („Bilanzrichtlinie“) und 7 („Konzernabschlussrichtlinie“) zur inter­nationalen Harmonisierung der Rechnungslegung 1985 durch das „Bilanzrichtliniengesetz“ (BiRiLiG) in deutsches Handelsrecht umgesetzt, wodurch erstmals zwar allgemein gehal­tene aber verbindliche Segmentregelungen für Kapitalgesellschaften galten.[53]

Anfang der 1990er Jahre entschloss sich das FASB, aufgrund starker Kritik an den be­stehenden Grundsätzen des SFAS 14 hinsichtlich der fehlenden unterjährigen Segmentin­formationsbereitstellung und den zu hohen Ermessensspielräumen des Managements bei der Segmentabgrenzung, einen neuen Standard zu erarbeiten. Auch das IASB schloss sich 1995 dem FASB an, einen gemeinschaftlichen Standard zu erarbeiten.[54] Nichtsdestotrotz beschränkte sich das IASB auf die Überarbeitung des bestehenden IAS 14. Somit verab­schiedeten das FASB mit dem SFAS 131 und das IASB mit dem IAS 14 (revised) zwei Standards mit unterschiedlichen konzeptionellen Hintergründen.[55]

Der 1998 durch das KonTraG eingeführte § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB sah nun auch in Deutschland eine Segmentberichterstattung innerhalb des Konzernabschlusses vor[56], wobei für deren inhaltliche Ausgestaltung das DRSC am 31.05.2000 den DRS 3 herausgab.[57] Mit dem selbst gesteckten Ziel des IASB, eine zunehmende Konvergenz der Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP zuwege zu bringen, bestanden in den Folgejahren Bestrebungen, die Segmentberichterstattung nach IAS 14 und SFAS 131 aneinander anzugleichen.[58] Die Einführung des IFRS 8 ist ein Ergebnis dieser Bemühungen.

3 Regelung der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 „Operating Segments“

3.1 Anwendungsbereich und Segmentdefinition nach IFRS 8

Am 19. Januar 2006 wurde der Exposure Draft ED 8 Operative Segmente durch das IASB veröffentlicht, welcher mit den insgesamt 182 Kommentierungen zum Entwurf die inhaltli­che Grundlage für den am 30. November 2006 vom IASB verabschiedeten IFRS 8 „Operative Segmente“ bildete.[59] In IFRS 8 wurden die grundlegenden Regelungen zum Anwendungsbe­reich, zur Segmentdefinition und -Identifikation bzw. zu den bereitzustellenden Segmentin­formationen und den Zusatzangaben der Segmentberichterstattung nach IFRS neu geregelt bzw. Teile des IAS 14 übernommen.

3.1.1 Grundprinzip

Das Grundprinzip des neuen Standards ist es, Wirtschaftseinheiten zur Offenlegung von Informationen zu bewegen, die es den Berichtsnutzern ermöglichen, die Beschaffenheit der Tätigkeitsbereiche und deren finanzielle Auswirkungen bzw. das wirtschaftliche Umfeld, in dem sie operieren, richtig einzuschätzen.[60] Demnach folgt der Standard in seinem Grund­prinzip der vom IASB für die IFRS als zentral erachteten Informationsfunktion zur Befrie­digung der Informationsbedürfnisse potentieller Anteilseigner bzw. anderer „Bilanznutzer“, deren Entscheidungen ebenfalls durch eine detaillierte Offenlegung der finanziellen Infor­mationen unterstützt werden sollen.[61]

3.1.2 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des IFRS 8 erstreckt sich auf Konzern- oder Einzelabschlüsse von Unternehmen, deren Schuld- und/oder Eigenkapitaltitel an einem öffentlichen Kapital­markt gehandelt werden, oder die ihre Abschlüsse bei einer Aufsichtsbehörde oder anderen aufsichtsbehördlichen Organisationen eingereicht haben (oder im Prozess des Einreichens sind), um jegliche Art von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zu emittieren.[62] Unter einem öffentlichen Markt versteht man dabei sowohl alle inländischen als auch aus­ländischen Börsen sowie den Freiverkehrsmarkt (Over-The-Counter-Market, OTC). Der Anwendungsbereich der Segmentberichterstattung wurde in IFRS 8 nicht wie noch im Ex­posure Draft ED 8 auch um Unternehmen erweitert, die Vermögenswerte treuhänderisch für eine weite Gruppe von Außenstehenden verwalten.[63] Des Weiteren sieht der Standard vor, dass die nicht in den oben genannten Anwendungsbereich des Standards fallenden Unter­nehmen bereitgestellte aber nicht IFRS 8 konforme Informationen über die Segmente auch nicht als Segmentinformationen bezeichnen dürfen.[64] Außerdem wurde die Erleichterung eingeführt, dass bei gleichzeitiger Berichterstattung des Konzernabschlusses und des sepa­raten Einzelabschlusses des Mutterunternehmens nur ein Segmentbericht auf konsolidierter Ebene erstellt werden muss.[65]

3.1.3 Kriterien zur Segmentdefinition und Segmentidentifikation

IFRS 8 definiert Segmente anders als sein Vorgängerstandard IAS 14 anhand ihres operati­ven Wesens d.h. anhand der internen Verwendung für operative Entscheidungen. Demnach ist ein operatives Segment eine Unternehmenskomponente, die (1) in wirtschaftliche Akti­vitäten involviert ist, aus denen sie eigenständig Umsatzerlöse generieren kann und für die Aufwendungen anfallen. Dies beinhaltet auch solche Erlöse und Aufwendungen, die auf- grand interner Transaktionen mit anderen operativen Segmenten desselben Unternehmens entstehen.

Daneben sollten (2) die operativen Finanzinformationen eines operativen Segments re­gelmäßig von einem sog. „Chief Operating Decision Maker“ beurteilt und für die interne Steuerung herangezogen werden. Demnach müssen die bereitgestellten Informationen auch auf interner Basis zur Leistungsbeurteilung bzw. Performancemessung des jeweiligen Seg­ments und zur Ressourcenallokation herangezogen werden. Der Begriff „Chief Operating Decision Maker“ beschreibt in diesem Zusammenhang eine Funktion innerhalb des Unter­nehmens und nicht unbedingt eine spezifische Person.[66] Generell wird unter diesem all­gemeinen Begriff ein mit hinreichenden Kompetenzen ausgestatteter Entscheidungsträger oder eine Gruppe mehrerer Entscheidungsträger verstanden.[67] Als weitere Bedingung zur Segmentidentifikation müssen (3) insbesondere auch relevante Informationen auf Segmen­tebene vorhanden und messbar sein.

Ebenfalls vom Standard explizit genannte operative Segmente sind auch solche, die zwar schon wirtschaftliche Aktivitäten durchführen aber noch keine Umsatzerlöse erzielt haben, wie beispielsweise Start-up-Projekte.[68] Der Standard weißt außerdem daraufhin, dass nicht jeder Unternehmensbereich notwendigerweise als ein operatives Segment oder Teil eines solchen charakterisiert werden kann. Zum Beispiel zählen die Verwaltungszentrale oder andere Funktionsbereiche nicht als operative Segmente, da sie entweder keine Umsätze generieren oder ihre Umsätze nur auf solchen Gebieten erzielen, die ihrer Wesensart nach nicht zu den Haupttätigkeitsbereichen des Unternehmens zählen.[69]

3.1.4 Segmentidentifikation bei Matrixorganisation und andere Sonderfälle

Wenn das interne Berichtswesen keine hinreichend genauen Informationen über die Seg­mentidentifikation bereitstellt, müssen andere Kriterien herangezogen werden wie z.B. die Art der einzelnen Geschäftstätigkeiten, die interne Organisationsstruktur und die Informa­tionen, die dem sog. „board of directors“ (Aufsichtsrat) vorgelegt werden.[70]

[...]


[1] Wgl. Alvarez (2002), S. 2057.

[2] Vgl. IFRS 8.35.

[3] Vgl. Geschäftsberichte der 30 im DAX gelisteten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2006 bzw. für das erste Quartal 2007 auf www.deutsche-boerse.de.

[4] Vgl. Pellens et al. (2006), S. 7, 11-13.

[5] Vgl. Ordelheide/Stubenrath (2000), S. 383.

[6] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 6, 46.

[7] Vgl. Coenenberg (2005), S. 841.

[8] Vgl. Rahmenkonzept des IASB, Paragraph 9.

[9] Vgl. Coenenberg (2005), S. 841.

[10] Vgl. Coenenberg (2005), S. 841.

[11] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 470.

[12] Vgl. DRS 3.1/3.2; IAS 14 Objective; SFAS 131.3.

[13] Vgl. Böcking (1999), S. 509 ff.

[14] Vgl. Pellens et al. (2006), S. 821.

[15] Vgl. für IFRS 8 Abschnitt 3.1 und 3.2 dieser Arbeit.

[16] Vgl. Coenenberg (2005), S. 838f.

[17] Vgl. Alvarez (2004b), S. 9.

[18] Siehe Alvarez (2004b), S. 10 ff.

[19] Anteilseigner können im Gegensatz dazu das unsystematische Risiko durch Diversifikation ihres Wert­papierportfolios verringern, Vgl. zur Portfoliotheorie Markowitz (1976).

[20] Vgl. Alvarez (2004b), S. 54.

[21] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 471.

[22] www-cgi.uni-regensburg.de, 10.09.2007.

[23] Vgl. Alvarez (2004b), S. 45.

[24] Vgl. IAS 14.26.

[25] Vgl. Pellens (2001), S. 335.

[26] Vgl. Hacker (2002), S. 201.

[27] Vgl. Ordelheide/Stubenrath (2000), S. 384.

[28] Vgl. Alvarez (2004b), S. 45 f.

[29] Siehe Abschnitt 4.2.3

[30] Vgl. Alvarez (2004b), S. 46.

[31] Vgl. Böcking (1999), S. 51 Off.

[32] Vgl. Alvarez (2004b), S. 46.

[33] Rahmenkonzept des IASB, Paragraph 29 f.

[34] Siehe Abschnitt 3.2.2 dieser Arbeit.

[35] Albrecht/Chipalkatti (1998), S. 49.

[36] Siehe Abschnitt 3.4.2 dieser Arbeit.

[37] Vgl. Alvarez (2004b), S. 47.

[38] Vgl. IFRS 8.2 und 8.3; § 315a wurde durch das BilReG in das HGB eingefügt.

[39] Vgl. Pellens et al. (2006), S. 833

[40] Vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB; Coenenberg (2005), S. 840.

[41] Wobei die verpflichteten Segmentinformationen innerhalb des DRS 6 „Zwischenberichterstattung“ ge­regelt sind.

[42] Vgl. Pellens et al. (2006), S. 48.

[43] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 54.

[44] Vgl. Born (2005), S. 339 f.

[45] Vgl. Pellens et al. (2006), S. 65.

[46] Kapitalmarktorientiert sind solche Unternehmen, deren Wertpapiere, Eigenkapital- und/oder Fremd­kapitaltitel, am jeweiligen Bilanzstichtag in einem der EU-Mitgliedstaaten in einem öffentlichen Markt gehandelt werden.

[47] Vgl. Buchheim/Gröner/Kühne (2004), S. 1785f.

[48] http://www.standardsetter.de/drsc/news; Nachdem sowohl das EFRAG als auch das ARC jeweils positive Übernahmeempfehlungen gaben (am 16.01.2007 bzw. am 02.02.2007), hat sich im April 2007 das EU-Parlament in einem sog. Entschließungsantrag an die EU-Kommission gewandt, die darin zu einer „eingehenden Folgenabschätzung“ aufgefordert wird. Die EU-Kommission hat daraufhin am 30. Mai 2007 mit einer „Analysis of potential Impacts“ (API) einen Fragenkatalog herausgegeben, welche als Grundlage für die anzufertigende Folgenabschätzung dienen soll, die dem Europäischen Parlament im September 2007 übermittelt werden muss.

[49] Vgl. Ballwieser et al. (2007), S. 933.

[50] Siehe ausführlich Kieso/Weygandt/Warfield (2004), P-l.

[51] Sog. Industry Approach, der in Teilen dem Risk and Reward Approach entspricht.

[52] Vgl. Haller/Raffournier/Walton (2000), S. 761.

[53] Siehe insbesondere §§ 285 Nr. 4, 314 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 297 Abs. 1 HGB.

[54] Vgl. Haller/Raffournier/Walton (2000), S. 763 f.

[55] Vgl. Haller/Raffournier/Walton (2000), S. 764.

[56] Vgl. „Kann-Vorschrift“ zum Ausweis der Segmentberichterstattung nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[57] Vgl. Alvarez (2004b), S. 72.

[58] KPMG (2004), S. 8 f.

[59] Vgl. Ballwieser et ah (2007), S. 952.

[60] Vgl. IFRS 8.1; Hierunter fielen u.a. Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierhändler, Pensions­und Investmentfonds und Investmentbanken.

[61] Vgl. Abschnitt 2.1 dieser Arbeit.

[62] http://www.iasplus.de, 10.05.2007.

[63] Vgl. ED 8.2 (b).

[64] Vgl. IFRS 8.3.

[65] Vgl. IFRS 8.4.

[66] Vgl. IFRS 8.7.

[67] Bspw. ein Chief Executive Officer (CEO) oder Chief Operating Officer (COO) bzw. eine Gruppe von Vorständen oder entscheidungskompetente Manager.

[68] Vgl. IFRS 8.5.

[69] Vgl. IFRS 8.6; IFRS 8 erwähnt hier explizit die Pensionsfonds eines Unternehmens.

[70] Vgl. IFRS 8.8.

Ende der Leseprobe aus 83 Seiten

Details

Titel
Eine ökonomische Analyse der Segmentberichterstattung nach IFRS 8
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
83
Katalognummer
V114290
ISBN (eBook)
9783640145195
ISBN (Buch)
9783640147403
Dateigröße
9796 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eine, Analyse, Segmentberichterstattung, IFRS
Arbeit zitieren
Ralph Johann (Autor:in), 2007, Eine ökonomische Analyse der Segmentberichterstattung nach IFRS 8, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114290

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