Schwangerschaftsabbruch aus Sicht verschiedener ethischer Grundhaltungen


Hausarbeit, 2008

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNISI

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Der Schwangerschaftsabbruch
2.1 Definition
2.2 Methoden des Schwangerschaftsabbruches
2.3 Folgen des Schwangerschaftsabbruches
2.4 Anforderung an die Soziale Arbeit

3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Das Grundgesetz
3.2 Das Strafgesetz

4. Entscheidungsfindung gemäß der medizinischen Berufsethik

5. Entscheidungsfindung im Sinne des Utilitarismus

6. Entscheidungsfindung mit Hilfe der Advokatorischen Ethik

7. Die christliche Einstellung

8. Resümee

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG
Anlage A: Berufsethische Prinzipien des DBSH
Anlage B: Der Hippokratische Eid
Anlage C: Das Genfer Ärztegelöbnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Schwangerschaftsabbruch ist in den letzten Jahren zu einem viel diskutierten Thema geworden. Viele Frauen befinden sich häufig in einem Zwiespalt, wenn es um die direkte Frage „Würden Sie ein Kind abtreiben?“ geht. Meist werden dann Voraussetzungen genannt, unter welchen sie es sich vorstellen könnten, sich gegen das Kind zu entscheiden, so zum Beispiel mangelndes Geld, „Karriere statt Kind“ oder Krankheit. Jeder Mensch ist in solch einer Situation gezwungen, seine eigenen moralischen und ethischen Prinzipien bei der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

Zu Beginn dieser Arbeit werde ich einige Aussagen zum Thema des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischer Sicht treffen. Anschließend gehe ich näher auf die Entscheidungsfindung gemäß der medizinischen Berufsethik, im Sinne des Utilitarismus und der Advokatorischen Ethik sowie aus christlicher Sicht ein. Hierbei soll folgende Vorstellung betrachtet werden: Eine schwangere Frau erfährt im Rahmen pränataler, also vor der Geburt durchgeführter, Untersuchungen, dass das noch ungeborene Kind einen Gendefekt hat, der schwere körperliche und geistige Behinderung zur Folge hat. Soll sie das Kind bekommen? Wie soll sie sich verhalten?

Am Ende meiner Hausarbeit fasse ich die von mir gesammelten Erkenntnisse noch einmal kurz zusammen, in der Hoffnung, die Frage nach der richtigen Entscheidung – für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch – klären zu können.

Um den Lesefluss nicht unnötig zu unterbrechen, wähle ich in meinen Ausführungen die männliche Wortform und weise darauf hin, dass dabei stets sowohl die männliche als auch weibliche Variante gemeint ist.

2. Der Schwangerschaftsabbruch

2.1 Definition Schwangerschaftsabbruch

„Der Schwangerschaftsabbruch ist die absichtlich und willentlich herbeigeführte

Beendigung einer Schwangerschaft, bevor die Leibesfrucht außerhalb des Körpers der Schwangeren lebensfähig ist.“[1]

Eingriffe vor Einnistung der befruchteten Eizelle in der Schleimhaut der Gebärmutter gelten nach deutschem Recht nicht als Abbruch. Die Einnistung findet etwa eine Woche nach der Befruchtung bzw. etwa drei Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung statt.

Ab Empfängnis / Zeugung bis zur neunten Schwangerschaftswoche bezeichnet man die Frucht als Embryo. Nach Abschluss der Organbildung am Ende der zehnten Schwangerschaftswoche bis zur Geburt spricht man vom Fötus bzw. Fetus.

Abbrüche nach der vierzehnten Schwangerschaftswoche werden Spätabbrüche genannt. Solche Spätabbrüche werden in Deutschland zumeist aufgrund einer schweren Behinderung des Fötus vorgenommen, seltener wegen einer unmittelbaren gesundheitlichen Gefährdung der Schwangeren.[2]

2.2 Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Ein Schwangerschaftsabbruch kann durch verschiedene Methoden herbeigeführt werden. Nachfolgend werde ich vier Methoden benennen und kurz erläutern. Dabei wird zum einen Bezug genommen auf die Vorgehensweise bei den einzelnen Methoden und zum anderen darauf hingewiesen, wie weit der Embryo bis zum Zeitpunkt der Abtreibung entwickelt ist.

a) Abtreibung durch Absaugen / Vakuumaspiration

Das Absaugen wird bis zur 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt und ist die gebräuchlichste Methode des Schwangerschaftsabbruchs. Dabei wird der Muttermund erweitert und ein Plastikschlauch eingeführt. Ein sehr starker Sog, etwa zehnmal stärker als der eines Staubsaugers, führt dazu, dass der Embryo zusammen mit der Plazenta auseinandergerissen wird. Dieser Gewebebrei wird anschließend abgesaugt.

Da der Kopf meist zu groß für den Plastikschlauch ist, wird dieser mit einer

Geburtszange zerteilt. Anschließend werden die Knochenstücke zusammen mit dem Kopfinhalt abgesaugt. Bei einem normal entwickelten Embryo in der zehnten Schwangerschaftswoche sind alle Organe bereits angelegt, unter anderem sind die Sinnesorgane entwickelt, der Embryo kann die Gliedmaßen bewegen, er reagiert auf Berührungen, das Nervensystem sowie das Gehirn sind gebildet und funktionieren. Ab der 12. Schwangerschaftswoche schluckt der Fötus Fruchtwasser, die Verdauung und Ausscheidung funktioniert, er schläft und erwacht, reagiert auf Licht und Wärme und weicht bei schmerzhaften Berührungen zurück, der Embryo bzw. Fötus muss demzufolge größtenteils nur noch wachsen und reifen.

Bei der Öffnung des Muttermundes spürt das Kind die Gefahr. Es ist erregt und macht hektische Bewegungen, sein Herzschlag ist um 60 bis 70 Schläge pro Minute erhöht und es reißt seinen Mund auf, so, als ob es schreien wollte.

b) Abtreibung durch Ausschabung (Curretage)

Diese instrumentelle Verfahrensweise wird zwischen der 7. und 12. Schwangerschaftswoche angewendet. Dabei wird der Gebärmutterkanal erweitert und ein scharfes, gebogenes Messer oder eine löffelartige Fasszange eingeführt, mit welchen der Körper des Embryos in Stücke geschnitten, zerrissen und danach entfernt wird. Die Plazenta wird am Ende ausgeschabt.

Komplikationen bei dieser Methode können unter anderem starke Blutungen und Infektionen sein. Wie in Punkt a) bereits erläutert, ist der Fötus auch bei dieser Abtreibungsmethode bereits relativ gut entwickelt.

c) Die Abtreibungspille RU 486

Die Abtreibungspille RU 486 wurde 1988 in Frankreich entwickelt und soll der Frau einen relativ einfachen Schwangerschaftsabbruch ermöglichen. Sie ist ein

sogenanntes Antiprogesteron[3], das die Wirkung des Schwangerschaftshormons

Progesteron blockiert. RU 486 bewirkt ein Absterben der Gebärmutterschleimhaut. Dadurch wird der Gebärmutterausgang geöffnet und das Kind wird wie bei einer Fehlgeburt ausgestoßen. Um die Wirkung von RU 486 zu verstärken, wird es mit dem wehenlösenden Gewebehormon Prostaglanin kombiniert. Diese Methode darf nur bis zum 49. Schwangerschaftstag angewendet werden. Die Frau darf nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 35 Jahre sein, sie darf nicht rauchen oder Probleme mit dem Herz, der Lunge oder den Nieren haben, sollte keine Asthmatikerin oder übergewichtig sein.

d) Salzvergiftung

Hierbei wird eine hochkonzentrierte Salzlösung in die Fruchtblase injiziert. Das Kind schluckt diese Flüssigkeit und verbrennt unter heftigem Zucken bei lebendigem Leibe. Der qualvolle Tod kann mehrere Stunden dauern. Innerhalb von 24 Stunden bringt die Mutter ein totes Kind, dessen Haut verätzt ist, zur Welt.

Diese Methode wird im zweiten und letzten Schwangerschaftsdrittel angewandt.[4]

2.3 Folgen des Schwangerschaftsabbruchs

Eine Abtreibung kann für die Frau sowohl körperliche als auch seelische Folgen haben. Es kann bei dem Eingriff zu Komplikationen, wie eine Verletzung der Gebärmutter oder zu sehr starkem Blutverlust kommen. Auch ist nicht in jedem Fall sicher, ob eine Frau nach einem Schwangerschaftsabbruch später erneut schwanger werden kann. Die seelischen Folgen zeigen sich meist erst Jahre später nach dem Eingriff. Die Frau wird dabei oft von Selbstvorwürfen, Schuldgefühlen oder Depressionen geplagt.

Abtreibung ist nicht das Ende, sondern der Beginn neuer schwererer Probleme.[5]

2.4 Anforderungen an die soziale Arbeit

Einen wichtigen Beitrag im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch leisten die Stellen der sozialen Arbeit, welche die rechtlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen. Diese Beratung soll in keinem Falle die Mutter bevormunden oder belehren. Sie soll vielmehr der Schwangeren das Gefühl geben, mit ihrer Entscheidung nicht allein gelassen zu sein, soll Möglichkeiten der Hilfe, wenn die Schwangere sich für das Kind entscheidet, aufzeigen und die Mutter ermutigen. „Die Schwangere muss in der Beratung ihre Gründe vorbringen; die rechtliche Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs wird ihr verdeutlicht.“[6]

Die letztendliche Entscheidung liegt jedoch ganz bei der Frau selbst.

Der Inhalt des Beratungsgesprächs unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.[7] Als Nachweis der Beratung wird der Frau eine schriftliche Bestätigung ausgestellt.

Die Möglichkeit der Beratung und Begleitung der Frau, gegebenenfalls ihres Mannes und der Familie sollte jedoch sowohl unmittelbar nach dem Abbruch – vor allem dann, wenn dieser körperliche und seelische Schädigungen der Frau zur Folge hat – als auch noch einige Jahre danach bestehen.[8]

[...]


[1] Schwendemann et al. (2001), S. 44

[2] vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaftsabbruch (01.07.2008)

[3] Antiprogesteron hemmt den periodischen Aufbau der Gebärmutterschleimheit – vgl. http://www.aerztlichepraxis.de (01.07.2008)

[4] vgl. hierzu www.haus-samaria.de und www.bewegung-fuer-das-leben.com

[5] vgl. http://www.pro-leben.de/abtr/abtreibung_folgen.php (01.07.2008)

[6] Schwendemann et al. (2001), S. 45

[7] gem. Punkt 3.6 der Berufsethischen Prinzipien des DBSH - sh. Anlage A

[8] vgl. Fachlexikon der sozialen Arbeit (2007), S. 802

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Schwangerschaftsabbruch aus Sicht verschiedener ethischer Grundhaltungen
Hochschule
Fachhochschule Nordhausen
Veranstaltung
Berufsethik
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V114352
ISBN (eBook)
9783640150557
ISBN (Buch)
9783656217237
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schwangerschaftsabbruch, Sicht, Grundhaltungen, Berufsethik
Arbeit zitieren
Yvonne Jasper (Autor:in), 2008, Schwangerschaftsabbruch aus Sicht verschiedener ethischer Grundhaltungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114352

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