Das materielle Verwaltungsrecht lässt sich in die zwei Bereiche Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht gliedern.
Das Verwaltungsprozessrecht ist nahezu gänzlich durch die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.1 Die VwGO wurde im Jahre 1960 erlassen und ersetzte so unter anderem das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz von 1952.2 Jedoch betrifft die VwGO nur die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Sozial- und Finanzgerichte gelten eigene Bestimmungen.3
Die VwGO regelt speziell das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Jedoch bezieht sie sich hierbei in vielen Bestimmungen auf die Ausführungen der Zivilprozessordnung (ZPO).4
Wie auch die ZPO kennt die VwGO zunächst drei verschiedene Klagearten als ordentliche Rechtsbehelfe gegen behördliche Maßnahmen: die Gestaltungsklage, die Leistungsklage und die Feststellungsklage.5 Während die VwGO als Gestaltungsklage die Anfechtungsklage gemäß § 42 I VwGO vorsieht, unterscheidet sie bei der Leistungsklage die Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO) und die allgemeine Leistungsklage. Bei der Feststellungsklage existieren die Unterarten allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO), Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO) sowie Zwischenfeststellungsklage und vorbeugende Feststellungsklage.6
Bei allen Klagearten der VwGO sind spezielle Sachurteilsvoraussetzungen zu erfüllen.
Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit den einzelnen Klagearten der VwGO. Hierbei soll das Augenmerk auf der allgemeinen Leistungsklage und der Gruppe der Feststellungsklagen liegen. Die Bearbeitung der Feststellungsklagen wird aus gegebenem Anlass jedoch nur die allgemeine Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungklage thematisieren.
Außerdem wird speziell auf die möglichen Klagearten im vorbeugenden Rechtsschutz, die vorbeugende Unterlassungsklage und die vorbeugende Feststellungsklage, einzugehen sein.
Die Arbeit soll nicht nur den Anwendungsbereich, sondern auch die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen der Klagen ansprechen. Zur Veranschaulichung sollen die theoretischen Ausführungen durch praxisnahe Beispiele ergänzt werden.
1 Ulrich Ramsauer: Einführung, in: Verwaltungsgerichtsordnung. Verwaltungsverfahrensgesetz, 32. Aufl., München 2007, S. XI.
2 Ebd., S. XX.
3 Ebd.
4 Ebd.
5 Ebd., S. XXII.
6 Mario Martini: Verwaltungsprozessrecht. Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl., München, Neuwied 2003, S. 67.
Inhaltsverzeichnis
1 Die VwGO und ihre Klagearten
2 Besondere Behandlung einzelner Klagearten
2.1 Die allgemeine Leistungsklage
2.1.1 Allgemeines
2.1.2 Anwendungsbereich
2.1.3 Statthaftigkeit
2.1.4 Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage
2.1.4.1 Klagegegenstand
2.1.4.2 Klagebefugnis
2.2 Die Feststellungsklagen
2.2.1 Die allgemeine Feststellungsklage
2.2.1.1 Allgemeines
2.2.1.2 Anwendungsbereich
2.2.1.3 Statthaftigkeit
2.2.1.4 Das Feststellungsinteresse als besondere Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage
2.2.1.5 Subsidiarität
2.2.2 Die Fortsetzungsfeststellungsklage
2.2.2.1 Allgemeines
2.2.2.2 Anwendungsbereich
2.2.2.3 Statthaftigkeit
2.2.2.4 Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage
2.2.2.4.1 Voraussetzungen der Anfechtungsklage
2.2.2.4.2 Erledigung des Verwaltungsaktes
2.2.2.4.3 Fortsetzungsfeststellungsinteresse
2.2.2.4.4 Vorverfahren
2.3 Der vorbeugende Rechtsschutz
2.3.1 Die vorbeugende Unterlassungsklage
2.3.2 Die vorbeugende Feststellungsklage
2.3.3 Statthaftigkeit
2.3.4 Sachurteilsvoraussetzungen des vorbeugenden Rechtsschutzes
2.3.4.1 Klagebefugnis
2.3.4.2 Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
2.3.4.2.1 Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr
2.3.4.2.2 Unzumutbarkeit des repressiven Rechtsschutzes
3 Schlussbemerkung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die spezifischen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erläutern, die neben der weit verbreiteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eine essenzielle Rolle im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz einnehmen. Dabei werden die Voraussetzungen sowie die Anwendungsbereiche der allgemeinen Leistungsklage, verschiedener Feststellungsklagen und des vorbeugenden Rechtsschutzes systematisch dargestellt, um dem Bürger den Zugang zu effektivem Rechtsschutz gegenüber hoheitlichem Handeln aufzuzeigen.
- Systematik der allgemeinen Leistungsklage bei schlichtem Verwaltungshandeln
- Abgrenzung und Voraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage
- Funktionsweise und Anwendungsbereiche der Fortsetzungsfeststellungsklage
- Methoden und Grenzen des vorbeugenden Rechtsschutzes
- Praxisbezogene Anwendungsbeispiele zur Veranschaulichung der juristischen Ausführungen
Auszug aus dem Buch
2.1.1 Allgemeines
Neben der Verpflichtungsklage als besonderer Form der Leistungsklage existiert auch die allgemeine Leistungsklage.
„Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelt, wird aber zumindest mittelbar in den §§ 43 Abs. 2, 111 und 113 Abs. 4 VwGO erwähnt.“
Die allgemeine Leistungsklage ist immer dann die statthafte Klageart, „wenn ein Klagebegehren auf Verurteilung des Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zielt, das nicht als […] [Verwaltungsakt] qualifiziert werden kann.“ Sie kann also nur zur Anwendung kommen, wenn die begehrte Leistung nicht im Wege einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann, also kein Verwaltungsakt ist. Dies trifft insbesondere auf Realakte, also schlichtes Verwaltungshandeln, zu.
Die allgemeine Leistungsklage existiert in zwei Ausführungen: die allgemeine Leistungs-Vornahme-Klage steht der allgemeinen Leistungs-Unterlassungs-Klage gegenüber.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Die VwGO und ihre Klagearten: Einleitende Darstellung des Verwaltungsprozessrechts und der systematischen Einordnung der Klagearten in der VwGO.
2 Besondere Behandlung einzelner Klagearten: Detaillierte Untersuchung von Leistungsklagen, Feststellungsklagen und dem vorbeugenden Rechtsschutz samt deren Sachurteilsvoraussetzungen.
3 Schlussbemerkung: Zusammenfassende Betrachtung der behandelten Klagearten als wesentliche Instrumente des Rechtsschutzes für Bürger gegenüber der öffentlichen Verwaltung.
Schlüsselwörter
Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, vorbeugender Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Realakt, Klagebefugnis, Sachurteilsvoraussetzungen, Rechtsverhältnis, Unterlassungsklage, Subsidiarität, Hoheitshandeln, Verwaltungsprozessrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), insbesondere mit der allgemeinen Leistungsklage, den Feststellungsklagen und dem vorbeugenden Rechtsschutz.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung der verschiedenen Klagearten, deren Statthaftigkeit, spezifische Sachurteilsvoraussetzungen sowie die Abgrenzung zum Verwaltungsakt.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, einen Überblick über den Anwendungsbereich und die Voraussetzungen dieser Klagearten zu geben, um den Rechtsschutz des Bürgers gegenüber der Verwaltung praxisnah zu erläutern.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Auswertung von Gesetzestexten (VwGO), Fachliteratur und einschlägiger Rechtsprechung, ergänzt durch praxisnahe Beispiele.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die allgemeine Leistungsklage, die Feststellungsklagen (allgemeine und Fortsetzungsfeststellungsklage) sowie den vorbeugenden Rechtsschutz hinsichtlich ihrer Voraussetzungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind VwGO, allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, vorbeugender Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Realakt und Klagebefugnis.
Wann ist eine allgemeine Leistungsklage statthaft?
Sie ist immer dann statthaft, wenn ein Klagebegehren auf Tun, Dulden oder Unterlassen zielt, das sich nicht als Verwaltungsakt qualifizieren lässt, also insbesondere bei Realakten.
Was ist das besondere Merkmal der Fortsetzungsfeststellungsklage?
Sie ermöglicht Rechtsschutz bei Klagebegehren, die sich auf bereits erledigte Verwaltungsakte beziehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht.
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- Miriam Heilig (Author), 2007, Die Klagearten der VwGO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114371