Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Ausgestaltung der Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach der DAC 6-Richtlinie im deutschen Recht. Dabei wird vor allem auf die persönliche und sachliche Meldepflicht der DAC 6-Vorgaben eingegangen. Die Arbeit mündet in einer kritischen Würdigung der Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.
Die Pflicht zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die seit 2020 in den § 138d - § 138k AO normiert ist, ist im internationalen Vergleich keinesfalls neu. In Ländern wie Großbritannien oder den USA gehören Anzeigepflichten seit längerer Zeit zum Kanon der steuerlichen Compliance. Die Gesetzeseinführung basiert auf der Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 in nationales Recht. Die Vorschriften sind zum einen Teil der politischen Reaktion auf die Skandalmeldungen der Panama- und Paradise-Papers, zum anderen Ausfluss des Aktionsfeldes 12 der G20-Staaten und der OECD zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), das den Steuerpflichtigen zur Offenlegung von aggressiven Steuersparmodellen verpflichtet. Die Einführung der Vorschriften ist vom Gedanken geleitet, Steuergestaltungen für die Verwaltungen transparenter zu machen. Weiterhin haben die Vorschriften das Ziel, die Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu verhindern und die Besteuerung von Gewinnen in Deutschland zu schützen. Daraus lassen sich drei zentrale Zwecke ableiten: die Identifikation von Steuerpflichtigen, die überprüfungsbedürftige Steuergestaltungen verwirklichen (veranlagungsunterstützende Funktion), die Informationsbeschaffung für zukünftige Gesetzgebungsverfahren zum Füllen von Gesetzeslücken (rechtspolitische Funktion) und die abschreckende Wirkung mit Ziel des Verhinderns steueraggressiver Gestaltungen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Persönliche Meldepflicht
2.1 Meldepflicht des Intermediärs
2.2 Subsidiäre Meldepflicht des Nutzers
3 Sachliche Meldepflicht
3.1 Definition der „Grenzüberschreitenden Steuergestaltung“
3.2 Ausgewähltes allgemeines Kennzeichen in Verbindung mit „Main-Benefit-Test“
3.3 Ausgewähltes spezifisches Kennzeichen ohne „Main-Benefit-Test“
4 Kritische Würdigung der Zwecksetzung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die am 01.01.2020 in das deutsche Steuerrecht eingeführte Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Ziel der Untersuchung ist es, die persönlichen und sachlichen Meldepflichten zu erläutern und kritisch zu hinterfragen, ob die gesetzgeberischen Ziele – insbesondere die Transparenzsteigerung und die Sicherung der Gewinnbesteuerung – durch die neuen Regelungen effektiv erreicht werden können.
- Analyse der Meldepflichten von Intermediären und Nutzern.
- Abgrenzung und Anwendung der "Main-Benefit-Test"-Kriterien.
- Kritische Auseinandersetzung mit den unbestimmten Rechtsbegriffen und der Meldeflut.
- Bewertung der verfassungsrechtlichen Aspekte der abschreckenden Wirkung auf legale Steuergestaltung.
- Einfluss der neuen Vorschriften auf das Berufsgeheimnis und das Mandatsverhältnis.
Auszug aus dem Buch
3.1 Definition der „Grenzüberschreitenden Steuergestaltung“
Die Anzeigepflicht der grenzüberschreitenden Steuergestaltung beschränkt sich auf die Steuerarten, auf die das EUAHiG Anwendung findet (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Erfasst sind daher Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung-, Luftverkehr-, Grunderwerb-, Kraftfahrzeugsteuer und nichtharmonisierte Verbrauchsteuern wie zum Beispiel die Kaffeesteuer, jedoch nicht die Umsatzsteuer, Zölle und harmonisierte Verbrauchssteuern.
Das Merkmal „grenzüberschreitend“ ist dann erfüllt, wenn die Steuergestaltung mehrere EU-Mitgliedsstaaten oder jeweils mindestens einen EU-Mitgliedsstaat und mindestens einen Drittstaat betrifft (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Zusätzlich wird in der Norm auf folgende Merkmale abgestellt, von denen mindestens eines erfüllt sein muss: die Beteiligten sind in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten ansässig (lit. a)) oder einer beziehungsweise mehrere Beteiligte haben eine Doppelansässigkeit inne (lit. b)). Wenn dies nicht zutrifft, wird auf eine im anderen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebsstätte unter der Voraussetzung, dass die Steuergestaltung die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte tangiert (lit. c)), einer im anderen Steuerhoheitsgebiet nachgegangenen Tätigkeit ohne dortige Ansässigkeit oder Begründung einer Betriebsstätte (lit. d)) oder auf die Auswirkung der Gestaltung auf automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten beziehungsweise die Identifizierbarkeit des wirtschaftlichen Eigentümers (lit. e)) abgestellt. Der Intermediär gilt dabei nicht als Beteiligter (§ 138d Abs. 7 AO).
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung bettet die neue Anzeigepflicht in den internationalen Kontext der BEPS-Initiativen ein und definiert die verfolgten Zwecke: Identifikation, Informationsbeschaffung und Abschreckung.
2 Persönliche Meldepflicht: Dieses Kapitel erläutert, wer primär als Intermediär zur Meldung verpflichtet ist und unter welchen Voraussetzungen die Meldepflicht subsidiär auf den Nutzer übergeht, insbesondere bei berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten.
3 Sachliche Meldepflicht: Hier wird der Anwendungsbereich der Meldepflicht konkretisiert, indem die Definition der "grenzüberschreitenden Steuergestaltung" und die relevanten Kennzeichen (Hallmarks) – differenziert nach der Anwendung des "Main-Benefit-Tests" – analysiert werden.
4 Kritische Würdigung der Zwecksetzung: Das Fazit der Arbeit hinterfragt kritisch, ob die bürokratische Belastung und die Störung der Berater-Mandanten-Beziehung durch den tatsächlichen Erkenntnisgewinn der Finanzverwaltung gerechtfertigt sind.
Schlüsselwörter
Anzeigepflicht, grenzüberschreitende Steuergestaltung, Intermediär, Nutzer, AO, Main-Benefit-Test, Steuerrecht, Transparenz, Gewinnverlagerung, DAC 6, Steuervorteil, Berufsgeheimnis, Betriebsstätte, Finanzverwaltung, Rechtsunsicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit behandelt die gesetzlichen Anforderungen an die Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach §§ 138d – 138k AO in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Abgrenzung der persönlichen Meldepflicht, die sachliche Definition von meldepflichtigen Gestaltungen sowie eine kritische Analyse der Effektivität dieser regulatorischen Anforderungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Erläuterung der komplexen Meldepflichten und die kritische Würdigung der Frage, ob die neuen Vorschriften ihre gesetzgeberischen Ziele erreichen oder primär einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand erzeugen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten juristischen Literaturanalyse sowie der Auswertung von Gesetzesmaterialien und der EU-Richtlinie 2018/822.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition des Intermediärs, die subsidiäre Pflicht des Nutzers, die Erläuterung der Hallmarks (Kennzeichen) unter Anwendung des "Main-Benefit-Tests" sowie die kritische Reflexion der Zwecksetzung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Anzeigepflicht, Intermediär, Main-Benefit-Test, Steuergestaltung, Transparenz und Rechtssicherheit.
Wie wirkt sich das Berufsgeheimnis auf die Meldepflicht aus?
Das Berufsgeheimnis steht in Konkurrenz zur Meldepflicht. Wenn ein Intermediär zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann die Meldepflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nutzer übergehen.
Was bedeutet die "begriffliche Unschärfe" in den neuen Regelungen?
Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu Interpretationsspielräumen führen. Die Arbeit argumentiert, dass dies zu einer Meldeflut führt, da Intermediäre aus Haftungsgründen eher vorsorglich zu viel als zu wenig melden.
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- Janik Schlöder (Author), 2020, Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d - § 138k AO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1144037