Ein Kind - zwei rechtliche Mütter und der Grundsatz des rechtlichen Vaters nach § 1592 BGB. Anwendung auf die Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin einer gleichgeschlechtlichen Ehe / Lebenspartnerschaft?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2020

13 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Abstammungsrecht nach § 1589 BGB
2.2 Mutterschaft nach § 1591 BGB
2.3 Vaterschaft nach § 1592 BGB
2.4 Adoption eines Kindes nach § 1741 BGB

3 Gleichgeschlechtliche Paare und Ehepaare mit Kinderwunsch in Deutschland
3.1 Gleichgeschlechtliche Paare und Ehepaare
3.2 Gleichgeschlechtliche Paare und Ehepaare mit Kindern
3.3 Historie zur gleichgeschlechtlichen Familiengründung
3.4 Rechtliche Unterschiede zwischen Familien mit verschieden- und gleichgeschlechtlichen Eltern
3.5 Ungleichbehandlung zwischen Familien mit verschieden- und gleichgeschlechtlichen Eltern

4 Zusammenfassung und Ausblick

5 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlich strukturierten Familien, die über die traditionelle Vater-Mutter-Kind-Konstellation hinausgeht. So sind Patchwork- oder sogenannte Regenbogenfamilien heutzutage keine Seltenheit mehr. Diese stetigen Entwicklungen unterschiedlicher Lebensformen innerhalb unserer Gesellschaft, stellt das geltende Recht vor immer neuen Voraussetzungen. So waren gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe und eine rechtlich anerkannte Familie lange Zeit verwehrt. Erst seit einigen Jahren ist die zivilrechtliche Eheschließung und die damit verknüpften Rechte Paaren jeglichen Geschlechts offen. Doch wie steht es um die rechtliche Elternstellung gleichgeschlechtlicher Paare bei Kinderwunsch? In dieser Arbeit finden insbesondere lesbische Paare Beachtung, da diese weiterhin mit vielen Fragen und Entscheidungen konfrontiert werden, wenn es um den Kinderwunsch geht. Neben dem oft komplizierten und teuren Weg zur Schwangerschaft, gibt es trotz einiger Verbesserungen der rechtlichen Absicherung weiterhin hohe rechtliche und praktische Hürden zu bestehen. Es stellt sich die Frage, ob die Zuordnung eines Kindes nach geltendem Recht noch zeitgemäß ist, welche Funktion das Abstammungsrecht hat und welche Konsequenzen sich aus der Zuordnung sowohl für das Kind als auch für die gewünschten Elternteile ergeben.

Hierzu ist ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen unerlässlich, um die Rechtslage in Deutschland hinsichtlich der Elternschaft zu verstehen. So werden zunächst die gesetzlichen Grundlagen des Abstammungsrechts, der Mutterschaft und Vaterschaft sowie des Adoptionsrechts in Deutschland genauer beleuchtet.

Im dritten Kapitel wird aufgezeigt, welche Rolle das Geschlecht einer Person im Rahmen der gesetzlichen Regelungen spielt. Hierzu werden zunächst die verfügbaren Daten zu gleichgeschlechtlichen Paaren und Ehepaaren mit und ohne Kind dargestellt, um die Relevanz des Themas hervorzuheben. Es wird aufgezeigt, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Eheöffnungsgesetz für gleichgeschlechtliche Ehepaare mit Kinderwunsch verändert haben und was man unter dem Begriff Regenbogenfamilien versteht. Über die Historie wird deutlich, welch junges Phänomen die gleichgeschlechtliche Ehe ist und es trotz der heutigen „Ehe für Alle“ weiterhin rechtliche Unterschiede zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren gibt, wenn es um die Familiengründung geht. Damit geht eine breite Kritik auf die bisherigen abstammungsrechtlichen Regelungen einher und die Stimmen zum Reformbedarf werden lauter.

Die Zusammenfassung gibt die Inhalte dieser Hausarbeit wieder und verdeutlicht im Ausblick, wie sich die Politik die derzeitige Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Abstammungsrecht annimmt.

2 Gesetzliche Grundlagen

In den folgenden Unterkapiteln werden auf die gesetzlichen Grundlagen eingegangen, die für das Thema dieser Arbeit relevant sind. Zunächst wird erklärt, was das Abstammungsrecht nach § 1589 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Deutschland regelt. Danach wird auf die Mutterschaft nach § 1591 BGB eingegangen, die die rechtliche Mutterschaft eines Kindes begründet. Weiter werden die drei Formen der Zuordnung der juristischen Vaterschaft nach § 1592 BGB dargestellt und die Unterschiede zwischen der rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft gegenüber der Mutterschaft herausgearbeitet. Das letzte Unterkapitel zu den gesetzlichen Grundlagen widmet sich der Adoption eines Kindes gemäß § 1741 BGB und welche Konsequenzen dies für die Wunscheltern bzw. für das Verwandtschaftsverhältnis hat. Zudem wird hier die Bedeutung des Eheschließungsgesetz für gleichgeschlechtliche Personen und die daraus entstandene Möglichkeit zur gemeinsamen Adoption eines Kindes ersichtlich.

2.1 Abstammungsrecht nach § 1589 BGB

Das deutsche Abstammungsrecht regelt die rechtliche Zuordnung einer Person zu seiner Mutter und seinem Vater. Hier gilt nicht nur die biologische Abstammung, sondern auch die rechtliche Elternschaft (z.B. Adoption). (Familienrecht.net, 2021)

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 1. Juli 1998 wurde das Abstammungsrecht neu gefasst. Die grundlegenden Definitionen des Abstammungsrechts sind im BGB verankert. Nach § 1589 wird entsprechend Verwandtschaft wie folgt definiert: „(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.“ Demnach sind Eltern, Kinder, Großeltern sowie Enkelkinder in gerader Linie miteinander verwandt. Zu der Seitenlinie zählen Geschwister, Tante und Onkel sowie Nichten und Neffen. (Famillienrecht.net, 2021)

2.2 Mutterschaft nach § 1591 BGB

Im deutschen Recht wird die Mutterschaft durch die Geburt des Kindes begründet. Gemäß § 1591 BGB heißt es: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“. Durch das Abstellen auf den Geburtsvorgang wird einem Kind dadurch auch nur eine Mutter zugewiesen. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Fall, wenn das geborene Kind genetisch nicht von ihr abstimmt, z.B. infolge der Übertragung einer Eizelle oder eines Embryos. Die Mutterschaft kann auch, anders als die Vaterschaft, nicht durch Anfechtung oder aufgrund anderer abstammungsrechtlicher Maßnahmen beseitigt werden. Lediglich im Falle der Adoption kann eine Frau die rechtliche Mutterschaft mit allen Rechten und Pflichten vor dem deutschen Gesetz annehmen. Damit erlischt das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner bisherigen Mutter. (Wabnitz, 2019, S. 55-56)

2.3 Vaterschaft nach § 1592 BGB

Der Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB „… der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“ Diese drei Formen der Zuordnung der juristischen Vaterschaft kommen in Betracht, die sich jedoch gegenseitig ausschließen. Im Zuge des KindRG wurde der heutige § 1592 BGB im Hinblick auf eine Vereinheitlichung des Abstammungsrechts überarbeitet und der vorherige Statusunterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft (Familienrecht.net, 2021). Anders als bei der Mutterschaft kann es eine biologische und eine rechtliche Vaterschaft geben, d.h. der biologische Erzeuger muss nicht zwingend der rechtliche Vater eines Kindes sein. Spätestens hier wird deutlich, dass die Vaterschaft eines Kindes wesentlich komplizierter ist als die Begründung der Mutterschaft. Zudem kann die Vaterschaft (außer im Falle der gerichtlichen Feststellung) durch Anfechtung nach §§ 1599ff. wieder beseitigt werden. Alternativen und Voraussetzungen der rechtlichen Zuordnung der Vaterschaft werden in den §§ 1593 bis 1598 konkretisiert. (Wabnitz, 2019, S. 56)

Wie ein Kind nur eine rechtliche Mutter haben kann, so gilt dies auch für die Vaterschaft. Ist einem Kind über die §§ 1592ff. BGB ein Vater zugewiesen, so entfaltet diese Vaterschaft eine Sperrwirkung für anderweitige Vaterschaftszuweisungen. Insofern gilt auch im Vaterschaftsrecht das Ein-Vater-Prinzip. Zudem ist § 1592 BGB de facto ein „Väterparagraph“, der als zweites Elternteil einen Mann vorsieht. (Turß, 2020)

2.4 Adoption eines Kindes nach § 1741 BGB

Nach dem deutschen Minderjährigenadoptionsrecht gemäß § 1741 Abs. 2 BGB ist eine Adoption in gemeinschaftlicher Annahme durch ein Ehepaar und die Einzelannahme möglich (Stiefkindadoption, Einzelannahme durch Unverheiratete, Einzelannahme durch Verheiratete). Wird die Elternschaft durch Adoption eines Kindes begründet, so wird die biologische Elternschaft im Zuge einer Adoption die rechtliche Elternschaft an die Adoptiveltern übertragen und damit auch das Sorgerecht sowie die Unterhaltspflicht für das Kind. Diese müssen von beiden rechtlichen Elternteilen gemäß Abstammungsrecht gleichermaßen erfüllt werden. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten, so erlangt das Kind nach § 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Ehegatten. Sofern ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annimmt, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nach § 1755 Abs. 2 BGB nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und in der Regel auch zu dessen Verwandten (vgl. § 1756 BGB). Durch diese Ausgestaltung des Adoptionsrechts ergibt sich, dass mehr als zwei Eltern ausgeschlossen sind. (Deutscher Bundestag, 2018, S. 9)

Mit der Öffnung der Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, haben gleichgeschlechtliche Ehepaare seit dem 1. Oktober 2017 ebenfalls das Recht ein Kind zu adoptieren. Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Nach der Gesetzesänderung können homosexuelle Paare gemeinschaftlich ein nicht leibliches Kind annehmen. (Bundesamt für Justiz, o. J.)

3 Gleichgeschlechtliche Paare und Ehepaare mit Kinderwunsch in Deutschland

Im Folgendem wird zunächst auf die verfügbare Datenlage zu gleichgeschlechtlichen Paaren und Ehepaaren mit und ohne Kinder in Deutschland eingegangen. Es wird erörtert, was eigentlich Regenbogenfamilien sind und wie das Eheöffnungsgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen für gleichgeschlechtliche Paare und Ehepaare mit Kinderwunsch verändert haben. Über die Historie zur gleichgeschlechtlichen Familiengründung in Deutschland wird ersichtlich, dass diese Thematik erst innerhalb der letzten 20 Jahre politisch thematisiert und weitere Reformbedarf hinsichtlich der abstammungsrechtlichen Bestimmungen gefordert wird. Die rechtlichen Unterschiede zwischen den sogenannten Regenbogenfamilien und verschiedengeschlechtlichen Familien stoßen auf breite Kritik bzgl. abstammungsrechtlicher Ungleichheiten und Diskriminierungen. Dies zeigt sich insbesondere bei verheirateten Frauen mit Kinderwunsch und dessen Möglichkeit erst nach einem komplizierten Adoptivverfahren der Ehefrau der Geburtsmutter rechtliche Elternteile eines Kindes zu werden.

3.1 Gleichgeschlechtliche Paare und Ehepaare

Mit dem Beschluss des Eheöffnungsgesetzes haben gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1. Oktober 2017 in Deutschland das Recht auf Eheschließung. Der § 1353 BGB wurde dahingehend abgeändert, dass die Ehe nunmehr von „zwei Personen verschiedenen Geschlechts“ geschlossen werden kann. Davor durften gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland lediglich eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen. (Rudnicka, 2020)

Die Zahl der gleichgeschlechtlichen Paare hat sich laut Mikrozensus seit dem Jahr 2010 in Deutschland mehr als verdoppelt und liegt für das Jahr 2019 nunmehr bei 142.000. Darunter liegt die Zahl der gleichgeschlechtlichen Ehepaare im Jahr 2019 bei den Männern bei 28.000 und bei den Frauen bei 24.000. Die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt bei den Männern bei 20.000 und bei den Frauen bei 14.000. (Destatis, 2020)

3.2 Gleichgeschlechtliche Paare und Ehepaare mit Kindern

Gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern werden in Deutschland auch „Regenbogenfamilien“ genannt. Unter den Regenbogenfamilien sind Adoptiv- und Pflegefamilien ebenso zu verstehen wie Familien, deren Kind aus einer heterosexuellen Partnerschaft stammt oder mittels Insemination, also der künstlichen Übertragung von Samen, in der aktuellen lesbischen Beziehung geboren wurde. (Bergold & Buschner, 2018)

Offizielle Zahlen von Regenbogenfamilien in Deutschland sind aufgrund der Datenlage schwierig, es gibt jedoch Schätzungen. Von acht Millionen Familien mit minderjährigen Kindern sind etwa 10.000 Regenbogenfamilien, davon 4.000 gleichgeschlechtliche Ehepaare und 6.000 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern. Die Zahlen würden nicht angeben, wie sich die Kinder auf weibliche oder männliche gleichgeschlechtliche Eltern verteilen. (Bundesregierung, 2020, S. 6)

3.3 Historie zur gleichgeschlechtlichen Familiengründung

Mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 wurde ein alternativer rechtlicher Rahmen für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Zahlreiche Anpassungen und Modifizierungen von Gesetzen zur Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe folgten in den darauffolgenden Jahren. So ist es z.B. erst seit 2005 Frauenpaaren mit Kinderwunsch möglich, dass die nicht-biologische Mutter das Kind ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin in einer Stiefkindadoption annimmt und damit die vollen Elternrechte und -pflichten erhält. Jedoch wurden Eingetragene Lebenspartner bis 2013 steuerlich wie Ledige veranlagt. Seither können sie bei der Einkommenssteuer von den steuerlichen Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren. Erst mit der Ermöglichung der Sukzessivadoption 2014 wurden letztlich rechtliche Bedingungen geschaffen, die einer gemeinschaftlichen Adoption nahe kamen, da im Ergebnis letztlich beide Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen das Kind nacheinander adoptieren. Solange jedoch nur ein Partner oder eine Partnerin das Kind adoptiert hat, ist die Eltern-Kind-Beziehung zum anderen Elternteil nicht rechtlich abgesichert. (Bergold & Buschner, 2018)

Im Jahr 2002 vollzog sich bereits ein Wandel im Verständnis des Ehebegriffs beim Bundesverfassungsgericht. Konkreter wurde in einem Urteil festgehalten: „Das Grundgesetz selbst enthält keine Definition der Ehe, sondern setzt sie als besondere Form menschlichen Zusammenlebens voraus. (…) Der Gesetzgeber hat dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen“. (Bundesverfassungsgericht, 2002)

Eine weitere Entwicklung hin zur Öffnung der Ehe deutete sich im Frühjahr 2015. Die Justizministerien der Länder verabschiedeten wichtige Beschlüsse zu diesem Thema und bezeichneten die rechtliche Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften als „nicht länger tragbar“ und hielten die Öffnung der Ehe im Sinne einer umfassenden Gleichstellung für angemessen und geboten. Zudem stellten sie klar, dass für eine Öffnung der Ehe auch für schwule und lesbische Paare keine Änderung des Grundgesetztes erforderlich wäre und begründeten dies mit dem gewandelten Verfassungsverständnis. (Bergold & Buschner, 2018)

Am 1. Oktober 2017 wurde das Gesetz zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Bundestag verabschiedet. Dies bedeutete ein großer Schritt für eine gleichberechtigte Familiengründung. Gleichgeschlechtliche Paare können seither gemeinsam – und nicht etwa nacheinander – fremde Kinder adoptieren. Jedoch besteht ein rechtlicher Unterschied zwischen Regenbogenfamilien und Familien mit verschiedengeschlechtlichen Eltern bis heute im Abstammungsrecht und damit auch in der rechtlichen Absicherung der Kinder. (Bergold & Buschner, 2018)

3.4 Rechtliche Unterschiede zwischen Familien mit verschieden- und gleichgeschlechtlichen Eltern

Die Regelungen im BGB zur Elternschaft gehen nach ihrem Wortlaut davon aus, dass es lediglich zwei Geschlechter gibt und die Mutter immer eine Frau und der Vater ein Mann ist (siehe Kapitel 2.2 und 2.3). An diesem Grundsatz wurde in der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der mit der Kindesmutter verheiratete Mensch automatisch das zweite Elternteil des Kindes und wird entsprechend nicht auf Personen angewandt, die keine Männer sind. Selbst wenn Frauen in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer geschlossenen Ehe leben, so wird die Partnerin nicht analog zu § 1592 Nr. 1 BGB kraft Ehe „Mit-Mutter“ des Kindes, und zwar auch dann nicht, wenn die Umsetzung des Kinderwunsches z.B. mittels einer fremden Samenspende erfolgt ist. Die rechtliche Elternstellung kann die Ehefrau der Geburtsmutter derzeit nur durch die Stiefkindadoption (siehe Kapitel 2.4) erlangen. (Turß, 2020)

Streben zwei miteinander verheiratete Männer an, dass sie beide Väter des Kindes werden, ist die Rechtslage anders. Auch hier ist die erste Elternstelle nach § 1591 BGB der Geburtsmutter vorbehalten. Der leibliche Vater kann die zweite Elternstelle mit Zustimmung der Geburtsmutter die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkennen lassen oder die Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB erlangen. Sein Ehemann kann wiederum die rechtliche Elternstellung nur durch die Stiefkindadoption erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Mutter ihre Elternstellung aufgibt. (Bundesregierung, 2020, S. 5)

[...]

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Ein Kind - zwei rechtliche Mütter und der Grundsatz des rechtlichen Vaters nach § 1592 BGB. Anwendung auf die Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin einer gleichgeschlechtlichen Ehe / Lebenspartnerschaft?
Note
1,3
Jahr
2020
Seiten
13
Katalognummer
V1145415
ISBN (eBook)
9783346523013
ISBN (Buch)
9783346523020
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abstammunsgrecht, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption eines Kindes, Gleichgeschlechtliche Paare, Kinderwunsch, Gleichgeschlechtliche Familiengründung, Regenbogenfamilien, Lesbische Paare
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Ein Kind - zwei rechtliche Mütter und der Grundsatz des rechtlichen Vaters nach § 1592 BGB. Anwendung auf die Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin einer gleichgeschlechtlichen Ehe / Lebenspartnerschaft?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1145415

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