Im folgenden Dokument erarbeite ich Portfolioeinträge zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und damit verbundenen Prüfungsaufgaben. Jede Lehrveranstaltung hat seine eigene in sich geschlossene Prüfungsaufgabe beziehungsweise Prüfungsleistung.
Teil eins: Strafrecht in der Sozialen Arbeit I: Diese Lehrveranstaltung war untergliedert in das allgemeine Strafrecht und in das Strafvollzugsrecht.
Teil zwei: Strafrecht in der Sozialen Arbeit I: Wie oben erwähnt ist diese Lehrveranstaltung in zwei Teile unterteilt.
Teil drei: Strafrecht in der Sozialen Arbeit II: Hier wurde sich explizit mit dem Jugendstrafrecht beschäftigt.
Teil vier: Beratung in Zwangskontexten: Diese Lehrveranstaltung beschäftigte sich mit Beratungssituationen innerhalb von Abhängigkeitssituationen und Zwangskontexten (zb. JVA Wärter und Gefangener).
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Moduleinleitung
2. Je ein Eintrag aus den vier Lehrveranstaltungen des Moduls
2.1. Prof. Dr. S. -Jugendstrafrecht
2.1.1. Einleitung
2.1.2. Was ist Erziehung, wozu dient Sie?
2.1.3. Was ist Strafe, wozu dient Sie?
2.1.4. Der Erziehungsgedanke im JGG - Ein eigenes Strafrecht für Jugendliche
2.1.5. Kritische Würdigung des JGG Ist ein gesondertes Jugendstrafrecht nötig?
2.1.6. Fazit
2.2. Ass. Jur. S. H.B.A-Strafvollzugsrecht
2.2.1. Aufgabe
2.2.2. Aufgabe
2.3. Frau St. -Beratung in Zwangskontexten
2.3.1. Aufgabe
2.3.2. Aufgabe 2a
2.3.3. Aufgabe 2b
2.3.4. Aufgabe
2.4. Prof. Dr. F. - Strafrecht
2.4.1. Hat Sandra sich Strafbar gemacht?
2.4.2 Aufgabe B: Verknüpfung des Wissens über die einzelnen Bereiche mit der Sozialen Arbeit und dem Fall
3. Abschlussreflektion
4. Literaturverzeichnis
4.1. LV Prof. Dr. S
4.2. FrAss. Jur. S. H.B.A
4.3. Frau St
4.4. Prof. Dr. F
1. Moduleinleitung
Das Modul 10A „Recht und Beratung in der Straffälligenhilfe“ bestand aus vier Lehrveranstaltungen. Es waruntergliedert in:
1. Strafrecht in der Sozialen Arbeit I
Diese Lehrveranstaltung war untergliedert in das allgemeine Strafrecht bei Prof. Dr. F. LL.M und in das Strafvollzugsrecht bei Ass. Jur. S. H. B.A.
2. Strafrecht in der Sozialen Arbeit I
Wie oben erwähnt ist diese Lehrveranstaltung in zwei Teile unterteilt.
3. Strafrecht in der Sozialen Arbeit II
Bei Prof. Dr. S. wurde sich explizit mit dem Jugendstrafrecht beschäftigt.
4. Beratung in Zwangskontexten
Diese Lehrveranstaltung wurde von Frau St. gelehrt und beschäftigte sich mit Beratungssitua-tionen innerhalb von Abhängigkeitssituationen und Zwangskontexten (zb. JVA Wärter und Gefangener).
Im folgenden Dokument erarbeite ich Portfolioeinträge zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und damit verbundenen Prüfungsaufgaben. Jede Lehrveranstaltung hat seine eigene in sich geschlossene Prüfungsaufgabe bzw. Prüfungsleistung.
Modul 10A Lehrveranstaltung „Strafrecht in der Sozialen Arbeit II“ bei Prof. Dr. S.
2.1 Erziehung durch Strafe - Erziehung statt Strafe: Konzeption und kritische Würdigung
2.1.1 Einleitung
Was ist Erziehung und was ist Strafe? Gibt es das Eine ohne das Andere? Die Lehrveranstaltung „Strafrecht in der Sozialen Arbeit II“ setzte sich explizit mit dem Jugendstrafrecht auseinander. Demzufolge geht es in der nachfolgenden Arbeit um den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und wie dieser umgesetzt wird.KannmandiebeidenBereiche getrennt voneinanderbetrachten, wennman sichmit dem Jugendstrafrecht beschäftigt? Kann Erziehung Strafe ersetzen oder wird man durch Strafe erzogen? Ich habe mich für dieses Thema entschieden, weil ich mich durch meine Tätigkeit als Erzieherin oftmals mit dem Thema auseinandersetzen musste, ob Strafe in der Erziehung überhaupt notwendig ist.
2.1.2 Vas ist Erziehung und wozu dient sie?
Es gibt keine einheitliche Definition von Erziehung, die manifestiert im deutschen Sprachgebrauch verwendet wird. Ich habe mich für die Hurrelmann entschieden, da für mich der Erziehungsgedanke am meisten wiederspiegelt wird.Hurrelmannhat eine Definition zuErziehung erarbeitet. „Erziehung ist die soziale Interaktion zwischen Menschen, beider Erwachsene planvoll und zielgerichtet versucht, bei einem Kind[...] Verhalten zu entfalten oder zu stärken. Erziehung ist ein Bestandteil des umfassenden Sozialisationsprozesses [...]“ (Pädagogik: 8/94, S. 13).
Im Kindes - bzw. Jugendalter sind die Kinder noch am besten formbar, was ihre Persönlichkeit und ihr Verhalten angeht. Erziehung dient somit dazu, das Kind oder den Jugendlichen auf die Zukunft und die gesellschaftlichenNormenvorzubereiten, ihn sozial zuintegrieren undseineEntwicklung und Persönlichkeit buchstäblich zuformen und zu beeinflussen.
2.1.3 Vas ist Strafe und wozu dient sie?
„Strafe ist eine durch Strafgesetz für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung angedrohte Rechtsfolge [...] (Creifelds: 2017, S. 1255) Also eine Buße, die geleistet werden muss, nach einem begangenen Vergehen.“ (vgl. Bünting: 1996, S. 1114) Diese Definition sagt aus, dass zu Beginn ein Gebot oder Verbot steht, gegen welches verstoßen wurde, wodurch es dann zu einer Sanktion als Reaktion auf den Verstoßkommt (Riekenbrauk: 2000, S. 24). Die Strafe dient dabei mehreren Zwecken. Zum einen dem Bereich der Vergeltung, der sich darauf bezieht, dass einzig die Gerechtigkeit wieder hergestellt werdenkanndurcheinenSchuldausgleichim Sinneeiner Strafe. Als weiteren Zweck dient die Theorie der Generalprävention, die sich zum einen mit der Abschreckung der potentiellen Täter, aber auchmit der Stärkung der Rechtstreuebeschäftigt. Zuletzt gibt esnochdieTheorieder Spezialprävention. Hierbei geht es um den einzelnen Täter und seine Resozialisierung und Wiedereingliederung. Bei Ju- gendlichenfindet dies ineinigen Fällen durch Erziehung statt (Riekenbrauk: 2000, S.40/41).
2.1.4 Der Erziehungsgedanke im JGG - Ein eigenes Strafrecht für Jugendliche
In der Entwicklung der Jugendlichen wird ein gewisser Reifeprozess bzw. eine Identitätsbildung durchlaufen, um sich den gesellschaftlichen Anforderungen erfolgreich zu stellen. Es ist die Übergangsphase der Kindheit zum Erwachsensein (vgl. Moser, S.25). Sie sind in ihrer Pubertät und darüber hinaus oftmals sehr sprunghaft im Entscheidungen treffen, weil ihnen noch gewisse Handlungsmuster und Wissen fehlen. Dies kann dem zugrunde liegen, dass sie immer wieder vor neue Herausforderungen und ihnen unbekannte Situationen gestellt werden. Dieser Bewältigungsprozess von neuen Herausforderungen kann zu einer hohen psychischen Belastung für den Jugendlichen führen und damit verbunden zu leichtsinnigem und von mangelnder Reife geprägtem Handeln.
Die Beeinflussung durch Peergroups ist im Jugendalter zudem auch von großer Bedeutung. Der Jugendliche fühlt sich mit der Peergroup verbunden und auf Augenhöhe, sodass die Beeinflussung eine tragende Rolle im Entwicklungsprozess und Entscheidungsprozess spielt (vgl. Ecarius und Eulenbach: 2012, S. 174). Zum Beispiel kann der Jugendliche, um sich zugehörig zur Gruppe zu fühlen, sogenannte „Mutproben“ erfüllen und dadurch ggf. weitere Konsequenzen nicht abschätzen. Dieses leichtsinnige, von mangelnder Reife geprägte Handeln, führt in gewissen Situationen dazu, dass der Jugendliche sich den Konsequenzen nicht bewusst ist und leicht in die Straffälligkeit kommt.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches erstmalig 1923 unter dem Namen Reichsjugendgerichtsgesetz in Deutschland eingeführt wurde (vgl. Thole, S. 101), beschäftigt sich mit Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren (vgl. §1 Abs. 2 JGG) und unter bestimmten Voraussetzungen mit Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren (vgl. § 1 Abs. 2 JGG), die delinquent wurden.
Dieses gesonderte Strafrecht für diese Personengruppe steht als Jugendstrafrecht dem Erwachsenenstrafrecht im Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber (vgl. Streng: 2008, S. 38) und bietet einen größeren Spielraum bei der Entscheidungsfindung einer geeigneten Maßnahme, als die starr vorgegebenen Maßnahmen des Erwachsenenstrafrechts. Die oben erwähnten Besonderheiten des Jugendalters werden durch das JGG gewürdigt.
Das Konzept des JGG ist, dass die Folgen für den Straffällig gewordene Jugendlichen angepasster und flexibler auf den jeweiligen Jugendlichen zugeschnitten und anhand der Schwere der Schuld, sowie des Erziehungsdefizits des Täters bemessen werden. Das ist einer der Hauptgründe dafür, dass das JGG im Gegensatz zu dem StGB Täter und nicht Tatbezogen ist (vgl. Grieswelle: 1972, S. 32 ff.). Zudem hat das JGG keinen festgeschriebenen Strafrahmen (vgl. § 18 Abs. 1 S.3 JGG), wodurch es möglich ist flexibler in der Sanktion, im Verfahren und in der Vollstreckung zu agieren und erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken (vgl. Ostendorf: 2017, S. 65). Das Jugendgericht hat somit einen viel größeren Ermessenspielraum, welche Maßnahme er am passendsten für den jeweiligen Jugendliche hält. Er hat die Wahl zwischen Erziehungsmaßregeln (vgl. §§9 ff JGG), Zuchtmitteln (vgl. §§13 ff. JGG) und der Jugendstrafe (vgl. §§17 ff. JGG). Meist entscheidet man sich für die milderen Mittel, als direkt eine Jugendstrafe zu verhängen (vgl. Riekenbrauk: 2014, S. 156 ff.).
Die Erziehung in diesem Rechtsgebiet ist stets bemüht dem Jugendlichen ein straffreies Leben und Handlungsmuster aufzuzeigen, damit die erzieherischen Mängel des Jugendlichen durch sozialpädagogische Maßnahmen behoben werden können. Durch die Maßnahmen werden Jugendliche erzogen und resozialisiert, um sie von weiteren bzw. erneuten Straftaten abzuhalten (vgl. §2 JGG). Das JGG bietet mit §2 JGG einen wichtigen Paragraphen, der aufzeigt, dass Verfahren und Strafe sich an dem Erziehungsgedanken orientieren sollten. Aber auch nach §2 HessJStVollzG und §3 Abs. 1 HessJStVollzG wird ein Erziehungsziel und die erzieherische Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs aufgegriffen und stellt in den Vordergrund dem Jugendlichen zu helfen sein späteres Leben straffrei zu gestalten. Man gibt ihnen einen „Schuss vor den Bug“ (Nix, Möller, Schütz: 2011, S.50) z.B. durch eine „Schnupperhaft“ im Sinne des §16a JGG und möchte sie nicht direkt „wegsperren“, dies wäre ihrer Entwicklungsphase nicht angepasst.
Das JGG bietet die Möglichkeit jeden Einzelfall zu betrachten und viel individuellere Rechtsfolgen zu kreieren, da man sich z.B. durch die Jugendgerichtshilfe Unterstützung holt (Vgl. §38 JGG), welche den Jugendlichen mit seiner Persönlichkeit, seiner Herkunft, insbesondere die sozioökonomische Herkunft betrachtet und in das Verfahren mit einbindet (vgl. Nix/Möller/Schütz: 2011, S. 156). Die Jugendgerichtshilfe kann zur Beeinflussung der Entscheidung für die richtige Maßnahme beitragen. Somit hat das Konzept des JGG zum Ziel den Erziehungsgedanken vordergründig zu behandelt und die Strafen zu mildern und den Jugendlichen zu erziehen. Das Erziehungsstrafrecht muss nicht in allen Fällen strafmildernd sein, denn es kann auch eine Straferhöhung durch Erziehung geben (vgl. Ostendorf: 2017, S. 59). Dem Grunde nach kann man das Jugendstrafrecht mit ein paar Ausnahmen auch Erziehungsstrafrecht nennen. Nicht umsonst wird das Wort Erziehung 114-mal im JGG und Erziehungsziel 28-mal in Jugendstraf-vollzG aufgegriffen (Vgl. Folien Prof. Dr. S.).
2.1.5 Kritische Würdigung des Erziehungsgedankens - Ist ein gesondertes Jugendstrafrecht nötig?
Für ein solches Jugendstrafrecht spricht zuerst einmal der Wandel unserer Gesellschaft. Die heutigen Jugendlichen sind nicht mit den Jugendlichen der 50er, 60er Jahre zu vergleichen. Früher musste der Jugendliche schon viel früher Erwachsen werden und Verantwortung übernehmen, waren ggf. mit 18 Jahren schonverheiratet oder hatten Kinder. Heutzutage machen vieleJugendliche höhereAbschlüsse, gehen länger zur Schule und leben länger zu Hause. Sie müssen oftmals noch nicht eigenständig sein oder Verantwortung übernehmen, es gibt Gesetze die sie schützen und die ihr Leben vereinfachen. Dadurchfehlt es den Jugendlichen heutzutage oftmals an einer nötigen Reife und siekönnen nicht alle Konsequenzen abschätzen. Deswegen ist das Jugendstrafrecht eine positive Würdigung des Gesellschaftswandels.
Das es das JGG gibt ist positiv, weil das Erwachsenenstrafrecht oft sehr starr und hart aufgestellt ist. Es gibt wenig Spielraum, um den Täter individuell auf die Situation zu bestrafen. Vielleicht hat einer aufgrund von Not zu Hause gehandelt. Solche Dinge können im Erwachsenenstrafrecht nicht immer berücksichtigt werden. Im JGG ist die Situation des Täters beim Begehen der Tat viel mehr im Fokus. Das Jugendgericht hat einen viel größeren Spielraum für seine Entscheidungen, ebenso wie die Maßnahmen die getroffen werden sollen. So ist es möglich, den Jugendlichen individueller als einen Erwachsenen zu bestrafen.
Positiv ist auch, dass das JGG täterorientiert und nicht tatorientiert ist. Der Jugendliche und sein Leben stehen im Fokus und nicht nur, was er getan hat, sondern auch wieso. Gab es Beeinflussung durch z.B. Peergroups?
Positiv am Jugendgerichtsgesetz ist außerdem, dass Statistiken zeigen, dass seit 1998 die Jugendkriminalität zurückgeht (vgl. Heinz, BpB - Schaubild 4).
Das JGG ist mit dem Erziehungsgedanken zu dem auf Akzeptanz und Verständnis ausgerichtet und nicht nur auf Vergeltung. Dies ist ein weiterer positiver Aspekt des JGG.
Jedoch hat das Jugendstrafrecht auch Nachteile. Durch den zusätzlichen Maßnahmenkatalog müssen die Gerichte nun neben dem Strafenkatalog auch den Erziehungskatalog kennen und haben damit noch mehr Arbeit. Das System und die Gerichte sind überlastet. Das liegt unter anderem darum, dass man zu Beginn mahnt, dann verwarnt, dann Auflagen erteilt, usw. Ein Täter muss somit öfter vor Gericht und das Gericht muss noch mehr Entscheidungen treffen. Das ist mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden.
Ein weiterer Negativaspekt des JGG ist der Warnschussarrest nach § 16a JGG. Er ist dem Grunde nach ein letztes Mittel, um in Ausnahmefällen zu versuchen beim Jugendlichen etwas zu verändern. Jedoch zeigt eine Studie, dass es keinen Unterschied macht. Die Rückfallquote beträgt bei Jugendstrafe ohne Bewährung 77,8 %, bei Jugendarrest 70 % und bei Jugendstrafe mit Bewährung 59,6 %. Hierbei ist ein Unterschied zu erkennen. Er dient nicht als eine „schnelle Krisenintervention“, da meist zwischen Tat und Arrestantritt viele Wochen liegen können und somit zu viel Zeit vergangen ist. Der erzieherische Bezug fehlt hierbei dann fast komplett. Denn der Täter, weiß gar nicht mehr so richtig, wofür er eigentlichen bestraft wird (vgl. Stern: 2018).
Ein weiterer Negativaspekt ist, dass der Jugendliche ggf. die Sanktionen nicht ernst nimmt. Er durchlebt die gewünschte Veränderung nicht vollständig. Er zeigt der Gesellschaft, was sie von ihm erwarten, würde aber jeder Zeit die Tat wieder begehen.
Ein letzter Negativaspekt ist, dass nicht immer Erziehung notwendig ist, wenn es um Sanktionen bzw. Maßnahmenverhängung geht. Die Straftat kann in Fällen auch auf Entwicklungssituationen zurückzuführen sein und nicht auf Erziehungsmängel. In diesen Situationen wäre Erziehung nicht angebracht.
2.1.6 Fazit
Abschließend ist zu sagen, dass die Neuerungen des JGG mit dem Erziehungsgedanken als Hauptziel eine sehr positive Wendung auf die Jugendkriminalität hatte, da die Straftaten sich am Täter orientieren und nicht an den eigentlichen Taten. Rückfallquoten mindern sich und die Straffälligkeit geht im Allgemeinen zurück. Durch Erziehung kann zwar nicht komplett auf Strafe verzichtet werden, da der Jugendliche lernen muss, dass das Gesetz zu wahren gilt. Die beiden Bereiche können aber nicht unabhängig voneinander betrachtet werden, wenn es darum geht dem Jugendlichen zu helfen und ihm ein straffreies Leben zu ermöglichen.
Modul 10A Lehrveranstaltung „Strafrecht in der Sozialen Arbeit I - Strafvollzugsrecht“ bei Ass. Jur.S. H.B.A
2.2 Portfolio Aufgabe Strafvollzug bei Frau S. H.
2.2.1 Aufgabe 1
Im Folgenden möchte ich zu der Entscheidung des Vollzugsbeamten stellungnehmen.
Die Entscheidung des Vollzugsbeamten, der den Eintritt der Tochter T verweigert, ist nach § 23 HVV richtig. In § 23 Abs. 2 HVV gibt es eine Einschränkung. Das in diesem Absatz erwähnte „in der Regel“ kann eine Ausnahme bilden. Das „in der Regel“ könnte grundsätzlich dazu führen, dass jede einzelne hessische Justizvollzugsanstalt (JVA) eine eigene Hausordnung erlassen kann, die bestimmt, wann ein Kind oderJugendlicher ohne Begleitung inder JVA einenBesuchtätigen darf oder an welche Voraussetzungen dies ggf. geknüpft ist. Neben der möglichen Hausordnung hat die Anspruchnehmerin, also die Tochter T, aufgrund der Formulierung „in der Regel“ im Gesetz das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung seitens desVollzugsbeamten undderAnstalt bzw. Anstaltsleitung.Das einfacheAbweisen der Tochter, das der unbegleitete Besuch nicht rechtens ist, reicht dabei nicht aus, weil es nichtzu einer Ermessensüberschreitung kommen darf.
§23 HVV ist mit einer Ausnahmeregelung verknüpft. In § 23. Abs.2 S. 2 HVV ist beschrieben, dass die Personensorgeberechtigtenmit dem Besuch der Minderjährigen einverstanden sein müssen. Wenn dies der Fall ist, so ist dem unbegleiteten Besuch nichts entgegen zu setzen.
DerPunkt der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1BGB i.V.m. § 1631 Abs. 1 BGB zu beachten. Wenn die Tochter den Besuch des Vaters alleine macht und in der JVA passiert etwas, wofür grundsätzlich die Personensorgeberechtigten aufgrund der Minderjährigkeit der Tochter haftbar gemacht werden können, ist die Frage zu stellen, ob es sich um eine Aufsichtspflichtverletzung handelt und wenn ja, wie damit umgegangen wird, wenn das Elternteil nicht den Besuch begleitet hat. Wobei der Vater auch durch den Besitz der elterlichen Sorge für Tochter T die Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs.1 BGB hat.
Man könntedieVermutung aufstellen, dassdieelterliche Sorge des Vaters Benno währenddesStrafvollzuges im Sinne des § 1674 Abs. 1 BGB ruht. Da es sich bei dem Strafvollzug um ein tatsächliches Hindernis handeln könnte, wodurch der Vater die Personensorge tatsächlich nicht ausüben kann. Jedoch gibt es Gerichtsurteiledie besagen, dass eine bloßephysische Abwesenheit des Vaters, in dem Fall durch die Haft, nicht ausreicht um von einem tatsächlichen Hindernis zu sprechen (vgl. MüKo/Finger, a.a.O., §1674 Rn 4; [.]).
Zudem besagt ein weiteres Gerichtsurteil, dass alleine die Verhinderung der Ausübung der elterlichen Sorge durch einen Strafvollzug nicht für dasRuhen der elterlichen Sorge ausreicht(vgl. OLG Naumburg FamRZ 03, 1947[.]) sofern es Absprachen bezüglich der Aufenthaltsbestimmung des Kindes beim Anderen, nicht inhaftierten Elternteil, gibt. Zudem bietet der Strafvollzug durch Besuche, Telefonate, Briefe, u.v.m. Möglichkeiten zur Kontaktpflege zwischen Eltern und Kind (vgl. Mü/Ko/Finger, a.a.O., §1674 Rn. 4). Somit hat der Vater weiterhin die elterliche Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB und könnte in diesem Sinne die Aufsichtspflicht während des Besuchs wahrnehmen.
Aufgrund der Aufsichtspflichtproblematik, sowie der Problematik der Haftbarkeit ist in vielen hessischen JVA's die Regelung des §23 HVV ein Grundsatz, wodurch Minderjährige nicht unbegleitet die JVA betreten dürfen. Die Frankfurter JVA erlaubt Jugendlichen ab 16 Jahren den unbegleiteten Zutritt (vgl. Hausordnung JVA Frankfurt). Jedoch ist im Falle von Tochter T die Frage zu stellen, ob nicht durch ihre Regelmäßigkeit ihrer Besuche mit der Mutter zusammen eine Sonderregelung getroffen werden kann. Denn wenn die Tochter den Vater regelmäßig besucht und die Situation vor Ort, sowie die Gegebenheiten kennt, genug Reife besitzt, diesen Besuch alleine durchzuführen.
Zudem ist es schwierig einen Außenstehenden als Grund für das Verbot eines JVA Gesetzes zu nennen. Dies darf nur dann der Fall sein, wenn die Sicherheit und Ordnung der JVA durch Tochter T gefährdet wäre und dies ist hier nicht der Fall. Außerdem ist durch das tadellose Verhalten des Vaters in der Haft auch kein Grund für das Verbot vorhanden.
Die Auffassung des Vollzugsbeamten, dass unbegleiteter Besuch, das Kindeswohl gefährde, ist anhand der regelmäßigen Besuche der Tochter mit ihrer Mutter nicht zu teilen, denn nach § 1626 Abs. 3 BGB
i. V.m. § 1684 Abs. 1 BGB ist das Wohl des Kindes im Umgang mit beiden Elternteilen zu sehen. Nach Artikel 3 UN-KRK soll das Kindeswohl garantiert werden. Aufgrund dessen, dass die Tochter T den Vater in diesen 14 Monaten regelmäßig besucht hat, kann man hier nicht von einer Kindeswohlgefährdung ausgehen durch den Besuch. Dies wäre gegeben durch die Verhinderung des Umgangs mit dem Vater durch den Besuch. Der regelmäßige Besuch beim Vater in der JVA lässt auch nicht auf eine Kindeswohlgefährdung schließen, da der Tochter die Situationen, die Abläufe in der JVA und die räumlichen Gegebenheiten, usw. bekannt sind. Würde es sich um den Erstbesuch beim Vater in der JVA handeln, so wäre der Sachverhalt ein anderer.
Auch kann anhand der Straftat des Vaters und seines positiven Verhaltens im Vollzug kein Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. Immerhin sollen nun Vollzugslockerungen geprüft werden, da weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr besteht und sich der Vater beanstandungslos verhält im Vollzug. Es handelt sich bei der Straftat nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zwar um einen schweren Fall des Betrugs, wodurch die Strafe höher ausfällt, als bei einfachem Betrug, jedoch handelt es sich nicht um Straftaten, wie zum Beispiel Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. §§ 174 ff. StGB) oder Straftaten gegen das Leben (vgl. §§ 211 ff. StGB), sowie Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (vgl. §§ 223 ff. StGB). Wäre der Vater wegen einer dieser Bereiche verurteilt worden, könnte man die vage Vermutung äußern, dass die Kindeswohlgefährdung hier genauer betrachtet werden muss, weil man nicht ausschließen kann, dass der Kindesvater auch Handlungen gegenüber seinem Kind verübt. Aber dies ist nicht gegeben.
Jede hessische JVA arbeitete mit gewissen Vollzugszielen und Aufgaben im Vollzug, um den Täter wieder auf die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft vorzubereiten. Neben dem Vollzugsziel „Schutz der Allgemeinheit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 HStVollzG, welches sich darum bemüht die Sicherung und Eingliederung zu ermöglichen, gibt es ein weiteres wichtiges Vollzugsziel. Das Vollzugsziel der „Resozialisierung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 HStVollzG. Bei der Resozialisierung geht es unter anderem darum, dem Gefangenen Maßnahmen innerhalb des Vollzuges zu bieten, um sich nach der Aussitzung der Strafe wieder in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. § 5 Abs. 2 HStVollzG). Zudem soll dem Gefangenen zur Resozialisierung ermöglicht werden, durch Maßnahmen gewissen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln, damit sie nach dem Strafvollzug einsichtig und ein Leben ohne Strafe führen können (vgl. § 5 Abs. 1 HStVollzG). Die Resozialisierung ist nicht nur einfachgesetzlich geregelt. (vgl. §2 HStVollzG), sondern kann als Anspruch aus Art. 1 i.v.m. Art 2 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Nach Art. 20 Abs. 1 GG, in dem das Sozialstaatsprinzip geregelt ist, stellt der Staat die Ressourcen zur Verfügung, um eine Resozialisierung überhaupt erst möglich zu machen. (vgl. Ostendorf BpB)
Die Resozialisierung kann durch die regelmäßigen Besuche der Tochter, wie auch der Mutter gefördert werden, denn sie sind das „Tor nach Draußen“ und ermöglichen dem Vater auf gewisse Weise ein normales Leben und Sozialer Kontakt.
Der Vater Benno hat nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürlich Recht der Erziehung und Pflege seines Kindes. In §82 HStVollzG ist geregelt, welche Grundrecht eingeschränkt werden dürfen. Artikel 6 GG ist dabei nicht aufgeführt. Sicherlich ist der Vater indirekt in seinem Elternrecht eingeschränkt, in dem er nicht alltäglich seine Elternpflichten wahrnehmen kann, jedoch ist der Kontakt zu Angehörigen eine besonders geförderte Maßnahme der hessischen JVA. Zudem ist das Grundrecht indirekt eingeschränkt, da es in den hessischen Justizvollzugsanstalten Besuchszeiten gibt und der Vater nur mit einem Besuchsschein besucht werden darf.
Vater Benno sieht sich laut Sachverhalt in seinen Eltern - und Grundrechten verletzt. Jedoch kann man nicht davon sprechen, dass seine Elternrechte verletzt wurden, da die Tochter nur einmalig nicht eintreten darf. Die Tochter hat formale Fehler gemacht und ist ohne Einverständnis zum Besuch ohne Begleitung erschienen. Die Besuche zwischen Angehörigen und Inhaftierten werden in der JVA in Hessen besonders (sogar auf gesetzlicher Grundlage) gefördert.
Im Sinne des §33 Abs. 2 Nr. 1 - 3 HStVollzG könnte die JVA den Kontakt untersagen, jedoch trifft keines der Punkte auf die Situation zwischen Vater und Tochter zu.
Nach §34 Abs. 1 HStVollzG ist es das Recht des Vaters regelmäßig den Besuch zu empfangen, darüber hinaus soll der Besuch gefördert werden, wenn nach § 34 Abs. 2 HStVollzG der Besuch zur Wiedereingliederung (also der Resozialisierung) und der Wahrnehmung der familiären Angelegenheiten dient. In diesem Fall trifft das bei dem Besuch der Tochter zu. Er ist als Vater (vgl. §1592 BGB) und somit als Personensorgeberechtigter (vgl. §7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) für die Tochter verantwortlich und möchte familiäre und emotionale Angelegenheiten wahrnehmen. Somit ist der Besuch der Tochter von größter besonderer Bedeutung.
Um die Vollzugsziele der Resozialisierung und Wiedereingliederung zu unterstützen und zu ermöglichen, hätte man sich die Frage stellen können, ob der Vollzugsbeamte trotz §23 HVV nicht hätte anders handeln können. Somit hätte der Vollzugsbeamte auch weitere Handlungsmöglichkeiten zur Entscheidung gehabt:
- Eine telefonische Rücksprache mit der Mutter wäre einer Einverständniserklärung eines Personensorgeberechtigten nach §23 Abs. 2 S. 2 HVV gleichgestellt und hätte den Zutritt ermöglicht.
- Rückfragen bei dem nächsthöheren Diensthabenden oder dem Anstaltsleiter hätten ggf. dazu führen können, dass die Tochter unter Vorbehalt hätte herein kommen dürfen.
- Es gibt die Annahme, dass es sich bei dem Gesagten bzw. Vorgebrachten der Tochter, also die Aussage „Sie möchte ihren Vater besuchen und ihre Mutter sei krank und können den Besucht heute nicht gemeinsam mit ihr durchführen“, um die Übermittlung der Willenserklärung der Mutter nach § 133 BGB handelt. Dies kann vermutet werden, da man davon ausgehen kann, dass die Mutter im Besitz des Besucherscheins, sowie des Kinderausweises ist und die Mutter ihr die Unterlagen mitgegeben hat, damit sie den Besuch alleine durchführt. Dies ist Auslegungssache.
- Der Beamte hätte den Vater als Elternteil fragen können, da auch seine Willenserklärung als Träger der elterlichen Sorge und somit PSB rechtens ist (Vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).
- Handeln im Sinne der Mutter hätte der Beamte auch können, wenn er aus der Regelmäßigkeit der Besuche der Tochter mit der Mutter die Zustimmung und Förderung des Kindeswohles ausgelegt hätte, weil man davon ausgehen könnte, dass die Tochter und auch die Mutter den Besuch und den Umgang mit dem Vater möchte.
[...]
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