Das neue Übernahmerecht: Kompetenzen der Hauptversammlung der Zielgesellschaft


Seminararbeit, 2001

29 Seiten, Note: 11


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Überblick über die Zusammensetzung und Struktur der Hauptversammlung
I. Die Hauptversammlung als Organ der Gesellschaft
a.) Einberufung der Hauptversammlung
b.) Ablauf der Hauptversammlung
3. Rechte der Aktionäre auf der Hauptversammlung
II. Kompetenzen der Hauptversammlung
1. Geschriebene Kompetenzen 2. Ungeschriebene Kompetenzen

A. Zusammensetzung der Aktionärsstruktur
I. Privataktionäre
II. Institutionelle Anleger

B. Die Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung der Zielgesellschaft bei den verschiedenen Abschnitten der feindlichen Übernahme
I. Einflussnahme der Aktionäre
1. Vor Abgabe eines Angebotes durch den Bieter
a.) Einberufung einer Hauptversammlung durch die Aktionäre
b.) Eigene Bewertung
b.) Neutralitätspflicht des Vorstandes zu Gunsten der Aktionäre
aa.) Gegen eine Pflicht zur Neutralität
bb.) Für eine Pflicht zur Neutralität
cc.) Stellungnahme
2. Nach Abgabe eines Angebotes
a.) Einberufung der Hauptversammlung
b.) Beteiligung bei Abwehrmaßnahmen
c.) Zutstimmungspflichtige Maßnahmen
3. Wahrnehmung des Stimmrechts
a.) Auftreten von Interessenkollisionen
c.) Ausschluß des Bieters von der Hauptversammlung
aa.) Begründung für einen Ausschluß
des Stimmrechts
bb.) Schlussfolgerung
4. Durchbrechung des Zustimmungserfordernisses
II. Schadensersatzhaftung

A. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Der Kapitalmarkt und die Unternehmenslandschaft in Deutschland, werden immer stärker von der steigenden Zahl an Unternehmenskonzentrationen erfasst. Gerade internationale Unternehmenszusammenschlüsse gewinnen dabei immer mehr Gewicht. besondere stellen dabei auch die sogenannten feindlichen Übernahmeangebote der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der Zielgesellschaft einen steigenden Anteil dar. Besondere öffentliche Beachtung fand dabei das „feindliche“ Übernahmeangebot an die Aktionäre der Mannesmann AG durch die Vodafone Airtouch im Jahr 1999/2000, sowie auch die darauffolgende Einigung mit den Leitungsorganen der Mannesmann AG zu einer „freundlichen Übernahme“, große Beachtung[1]. Gerade die Tatsache, daß ein deutsches Unternehmen wie Mannesmann in die Rolle eines Übernahmekandidaten geriet sowie auch das daraus entsprechend groß resultierende Transaktionsvolumen, spielten dabei auch eine nicht unbeachtliche Rolle[2]. Insbesondere stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten den einzelnen Aktionären, insbesondere den Privataktionären des zu übernehmenden Unternehmens zum Schutz ihrer Interessen zur Verfügung stehen. Die nachfolgende Arbeit wird sich daher mit den Kompetenzen der Hauptversammlung der Zielgesellschaft, als Organ zur Wahrung der Aktionärsinteressen auseinandersetzen. Dabei werden die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten, sowie die sich nach dem Inkrafttreten des Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetzes (WÜG) ergebenden Kompetenzen der Hauptversammlung erläutert. Besonderer Wert soll ferner auch dem einzelnen Aktionär zugemessen werden. Die europäische Grundlage des deutschen Übernahmegesetzes, die Richtlinie zur Unternehmensübernahme wurde vom Europäischen Parlament mit knapper Mehrheit abgelehnt[3]. Aus diesem Grund kommt der Betrachtung der nationalen Regelung zur Unternehmensübernahme eine umso höhere Bedeutung zu.

B. Überblick über die Zusammensetzung und Struktur der Hauptversammlung

Im diesem Abschnitt soll auf die Hauptversammlung näher eingegangen werden, um einen kurzen Überblick über die Hauptversammlung zu erhalten. Es werden unter anderem die rechtlichen Grundlagen , die Funktion der Hauptversammlung in der Gesellschaft, sowie das Verfahren auf der Hauptversammlung erläutert. Ferner soll auch die Rolle der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre, beziehungsweise deren Vertreter, betrachtet werden.

I. Die Hauptversammlung als Organ der Gesellschaft

Die Hauptversammlung ist gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat das Organ, in dem die Aktionäre ihre Rechte wahrnehmen[4]. Die Hauptversammlung nimmt als Organ der Aktiengesellschaft die Aufgabe der internen Willensbildung innerhalb ihres gesetzlich geregelten Zuständigkeitsbereiches wahr[5]. Von der Grundkonzeption des Aktienrechtes stellt sie sogar das oberste Organ der Gesellschaft dar. Dieses wurde jedoch durch das AktG von 1937 im Zuge einer strafferen Unternehmensführung zu Gunsten der Kompetenzen des Vorstandes geändert[6]. Sie ist in den §§ 118 bis 147 AktG sowie auch an anderen Stellen innerhalb des Aktiengesetzes näher geregelt. Neben den beiden anderen Organen stellt sie, als das entscheidende Beschlussorgan, eine Art Parlament innerhalb der Gesellschaft dar, von andere anteilsbezogene Zuständigkeiten direkt oder indirekt abgeleitet sind[7].

1. Einberufung der Hauptversammlung

Gemäß § 121 Abs. I wird die Hauptversammlung in den durch Gesetz oder durch die Satzung bestimmten Fällen vom Vorstand einberufen. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben, wird die Hauptversammlung einmal im Jahr als ordentliche Hauptversammlung vom Vorstand der Gesellschaft gemäß § 121 Abs. II AktG zur Verwendung des Gewinns und der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie auch deren Wahl einberufen[8]. Die Hauptversammlung kann auch aus außergewöhnlichen Gründen einberufen werden. So fordert § 92 Abs. I AktG die Einberufung der Hauptversammlung bei einem Verlust der Aktiengesellschaft in Höhe der Hälfte des Grundkapitals durch den Vorstand. Die Hauptversammlung kann auch zum Wohle der Gesellschaft einberufen werden. Dieses führt dann sogar zu einem Recht des Aufsichtsrates zur Einberufung der Hauptversammlung, § 111 Abs. III AktG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Aufsichtsrat wird dem Vorstand es gemäß § 111 Abs. IV AktG ermöglicht die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrates bei wichtigen Geschäften durch die Zustimmung der vorher einberufenen Hauptversammlung zu ersetzen[9]. Dabei bedarf der Vorstand einer ¾ Mehrheit der auf der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen. Auch eine Aktionärsminderheit von 5 % der Aktionäre wird durch § 122 Abs. I , II AktG das Recht zugestanden, die Hauptversammlung einzuberufen und Einfluß auf die Gestaltung der Tagesordnungspunkte selbiger zu nehmen[10].

2. Kurzer Überblick über den Ablauf der Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt normalerweise durch den Vorstand der Gesellschaft, kann aber ersatzweise auch den Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. III AktG vorgenommen werden. Die Einberufung zur Hauptversammlung muß mindestens einen Monat vor dem Versammlungstag kundgetan werden, § 123 Abs. I AktG. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre ohne Rücksicht auf Stimmrecht befugt[11]. Hinsichtlich der Organmitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist in § 118 Abs. II AktG nur von „Teilnehmen sollen “ die Rede. Überwiegend wird jedoch eine Teilnahmepflicht des Vorstandes und des Aufsichtsrates aus dem § 118 Abs. II AktG abgeleitet, da sich nur so die gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten der Organe im Zusammenhang mit der Abwicklung der Hauptversammlung einwandfrei erfüllen lassen[12]. Bei ihrer Durchführung bedarf die Hauptversammlung eines Vorsitzenden, der meistens nach Satzung der Gesellschaft auch der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist. Fehlt eine Bestimmung hinsichtlich des Vorsitzenden der Hauptversammlung in der Gesellschaftssatzung ist dieser von der Hauptversammlung zu wählen. Dem Vorsitzenden obliegt die Pflicht, für die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung zu sorgen[13]. Die Hauptversammlung ist ferner in einem notariellen Protokoll gemäß § 130 AktG schriftlich festzuhalten, wobei eine Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß § 241 AktG führt[14].

3. Rechte der Aktionäre auf der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung dient den Aktionären einer Gesellschaft als Möglichkeit der Wahrung ihrer Aktionärsrechte und damit auch der Einflussnahme und Interessenwahrung auf die Gesellschaft selbst. Die Einwirkung auf die Gesellschaftspolitik geschieht durch Ausübung des Stimmrechts bei Beschlussfassung der Hauptversammlung. Den Aktionären steht unter anderem auch das Auskunftsrecht, §§ 131, 132 AktG zu. Diese wichtige Befugnis steht allen Aktionären der Gesellschaft zu. Sie dient der Information der Aktionäre, um eine sachgerechte Stimmrechtsausübung zu ermöglichen und kann nur innerhalb der Hauptversammlung, gemäß § 131 Abs. I 1 AktG ausgeübt werden. Das Auskunftsrecht des Aktionärs stellt einen direkten Anspruch gegen die Gesellschaft dar, dessen Erfüllung in die Kompetenzen des Vorstandes fällt. Wird dem Aktionär die Auskunft nicht gegeben kann er sie gemäß § 132 Abs. II AktG durch Gerichtsbeschluß des zuständigen Landgerichts durchsetzen lassen[15]. Es können alle Angelegenheiten der Gesellschaft Gegenstand der Auskunft sein, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Davon werden auch geschäftliche Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen erfasst. Wird diese Auskunft zu Unrecht verweigert oder falsch erteilt, kann der darauf gefasster Beschluß nach § 243 Abs. I, IV AktG angefochten werden.

II. Kompetenzen der Hauptversammlung

Im folgenden Abschnitt soll die einzelnen Kompetenzen der Hauptversammlung im Allgemeinen eingegangen werden.

1. Geschriebene Kompetenzen

Die Hauptversammlung ist mit verschiedenen gesetzlich geregelten Kompetenzen ausgestattet. Sie hat über die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat zu entscheiden., § 119 Abs. I Nr. 1 AktG. Auch die Entlastung selbigen und des Vorstandes fallen in die Kompetenz der HV, § 119 Abs. I Nr. 3 AktG. Auch die Bestellung des Abschlussprüfers und die Verwendung des Bilanzgewinns fallen gemäß § 119 Abs. I Nr. 4, Nr. 2 AktG der Hauptversammlung zu. Ebenso hat in Sonderfällen wie bei Satzungsänderungen nach § 119 Abs. I Nr. 5 AktG die Hauptversammlung zu entscheiden. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung sind auch von der Hauptversammlung zu beschließen, § 119 Abs. I Nr. 6 AktG. Ferner hat die Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft sowie über die Bestellung von Sonderprüfern die Entscheidungskompetenz, § 119 Abs. I Nr. 8, 7 AktG.

2. Ungeschriebene Kompetenzen

Der Hauptversammlung werden jedoch auch ungeschriebene Kompetenzen zugebilligt. So gilt das als sogenannte Holzmüller Doktrin bezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofes als Musterbeispiel für das Vorhandensein von ungeschriebenen Kompetenzen[16]. Im erwähnten Urteil wurde die Ausgliederung eines Unternehmensteils in eine neue Gesellschaft als eine so grundlegende Entscheidung angesehen, dass diese zwar durch die Außenvertretungsmacht des Vorstandes formal gedeckt ist, trotzdem aber einen schwerwiegenden Eingriff in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren, durch die Anteile verkörperten Vermögensinteresse darstellt. Folglich wurde vom Bundesgerichtshof für rechtens erkannt, dass der Vorstand bei solch schwerwiegenden Eingriffen nicht annehmen dürfe, die Entscheidung darüber in eigener Regie ohne Beteiligung der Hauptversammlung treffen zu dürfen.

[...]


[1] Die Zeit, Ausgabe 47/1999

[2] siehe, Der Spiegel, Wer ist der Nächste vom 22.11.1999 S. 199 ff.

[3] siehe Handelsblatt, 04.07.2001; Financial Times Online, 04.07.2001, 1 Stimme hätte in der 3. Lesung zur Verabschiedung der Richtlinie gefehlt

[4] Kübler, Gesellschaftsrecht § 15 V 1.

[5] Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, § 31 Rn. 574.

[6] Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, S. 339.

[7] Handbuch d. Aktienrechts, Henn, § 20 Rn. 685.

[8] Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, S 341.

[9] Handbuch des Aktienrechts, Günter Heinz, § 20 Rn. 693.

[10] Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2 C Rn. 105.

[11] Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2 C Rn. 106; Kübler, Gesellschaftsrecht § 15 V 2 c.

[12] Hüffer, AktG, 118 Rn. 10; Zöllner, Kölner Kommentar, § 118 Rn. 23.

[13] Kübler, Gesellschaftsrecht, § 15 V 2 d.

[14] Kübler, Gesellschaftsrecht, § 15 V 2e.

[15] Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, § 31 Rn. 588.

[16] BGHZ 83, 122 (131).

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Das neue Übernahmerecht: Kompetenzen der Hauptversammlung der Zielgesellschaft
Hochschule
Universität Bielefeld  (Zivil und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Das neue Übernahmerecht
Note
11
Autor
Jahr
2001
Seiten
29
Katalognummer
V11488
ISBN (eBook)
9783638176361
ISBN (Buch)
9783656069294
Dateigröße
400 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hauptversammlung
Arbeit zitieren
Klaas Ridder (Autor:in), 2001, Das neue Übernahmerecht: Kompetenzen der Hauptversammlung der Zielgesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11488

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