Der unwissende Kunde beim Online-Kauf und der Telefonberatung durch einen Anwalt. Ein Fallbeispiel im Bürgerrecht


Hausarbeit, 2018

32 Seiten

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Anspruch des V gegen K aus §§ 355 Abs.3 S.1, 312g BGB
I. Anspruch entstanden
1. Widerrufsrecht des V
2.) Widerrufserklärung
3.) Keine Nichtigkeit nach § 125 S.1
4.) Einhaltung der Widerrufsfrist
5.) Sinn und Zweck der Norm der §§ 312b ff.
6.) Ergebnis
II. Anspruch untergegangen
III. Anspruch durchsetzbar
IV. Ergebnis

B. Anspruch der T–AG gegen V aus §§ 611 Abs.1, 398 Abs.2
I. Wirksamer Abtretungsvertrag zwischen der H-AG und der T-AG
II. Forderungsberechtigung des Zedenten zum Zeitpunkt der Abtretung
1.Anspruch entstanden
2. Wirksamkeit der Einigung
III. Anspruch durchsetzbar
IV. Ergebnis

C. Anspruch des V auf Übergebe und Übereignung der Pullover
I. Kaufvertrag
1. Angebot der K
2. Aufforderung auf der Webseite der K-GmbH „Weiter“
3. Angebot des V
4.Wirksamkeit des Angebots durch Zugang
5. Annahme des Angebots
II. Unwirksamkeit gem. § 312j Abs.4
III. Ergebnis

D. Anspruch des R auf Zahlung des Anwaltshonorars i.H.v. 500€

I. Anspruch entstanden

1. Angebot

2. Annahme

II. Nichtigkeit gem. § 142 Abs.1

III. Anspruch erloschen gem. § 355 Abs.1 S.1

1. Anwendungsbereich

2. Fernabsatzvertrag

3. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag

4. Ausschluss des Widerrufs gem. § 312g Abs.2 Nr.1

5. Beweislast des Vertragsschlusses im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems

IV. Erlöschen des Widerrufsrechts durch Zeitablauf

1. Fristbeginn

2. Erlöschen bei Erreichen der Höchstfrist

V. Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist

1. Keine Nichtigkeit nach § 125 S.1

2. Rechtzeitigkeit des Widerrufs

VI. Ergebnis

Sachverhalt kurze Zusammenfassung

1. Jemand Kauft Online eine Kaffeemaschine, probiert diese 14 Tage aus und schickt Sie zurück. Er will sein Geld zurück mit der Rücksendung der Kaffeemaschine. Zu Recht?

2. Der selbe Jemand rief eine Hotline an, die 99 Cent pro Minute kostet um weitere Fragen zur Kaffeemaschine zu stellen. Er ist 24 Minuten in der Hotline, muss er das Zahlen? Der Hotline Betreiber tritt seine Forderung an Jemand andern ab.

3. Ein Ehepaar kauft im Onlineshop vier Pulli´s für 25€ über den Account des Mannes mit dessen Passwort. Der Kauf-Button fehlt jedoch auf der Webseite des Onlineshops, mit Drücken auf weiter bekommen Sie jedoch eine Kaufbestätigung, ist der Kauf zustande gekommen? Anspruch auf Lieferung Pulli`s?

4. Jemand ruft Rechtsanwalt an, dieser Berät schon am Telefon, ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Jemand meint Nein, der Anwalt meint Ja?

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ausgangsfall

A. Anspruch des V gegen K aus §§ 355 Abs.3 S.1, 312g BGB

V könnte gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 699 € gem. §§ 355 Abs.3 S.1, 312 g BGB1 haben.

I. Anspruch entstanden

1. Widerrufsrecht des V

Dazu müsste V ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs.1 haben.

a) Anwendbarkeit

Fraglich ist, ob § 312g Abs.1 anwendbar ist.

aa) Verbrauchervertrag über eine entgeltliche Leistung des Unternehmers

Nach § 312 Abs.1 finden die §§ 312b ff. und folglich § 312g Abs.1 nur auf Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 Anwendung, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.2

Ein Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 Abs.3 liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13)3 und ein Unternehmer (§ 14)4 einen Vertrag schließen.

Laut Sachverhalt kauft V im Online–Shop des K einen Kaffeevollautomaten, folglich haben sich V und K über den Kauf der Ware zum Preis von 699,00 € (essentalia negotii)5 geeinigt. Folglich ist zwischen Ihnen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

V kaufte den Kaffeevollautomaten zu privaten Zwecken und ist somit gem. § 13 Verbraucher. K verkaufte den Kaffeevollautomaten als juristische Person in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und ist somit Unternehmer i.S.d. § 310 Abs.3 liegt somit vor. Dieser hat eine entgeltliche Leistung des Unternehmers K zum Gegenstand.

bb) Keine Ausnahme nach § 312 Abs.2-4

Eine Ausnahme nach § 312 Abs.2-4 ist nicht gegeben, so dass die §§ 312b ff. Anwendung finden.

b) Fernabsatzvertrag

Das Widerrufsrecht nach § 312g Abs.1 F.2 setzt das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages voraus. Nach § 312c Abs.1 sind Fernabsatzverträge insbesondere Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Als Fernkommunikations-mittel sind dabei nach § 312c Abs.2 insbesondere Webseiten zu sehen.6

Bei dem zwischen V und K geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Dieser Vertrag wurde ausschließlich per Online–Shop geschlossen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs–Dienstleistungssystems des K erfolgte.

Ein Fernabsatzvertrag ist mithin gegeben.

c) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag

§ 312 Abs.1 setzt neben seiner Anwendbarkeit zunächst das Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages voraus. Somit müsste es sich bei dem zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag um einen Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag i.S.d. § 312b Abs.1 S.1 handeln.

Nach der Definition des § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge u.a. Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume in diesem Sinne sind gem. § 312 Abs.2 S.1 unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.7

V und K haben bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit einen Vertrag im Bereich der Privatwohnung des V geschlossen. Damit handelt es sich bei dem zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.

d) Keine Ausnahmen

Eine Ausnahme nach § 312g Abs.2, 3 ist nicht ersichtlich, so dass dem V ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs.1 F.2 zusteht.8

2.) Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 355 Abs.1 S.2).9 Inhaltlich muss eine Widerrufserklärung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass vom Vertrag Abstand genommen wird (§ 355 Abs.1 S.3). Das Wort „Widerruf“ muss dabei nicht verwendet werden. Ebenso wenig ist eine Begründung erforderlich (§ 355 Abs.1 S.4).10

Die Im Brief des V enthaltene Erklärung ist gem. §§ 133, 157 auszulegen. Darin erklärt V, dass er vom Vertrag zurücktreten will. Der Brief beinhaltet, daher eine Willenserklärung. Der Widerruf ist gem. § 130 Abs.1 S.1 zugegangen. V hat den Widerruf in seinem Brief vom 23.7. i.S.d. § 355 Abs. 1 S.2 gegenüber K eindeutig erklärt.

3.) Keine Nichtigkeit nach § 125 S.1

Die Erklärung muss zu ihrer Wirksamkeit (§ 125 S.1) in keiner bestimmten Form abgegeben werden. Zwar verlangte § 355 Abs.1 S.2 an Form die Einhaltung der Textform (§ 126b), dem eine schriftliche Erklärung entsprach, dieses Erfordernis ist mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie allerdings entfallen.11

Vorliegend hat V die Erklärung in Form eines Briefes abgegeben und somit formgerecht. V ist nicht verpflichtet zur Wahrung der Form, das von K zur Verfügung gestellte Widerrufsformular zu verwenden.

Der Widerruf wurde somit formgerecht abgegeben.

4.) Einhaltung der Widerrufsfrist

Nach § 355 Abs.1 S.1 müsste der Widerruf auch fristgerecht erklärt worden sein. Gem. §§ 355 Abs.2 S.2, 356 Abs.2 Nr.1a), Abs.3 S.1 beginnt die Widerrufsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Allgemeinen, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat und ordnungsgemäß belehrt worden ist.12 Bei dem vorliegenden Verbrauchs-güterkauf ist davon auszugehen das V ordnungsgemäß belehrt wurde. Desweiteren hat V den Kaffeevollautomaten am 10.7. erhalten. Folglich hat die 14-tägige Widerrufsfrist am 11.07. begonnen, vgl. § 187 Abs.1. V hat die Widerrufserklärung am 23.07. an K abgesendet. Die Widerrufsfrist ist somit gewahrt, vgl. § 355 Abs.1 S.5.

5.) Sinn und Zweck der Norm der §§ 312b ff.

Sinn und Zweck der Vorschriften über den Fernabsatz einschließlich des Widerrufsrechts ist, das durch die besondere Situation des aus der Ferne geschlossenen Vertrages eingetretene Informationsdefizit gegenüber der klassischen Erwerbssituation in einem Ladengeschäft auszugleichen. Nur wenn der Verbraucher dieses Defizit vorher ausgleichen konnte, ist er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Schutzbedürftig.13

Vorliegend nahm V im örtlichen Warenhaus der K-GmbH vor Online–Kauf bei der K-GmbH, ein Exemplar desselben Modells des Kaffeevollautomaten in Augenschein und informierte sich über Funktionsweise, Wartung und Reinigung des Gerätes. Während Klarheit über Vertragspartner und Gegenleistung herrschten, konnte die umfassende Information über den Vertragsgegenstand erst nach Erhalt der bestellten Ware erfolgen, in Form von Inbetriebnahme des Gerätes und somit Prüfung des Endergebnisses.

Eine vorherige Beratung über technische Eigenschaften eines Gerätes beeinträchtigen nicht die Widerrufsrechte eines Verbrauchers, wenn er Online ein Gerät erwirbt. Hier steht der Ort des Vertragsschlusses im Vordergrund.14

6.) Ergebnis

Nach §§ 355 Abs.3 S.1, S.2; 357 Abs.1 hat K dem V unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen ab Abgabe der Widerrufserklärung den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Der Kaufpreisrückzahlungsanspruch ist mithin entstanden.

II. Anspruch untergegangen

Dieser Anspruch könnte nach § 389 durch Aufrechnung der K erloschen sein.

a) Aufrechnungserklärung

In dem Anführen des Anspruchs der K ist eine Aufrechnungserklärung15 der K gegenüber V zu erblicken. Folglich wolle sie mit ihrem Wertersatz gegen die Kaufpreiszahlungsforderung aufrechnen. Eine Aufrechnungserklärung nach § 388 ist somit gegeben.

b) Aufrechnungslage

aa) Gegenseitigkeit der Forderungen

Sofern K gegen V tatsächlich Wertersatzansprüche zustehen, sind V und K zugleich Schuldner und Gläubiger des jeweils anderen.

bb) Die Gleichartigkeit der Forderungen ist auf Geld gerichtet und damit gleichartig.

cc) Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Forderung

K kann die von ihr geschuldete Kaufpreisrückzahlung bewirken.

dd) Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

Fraglich ist aber, ob der von K behauptete Wertersatzanspruch tatsächlich besteht. K könnte einen Wertersatzanspruch aus §§ 357 Abs.7, 312g Abs.1 haben. Danach muss der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendig war (§ 357 Abs.7 Nr. 1), und der Verbraucher vom Unternehmer insoweit ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 357 Abs.7 Nr.2).16 Vorliegend hat der Kaffeevollautomat durch das Aufbrühen der ersten Tasse Kaffee einen Wertverlust erlitten.17

Das Gesetz sieht keinen gesonderten Wertersatzanspruch des Unternehmers für den vom Verbraucher gezogenen Nutzen vor. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Wertverlust der Ware besteht.

Führt die Nutzungsziehung zu keinem Wertverlust, muss der Verbraucher nach geltender Rechtslage keinen Wertersatz leisten. Dementsprechend hat auch K keinen Wertersatzanspruch gegen V, obwohl V den Kaffeevollautomaten fast 14 Tage genutzt hat, da diese Nutzung laut Sachverhalt keinen weiteren Wertverlust des Kaffeevollautomaten bewirkte. Der Kaffeevollautomat könne nur durch aufbrühen von Kaffeeausprobiert werden. Insoweit sei auch der Hinweis des K, „dass er das Gerät als gebrauchtes nur noch für diesen Preis verkaufen könne“, 150€, nach § 307 Abs.2 Nr.1 unwirksam, da er in Widerspruch zur Fernabsatz-Richtlinie und der europarechtskonform auszulegenden nationalen Vorschrift des § 357 Abs.3 stehe.18 Auch hat K laut Sachverhalt den V ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1Abs.1 Nr.1 belehrt.19

Anders als im Kaufladen, wo es regelmäßig ein ausgestelltes Musterstück der Ware gibt, war es dem V jedoch nicht möglich, den Kaffeevollautomaten auf andere Weise „auszuprobieren“ und sich einen ausreichenden Eindruck von dem Kaffeevollautomaten zu verschaffen. Das Aufbrühen der ersten Tasse Kaffee war somit notwendig, um dessen Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise zu prüfen im Sinne des § 357 Abs.3 S. 2.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass das Auspacken und „ausprobieren“ der gekauften Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist.20 Allerdings wird der Zweck der Regelung in § 357 Abs.3 S.2 darin gesehen, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre.21 Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft kann, aber nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Denn beim Kauf von Waren durch Vertragsschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann.

Das Ziel der Fernabsatzrichtlinie in Artikel 6 Abs.1 S.2 und Abs.2, liegt darin die Nachteile für den Verbraucher auszugleichen, die er durch den Vertragsschluss im Fernabsatz gegenüber einem Vertragsschluss im Laden hinnehmen müsse. Mit dem Widerrufsrecht wird dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Die Annahmeregelung des § 357 Abs.3 S. 2 sei europarechtskonform dahin gehend zu verstehen, dass prüfen auch ausprobieren einschließe.22 K hat daher keinen Wertersatzanspruch gegen V aus §§ 357 Abs.7, 312g Abs.1.

III. Anspruch durchsetzbar

§ 348 S.1 verpflichtet beide Parteien zur Leistung „ Zug um Zug“, die Parteien haben einen Gegenseitigen Anspruch auf Erfüllung, V auf Rückzahlung des Kaufpreises und K auf Rücksendung des Kaffeevollautomaten.23 Aus der Fragestellung lässt sich entnehmen, das V bereit wäre in Form von Rücksendung des Gerätes in Vorleistung zu treten, folglich ergibt sich aus der Rückgabe ein Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises „ Zug um Zug“, so dass kein Leistungsverweigerungsrecht des K bestehen würde. Folglich könnte V eine Rückzahlung „Zug um Zug“ fordern.

IV. Ergebnis

V hat gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises „ Zug um Zug“ gegen Rückgabe des Kaffeevollautomaten i.H.v. 699€ gem. §§ 355 Abs.3 S.1, 312g.

B. Anspruch der T–AG gegen V aus §§ 611 Abs.1, 398 Abs.2

Die T-AG könnte gegen den V einen Anspruch auf Zahlung von 23,76 € aus §§ 611 Abs.1, 398 S.2 haben.

I. Wirksamer Abtretungsvertrag zwischen der H-AG und der T-AG

Ein direkter Vertrag zwischen der H-AG und dem V liegt in Abwesenheit einer entsprechenden Einigung nicht vor. Folglich kann der Anspruch der T-AG nur aus dem von der H-AG abgetretenen Recht entstanden sein. Dies verlangt zunächst einen wirksamen Abtretungsvertrag zwischen der H-AG und der T-AG.

Eine Forderung wird nach § 398 S.1 durch einen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar auf diese übertragen.24 Sowohl die H-AG, als auch die T-AG sind als Unternehmen juristische Personen, somit rechtsfähig und können folglich Partei des Abtretungsvertrages sein. Die H-AG und die T-AG müssen sich gem. §§ 145, 147 im Bezug auf den Übergang der Forderung geeinigt haben und dieser Einigung dürfen keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.25

Laut Sachverhalt besteht zwischen der H-AG und der T-AG eine Abrede, nach der die T-AG ihren Kunden gegenüber die Leistungen der H-AG in Rechnung stellt, folglich ist zwischen der H-AG und der T-AG ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 S.1 zustande gekommen.

Der Wirksamkeit eines Abtretungsvertrages könnte jedoch eine Einrede des V entgegenstehen.

[...]


1 Alle nachfolgenden §§ sind-sofern nicht anders angegeben-solche des BGB.

2 Looschelders, SchuldR AT § 312 Rn.851.

3 Looschelders, SchuldR AT § 13 Rn.848; Brox, BGB AT, §13 Rn.241.

4 Looschelders, SchuldR AT § 14 Rn.850; Brox, BGB AT, §14 Rn.241.

5 Palandt / Ellenberger, § 145 Rn.1.

6 Brox, BGB AT, Rn.217.; Looschelders, schuldR AT § 312 Rn.908.

7 MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, BGB § 312b Rn.34-35; Looschelders, SchuldR AT, § 312b Rn.898.

8 Looschelders, SchuldR AT § 312g Rn.916.

9 Brox, BGB AT, Rn.92.

10 Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch Rn.37.

11 Looschelders, SchuldR AT §125 Rn.921.

12 Looschelders, SchuldR AT Rn.922, Rn.923.

13 LG Berlin Urt. v. 12.3.2013 – 83 S 52/12, BeckRS 2013, 07065

14 LG Berlin Urt. v. 12.3.2013 – 83 S 52/12, BeckRS 2013, 07065

15 Looschelders, SchuldR AT Rn.379.

16 BGHZ 187, 268=NJW 2011, 56 Rn.18; Looschelders, SchuldR AT Rn.935.

17 Looschelders, SchuldR AT Rn.933.

18 BGHZ 187, 268=NJW 2011, 56 Rn.19.

19 Looschelders, SchuldR AT Rn.923.

20 Medicus, aaO Rn. 12.

21 Karsten/Tews, WRP 2005, 1335, 1346; Fröhlich aaO S.346f; Looschelders, SchuldR AT Rn.936.

22 Leipold, BGB 1, 7. Auflage S.175 Rn.7.

23 Looschelders, SchuldR AT Rn.930.

24 Looschelders, SchuldR AT Rn.1165.

25 Looschelders, SchuldR AT Rn.1172.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Der unwissende Kunde beim Online-Kauf und der Telefonberatung durch einen Anwalt. Ein Fallbeispiel im Bürgerrecht
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Bürgerliches Recht
Jahr
2018
Seiten
32
Katalognummer
V1149343
ISBN (eBook)
9783346537553
ISBN (Buch)
9783346537560
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fernabsatzvertrag/ Anwaltshonorar/ Abtretung/ Online Kauf Button
Arbeit zitieren
Anonym, 2018, Der unwissende Kunde beim Online-Kauf und der Telefonberatung durch einen Anwalt. Ein Fallbeispiel im Bürgerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1149343

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