Praktikum in einer Justizvollzugsanstalt


Praktikumsbericht / -arbeit, 2021

28 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die JVA XXX
2.1 MitarbeiterInnen und dessen Aufgaben
2.2 Die Klientel des Sozialdienstes
2.3 Gesetzesgrundlagen des Sozialdienstes in der JVA

3 Angewandte Methoden im Sozialdienst der JVA
3.1 Case Management
3.2 Motivierende Gesprächsführung
3.3 Tätigkeiten als Praktikantin

4 Reflexion
4.1 Kompetenzen und Defizite
4.2 Vergleich Erwartung-Realität einer JVA
4.3 Schlussfolgerung

5 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„So wie herrschaftsfreie Perspektiven und Organisierungen dem Staat ein Dorn im Auge sind, so versuchen auch Knäste jegliche Kritik und Organisierung von Gefangenen zu unterdrücken“ (Schwenke 2019). So beschreibt eine Inhaftierte der JVA XXX den Haftalltag aus ihrer Sicht auf der Internetseite einer Gefangenen-Gewerkschaft. Diese Gewerkschaft setze sich für Gefangene ein und stütze sich dabei auf den Artikel 9 des Grundgesetztes -die Koalitionsfreiheit- (vgl. Bras dos Santos 2017). Die Inhaftierte schreibt über anstaltsinterne Schikanen, doch entgegen dieser Vorstellung steht die Realität. Denn wenn Männern, Frauen oder auch Jugendlichen die Freiheit entzogen wird, dann sehen SozialarbeiterInnen aber auch MitarbeiterInnen des Vollzugs das Ziel darin, den betroffenen Menschen zu rehabilitieren und ihn auf sein künftiges Leben in Freiheit vorzubereiten. Bei der Resozialisierung solle der oder die SozialarbeiterIn als Experte, welche das Bindeglied zwischen der Haftanstalt und der Außenwelt darstelle, fungieren (vgl. Schneider 2020).

Allein im Jahr 2019 habe es in Deutschland insgesamt 50.589 Strafgefangene in mehr als 200 Justizvollzugsanstalten gegeben. Darunter zählen sowohl Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr als auch erwachsene Frauen und Männer. Dabei liege die Zahl der weiblichen Strafgefangenen deutlich unter der der Männer (vgl. Statistisches Bundesamt 2019).

Für das Praktikum habe ich Bewerbungen an verschiedene Justizvollzugsanstalten in der Umgebung geschickt und darauffolgend eine Einladung zum Vorstellungsgespräch in der JVA XXX bekommen. Nachdem dieses erfolgreich verlief, unterschrieb ich den Vertrag. Da ich mich schon vor dem Beginn meines Studiums für die Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen interessiert habe, nutzte ich diese Möglichkeit des Praktikums, um praktische Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln. Die Arbeit mit inhaftierten Frauen, Männern, aber auch Jugendlichen sah ich als Herausforderung an, da man als SozialarbeiterIn in einer JVA mit vielen verschiedenen Randgruppen konfrontiert wird.

In meinem Praktikum in der Justizvollzugsanstalt XXX habe ich einen Einblick in die Arbeit des Sozialdienstes bekommen und durfte viele theoretische, aber auch praktische Erfahrungen sammeln, indem ich selbstständig Aufgaben übernahm.

In dieser Hausarbeit werde ich basierend auf meinen Erfahrungen und ausführlichen Recherchen in Literatur und im Internet zunächst die Justizvollzugsanstalt vorstellen. Dabei werde ich auf die Klientel sowie Gesetzesgrundlagen des Sozialdienstes eingehen. Da in einer JVA nicht nur SozialarbeiterInnen an der Rehabilitation und Resozialisierung der Randgruppen beteiligt sind, werde ich des Weiteren die MitarbeiterInnen und deren Tätigkeit darstellen.

Im dritten Kapitel werde ich auf die angewandten Methoden im Strafvollzug sowie meiner Tätigkeit als Praktikantin eingehen.

Zum Schluss werde ich meine Arbeit bei diesem Träger reflektieren. Dabei möchte ich auf meine Kompetenzen aber auch Defizite eingehen. Zudem werde ich einen Vergleich meiner Erwartungen und der Realität darstellen und eine Schlussfolgerung über die Absolvierung meines Praktikums ziehen.

Da ich während des Praktikums im Frauenvollzug tätig war, werde ich in meinen persönlichen Erfahrungsberichten von der gendergerechten Sprache abweichen und mich auf die weibliche Form der Inhaftierten beziehen.

2 Die JVA XXX

Die Justizvollzugsanstalt XXX wurde im März 2005 eröffnet und ist die drittgrößte Anstalt des Landes XXX. Nachdem im Ortsteil XXX im Eröffnungsjahr die ersten Inhaftierten unter der Leitung von Herrn XXX verlegt wurden, schloss die ehemalige Justizvollzuganstalt in XXX (vgl. Fischer 2021).

Das Gelände der Anstalt setze sich aus zwei getrennten Haftbereichen zusammen. In der JVA XXX sind sowohl männliche als auch weibliche StraftäterInnen untergebracht. Insgesamt stehen 265 Haftplätze zur Verfügung. Inbegriffen sind dabei 15 Plätze im geschlossenen Vollzug für weibliche Jugendstraftäterinnen. Die Außenstelle in XXX, welche einen offenen Vollzug darstellt, biete zudem 101 weitere Plätze für Frauen und Männer. Im geschlossenen Vollzug in XXX werden neben Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen auch Untersuchungshaften sowie Sicherungsverwahrungen vollstreckt. Auf Grund der hohen technischen Sicherheitsstandards werden hier häufig die Unterbringung von männlichen Straftätern mit langen Freiheitsstrafen oder kritischen psychischen Zuständen veranlasst. Besonderes Augenmerk liege auf den Langstrafern. Diesen aber auch Inhaftierten, die kurze (Ersatz)-freiheitsstrafen verbüßen, werden individuelle Hilfsangebote offeriert. Gespräche mit MitarbeiterInnen des psychologischen Dienstes sowie Straftataufarbeitungen und Entlassungsvorbereitungen mit dem Sozialdienst seien Beispiele dafür (vgl. Fischer 2021).

Zudem beschäftige die Justizvollzugsanstalt circa 190 MitarbeiterInnen im allgemeinen Vollzugsdienst und dem Krankenpflegedienst. SeelsorgerInnen, PädagogInnen sowie MitarbeiterInnen im Sport -und Freizeitbereich und in der schulischen bzw. beruflichen Bildung sind weiterhin ein Teil der JVA. Im Verwaltungsabteil sind Mitarbeitende in der Zahlstelle, Kanzlei, Vollzugsgeschäftsstelle sowie in der Buchhaltung beschäftigt. Alle Beschäftigten in der JVA verfolgen direkt oder indirekt das Ziel die Inhaftierten zu resozialisieren, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen sowie die Organisation der Justizvollzugsanstalt aufrecht zu erhalten (vgl. Schneider 2020).

2.1 MitarbeiterInnen und dessen Aufgaben

In einer Justizvollzugsanstalt arbeiten viele verschiedene Berufsgruppen zusammen, um einen geregelten Tagesablauf sowie die Organisation innerhalb der JVA gewährleisten zu können. Die Leitung einer Justizvollzugsanstalt obliegt zumeist Juristen oder auch psychologischen Fachkräften und bringt die typischen Aufgaben einer Behördenleitung mit sich. Dazu zählen unter anderem die Personalführung, Bauangelegenheiten, Haushaltsplanung und weitere allgemeine Organisationspflichten. Die Leitung von Dienstbesprechungen, Einstellungsverfahren aber auch Anhörungen von Gefangenen im Rahmen von Disziplinarverfahren seien Aufgaben die Anstaltsleitende wahrzunehmen haben (vgl. Taylor-Schultz 2008, S. 20f.). Letztlich trägt der Anstaltsleiter gemäß § 156 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) die Verantwortung für den gesamten Vollzug.

Der Verwaltungsdienst beschäftige Angestellte im mittleren Verwaltungsdienst oder im gehobenen Vollzugsdienst. Sie beschäftigen sich mit der Verwaltung und Versorgung der Gefangenen sowie der Instandhaltung und Funktionsfähigkeit der Anstalt(-sorganisation). Wichtige Bereiche, neben vielen anderen, sind die Hauptgeschäftsstelle, die Vollzugsgeschäftsstelle, die Zahlstelle aber auch der Bereich für Sicherheit und Ordnung (vgl. Taylor-Schultz 2008, S. 22f.).

Der allgemeine Vollzugsdienst (AVD) stellt die größte Gruppe im Vollzug dar. Mitarbeitende des AVD sind zuständig für Sicherheits-, Versorgungs- und Betreuungsaufgaben. Sie arbeiten im Schichtsystem 24 Stunden sieben Tage die Woche und sind somit erster bzw. erste AnsprechpartnerIn für die Inhaftierten. Im sogenannten Werkdienst leiten Justizvollzugsbeamte einen Werkbetrieb, in dem Häftlinge einer geregelten Arbeit nachgehen können. Der oder die LeiterIn des allgemeinen Vollzugsdienstes berate den oder die AnstaltsleiterIn in vollzugsspezifischen Angelegenheiten und regele den Personaleinsatz in seiner oder ihrer Abteilung (vgl. Taylor-Schultz 2008, S. 23f.).

Justizvollzugsanstalten verfügen über ärztliches Fachpersonal, um die medizinische Grundversorgung sowie andere gesundheitliche Behandlungen der Inhaftierten gewährleisten zu können. Besondere medizinische Behandlungen bedürfen einer Überweisung zu externem medizinischem Personal in Justizvollzugskrankenhäusern oder in zivilen Krankenhäusern (vgl. Behm 2019).

MitarbeiterInnen des psychologischen Dienstes können intern als auch extern in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sein. Sie sind für die Behandlung und Betreuung der Inhaftierten zuständig, erstellen Gutachten über diese und geben Empfehlungen für z.B. Vollzugslockerungen (vgl. Taylor-Schultz 2008, S. 25).

Der pädagogische Dienst ist für die schulische Förderung sowie die Gestaltung der Freizeit der Inhaftierten zuständig. Religiöse Einstellungen von Inhaftierten haben Justizvollzugsanstalten zu berücksichtigen. Auf Grund dessen werden regelmäßig Gottesdienste und Gesprächsgruppen mit den verschiedenen SeelsorgerInnen angeboten (vgl. Taylor-Schultz 2008, S. 27).

Der Sozialdienst im Vollzug besteht aus staatlich anerkannten SozialarbeiterInnen, welche das Ziel verfolgen, Gefangene in sozialen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Sie schreiben Stellungnahmen zu Vollzugsentscheidungen und vermitteln an externe Beratungs- und Hilfeeinrichtungen. Mitarbeiter des Sozialdienstes dienen oft als Mittler zwischen den verschiedenen Interessengruppen im Vollzug (vgl. Taylor-Schultz 2008, S. 25f.).

Anhand dieser umfangreichen Tätigkeiten ist zu erkennen, dass alle Beschäftigten in der JVA direkt oder indirekt das Ziel verfolgen die Inhaftierten zu resozialisieren. Zudem soll zumindest versucht werden, ihnen eine Grundlage für ein straffreies Leben zu schaffen. Zusätzlich sollen jedoch auch die Sicherheit und Ordnung, sowie die Organisation aufrechterhalten werden.

2.2 Die Klientel des Sozialdienstes

SozialarbeiterInnen arbeiten mit einer Klientel, dessen Lebenslagen sich nicht einheitlich zusammenführen lassen, denn Kriminalität existiere in allen Gesellschaften. Männer, Frauen aber auch Jugendliche, die straffällig geworden sind, leben zumeist in eher prekären Verhältnissen. Basierend auf dieser Ausgangslage verfolgen die MitarbeiterInnen des Vollzugs das Ziel die ungünstigen Ausgangsbedingungen der Inhaftierten schon während der Haft zu verbessern, sodass ihnen zumindest eine Grundlage für ein stabiles und straffreies Leben geboten werden kann (vgl. Schneider 2020).

Kriminalität und ihre Folgen können das Resultat aus dem begrenzten Zugang zu verschiedenen Ressourcen sein, welche für betroffene Menschen oft schwer auf legalem Weg zu erlangen seien. Diese Annahme ist auf die Anomietheorie von Robert King Merton zurückzuführen. Dieser zeige auf, dass die Diskrepanz zwischen Zielen und Mitteln eine Desorientierung des einzelnen Individuums zur Folge habe (vgl. Wickert 2020).

Das Problem der Überschuldung gäbe es beim Strafvollzug häufig. Untersuchungen zeigen auf, dass circa 62,4 % der inhaftierten Personen verschuldet sind (vgl. Schweikert 2015). Dabei sei es für Straffällige wesentlich schwieriger einen Ausweg aus der Überschuldung zu finden als für Betroffene in Freiheit. Im Vergleich seien straffällig gewordene Menschen finanziell schlechter gestellt und auch in ihren Herkunftsfamilien sollen sie schon mit finanziellen Problemen konfrontiert worden sein (vgl. Schneider 2020). Arbeitslosigkeit könne aus geringen oder sogar fehlenden Schulabschlüssen resultieren. Aus einer Sonderauswertung der TU-Darmstadt für die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. geht hervor, dass 14,2 % der Straffälligen keinen Schulabschluss und nur 49,3 % einen niedrigen Hauptschulabschluss vorweisen können (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für die Straffälligenhilfe e.V. 2004). Die Unterstützung im Bereich der (Aus)bildung sei neben der Wiedereingliederung eine wichtige Aufgabe des Vollzugs, denn im Strafvollzug erworbene berufliche Qualifikationen erhöhen die Resozialisierungschance (vgl. Wirth 2009). Unter den mangelnden Bildungskenntnissen leide in vielen Fällen auch das Arbeitsverhältnis der Straffälligen. In der Kriminologie herrsche Einigkeit darüber, dass StraftäterInnen selten eine Lehre durchhalten, unregelmäßig zur Arbeit erscheinen und häufig den Arbeitsplatz wechseln (vgl. Schwind 2013, S. 260). „Verschlechterungen im Beruf sind signifikant eher eine Folge von Verurteilungen. Generell verschlechtern sich Ausbildungs- und Berufsverläufe also, wenn zuvor strafrechtliche Maßnahmen geschehen sind“ (Schumann 2007, S.65). Sie beziehen infolgedessen zumeist ihr Einkommen aus Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe (vgl. Dünkel 1996, S.37).

Ein Großteil der straffällig gewordenen Menschen gibt in der Befragung der TU-Darmstadt an in unsicheren Wohnverhältnissen zu leben. Obdachlosigkeit, häufige Wohnortwechsel aber auch das Leben in öffentlichen Einrichtungen seien Faktoren, die dazu führen können, dass ein Individuum strafrechtlich in Erscheinung tritt (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für die Straffälligenhilfe e.V. 2004). Häufig handele es sich hierbei nur um Bagatelldelikte, die dennoch oft in einer Inhaftierung münden können. Obdachlose klauen möglicherweise Bier oder Schnaps im Supermarkt oder sie fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrkarte. Zudem komme, dass mit jeder weiteren Inhaftierung es den Menschen oft schwerer falle eine neue Wohnung zu finden, denn viele Vermieter fürchten Mieter, die in der Vergangenheit straffällig geworden sind (vgl. Schneider 2020).

Die Stabilität des sozialen Umfeldes sei primär durch den familiären Hintergrund gegeben. Inhaftierte Männer, Frauen aber auch Jugendliche können zumeist jedoch nicht auf diesen zurückgreifen. Die Mehrheit der Inhaftierten sei nicht bei den (eigenen) Eltern aufgewachsen. Hier scheint sich auch der eigene Familienstand widerzuspiegeln, denn 80,1 % leben ohne festen Partner (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für die Straffälligenhilfe e.V. 2004). Dennoch haben viele weibliche Straftäterinnen Kinder, die zumeist schon vor Haftbeginn nicht bei ihnen gelebt haben (vgl. Schneider 2020). Die Bundesarbeitsgemeinschaft für die Straffälligenhilfe e.V. veröffentlichte, dass wenn Inhaftierte doch bei ihren Eltern aufgewachsen sind, sie zumeist mit prekären Lebensumständen, wie Arbeitslosigkeit, Drogen-/Alkoholmissbrauch und Delinquenz, konfrontiert worden sind (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für die Straffälligenhilfe e.V. 2004).

Straffällig Gewordene halten sich zumeist in einem sozialen Umfeld auf, welches negativen Einfluss auf sie habe. Die soziale Situation des Freundeskreises in Bezug auf Straffälligkeit und Suchtverhalten könne die eigene Kriminalität beeinflussen. 20 % der Freunde von Straffälligen seien bereits selbst straffällig geworden (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für die Straffälligenhilfe e.V. 2004).

Im Vergleich zu nicht Straffälligen sei die gesundheitliche Situation von Inhaftierten wesentlich prekärer. Suchtproblematiken, psychische Erkrankungen, Infektionskrankheiten aber auch Suizidgefährdungen belasten viele während der Haft. Einige von diesen Problemen bestanden schon zuvor, manche seien jedoch erst mit Beginn der Inhaftierung in den Vordergrund getreten (vgl. Schneider 2020).

Schlussfolgernd ist zu sagen, dass straffällige Personen eher geringe Bildungsabschlüsse haben und insgesamt finanziell schlechter gestellt sind. Straffällige leben öfter in einem instabilen sozialen Umfeld. Sie leiden unter schwierigeren Bedingungen des Familien- und Freundeskreises sowie dem Mangel an AnsprechpartnerInnen. Diese Möglichkeiten werden primär durch die eigene Person beeinflusst, aber auch der familiäre Hintergrund und das persönliche Umfeld können die Basis für straffälliges Verhalten sein.

2.3 Gesetzesgrundlagen des Sozialdienstes in der JVA

Artikel 2 des Grundgesetztes weist im Absatz 1 auf das Recht der Freiheit als Person hin, insofern sie sich an die geltenden Gesetze hält. Ist dies jedoch nicht der Fall, so kann auf Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. Die Unterbringung von Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt und das Handeln in dieser basiert auf einer Vielzahl von Gesetzen. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt die Aufgaben, Gestaltungen und Rahmenbedingungen des Strafvollzugs. Primäres Ziel ist die Resozialisierung der strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen.

Gemäß § 155 Abs. 2 StVollzG sieht jede Anstalt entsprechende Aufgaben für die Bediensteten verschiedener Berufsgruppen vor. SozialarbeiterInnen leisten Hilfe und Unterstützung, um die Inhaftierten dauerhaft zu befähigen, sich selbst zu helfen sowie die Widereingliederung in die Gesellschaft zu fokussieren (Schneider 2020). Das Strafvollzugsgesetz erläutert im neunten Titel neben den Sozialen Hilfen im Strafvollzug (§§71 bis 75 StVollzG) unter anderem die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche des Sozialdienstes. Diese Paragrafen bilden die rechtliche Grundlage für soziale Unterstützung während der Haftzeit. Grundsatz und somit der Ausgangspunkt dieser Hilfe ist der §71 StVollzG.

(1) Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen.
(2) Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.

Neben der Unterstützung im persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich sollen SozialarbeiterInnen die Strafgefangenen anregen den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsangebote seien zwanglos, sollen aber dazu dienen den Gefangenen zu motivieren seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln (vgl. Schneider 2020).

Die soziale Hilfe bei der Aufnahme im §72 StVollzG in Form eines Aufnahmegesprächs erfolgt innerhalb der ersten 24 Stunden nach Haftantritt. In diesem Gespräch sollen die Lebensumstände der Klientel näher erfasst und zudem auf notwendige Maßnahmen hingewiesen werden. Zudem stehe die Bewältigung der neuen Situation sowie die Senkung von Suizidabsichten im Vordergrund (vgl. Schneider 2020).

Der §73 StVollzG -soziale Hilfen während des Vollzugs- besagt, dass der oder die Gefangene in dem Bemühen unterstützt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Zudem erfolgt in dieser Phase die Vollzugsplanerstellung und die damit einhergehenden Veranlassungen und Durchführungen von Hilfeangeboten.

Um die Entlassung der Inhaftierten vorzubereiten, stützen Sozialarbeitende sich auf den §74 StVollzG, welcher die soziale Hilfe zur Entlassung erläutert. Der Sozialdienst soll unter Berücksichtigung und Beteiligung des sozialen Umfelds die Entlassung der Inhaftierten unterstützen und koordinieren.

[...]

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Praktikum in einer Justizvollzugsanstalt
Hochschule
Brandenburgische Technische Universität Cottbus  (Fakultät für Soziale Arbeit, Gesundheit und Musik)
Note
1,0
Jahr
2021
Seiten
28
Katalognummer
V1149633
ISBN (eBook)
9783346534682
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Praxisbericht, JVA, Sozialarbeit JVA
Arbeit zitieren
Anonym, 2021, Praktikum in einer Justizvollzugsanstalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1149633

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