Leseprobe
I. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
III. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition des Arbeitnehmerbegriffs
3. Beispiele für besondere Arbeitsverhältnisse
3.1 Das normale Arbeitsverhältnis
3.2 Berufsausbildungsverhältnisse
3.3 Befristete Arbeitsverhältnisse
3.4 Teilzeitarbeitsverhältnisse
3.5 Arbeitnehmerüberlassung
4. Begründung eines Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des AGG
4.1 Bedeutung des AGG
4.2 Ermittlung Personalbedarf
4.3 Stellenausschreibung
4.3.1 Interne und externe Ausschreibung
4.3.2 Gestaltung der Ausschreibung
4.3.3 Inhalt der Ausschreibung
4.4 Bewerberauswahl
4.5 Vorstellungsgespräch
4.6 Nachauswahl
4.7 Vertragsangebot
5. Fazit
IV. Literaturverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Arbeitnehmerüberlassung: Olfert 2015: Personalwirtschaft, C. Personalbeschaffung, 2. Beschaffungswege, S. 148 Abbildungen unten, 16. Aktualisierte Auflage, NWB Verlag, Herne
Abb. 2: Arbeitsvertrag: Olfert 2015: Personalwirtschaft, C. Personalbeschaffung, 6. Arbeitsvertrag, S. 186 Abbildungen unten: 16. Aktualisierte Auflage, NWB Verlag, Herne
III. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
"Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der
Zwerg eine Leiter bekommt." (Reinhard Turre)
Noch immer sind Menschen aufgrund „ihrer Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“1 Vorurteilen und Diskriminierungen ausgesetzt. Besonders häufig wird dabei deren Einsatzfähigkeit als Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt selbst oder an einem bestimmten Arbeitsplatz in Frage gestellt. Um die Rechte dieser Menschen zu stärken und zu schützen und um deren Gleichstellung sicherzustellen, haben sowohl die Bundesregierung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 sowie die Europäische Union mit dem Anti-Diskriminierungsgesetz vom 05. April 2011, wichtige Gesetzesgrundlagen geschaffen, die in der täglichen Arbeit jeder Personalabteilung zu beachten sind.
Diese Hausarbeit soll im ersten Teil unter arbeitsrechtlicher Betrachtung erläutern, wer überhaupt Arbeitnehmer ist, welche abweichenden Varianten es zu den normalen Arbeitsverhältnissen gibt und wo diese Abweichungen normiert sind.
Der zweite Teil stellt anhand eines beispielhaften Ablaufplanes dar, worauf bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses geachtet werden muss, um nicht schon vor Vertragsabschluss gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verstoßen.
Grundlage und Aufbau dieser Arbeit waren die geltenden Gesetze sowie verschiedene themenbezogene Fachliteratur, anhand derer Begriffe erklärt und wichtige Bestimmungen definiert und erläutert wurden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Arbeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Im abschließenden Fazit wird dargestellt, warum das AGG und seine Einhaltung sowohl für den Arbeitsmarkt als auch das Sozial- und Rentensystem in Deutschland so wichtig sind.
2. Definition des Arbeitnehmerbegriffs
Im Gegensatz zum Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer nur eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige und damit natürliche Person sein2. Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten hier Sonderregelungen (s.a. 3.2., Seite 6). Bisher gab es keine eindeutige gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs. Dem hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 611a BGB am 01.04.2017 Abhilfe geschaffen und darin den Arbeitnehmer und den Arbeitsvertrag definiert:
„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.“
Dem § 611a BGB lässt sich somit entnehmen, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bestimmte Rechte und Pflichten haben, die sich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages ergeben und einzuhalten sind. Zu den Hauptpflichten des Arbeitnehmers gehören die Arbeitspflicht, d.h. die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung, die Treue- und Verschwiegenheitspflicht, d.h. z.B. bei Nebenerwerb nicht in einem Konkurrenzbetrieb zu arbeiten und keine betriebsinternen Geheimnisse weiterzugeben und die Schadenersatzpflicht, d.h. wenn der Arbeitnehmer einen Schaden für das Unternehmen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht3. Die Pflichten des Arbeitgebers stellen gleichzeitig die Rechte des Arbeitnehmers dar. Dazu gehören insbesondere die Lohnzahlungspflicht, die Fürsorgepflicht, die Beschäftigungspflicht, die Gleichbehandlungspflicht, die Urlaubsgewährungspflicht sowie die Zeugniserteilungspflicht4. Als wichtigste Arbeitgeberrechte, sind das Weisungs- oder Direktionsrecht, d.h. der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer über Art und Weise der auszuführenden Tätigkeit an, sowie das Recht den Arbeitsablauf zu organisieren, anzusehen. Auch gelten für den Arbeitnehmer besondere Schutzrechte, die vom Arbeitgeber unbedingt einzuhalten sind. Dazu gehören insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitszeitgesetz, die Gewerbeordnung, das Kündigungsschutzgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz5.
Weitere Definitionsmerkmale für den Begriff des Arbeitnehmers werden beispielsweise verwendet um den Arbeitnehmer von einem Selbstständigen abzugrenzen. So ist der Arbeitnehmer üblicherweise in den Betrieb und in die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers eingegliedert. Er unterliegt zudem keinerlei unternehmerischem und damit finanziellem Risiko. Auch schuldet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur die reine Tätigkeit bzw. Leistung, nicht aber den Erfolg6. Auch wer gem. § 84 (1) S. 2 HGB für seinen Arbeitgeber und damit einem Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt, gilt als Angestellter und somit Arbeitnehmer. Beamte gehören regelmäßig nicht zum Begriff des Arbeitnehmers7.
3. Beispiele für besondere Arbeitsverhältnisse
3.1 Das normale Arbeitsverhältnis
Als normales Arbeitsverhältnis wird eine unbefristete, schriftlich niedergelegte Vollzeitbeschäftigung ohne Leitungsfunktion, mit einer 40 Stunden Woche, unter Zahlung eines Gehalts oder einer Stundenentlohnung, bezeichnet8. Dem Arbeitnehmer stehen sowohl der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen gem. § 3 (1) BUrlG, der Mindestlohn von aktuell 8,84 € pro Stunde gem. § 1 (2) Mi- LoG, die verpflichtende Gewährung von Pausen gem. § 4 ArbZG sowie die Einhaltung von Kündigungsfristen gem. KSchG zu. Der sog. normale Arbeitnehmer ist volljährig und direkt bei dem im Arbeitsvertrag genannten Arbeitgeber beschäftigt. Die üblich vereinbarte Probezeit beträgt sechs Monate. Alle Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gelten uneingeschränkt sowie zusätzlich gegebenenfalls das Mutterschutzgesetz sowie das Schwerbehindertengesetz. Abweichend zu normalen Arbeitsverhältnissen, gibt es aber auch eine Reihe besonderer, die sich z.B. in der Vertragsform, dem Vertragsabschluss oder in der Vertragsdauer unterscheiden. Einige davon sollen nachfolgend genannt werden.
3.2 Berufsausbildungsverhältnisse
Für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist das Alter des Jugendlichen und damit zukünftigen Auszubildenden zu beachten. Gem. § 5 (1) JArbSchuG dürfen Personen nicht beschäftigt werden, die jünger als 15 Jahren alt oder noch voll schulpflichtig sind. Ist der Auszubildende älter als 15 aber noch keine 18 Jahre alt, ist er noch minderjährig und damit nicht voll geschäftsfähig9. In diesem Fall müssen neben dem Auszubildenden auch die Eltern, beziehungsweise der gesetzliche Vertreter, den Ausbildungsvertrag gem. § 11 (2) BBiG unterschreiben. Die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis darf nach § 20 S. 2 BBiG nur maximal vier Monate betragen. Dem minderjährigen Auszubildenden stehen, gem. § 19 (2) JArbSchuG je nach Alter, zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub, weitere Urlaubstage zu. Ist im Zuge des Ausbildungsverhältnisses der Besuch einer Berufsschule erforderlich oder muss der Auszubildende an überbetrieblichen Lehrgängen teilnehmen und Prüfungen absolvieren, so hat der Arbeitgeber ihn für diese Zeit gem. § 15 BBiG freizustellen.
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1 § 1 AGG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Ziel des Gesetzes (URL: https://www.gesetze-im- internet.de/agg/__1.html [letzter Zugriff: 28.10.2018])
2 Wolmerath/Düwell (2010) Arbeitsrecht I: Das Arbeitsverhältnis : 2. Kapitel - Begründung des Arbeitsverhältnisses, III. Die Vertragsparteien, S. 26, Randziffer 60 und 61. Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
3 B2B Insider GmbH Personal-Wissen.de : Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (URL: https://www.personal-wissen.de/grundlagen-des-personalmanagements/arbeitsrecht/rechte-und-pflichten- aus-dem-arbeitsvertrag/ [letzter Zugriff 18.10.2018])
4 Olfert (2015) Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft - Personalwirtschaft : A. Grundlagen, 6. Arbeitsrecht, S. 66, Abb. 2 und 3. 16. aktualisierte Auflage, NWB Verlag GmbH & Co.KG, Herne
5 Olfert (2015) Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft - Personalwirtschaft : A. Grundlagen, 6. Arbeitsrecht, S. 67, Abb. 1. 16. aktualisierte Auflage, NWB Verlag GmbH & Co.KG, Herne
6 Dario Fischer (2015) Besondere Arbeitsverhältnisse - Skript und Klausurvorbereitung : I.1.) Erscheinungsformen des Besonderen, Position 48. Zusammenfassung, GRIN Verlag / Open Publishing GmbH
7 §5 (2) ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz, Begriff des Arbeitnehmers (URL: https://www.gesetze-im- internet.de/arbgg/__5.html [letzter Zugriff: 28.10.2018])
8 Dario Fischer (2015) Besondere Arbeitsverhältnisse - Skript und Klausurvorbereitung : I.1.) Erscheinungsformen des Besonderen, Position 65. Zusammenfassung, GRIN Verlag / Open Publishing GmbH
9 Wolmerath/Düwell (2010) Arbeitsrecht I: Das Arbeitsverhältnis : 2 Kapitel - Begründung des Arbeitsverhältnisses, III. Die Vertragsparteien, S. 25f, Randziffer 59, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart