Der Arbeitszeitschutz im Arbeitsrecht. Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber


Hausarbeit, 2020

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Arbeitszeitschutz
I. Arbeitszeitschutz Überblick
1. Allgemeines
2. Funktion
3. Begriffsbestimmungen
II. Teilgebiete
1. Höchstarbeitszeit
2. Pausen
3. Reise- und Wegezeiten
4. Ruhezeit
5. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
6. Verstöße gegen das ArbZG
7. Überstunden

C. Urteil
I. Sachverhalt
II. Lösung des Gerichts
III. Fazit

D. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Laut Angaben des Statistischen Bundesamts gibt es in Deutschland aktuell (Stand: März 2020) 44,96 Mio. Erwerbstätige1, wozu neben Arbeitnehmern auch Selbstständige und mithelfende Familienangehörige gehören. Dabei beträgt die Wochenarbeitszeit der Erwerbstätigen, die vollzeiterwerbstätig sind, durchschnittlich 41 Stunden pro Woche (Stand: 2018)2, was circa dem europäischen Durchschnitt entspricht.

Doch wie lange darf in Deutschland überhaupt pro Tag gearbeitet werden? In welcher Relation stehen die Pausen- zu den Arbeitszeiten? Diese beispielhaften und viele weitere Fragen rund um den Arbeitszeitschutz, das Thema dieser Hausarbeit, werden im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und beantwortet.

Mit der Arbeit möchte ich einen Überblick über das Thema „Arbeitszeitschutz“ verschaffen, indem ich die Bedeutung und den Zweck des Gebietes erläutere, den Anwendungsbereich bestimme und zudem auf Besonderheiten, wozu u.a. Höchstarbeitszeiten, Pausen, Reise- und Wegzeiten, Ruhezeiten, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdient, Verstöße gegen das ArbZG und Überstunden gehören, eingehe. Zuletzt werde ich mit Hilfe eines gegebenen Urteils das ausgearbeitete nochmal vertiefen und anwenden.

Allgemein formuliert möchte ich mit meiner Hausarbeit folgende Fragen beantworten: „Was versteht man unter dem Begriff „Arbeitszeitschutz“ und welche Rechte und Pflichten leiten sich daraus folgend für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab?“

B. Arbeitszeitschutz

I. Arbeitszeitschutz Überblick

1. Allgemeines

Der Arbeitszeitschutz ist neben den Bereichen „Technischer Arbeitsschutz“ und „Arbeitsvertragsschutz“ Bestandteil des Arbeitsschutzrechtes, welches, allgemein ausgedrückt, die Funktion hat, dem Beschäftigten Sicherheit zu gewährleisten und ihn vor potentiellen Gefahren zu schützen.3 Als rechtliche Grundlage des Arbeitszeitschutzes ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) normiert.

Das Arbeitszeitgesetz enthält unter anderem Regelungen zur Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§3 ArbZG), vor allem zur Höchstdauer der Arbeitszeit, zu Ruhepausen (§ 4 ArbZG), zur Ruhezeit (§ 5 ArbZG) und zur Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 ArbZG). Weiterhin sind abweichende Regelungen (§ 7 ArbZG) zu den bereits genannten Normen (§§ 3-6) festgeschrieben. Außerdem gewährleistet das Gesetz in den §§ 9-13 ArbZG die Sonn- und Feiertagsruhe und enthält Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG), die Verstöße gegen das ArbZG sanktionieren.

Neben dem Arbeitszeitgesetz gibt es zudem weitere Gesetze, die besondere Regelungen zur Arbeitszeit enthalten. Dazu gehört mitunter das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 6ff. TzBfG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 8 JArbSchG) und das Mutterschutzgesetz (§ 4-7 MuSchG).4

2. Funktion

Den Zweck des Arbeitszeitgesetzes formulierte der Gesetzgeber bereits in § 1 ArbZG. Demnach soll es die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers gewährleisten sowie die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern (Nr.1). Zudem sieht das Gesetz vor, die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen (Nr. 2). Zusammenfassend also verhindert das Gesetz eine Überbeanspruchung des Arbeitnehmers.

Eine zu hohe zeitliche Arbeitsbelastung bewirkt vor allem gesundheitliche Probleme, welche sich unter anderem durch langanhaltende Kopfschmerzen, Übelkeit sowie Bluthochdruck bemerkbar machen. Bereits diese beispielhaft genannten Symptome wirken sich negativ auf den Arbeitsalltag des Arbeitnehmers aus. So kann es passieren, dass der Arbeitnehmer ständig müde, unkonzentriert, gar gereizt beim Bearbeiten seiner Aufgaben ist, was ihn am effektiven Arbeiten hindert. Dies sei weder im Sinne des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers.

Demzufolge ist dem Arbeitszeitgesetz eine hohe, schützende Bedeutung zuzuschreiben.

3. Begriffsbestimmungen

In § 2 ArbZG nimmt der Gesetzgeber selbst Begriffsbestimmungen vor, wobei unter anderem die Begriffe Arbeitszeit (Abs. 1) und Arbeitnehmer (Abs. 2) legal definiert werden. Auch Begriffe wie Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer werden in den folgenden drei Absätzen bestimmt.

Für das weitere Vorgehen sind zunächst nur die Begriffe Arbeitszeit und Arbeitnehmer von Bedeutung. Demnach ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 S. 1) und laut Gesetz zählen zu den Arbeitnehmern Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 2 Abs. 2).

Aus § 2 Abs. 2 ArbZG ergibt sich demzufolge, dass alle Arbeitnehmer dem persönlichen Geltungsbereich des ArbZG zuzuordnen sind5, wobei in § 18 ArbZG einige Ausnahmen normiert sind, auf die das Gesetz nicht anwendbar ist. Dazu gehören leitende Angestellte sowie Chefärzte (Nr.1), Leiter von öffentlichen Dienststellen, deren Vertreter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Nr. 2), Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben (Nr. 3) sowie der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften (Nr. 4). Weiterhin wird der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes durch einige Sonderregelungen in den Bereichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst (§ 19), in der Luftfahrt (§ 20), in der Binnenschifffahrt (§ 21) und im Straßentransport (§ 21a) eingegrenzt.6

II. Teilgebiete

Der Arbeitszeitschutz umfasst verschiedene Teilgebiete, wozu Höchstarbeitszeiten, Pausen, Reise- und Wegzeiten, Ruhezeiten, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdient, Verstöße gegen das ArbzG und Überstunden gehören.

1. Höchstarbeitszeit

Bereits am Anfang stellte sich die Frage, wie lange überhaupt pro Tag gearbeitet werden darf? Die Grenze für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer legt § 3 ArbZG fest.

Dementsprechend darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 S.1). Auffällig in der Formulierung der Gesetzesnorm ist die Verwendung des Begriffes „Werktag“, der wiederum im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legal definiert wird. Gemäß § 3 Abs. 2 gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, als Werktage. Daraus ergibt sich arbeitsrechtlich eine Sechs-Tage-Woche, einschließlich Samstag, mit einer Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.7 Bei mehreren Arbeitsgebern sind zudem nach § 2 Abs. 1 S. 1 die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

[...]


1 J.Rudnicka (30.04.2020): Anzahl der Erwerbstätigen mit Wohnort in Deutschland (Inländerkonzept) von März 2019 bis März 2020. URL: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74428/umfrage/anzahl-der-erwerbstaetigen-mit-wohnort-in-deutschland/ [18.05.2020]

2 Statistische Bundesamt (2018): Wöchentliche Arbeitszeit. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-3/woechentliche-arbeitszeitl.html [18.05.2020]

3 Waltermann, Raimund, Arbeitsrecht, S. 199

4 Wörlen/Kokemoor, Arbeitsrecht, S.62

5 Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, S. 239

6 Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, S. 239

7 BeckOK TVöD/ Dannenberg , tvoed_k, 2020, §45 Rn. 18

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Der Arbeitszeitschutz im Arbeitsrecht. Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
17
Katalognummer
V1153785
ISBN (eBook)
9783346550217
ISBN (Buch)
9783346550224
Sprache
Deutsch
Schlagworte
arbeitszeitschutz, arbeitsrecht, rechte, pflichten, arbeitnehmer, arbeitgeber
Arbeit zitieren
Sarah Siegmund (Autor:in), 2020, Der Arbeitszeitschutz im Arbeitsrecht. Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1153785

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