Grundsätze der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung


Seminararbeit, 2008

18 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Grundsätze des Jahresabschlusses
1.1 Funktionen des Jahresabschlusses
1.2 Zusammensetzung des Jahresabschlusses
1.3 Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

2 Jahresabschlussprüfung
2.1 Definition und Inhalt
2.2 Prüfungsnormen
2.3 Pflicht zur Jahresabschlussprüfung
2.4 Prüfungsprozess
2.4.1 Auftragsannahme
2.4.2 Prüfungsplanung
2.4.3 Prüfungsrisiko
2.5 Prüfungsmethoden
2.5.1 Systemprüfung
2.5.2 Aussagebezogene Prüfungshandlungen
2.5.3 Analytische Prüfungen (Plausibilitätsbeurteilungen)
2.5.4 Einzelfallprüfungen
2.5.5 Kombination der Prüfungsmethoden
2.6 Urteilsbildung
2.7 Berichterstattung
2.7.1 Prüfungsbericht
2.7.2 Bestätigungsvermerk

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Grundsätze des Jahresabschlusses

1.1 Funktionen des Jahresabschlusses

Die Funktionen des Jahresabschlusses werden häufig in die Informations-, Dokumentations- und Zahlungsbemessungsfunktion eingeteilt. Im Rahmen der Informationsfunktion ist es Aufgabe des Jahresabschlusses, die Interessen interner und externer Bilanzadressaten zu befriedigen. Zu den internen Interessenten zählt in erster Linie die Geschäftsführung, zu den externen Interessenten zählen Gläubiger, Aktionäre, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit und der Fiskus. Zur Dokumentation zählt die Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens in der Zukunft nachträglich zu kontrollieren. Durch die Zahlungsbemessungsfunktion wird der Gewinn ausgewiesen, der Grundlage für die Besteuerung und die Gewinnausschüttung ist.

1.2 Zusammensetzung des Jahresabschlusses

§ 242 HGB fordert für Einzelfirmen und Personengesellschaften einen einfachen Jahresabschluss, § 264 HGB verlangt für Kapitalgesellschaften einen erweiterten Jahresabschluss. Der einfache Jahresabschluss beinhaltet eine Bilanz, die Informationen über Vermögenshöhe, Vermögenszusammensetzung, flüssige Mittel, Schulden und Eigenkapital geben soll, sowie eine GuV, die über die Höhe des Unternehmenserfolges und der Zusammensetzung des Unternehmenserfolges Auskunft geben soll. Der erweiterte Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften wird um einen Anhang ergänzt, der den Bilanz- und Erfolgsausweis erläutern und präzisieren soll. Zusätzlich müssen Kapitalgesellschaften einen Lagebericht erstellen, der den Geschäftsverlauf, die Geschäftsfelder und die voraussichtliche Geschäftsentwicklung der Kapitalgesellschaft vermitteln soll.[1]

1.3 Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Die Vorschriften für den handelsrechtlichen Jahresabschluss sind im dritten Buch des HGB manifestiert. Das Dritte Buch des HGB ist in fünf Abschnitte unterteilt. Der erste Abschnitt beinhaltet allgemeine Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten. Abschnitt zwei enthält ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften, Abschnitt drei für Genossenschaften und Abschnitt vier für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.[2]

Als Basisvorschriften für Kapitalgesellschaften, Großunternehmen, Genossenschaften und das Kredit- und Versicherungsgewerbe sowie als abschließende Regelungen für Einzelfirmen und Personengesellschaften gelten die Vorschriften im ersten Abschnitt. Demnach ergibt sich aus dem § 238 Abs. 1 HGB die Buchführungspflicht für alle Kaufleute, aus dem § 242 HGB die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und aus dem § 243 HGB der Aufstellungsgrundsatz des Jahresabschlusses. Von zentraler Bedeutung bezeichnet G. Wöhe den § 253 HGB, der die Bewertungsvorschriften für Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten enthält.[3]

2 Jahresabschlussprüfung

2.1 Definition und Inhalt

Die Jahresabschlussprüfung ist eine Prüfung des am Ende des Geschäftsjahres aufzustellenden Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer. So sind im Rahmen von Pflichtprüfungen der Jahresabschluss, gegebenenfalls der Lagebericht sowie die Buchführung zu prüfen. Bei freiwilliger Jahresabschlussprüfung hängt die Prüfung hauptsächlich vom Prüfungsauftrag ab. Die Jahresabschlussprüfung soll speziell die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung des Unternehmens prüfen.

2.2 Prüfungsnormen

Die gesetzlichen Normen zur Jahresabschlussprüfung befinden sich im HGB und in der WPO. Die §§ 316 bis 324a sowie 332 f. HGB bestimmen wer zur Abschlussprüfung verpflichtet ist, was Gegenstand und Umfang der Prüfung ist, und enthalten Bestimmungen bezüglich des Abschlussprüfers.[4] Die WPO beinhaltet Bestimmungen über Berufsausübung, Rechte und Pflichten des Wirtschaftsprüfers, Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit.[5]

Beide Rechtsquellen lassen viele Fragen bezüglich des Prüfungsprozesses offen, so dass durch WPK, IDW und IFAC berufsständische Normen, so genannte Verlautbarungen erarbeitet wurden, mit dem Ziel, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren. IDW-Normen enthalten hauptsächlich fachtechnische Vorschriften. Zwar ergibt sich keine direkte gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung dieser Normen, allerdings gehen K. Marten, R. Quick, K. Ruhnke bei den IDW-Verlautbarungen davon aus, dass durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO („Der Prüfer hat seinen Beruf …, gewissenhaft, … auszuüben“) i. V. m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung („WP/vBP … haben … fachliche Regeln zu beachten“) eine Bindungskraft besteht, da nach Auffassung des IDW die IDW-Normen als fachlich anerkannte Regeln gelten. Zum 1.03.2008 sind etwa 86 % aller Wirtschaftsprüfer in Deutschland ordentliche Mitglieder beim IDW. K. Marten, R. Quick, K. Ruhnke weisen darauf hin, dass ein Prüfer beim Abweichen einer dieser Normen im Zweifelsfall vor Gericht in der Lage sein muss, sein Abweichen zu rechtfertigen.

Verlautbarungen der WPK sind für den Abschlussprüfer deshalb bindend, weil er einer Pflichtmitgliedschaft zur WPK unterliegt.

Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft der nationalen Normengeber bei der IFAC ergibt sich daraus auch eine Bindungswirkung für die nationalen Normengeber (IDW, WPK) und letztendlich wiederum für deren Mitglieder (WP).[6]

Eine weitere Norm stellen die GoA dar. Diese richten sich auf das Verhalten des Abschlussprüfers und entwickeln sich aus den oben genannten gesetzlichen und berufsständischen Normen. Inhaltlich regeln die GoA beispielsweise Ausbildung des Wirtschaftsprüfers, Ethik, Fachtechnik und Qualitätssicherung.[7]

2.3 Pflicht zur Jahresabschlussprüfung

Welche Unternehmen zur Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, regelt § 316 HGB. Ausgeschlossen von der Prüfungspflicht sind kleine Kapitalgesellschaften. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verpflichtet. Wann eine kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft vorliegt, bestimmt § 267 HGB. Demnach gelten als mittelgroße Kapitalgesellschaft diejenigen, die zwei der folgenden drei Schwellenwerte erfüllen: (1) Bilanzsumme größer als 4.015.000 Euro, (2) Umsatzerlöse größer als 8.030.000 Euro oder (3) im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Große Kapitalgesellschaften erfüllen zwei der folgenden drei Merkmale: (1) Bilanzsumme größer als 16.060.000 Euro, (2) Umsatzerlöse über 32.120.000 Euro oder (3) mehr als 250 beschäftigte Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.[8]

2.4 Prüfungsprozess

Die Jahresabschlussprüfung wird in mehreren Phasen vollzogen. Zuerst muss der erteilte Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angenommen werden. In der nächsten Phase wird eine detaillierte Prüfungsplanung durchgeführt, gefolgt von der Prüfungsdurchführung. Abschließend erfolgt die Urteilsbildung und Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers.[9]

2.4.1 Auftragsannahme

K. Marten, R. Quick, K. Ruhnke unterteilen den Prozess der Auftragsannahme in drei grundsätzliche Phasen: Die Wahl des Abschlussprüfers, die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, sowie die Annahme des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer.

Wer als Abschlussprüfer ausgewählt werden kann, bestimmt § 319 HGB. Werden die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wird der Abschlussprüfer gem. § 318 Abs. 1 HGB von den Gesellschaftern des zu prüfenden Unternehmens bzw. bei Konzernen von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt. Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden.

Der Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer wird bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom Aufsichtrat, bei anderen Unternehmen durch den gesetzlichen Vertreter erteilt.

Ob ein Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag annimmt, liegt in seinem freien Ermessen. Neben dem § 318 HGB hat der Abschlussprüfer insbesondere auch IDW PS 220 sowie den von der Wirtschaftsprüferkammer und dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland gemeinsam veröffentlichten Entwurf VO 1/2005 zu beachten.[10] Demzufolge hat der Abschlussprüfer sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht gewährleistet wird.[11]

[...]


[1] Vgl. Wöhe, G., Betriebswirtschaftslehre, 2002, S. 846 - 849.

[2] Vgl. Handelsgesetzbuch (HGB) vom 15.5.1897.

[3] Vgl. Wöhe, G., Betriebswirtschaftslehre, 2002, S. 859.

[4] Vgl. Handelsgesetzbuch (HGB) vom 15.5.1897.

[5] Vgl. Wirtschaftsprüferordnung (WPO) idF vom 5.11.1975.

[6] Vgl. Marten, K./Quick, R./Ruhnke, K., Wirtschaftsprüfung, 2007, S. 85 - 99.

[7] Vgl. Ballwieser, W./Coenenberg, A./v. Wysocki, K., Prüfung, 2002, S. 1026 – 1032.

[8] Vgl. Handelsgesetzbuch (HGB) vom 15.5.1897.

[9] Vgl. Sieglen, C., Abschlussprüfung, BBK, Nr. 16 (2005), S. 770.

[10] Vgl. Marten, K./Quick, R./Ruhnke, K., Wirtschaftsprüfung, 2007, S. 236 f.

[11] Vgl. Marten, K./Quick, R./Ruhnke, K., Wirtschaftsprüfung, 2006, S. 595.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Grundsätze der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung
Hochschule
Technische Hochschule Rosenheim  (Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Seminar zu Prüfungswesen
Note
3,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
18
Katalognummer
V115426
ISBN (eBook)
9783640173891
ISBN (Buch)
9783640174188
Dateigröße
425 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundsätze, Jahresabschlussprüfung, Seminar, Prüfungswesen
Arbeit zitieren
Thomas Müller (Autor:in), 2008, Grundsätze der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115426

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