Neuregelung der Besteuerung von Kinderbetreuungskosten


Studienarbeit, 2007

32 Seiten


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Ausgangssituation

2 Kinder
2.1 Altersgrenzen
2.1.1 Kinderbetreuungskosten
2.1.2 Kindergeld und Kinderfreibetrag
2.1.3 Auswirkung der Neuerungen in 2007
2.2 Kinder auf der Lohnsteuerkarte
2.2.1 Kinder unter 18 Jahren
2.2.2 Kinder über 18 Jahre
2.2.3 Kinder über 21 bzw. 25. Jahre
2.2.4 Behinderte Kinder
2.2.5 Pflegekinder
2.2.6 Einkommensgrenzen für Kinder
2.3 Kinder in der Einkommenssteuererklärung
2.3.1 Wer bescheinigt
2.3.2 Überblick über die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder
2.3.3 Kindergeld und Kinderfreibetrag
2.4 eingeschränkte Bedeutung des Kinderfreibetrages
2.5 Neuregelung der Kinderbetreuungskosten
2.5.1 Welche Voraussetzungen müssen bei den Eltern vorliegen?
2.5.2 Begünstigte Aufwendungen
2.5.3 keine Betreuungskosten
2.5.4 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten §§ 4f und 9 (5) Satz 1 EStG
2.5.5 AN-Pauschbetrag und Betriebsausgabenpauschale
2.5.6 Kinderbetreuungskosten § 10 (1) Nr. 5 oder 8 EStG
2.5.7 Höhe der abziehbaren Kosten
2.5.8 Berücksichtigungsreihenfolge
2.5.9Übersicht Kinderbetreuungskosten im EStG
2.6 Steuerermäßigung § 35a EStG
2.6.1 haushaltsnahe Beschäftigung § 35a (1) EStG
2.6.2 haushaltsnahe Dienstleistung § 35a (2) EStG
2.6.3 Vorraussetzung für die Steuerermäßigung

3 Überblick über die einkommenssteuerrechtliche Einordnung
3.1 Schema: Ermittlung des zu versteuerndes Einkommen
3.2 Vergleich Werbungskosten/Betriebsausgaben - Sonderausgaben
3.3 Abzug als Steuerermäßigung

4 Ausblick
4.1 Bundes- Elterngelt
4.2 Können Kinder Arbeitsplätze schaffen?

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nicht verzeichnete Abkürzungen folgen dem Duden.

1 Ausgangssituation

Der Gesetzgeber hat die einkommensteuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagerungszeitraum 2007 durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung neu geregelt.

Bisher konnten Doppelverdiener nach § 33c EStG Kinderbetreuungskosten erst ab über 1 548 € (höchstens 1 500 €/Kind) absetzen- Alleinerziehende erst ab über 774 € (höchstens 750 €/Kind). Zusätzlich konnten darüber hinausgehende Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum (VAZ) 2007 gilt Folgendes:

- Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener können nunmehr nach § 4f bzw. § 9 EStG für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kosten, maximal 4 000 € je Kind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben nach § 10 (1) Nr. 8 EStG besteht auch in den Fällen, in denen nur ein Elternteil berufstätig und der andere behindert oder dauerhaft krank ist oder sich in Ausbildung befindet.
- Einverdiener-Familien, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr zu zwei Dritteln, maximal 4 000 € je Kind, als Sonderausgaben abziehen (§ 10 (1) Nr. 5 EStG).
- Um Doppelberücksichtigungen auszuschließen, dürfen Aufwendungen, die unter § 4f, § 9 (5), § 10 (1) Nr. 5 und Nr. 8 EStG fallen nicht nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
Mit dem in Kraft treten des Steueränderungsgesetzes ab dem 01.01.2007 gibt es Änderungen hinsichtlich der Altersgrenze bei steuerlich zu berücksichtigen Kindern:
- Bei der Gewährung des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder wird die bisherige Altersgrenze "vollendetes 27. Lebensjahr" auf das "vollendete 25. Lebensjahr" abgesenkt.

2 Kinder

Mit der Verweisung auf den einkommensteuerlichen Kindbegriff i.S.d. § 32 (1+2) EStG sind zu berücksichtigen

- leibliche (eheliche oder uneheliche) Kinder,
- Adoptivkinder und
- Pflegekinder

sofern sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Stief- oder Enkelkinder werden nicht berücksichtigt.

Zu berücksichtigen sind auch beschränkt steuerpflichtige Kinder. Hier ist jedoch ggf. die Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat (Ländergruppeneinteilung[1]) zu beachten.

2.1 Altersgrenzen

Grenzen setzt der Gesetzgeber in Bezug auf das Alter der Kinder. Nachfolgend wird die Altersobergrenze näher beleuchtet.

2.1.1 Kinderbetreuungskosten

Kinder sind nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigungsfähig. Vollendet das Kind im Laufe des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr, sind die Mindest- und Höchstbeträge für jeden vollen Kalendermonat nach Vollendung des 14. Lebensjahres um 1/12 zu ermäßigen (§ 4f Satz 1 EStG), d.h. die Wechselmonate werden somit noch berücksichtigt. Das 14. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 14. Geburtstag vorangeht.

Kinder werden auch über das 14. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Behinderte Kinder werden ohne Rücksicht auf die Altersbegrenzung nur berücksichtigt, wenn die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

2.1.2 Kindergeld und Kinderfreibetrag

Alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr[2] werden ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.

Ab dem 18. Lebensjahr sind die Tatbestandsmerkmale des § 32 (3–5) zu prüfen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1.3 Auswirkung der Neuerungen in 2007

Die Absenkung der Altersgrenze auf den Zeitraum vor Vollendung des 25.Lebensjahres wirkt sich ab 2007 sowohl auf das Kindergeld als auch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten aus. Diese Altersgrenze soll entsprechend der neuen Festlegung der Zeitspanne für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes bei den Eltern auf die Vollendung des

25. Lebensjahres herabgesetzt werden (§ 4f Satz 1 EStG). Durch den Querverweis in § 9 (5) Satz 1 EStG gilt diese Altersgrenze künftig auch für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, in besonderen Ausnahmefällen auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte.

Die Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr in den Fällen der Behinderung gilt auch für die Kinderbetreuungskosten, die im Sonderausgabenbereich (§ 10 (1) Nr. 8 EStG) angesetzt werden können.

2.2 Kinder auf der Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte beinhaltet neben den allgemeinen Angaben zum Steuerpflichtigen und dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auch Informationen zur Steuerklasse und zu Kindern. Kinder über 25 Jahren können grundsätzlich ab dem Veranlagerungszeitraum 2007 nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Eintrag der Kinder bewirkt die Anzahl der Kinderfreibeträge, die sich wiederum auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auswirken. Seit 1996 werden Kinderfreibeträge bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt.[3]

Jedes Kind wird auf der Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1, wenn u.a. die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben.

Steht bei einem im Inland lebenden Elternpaar jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zu, so kann er den Zähler des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn voraussichtlich nur er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen, das heißt mindestens zu 75% nachkommt. Die Kinderfrei-betragszahl kann auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Für diese Fälle hält das Finanzamt die Anlage K (Anlage 1) bereit.

Auf der Lohnsteuerkarte wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I - IV bescheinigt und in dem entsprechenden Feld eingetragen. Kinder im Ausland werden bei der Kinderfreibetragszahl nur berücksichtigt, wenn die dortigen Verhältnisse in etwa denen im Inland entsprechen.

2.2.1 Kinder unter 18 Jahren

Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar 2007 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d.h. die nach dem 1. Januar 1989 geboren sind, werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt oder auf Antrag des Steuerpflichtigen, wenn steuerliche Lebensbescheinigung für dieses Kind beigefügt wird. Mit dem Antrag wird sicher gestellt, dass das betreffende Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre von der Gemeinde von Amts wegen zutreffend berücksichtigt werden kann, solange die steuerliche Lebensbescheinigung nicht älter als 3 Jahre ist.

2.2.2 Kinder über 18 Jahre

Kinder, die am 01. Januar 2007 das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. Kinder, die vor dem 02. Januar 1989 geboren sind), werden auf Antrag durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Berücksichtigt werden z.B. • bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind, • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, oder die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines der nachfolgend aufgeführten freiwilligen

Dienste liegt oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Europäischen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetz leisten.

2.2.3 Kinder über 21 bzw. 25. Jahre

Kinder über dem 21. oder 25. Lebensjahr werden auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt, wenn sie:

- ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind bzw. für einen Beruf ausgebildet werden oder
- sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden und den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben oder
- sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, für die Dauer dieser Dienste, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.

2.2.4 Behinderte Kinder

Über 18 Jahre alte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können ebenfalls auf Antrag vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dies gilt auch für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung ihres 25. Lebensjahres und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt.

2.2.5 Pflegekinder

Pflegekinder werden auf Antrag und nur durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben.

[...]


[1] BMF 17.11.2003, BStBl 2003 I 637 ergänzt durch BMF 09.02.2005, BStBl 2005 I 369

[2] § 32 (3) EStG: Beginn Kalendermonat Geburt bis einschließlich Kalendermonat 18. Geburtstag

[3] Allgemeine Übergangsregelung: Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten (also Kinder, die nach dem 1. Januar 1982 und vor dem 2. Januar 1983 geboren sind), werden noch berücksichtigt, solange sie nicht ihr 26. Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten (also Kinder, die nach dem 1. Januar 1980 und vor dem 2. Januar 1982 geboren sind), werden wie bisher berücksichtigt, solange sie nicht ihr 27. Lebensjahr vollendet haben.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Neuregelung der Besteuerung von Kinderbetreuungskosten
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Dresden
Autor
Jahr
2007
Seiten
32
Katalognummer
V115476
ISBN (eBook)
9783640173495
ISBN (Buch)
9783640173754
Dateigröße
569 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neuregelung, Besteuerung, Kinderbetreuungskosten
Arbeit zitieren
Anja Mücke (Autor:in), 2007, Neuregelung der Besteuerung von Kinderbetreuungskosten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115476

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