Anlässlich des BGH Urteils - II ZR 375/15 aus dem Jahre 2017 (= BGHZ 216, 110) beleuchtet die Arbeit den Vorgang der Protokollberichtigung nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung und die Wirkungsweise einer Protokollberichtigung bei notarieller sowie privatschriftlicher Erstellung.
Dabei findet eine dogmatische Herausarbeitung des beschlussmängelrechtlichen Nichtigkeitsbegriffes statt, wobei insbesondere auf das Schicksal der Wirksamkeit des Beschlusses zwischen dessen tatbestandlicher Vollendung und dem Abschluss der Niederschrift, als Beurteilungszeitpunkt für eine etwaige vorliegende Nichtigkeitsfolge, eingegangen wird.
Sodann findet eine Darstellung der Berichtigungsmöglichkeit einer notariellen Niederschrift vor und nach Abschluss der Niederschrift, jeweils differenzierend nach den Beurkundungsmöglichkeiten der §§ 8 ff. BeurkG (Beurkundung von Willenserklärungen) sowie der §§ 36 ff. BeurkG (Beurkundung von Tatsachen oder Vorgängen) statt.
Dabei wird ausführlich auf die Berichtigung offensichtlicher und anderer Unrichtigkeiten i. S. d § 44a II BeurkG nach Abschluss der Niederschrift eingegangen. Auch werden genaue Abgrenzbarkeitskriterien zwischen den Arten der Unrichtigkeiten geschaffen.
Eine detaillierte dogmatische Klärung, ob, wie und in welchen Grenzen ein privatschriftliches Protokoll berichtigbar ist, schließt sich sodann an.
Abschließend beschäftigt sich die Arbeit damit, ob einem wegen Protokollierungsmangels nach § 241 Nr. 2 AktG nichtigen Beschluss, welchem wegen des Eintritts der Gesetzwidrigkeit die Rechtskraft versagt wird, durch Berichtigung des mangelhaften Protokolls und somit dem Entfall des zur Nichtigkeit führenden Fehlers, zur Wirksamkeit verholfen werden kann.
Gegenstand der Arbeit ist somit insbesondere die Untersuchung, ob einer Protokollberichtigung Heilungskraft im Rechtssinne entnommen werden kann, obwohl die Berichtigung kein gesetzlich normierter Fall eines Heilungstatbestandes darstellt (Heilung praeter legem?) sowie bis zu welchen Zeitpunkten eine Berichtigung überhaupt zulässig erscheint.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Der Hauptversammlungsbeschluss und die Niederschrift/das Protokoll
1. Inhalt der Niederschrift
2. Fehlerhaftigkeit der Niederschrift
a) formale Fehlerhaftigkeit
b) inhaltliche Fehlerhaftigkeit
II. Begriff der Heilung
1. Unterschiede zum Wirksamwerden bei nachträglichem Eintritt der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzungen
2. Zwischenergebnis
3. Aktienrechtlich vorgesehene Heilungsmöglichkeiten
III. Nichtigkeit i.S.d. § 241 Nr. 2
1. Auf eine Unwirksamkeit abstellende Ansicht
2. Auf eine Nichtigkeitsfolge abstellende Ansicht
3. Stellungnahme
4. Eigener Ansatz
B. Heilungswirkung der Protokollberichtigung
I. Vorgang der Berichtigung
1. Berichtigung in der börsennotierten AG
a) Anwendbarkeit des § 44a BeurkG
aa) Ablehnende Ansicht
bb) Befürwortende Ansicht
cc) Stellungnahme
b) Personeller und sachlicher Anwendungsbereich
c) Zeitliches Moment: Abschluss der Niederschrift durch den Notar
aa) Berichtigung vor Entäußerung
bb) Zwischenergebnis
cc) Berichtigung nach Entäußerung
(1) Berichtigung durch Nachtragsvermerk (offensichtliche Unrichtigkeit)
(a) Begriff der Unrichtigkeit
(b) Offensichtlichkeit
(c) Mitwirkung und Anhörung Dritter
(2) Zwischenergebnis
(3) Berichtigung durch besondere Niederschrift
(a) Tatsachenprotokoll
(b) Beurkundung von Willenserklärungen
(c) Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch Nachtragsniederschrift
2. Zwischenergebnis
3. Berichtigung in der nicht börsennotierten AG
a) Anwendbarkeit des BeurkG
b) Personeller Anwendungsbereich
4. Zwischenergebnis
II. Wirkungsweise der Berichtigung
1. Wirkung ex-tunc oder ex-nunc
2. Maximale Berichtigungszeit
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die Möglichkeiten zur Heilung von Hauptversammlungsbeschlüssen, die aufgrund von Mängeln in der notariellen oder privatschriftlichen Niederschrift nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig sind. Die Forschungsfrage fokussiert sich darauf, ob und inwieweit eine nachträgliche Protokollberichtigung geeignet ist, die Nichtigkeitsfolge zu beseitigen und den Beschluss zur Wirksamkeit zu verhelfen.
- Rechtliche Einordnung der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Protokollierungsmängeln.
- Abgrenzung und Anwendung der Protokollberichtigung in börsennotierten versus nicht börsennotierten Aktiengesellschaften.
- Analyse der Anwendbarkeit des § 44a BeurkG auf Protokollberichtigungen.
- Unterscheidung zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Unrichtigkeiten im Protokoll.
- Untersuchung der Wirkungsweise (ex-tunc vs. ex-nunc) und zeitlicher Grenzen der Berichtigung.
Auszug aus dem Buch
1. Berichtigung in der nicht börsennotierten AG
Ob und inwieweit die genannten Grundsätze in der nicht börsennotierten AG Anwendung finden, ließ der BGH in seinem Urteil offen.
Da der II. Zivilsenat vielmehr damit argumentierte, der Notar sei eine „Person des öffentlichen Glaubens“ und habe daher für eine Berichtigung zu sorgen,113 ist die Entscheidung nicht gradlinig auf das privatschriftliche Protokoll übertragbar.
Niederschriften über Hauptversammlungen nicht börsennotierter Aktiengesellschaften bedürfen gem. § 130 I 3 der Unterzeichnung des Aufsichtsratsvorsitzenden, insofern der Beschluss zu dessen Zustandekommen nicht mindestens einer Dreiviertelmehrheit114 bedarf,115 andernfalls ist der Beschluss nichtig.
Die Protokollierung hat grundsätzlich durch den Versammlungsleiter zu geschehen,116 der allerdings nicht zwingend der Aufsichtsratsvorsitzende sein muss.117
Die Hinzuziehung von Hilfskräften als Protokollant ist ebenfalls möglich.118
Es gelten für die Niederschrift somit grundsätzlich keine inhaltlichen Besonderheiten hinsichtlich der Rechtsfolge des § 241 Nr. 2.119
Damit werden privatschriftliche Niederschriften bei weniger gewichtigen Beschlüssen den notariellen „gleichgestellt“.120
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, ob und wie eine nachträgliche Protokollberichtigung einen wegen Formfehlern nichtigen Hauptversammlungsbeschluss heilen kann, und steckt den Untersuchungsrahmen ab.
B. Heilungswirkung der Protokollberichtigung: Dieses Hauptkapitel detailliert die Berichtigungsvorgänge bei notariellen und privatschriftlichen Protokollen, differenziert nach AG-Typen und Unrichtigkeitsarten, und erörtert die Wirkungsweise sowie zeitliche Schranken der Berichtigung.
C. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass der Protokollberichtigung keine echte Heilungswirkung im klassischen Sinne zukommt, da sie nicht auf der Verwirklichung eines Heilungstatbestandes beruht, sondern den Nichtigkeitsfehler in seinem Ursprung beseitigt.
Schlüsselwörter
Hauptversammlungsbeschluss, Protokollberichtigung, Nichtigkeit, § 241 Nr. 2 AktG, Niederschrift, notarielle Beurkundung, Heilungstatbestand, § 44a BeurkG, privatschriftliches Protokoll, Aktiengesellschaft, Beschlussmängelrecht, Rechtssicherheit, Beweisfunktion, Wirksamkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, ob eine fehlerhafte Niederschrift über eine Hauptversammlung, die gemäß § 241 Nr. 2 AktG zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt, durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls „geheilt“ werden kann.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Felder sind das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht, die notariellen Beurkundungsregeln nach dem BeurkG sowie die Abgrenzung zwischen nichtigen und unwirksamen Beschlüssen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu klären, ob durch eine Protokollberichtigung die Nichtigkeit eines Beschlusses ex-tunc oder ex-nunc beseitigt werden kann, insbesondere wenn der Gesetzgeber hierfür keinen ausdrücklichen Heilungstatbestand vorgesehen hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die klassische juristische Methodik, bestehend aus der Auslegung von Gesetzeswortlauten, der Analyse systematischer Zusammenhänge im Gesellschafts- und Beurkundungsrecht sowie der teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Vorgangs der Berichtigung (differenziert nach börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften) sowie der Wirkungsweise der Berichtigung hinsichtlich ihrer zeitlichen und materiell-rechtlichen Konsequenzen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind neben der Protokollberichtigung und dem Nichtigkeitsbegriff insbesondere die Unterscheidung zwischen offensichtlichen und sonstigen Unrichtigkeiten sowie der Begriff der „schwebenden Wirksamkeit“.
Warum spielt die Unterscheidung zwischen „offensichtlich“ und „sonstig“ eine Rolle?
Die Unterscheidung ist entscheidend, da das Gesetz für offensichtliche Unrichtigkeiten einfachere Berichtigungsverfahren (z.B. Nachtragsvermerk) vorsieht, während „andere“ Unrichtigkeiten strengere formale Voraussetzungen erfordern.
Gilt das Ergebnis zur Protokollberichtigung auch für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften?
Der Autor argumentiert, dass die Grundsätze zur Berichtigung privatschriftlicher Protokolle in der nicht börsennotierten AG analog zu den notariellen Regeln anzuwenden sind, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
- Arbeit zitieren
- Moritz Lamm (Autor:in), 2021, Heilung von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Protokollberichtigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1157791