Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Vorschläge und Erfordernis einer Reform des § 64 StGB


Seminararbeit, 2021

33 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Quellenverzeichnis

A. Einführung

B. Das Konzept der Unterbringung gem. § 64 StGB
I. Maßregeln der Besserung und Sicherung
II. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB
1. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB
2. Entziehungsanstalten im Maßregelvollzug
3. Statistischer Hintergrund zu Unterbringungen gem. § 64 StGB
III. Zwischenfazit

C. Problemfelder im Rahmen des § 64 StGB
I. Gesetzesänderung(en) 2007 (und 2016)
II. Die Defizite des § 64 StGB
1. § 64 StGB als Soll-Vorschrift
2. Der Missbrauch psychotroper Substanzen als Lifestyle
3. Fehlmotivation der Klientel
4. Attraktivität des Maßregelvollzugs im Vergleich zur Haft
5. Verpflichtendes Sachverständigengutachten?
III. Zwischenfazit

D. Vorschläge zur Reform des § 64 StGB
I. Änderung der Anordnungsgrundlagen
II. Ausweitung des gerichtlichen Ermessens
III. Treffsichere Prognosen für die erfolgreiche Unterbringung
IV. Maßregelvollzug als Ergänzung zum Strafvollzug
V. Dem Missbrauch der Entziehungsanstalt vorbeugen
VI. Zwischenfazit

E. Schluss

Quellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Vielleicht springe ich einfach selbst vom Hochhaus. Das wäre für alle das Leichteste“, anonymer Patient1 im Krankenhaus des Maß­regelvollzugs Berlin-Reinickendorf.2

Wieder einmal brodelt es im Maßregelvollzug. Recherchen des deutschen Ablegers des US-amerikanischen Medienunternehmens BuzzFeed sorgten Ende Januar dieses Jahres für Furore. Darin wurde von verängstigtem Personal und gefährlichen Patienten berichtet, die in dem an der Kapazitätsgrenze liegenden Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin-Reinickendorf in teils unzumutbaren Bedingungen untergebracht werden. So würden Patienten wegen Platzmangels in Isolierzimmern einquartiert, die eigentlich für Notfälle frei bleiben sollten. Nach einer Messerattacke auf einen Psychiater des Krankenhauses, bei dem ein Untergebrachter mehrmals mit einem Besteckmesser in den Kopf des Opfers einstach, wurde gar ein Aktionsbündnis von Mitarbeitenden der Klinik gegründet, um sich gegen die prekären Zustände zur Wehr zu setzen. Lassen sich diese Zustände im größten Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Deutschland auf das Bundesgebiet verallgemeinern oder handelt es sich vielmehr um einen Einzelfall?

Ähnliches berichtet Udo Frank, Zentralbereichsleiter Maßregelvollzug beim ZfP Südwürttemberg: Die Fallzahlen der gem. § 64 StGB Untergebrachten seien im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2017 um 42 % sprunghaft angestiegen.3 Dies führt laut dem Personalratsvorsitzenden im ZfP Reichenau Gabriel Henkes zu hoffnungsloser Überbelegung, die mit einer schweren Belastung für das Personal einhergehe und räumlich eigentlich nicht zu verantworten sei.4 Auch nördlichere Regionen Deutschlands werden von diesem Problem erfasst.5 Doch wo liegt hier der Hund begraben? Immerhin sprach im Jahr 2007 die damalige Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries (SPD) bei den Beratungen im Plenum des Deutschen Bundestages zur Reform des Maßregelvollzugs noch davon,6 durch Gesetzesänderungen im Maßregelvollzug für „mehr Effizienz“ zu sorgen.7

Gut 14 Jahre später ist von dieser Effizienz nichts zu spüren. So wurde in den Jahren 2008 bis 2016 auf Grundlage des in 14 Bundesländern erhobenen Kerndatensatzes zum Maßregelvollzug eine Erhöhung der durchschnittlichen Belegung der Patienten gem. § 64 StGB um ca. 36 % verzeichnet (2008: 2009 Patienten, 2016: 2732 Patienten).8 Gleichzeitig ist eine ebenfalls anwachsende Anzahl von Patienten nicht in der Lage die Behandlung erfolgreich abzuschließen – abgebrochen wird bundesweit etwa jede zweite Behandlung.9 73 % dieser Abbrecher werden in Baden-Württemberg innerhalb von 3 Jahren erneut straffällig.10 Aufgrund dieser stetig anwachsenden Kennzahlen und der Anhäufung öffentlichkeitswirksamer und teils gewaltsamer Vorfälle im Maßregelvollzug ist um die Anwendung einer Unterbringung gem. § 64 StGB eine erneute Reformdebatte in der interdisziplinären Wissenschaft, Öffentlichkeit und Politik entbrannt, die sogar Forderungen nach der Abschaffung des § 64 StGB laut werden lässt.11

Diese Arbeit widmet sich demgemäß den vorliegenden Vorschlägen und dem Erfordernis einer Reform der Unterbringung von Straftätern in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Hierfür wird zunächst das Konzept des Maßregelvollzugs skizziert sowie die Faktenlage unter Berücksichtigung entsprechender Statistiken zur Anschauung gebracht. Anschließend werden die Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 64 StGB und deren Auswirkungen auf das System des Maßregelvollzugs erforscht. Sodann erfolgt die Darstellung diverser Lösungsansätze zur Problematik rund um die Unterbringung gem. § 64 StGB.

B. Das Konzept der Unterbringung gem. § 64 StGB

I. Maßregeln der Besserung und Sicherung

Das deutsche Straf- und Sanktionsrecht kennt neben der Bestrafung, als Reaktion auf strafrechtlich relevantes, delinquentes Verhalten, auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die verschiedenen Maß­regeln unterscheiden sich dabei im Wesentlichen durch die Eigenschaft des Freiheitsentzugs, welcher bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB vollzogen wird.

Anders als beim staatlichen Strafen wird der Sinn und Zweck der Maßregeln jedoch nicht durch die Strafzwecktheorien begründet, sondern vom „Gedanken der Sozialverteidigung (défense sociale)“ getragen.12 Absicht der Maßregeln sei es daher, Maßnahmen zu bilden, die dem „Schutze der Allgemeinheit“ dienen.13 Dabei kommt der Unterbringung eines Straftäters im Sinne des „Wegsperrens“ im Lichte dieses Schutzes durchaus eine wesentliche Rolle zu – gleichwohl kann der Schwerpunkt einer Maßregel auch eindeutig auf dem Heilungszweck liegen,14 so wie dies beispielsweise bei der Unterbringung eines gefährlichen suchtkranken Straftäters in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB der Fall ist. Die Aspekte des Sicherns und des Besserns schließen sich insofern nicht gegenseitig aus – vielmehr können die beiden Komponenten je nach Form der Maßregel, wie oben aufgezeigt, unterschiedlich miteinander interagieren.

Geregelt wird die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 463 StPO bzw. in den Maßregelvollzugsgesetzen der Länder.15 Die Dauer des Vollzugs der freiheitsentziehenden Maßregeln unterscheidet sich nach der Form der Unterbringung: Während die Dauer einer Unterbringung nach § 64 StGB gem. § 67d StGB grundsätzlich auf 2 Jahre befristet wird, erfolgt eine Unterbringung nach § 63 StGB

ohne Höchstfrist. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt hierbei gem. § 62 StGB jedoch eine besondere Bedeutung zu.

II. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB

1. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB

Das Gericht soll die Unterbringung eines Straftäters in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anordnen, sofern beim Täter ein Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln besteht und eine hangbedingte rechtswidrige Tat von ihm begangen wurde.16 Zusätzlich muss „die Gefahr bestehen, dass der Täter infolge seines Hanges erneut rechtswidrige Taten begehen wird“ (Gefahrprognose).17 Eine „hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg“ unter einer „Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände“ muss darüber hinaus festgestellt werden.18

Die „prognostischen Einschätzungen zukünftiger menschlicher Verhaltensweisen“ holt das Gericht zum „Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils“ gem. § 246a StPO bei Sachverständigen ein (i.d.R. forensischer Psychiater).19 § 64 StGB ist keine reine Ermessensvorschrift,20 vielmehr darf nach dem Willen des Gesetzgebers von der Anordnung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die „Voraussetzungen des Hangs und der konkreten Erfolgsaussicht“ vorliegen.21

Sinn und Zweck der Unterbringung gem. § 64 StGB ist der Schutz der Öffentlichkeit durch Behandlung der Sucht des Straftäters im Sinne der Besserung (bezogen auf die Rauschmittelsucht).22 Hierbei ist das „Zweck-Mittel-Verhältnis“ der Unterbringung zur Suchtbehandlung, die „ihrerseits auf den Schutz der Allgemeinheit durch Besserung ausgerichtet sein muss“, wichtig (s.o.).23 Der Wille des Täters ist für die Unterbringung nicht erforderlich – die Behandlung kann auch durch Zwang erfolgen.24 Anders als im Rahmen der Anwendung des § 63 StGB erfordert die Unterbringung des Täters nach § 64 StGB keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB oder verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.

2. Entziehungsanstalten im Maßregelvollzug

Zu Beginn des Jahres 2021 widmeten sich insgesamt 79 Einrichtungen den Aufgaben des Maßregelvollzugs in Deutschland.25 8 solcher Einrichtungen befinden sich im Augenblick in Baden-Württemberg.26 Sie unterscheiden sich dabei je nach Aufgabenspektrum und den untergebrachten Personengruppen. Entziehungsanstalten i.S.d. Maßregelvollzugsrechts sind durch die Maßregelvollzugsgesetze der Länder anerkannte Einrichtungen, die der Unterbringung gefährlicher Straftäter mit Suchtproblematiken gem. § 64 StGB und deren Entwöhnung vom Suchtmittel dienen. Im Bundesland Baden-Württemberg bestehen diese Einrichtungen gem. § 14 I Nr. 1-3 PsychKHG im Wesentlichen aus den Zentren für Psychiatrie und den Psychiatrischen Abteilungen der Universitätskliniken des Landes.27

In den Entziehungsanstalten werden während des Aufenthaltes verschiedene Phasen durchlaufen: Auf die Aufnahme und Diagnostik folgt die Behandlung und schließlich die Rehabilitation.28 Dabei werden in den einzelnen Behandlungsschritten verschiedene psychotherapeutische Konzepte verfolgt, um den Suchtkranken „die Fähigkeiten zur Aufrechterhaltung der Veränderung in Selbstverantwortung zu verbess-ern“.29 Nach Abschluss der therapeutischen Behandlung sollen in der Rehabilitationsphase eine „weitgehende Verselbstständigung und eine ausreichend intensive Erprobung in einem offenen Behandlungssetting“ ermöglicht werden, was den Übergang in die ambulante forensisch-psychiatrische Nachsorge gewährleisten soll.30 Damit gehen auch Lockerungen bis hin zum Vollzugsurlaub einher, bei denen ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht.31 Kontrollen über den Nachweis entsprechender Substanzen bei der Rückkehr erlauben Rückschlüsse und Prognosen hinsichtlich des Therapiefortschritts und der Fortdauer oder Beendigung der Vollstreckung gem. § 67d II, V StGB.32

3. Statistischer Hintergrund zu Unterbringungen gem. § 64 StGB

Zweifel an der Effizienz therapeutischer Behandlungen haben unter anderem dazu geführt, dass von der zwangsweisen Einweisung suchtkranker Straftäter in Entziehungsanstalten jahrzehntelang nur wenig Gebrauch gemacht wurde.33 So gab es in diesem Bereich im Jahr 1972 bundesweit nicht mehr als 129 Untergebrachte.34 In den 1980er Jahren kam es im Anschluss daran zu einem beträchtlichen Anstieg der Unterbringungen nach § 64 StGB, deren Spitzenwert im Jahre 1985 bei 990 Personen erreicht wurde.35 Nach einem weiteren Anstieg verdreifachte sich von 1995 bis 2014 die Zahl der Untergebrachten in den alten Bundesländern einschließlich Gesamtberlin hingegen auf etwa 3800 Personen.36

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zum Stichtag 31. März 2014 nach § 64 StGB Untergebrachte; Statistisches Bundesamt Kriminalstatistik 2013/2014 (siehe sonstige Onlinequellen).

Gleichzeitig zum Anstieg der Anzahl der nach § 64 StGB Untergebrachten kam es auch innerhalb der entsprechenden Personengruppen zu weitreichenden Veränderungen, die das System des Maßregelvoll-zugs der nach § 64 StGB Untergebrachten vor neue Herausforderungen stellen. Exemplarisch hierfür stehen die Veränderungen in der Migra-tionsstruktur (weniger Spätaussiedler, dafür mehr Ausländer).37 Beson-ders deutlich wird der Wandel innerhalb des Maßregelvollzugs nach §64 StGB, wenn man den durch das Gericht festgestellten Umfang derSchuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Anlassdeliktes in dem Zeitraum von 1995 bis 2016 betrachtet.38 Während im Jahr 1995 noch bei 79,1 % der daraufhin nach § 64 StGB Untergebrachten eine verminderte Schuld­fähigkeit gem. § 21 StGB oder eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB festgestellt wurde, betrug dieser Anteil im Jahr 2016 nur noch 42,6 %.

Zu einem Wendepunkt kam es 2014, als erstmals mehr Schuldfähige nach § 64 StGB untergebracht wurden als vermindert Schuldfähige gem. § 21 StGB oder Schuldunfähige gem. § 20 StGB. Ein weiterer Umbruch fand im Jahre 2001 seinen Anfang, indem erstmalig mehr Suchtmittelabhängige illegaler Drogen als Alkohol- und Medikamentenabhängige nach § 64 StGB untergebracht wurden.39 Gleichzeitig wuchs in den Jahren zwischen 1995 und 2016 der Anteil der wegen BtM-Delikten Untergebrachten um 20 % signifikant an.40 Auch die Unterbringungsdauer pro Person verlängerte sich in den Jahren 2007 bis 2017 um etwa 3,5 Monate.41 Seit mehreren Jahren wird etwa die Hälfte der Unterbringungen nach § 64 StGB vorzeitig wegen „Aussichtslosigkeit“ beendet.42 Untergebrachte weisen zudem mehr Voreintragungen im Bundeszentralregister auf, besitzen mehr Hafterfahrung und sind im Mittel älter als vor 10 Jahren.43 Auch wächst der Anteil der „Langstrafler“ innerhalb der nach § 64 StGB Untergebrachten immer weiter an.44 Die Unterbringung gem. § 64 StGB erfordert Gesamtausgaben in Höhe von etwa 400 Millionen Euro jährlich.45 Einen Besonderen Einfluss auf die Kosten hat die Erhöhung der Platz- und Personalkapazitäten.46

III. Zwischenfazit

Der hohe Anstieg der Unterbringungen gem. § 64 StGB verursacht innerhalb der Entziehungsanstalten weitgreifende Engpässe bei den Behandlungs- und Unterbringungskapazitäten. Die Population der nach § 64 StGB Untergebrachten verändert sich in eine Richtung, in der mehr Vorstrafen zu finden sind und in der mehr Drogen- als Alkoholmissbrauch stattfindet. Zudem verübt der Großteil der Untergebrachten mittlerweile im schuldfähigen Zustand die zur Unterbringung gem. § 64 StGB führenden Straftaten. Ein hoher Anteil der Unterbringungen wird vorzeitig wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. In der Gesamtschau wirft dies Fragen auf, die dazu führen, das rechtliche Gesamtkonstrukt der Unterbringung gem. § 64 StGB in den Maßregelvollzug vollumfänglich zu überprüfen und Lösungsansätze zur Beseitigung dieser Problematiken zu entwickeln.

C. Problemfelder im Rahmen des § 64 StGB

I. Gesetzesänderung(en) 2007 (und 2016)

Die Suche nach den Gründen für die Schwächen der geltenden Fassung des § 64 StGB und deren Ursachen erfordert zunächst eine Rückschau auf die bereits ergangenen Reformen des Jahres 2007 (und 2016). Anlass für die Gesetzesänderung im Jahre 2007 war eine Entscheidung des BVerfG im Jahre 1994, in der der Grundsatz geschaffen wurde, dass „die Anordnung und der Vollzug der Unterbringung im Rahmen des § 64 StGB an eine hinreichend konkrete Aussicht geknüpft werden muss, den Süchtigen zu heilen oder durch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren“.47

Doch wurde nicht nur das Erfordernis der Erfolgsaussichtsprognose in den Gesetzestext integriert, sondern auch die Charakterisierung des § 64 StGB als „Soll-Vorschrift“ fand Einzug in den Gesetzestext. Diese Formulierung begründet jedoch keinen allzu großen Ermessensspiel-raum für das Gericht: Vielmehr wurde vom Gesetzgeber beabsichtigt, dass die Unterbringung nach § 64 StGB „in der Regel“ anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen der Norm gegeben sind (s.o.).48 So darf das Gericht nur in seltenen Ausnahmefällen die Unterbringung nach § 64 StGB unterlassen – und zwar dann, wenn der Unterbringung sprachlich „unüberwindliche Schwierigkeiten“ entgegenstehen oder wenn die Ausreise des Täters im „Einzelfall in naher Zukunft sicher“ sei.49

[...]


1 Die gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche und männliche Personen.

2 https://www.buzzfeed.de/recherchen/forensik-massregelvollzug-zustand-personal-gewalt-90172552.html.

3 https://www.suedkurier.de/region/bodenseekreis/bodenseekreis/Massregelvollzug-in-Zentren-fuer-Psychiatrie-in-der-Region-ist-voellig-ueberfuellt;art410936,10255766.

4 https://www.suedkurier.de/region/bodenseekreis/bodenseekreis/Massregelvollzug-in-Zentren-fuer-Psychiatrie-in-der-Region-ist-voellig-ueberfuellt;art410936,10255766.

5 https://www.nwzonline.de/politik/niedersachsen/hannover-justiz-massregelvollzug-platzt-aus-allen-naehten_a_50,6,2790093868.html.

6 Gesetz vom 16.07.2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007, Nr. 31, 19.07.2007, S. 1327.

7 27.04.2007 – BT-Plenarprotokoll 16/95, S. 9738D – S. 9739A.

8 Müller/Koller in Müller/Koller, S. 16.

9 Müller, 262.

10 Vgl. Querengässer et al. in Der Nervenarzt 71-77.

11 https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/minister-lucha-fordert-reform-des-massregelvollzugs/.

12 Volckart/Grünebaum, S. 2.

13 Vgl. BVerfGE 91, 1, 46.

14 Heger in Lackner/Kühl, § 64 StGB, Rn. 1.

15 Vgl. Van Gemmeren in MüKo-StGB, § 63 StGB, Rn. 113.

16 Vgl. Ziegler in BeckOK-StGB, § 64, Rn. 9; Fischer, § 64, Rn. 13.

17 Ziegler in BeckOK-StGB, § 64, Rn. 9.

18 Vgl. BGH NJW 2015, 2898, Rn. 15; BGH NStZ-RR 2011, 309.

19 Ziegler in BeckOK-StGB, §64, Rn. 16; vgl. auch Heger in Lackner/Kühl, § 64, Rn. 5 oder Boetticher et al. in NStZ 2019, 560.

20 Vgl. Fischer, § 64, Rn. 23.

21 Fischer, § 63, Rn. 23; vgl. BT-Drs. 16/5137, 10.

22 Vgl. Van Gemmeren in MüKo-StGB, § 64, Rn. 1.

23 Kinzig in Schönke/Schröder, § 64, Rn. 1; vgl. auch BVerfGE 91, 1, 28.

24 Vgl. Pollähne in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 64, Rn. 27.

25 https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/justizanschriften/bundesweit/massregelvollzug.pdf.

26 https://www.psychiatrie-bw.de/fachgebiete/forensische-psychiatrie/.

27 Die Regelungen in den übrigen Ländern ähneln denen in Baden-Württemberg.

28 Von Hecker in Praxisbuch Maßregelvollzug, S. 555.

29 Von Hecker in Praxisbuch Maßregelvollzug, S. 559.

30 Von Hecker in Praxisbuch Maßregelvollzug, S. 563.

31 Volckart/Grünebaum, S. 291.

32 Vgl. Volckart/Grünebaum, S. 291.

33 Vgl. Schalast in Gaßmann, S. 85.

34 Vgl. Schalast in Gaßmann, S. 85.

35 Vgl. Dessecker, S. 36.

36 Vgl. Schalast et al. in R&P, 142.

37 Querengässer/Traub, 252 ff.

38 Vgl. zu den folgenden Ausführungen die deskriptive Datenanalyse von Riedemann/Berthold, S. 78.

39 Vgl. ebenfalls Riedemann/Berthold, S. 79.

40 Riedemann/Berthold in Müller/Koller, S. 27.

41 Vgl. Riedemann/Berthold, Deutschlandweite Stichtagserhebung im Maßregelvollzug gem. § 64, aktuelle Zahlen 2017, MRVZN Bad Rehburg, S. 9.

42 Querengässer et al., Abbruchgründe, 3; vgl. auch Van der Haar, S. 72.

43 Vgl. Riedemann/Berthold, Deutschlandweite Stichtagserhebung im Maßregelvollzug gem. § 64, aktuelle Zahlen 2017, MRVZN Bad Rehburg, S. 12.

44 Querengässer et al. in NStZ 2016, 508.

45 Müller, 263.

46 Vgl. Müller, 263.

47 Schneider in NStZ 2008, 68; BVerfG 91, 1 in NStZ 1994, 578; den Ausgangspunkt markierte jedoch bereits die BVerfG-Entscheidung BVerfG 70, 297 im Jahr 1985.

48 Schneider in NStZ 2008, 68.

49 Vgl. Empfehlungen des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/5137, S. 10; ausführlich hierzu auch Schneider, NStZ 2008, 68.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Vorschläge und Erfordernis einer Reform des § 64 StGB
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Veranstaltung
Kriminologisch-strafrechtliches Seminar bei Prof. Dr. Jörg Kinzig
Note
12
Autor
Jahr
2021
Seiten
33
Katalognummer
V1159219
ISBN (eBook)
9783346562456
ISBN (Buch)
9783346562463
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entziehungsanstalt, Maßregelvollzug, Reform, 64StGB, Kriminologie, Tübingen, Jura, Rechtswissenschaften
Arbeit zitieren
Christof Wiechowski (Autor:in), 2021, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Vorschläge und Erfordernis einer Reform des § 64 StGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1159219

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