Unschwanger auf Zeit - Der Unsinn mit der Schwangerschaftsunterbrechung


Ausarbeitung, 2008

24 Seiten


Leseprobe


Unschwanger auf Zeit ?

Der Unsinn mit der Schwangerschaftsunterbrechung

Tilman Kluge im Januar 2008b

Es mag eine Frechheit sein, dass ein Mann sich zu diesem Thema überhaupt äußert1. Ich nehme mir aber dennoch dieses Recht, soweit es ein besonderes sein sollte, als geborener und damit nicht bereits in seiner pränatalen Lebensphase - also wehrlos ohne Chance auf Selbstverteidigung - getöteter Mensch.

Bad Soden Ts. am 24.1.2008

der Verf.

Es ist nicht ohne Risiko, Begriffe zu verwenden, die in nationalsozialistischer Zeit Verwendung fanden, waren sie nun schon vorher in Nutzung oder nicht. Die Proteste erfolgen fast regelmäßig postwendend und parteiübergreifend. Ob dies zu Recht so ist, sei dahingestellt, sind doch diese oft bereits auch vor dem Dritten Reich gängigen Worte weder schuld an ihrem braunen Mißbrauch noch ändert sich etwas an ihrer ursprünglichen Bedeutung.

1. Historie

Jedenfalls feiert ein solcher Begriff - „Schwangerschaftsunterbrechung“ - in peinlicher Kontinuität und von einschlägigen Angriffen weitgehend ungetrübt, unrühmliche Urständ´. Dies müßte eigentlich nicht nur jene auf den Plan rufen, die sonst die Einhaltung einer zweifelhaften „Political Correctness“ einfordern, sondern auch alle anderen Zeitgenossen, unter ihnen selbst solche, für die Biologie im Grunde eine abstrakte Größe geblieben ist.

Denn der Unterschied zwischen Leben und Tod ist auch mit rudimentären Biologiekenntnissen trotz Irritationen aus der medizinischen Fachsprache - wo für „Schwangerschaftsabbruch“ tatsächlich lat. „interruptio graviditatis“2]b steht - begreifbar.

Es käme fast niemand auf den Gedanken, daß ein Fußballschiedsrichter in der Halbzeitpause ein Fuß- ballspiel abstatt unterbräche und es am Ende unterbräche, anstatt es zu beenden. Es kommt auch vor, daß ein Schiedsrichter ein Fußballspiel anderweitig unterbricht (z.B. bei zwischenzeitlichem Ausfall des Flutlichtes) oder abbricht (wenn z.B. das Flutlicht ausfiele und partout nicht mehr zum Leuchten zu bewegen wäre), was erkennbar zwei ganz verschiedene Dinge mit verschiedenen Folgen sind.

Dementgegen sind erkennbare Proteste jedoch eher dünn gestreut, in großer Überzahl wird zu dem Problem geschwiegen. Sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befand sich schon auf der Anwenderseite3 wie auch, allerdings gezwungenermaßen7a, 1988 das Schweizer Bundesgericht4 und 2004 der Bundesgerichtshof5, wobei in diesen Fällen in den deutschen gesetzlichen Grundlagen nicht von „Schwangerschaftsunterbrechung“ die Rede ist. In der Schweiz gab es z.B. eine „Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB (CH) über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft“ aus dem Jahr 19946, wobei der Begriff 1937 im StGB installiert wurde7a (Inkrafttreten 01.01.1942) und erst 2002 im Zuge des Wegfalls der Gutachterlösung zugunsten einer „‚echten’ Fristenlösung“8 eine Bereinigung in „Schwangerschaftsabbruch“ erfuhr.

Der historische Hintergrund wird im folgenden im wesentlichen auf die Anwendung des Begriffes „Schwangerschaftsunterbrechung“in Deutschland angewandt. Es wäre sicher deplaziert, den v.g. historischen Aspekt „Nationalsozialismus“ z.B. auf die Schweiz zu projezieren. Vielmehr ist es dort aus anderen Gründen unrühmlich, wie lange ein falscher Begriff von Amtes wegen rechtsverbindlich existieren durfte. In der Zeit zwischen Einführung des Begriffes in den Entscheidungsgang 1918 durch den Bundesrat bis zum Beschluß 1937 wurden 7 schwerwiegende Streitpunkte abgehandelt, z.B. - sehr diskussionsbefangen - die Erfordernis einer Zweitbegutachtung des Zustandes einer schwangeren Frau, nicht erörtert, sondern vom Verfahren unerkannt mitgeführt, wurde aber die begriffliche Unsinnigkeit von „Schwangerschaftsunterbrechung“. Die StGB-Änderung 2002 hinderte offizielle Stellen in der Schweiz (wie in Deutschland) nicht daran, auch weiterhin den falschen Begriff zu verwenden9. In Italien ist er nach wie vor in einem Gesetz über „Maternita' E Infanzia“10b zu lesen.

Ein Verantwortungsbewußtsein der Gerichte für die Klarheit ihrer Urteilsformulierungen besteht nicht durchgehend. So läßt der BGH mitteilen, er könne leider nicht auf eine Frage des Verf. hinsichtlich des mit „Schwangerschaftsunterbrechung“ (bzgl. Entscheidung VI ZR 134/04 v. 31.1.2006) Gemeinten eingehen. Denn der Bundesgerichtshof könne nur im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit tätig werden und es sei ihm als Organ der Rechtsprechung verwehrt, zu Rechtsfragen, die „außerhalb hier anhängiger Verfahren an ihn herangetragen werden“, Stellung zu nehmen oder sich sonst gutachtlich zu äußern11.

Das Wort „Schwangerschaftsunterbrechung“ fand zwar schon vor fast 100 Jahren Anwendung12 und in Deutschland auch ansonsten in wenigen Fällen13 vor Beschluss des „Gesetzes z. Verhütung erbkranken Nachwuchses v. 26. Juni 1935“14 (vgl. auch Fn39). Es wurde in Deutschland im wesentlichen 1935 im Nationalsozialismus erstmals öffentlich rechtsverbindlich etabliert14 und auch in der Fachliteratur weiter multipliziert15. Es erfuhr eine öffentlich rechtliche Renaissance in der Gesetzgebung der DDR16. Immerhin erfolgte die Abstimmung in der Volkskammer über das „Gesetz zur Schwangerschaftsunterbrechung“ 1972 - 10 Jahre später vom Deutschen Fernsehfunk auch als „Wunschkindgesetz“ tituliert17 - mit 14 Gegenstimmen und acht Enthaltungen aus der CDU, auch wenn politische SED-Relikte noch 1999 bekundeten, das „allgemein begrüßte Gesetz über die Zulassung der Schwangerschaftsunterbrechung“18 sei 1972 überfällig gewesen. Vor diesem geschichtlichen Hintergrund in seiner Gänze war es sprachhistorisch abwegig, beispielsweise 1990 davon auszugehen, er handele sich hierbei dato um einen „neuen“ politischen Schwerpunkt im Gegensatz zu „konservativen“ Politikzielen, wie z.B. technischen Fortschritt oder Energieversorgung durch „Atomstrom“ (Herzog 1990)19, auch wenn man sich darum streiten mag, welche Gewichtung dieser Schwerpunkt aktuell hat und vor 1945 hatte.

Schon Tucholsky sah 1922 etwas Neues kommen, nämlich verordnete Verpflichtungen zu sportlichen Übungen, die aber nach Tucholskys Auffassung nicht hoch gehandelt wurden, um etwa die Bevölkerung in vielerlei Hinsicht körperlich zu aktivieren. Vielmehr sei das „Soldatensport“ und das soziale Interesse an der Leibesübungs-Kampagne zu bezweifeln. „Wann hat man je gehört, dass dieser Staat sich jemals so um die Volksgesundheit gekümmert hätte, wenn es um () Schwangerschaftsunterbrechung () geht?“20 Der Agnostiker Max Frisch läßt den Homo Faber 35 Jahre später sagen „Schwangerschaftsunterbrechung ist heutzutage eine Selbstverständlichkeit. Grundsätzlich betrachtet: Wo kämen wir hin ohne Schwangerschaftsunterbrechungen? Fortschritt in Medizin und Technik nötigen gerade den verantwortungsbewußten Menschen zu neuen Maßnahmen.“21 Es bleibt ungeklärt, ob der Nationalsozialismuskritiker22 Frisch absichtlich eine seiner bedeutendsten literarischen Hauptfiguren ebenso absichtlich nationalsozialistisches Vokabular verwenden läßt.

Als „Ausdruck der wachsenden Liberalisierung und Individualisierung der postmodernen Gesellschaft“ sehen angeblich viele Autoren steigende Akzeptanzraten von 29% im Jahr 1972 auf 68% im Jahr 1985 für Sterbehilfe und diese Entwicklung „allgemein im Zusammenhang mit Einstellungsveränderungen zu Scheidung, Schwangerschaftsunterbrechung und Religionsfreiheit sowie anderen Wertebereichen.“ (Schröder et al. 2003)23 Diese Determinierung eines schwindenden Wertefeldes besorgniserregend, nicht nur der ignoranten Wortwahl „Schwangerschaftsunterbrechung“ wegen, selbst wenn es sich um Übertragungsfehler der Autorinnen handeln sollte, wie auch andernorts von anderen Verursachern (vgl. Fn96) generiert.

Andere Ursachen mag die Verwendung des Begriffes „interruption“ im Englischen und Französischen haben. Selbst ein massiver Kritiker des Schwangerschaftsabbruches nennt diesen in der englischen Summary zwar zum einen korrekt „termination of pregnancy“, verfällt aber an anderer Stelle auch der Übersetzung „interruption of pregnancy“ (Fenner 2003)24, wobei „termination“ in der Literatur durchaus etabliert sowie „cessation“25 im Französischen als rationale Alternative zu „interruption“ wenigstens nicht unbekannt ist26.

Das Umfeld des Begriffes „Schwangerschaftsunterbrechung“ ist vor allem im politischen Bereich durch eine inkonsequente Diktion geprägt. Einerseits erfahren viele jener, die im bereits beschriebenen Sinne nicht „political correcte“ Worte verwenden, oft massive Vorwürfe. So bezichtigte der Zentralrat der Juden in personam der Vorstzenden Charlotte Knobloch dem Kölner Erzbischof Joachim Meisner im Herbst 2007 eines ungehemmten Gebrauchs von NS-Vokabeln und sieht darin eine verharmlosende Gefahr27. Die verharmlosende Gefahr von „Schwangerschaftsunterbrechung“ sehen hingegen einige Meisner-Kritiker offensichtlich nicht. So läßt es aufhorchen, wenn Nordrhein-Westfalens Ex-Vizeministerpräsident Michael Vesper (Grüne) sagte, er sei erschrocken darüber, dass dass der Begriff „entartet“ noch verwendet werden dürfe28. Denn ganz unerschrocken wurde unter Mitverantwortung seiner Partei ein Reader zu „Frauen und Recht“29 mit der Nazi-Vokabel „Schwangerschaftsunterbrechung“ erstellt. Nicht minder schwer wiegt es, dass Jürgen Rüttgers´ Kulturstaatssekretär Hans-Heinrich Grosse-Brockhoff (CDU) verkündete, es sei „erschreckend“ dass Kardinal Meisner sich zu besagtem Sprachgebrauch habe hinreissen lassen,30 um andererseits wenig erschrocken den Reader samt euphemistischer Komponente im Verkehr zu belassen.

Excessiv wird die Sache in einem von bundesbehördlicher Seite verantworteten und veröffentlichten Mädchen-Magazin31 (woran auch eine in erzwungener später Einsicht erfolgte Rückrufaktion32 nichts änderte), in dem Mädchen ein Schwangerschaftstest mit der Begründung empfohlen wird „nur wenn Du Bescheid weisst, hast Du eine echte Wahl, ob Du das Baby bekommen oder die Schwangerschaft unterbrechen willst.“ „Hier wird die Verantwortungslosigkeit auf die Spitze getrieben: Eine Abtreibung so, wie man überlegt, ob man in die Disco oder auf eine Party gehen soll? Die Entscheidung für das Kind ist mit zahlreichen Problemen behaftet, hingegen die Tötung des Kindes kein Grund für Bedenken oder Vorwürfe.“ (Groppe 1998)33 Hingegen sah die Bundestagsabgeordnete Christel Hanewinckel (SPD) darin „eine Broschüre, die für verantwortliche Sexualität wirbt.“34

Auch beim zweiten Blick auf die Hintergründe bekommt die Aussage „In jedem Fall wird menschliches Leben hierbei [Anm.: Nutzung embryonaler Stammzellen] von vornherein als eine Art Ersatzteillager für therapeutische Zwecke instrumentalisiert und die Entwicklung eines menschlichen Föten unterbrochen, kaum dass sie begonnen hat.“ (Dinkermann 2000)35 Der (in nächsten Kap. generell angesprochene) naturwissenschaftliche Fehltritt ist offensichtlich. Weit schwerwiegender ist es aber (und daher nicht in Kap. 3.2 eingeordnet), dass die Autorin Jutta Dinkermann sich nicht nur vordergründig von der politisch rechtsaußen angesiedelten Zeitschrift „Neue Solidarität“ vereinnahmen läßt, deren eine Hauptprotagonistin Helga Zepp LaRouche, Gründerin einer dubiosen Organisation nach der anderen (zuletzt BüSo36), menschliches Leben wenig schert, was ihre Aussagen über „den scheinheiligen Holocaust Schwindel“37 belegen. Vielmehr ist auch die Organisation , die Dinkermann präsentiert, eine Kreation von Zepp LaRouche, namentlich der „Club of Life“ aus dem Jahre 1982.

2. Naturwissenschaftlicher Unfug

Unabhängig davon, wie man persönlich zu Schwangerschaftsabbrüchen steht, ist ihre Bezeichnung als „Schwangerschaftsunterbrechung“ naturwissenschaftlich falsch. Um dies beurteilen zu können, muss man kein fachliches Ermessen ausüben können, sondern lediglich den lebensbeendenden Fakt erkennen.

[...]


b .20.2.2008

1 so auch dem Kabarettisten und Internetprogrammierer Peter Möller als Vorwurf widerfahren., vgl. Möller, P., Meine Lebenserinnerungen (Anm.38), Berlin 2007

2b Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl., 2003, verweist von „Schwangerschaftsunterbrechung“ auf „Schwangerschaftsabbruch“, dort mit Verweis „Syn.: Interruptio graviditatis “; nähme man im übrigen alle lat. Fachbegriffe ernst, wäre die Blindschleiche, lat. „Anguis fragilis “ nicht (korrekt) eine Eidechse, sondern (falsch) eine Schlange (lat „Anguis fragilis “ = dt. „zerbrechliche Schlange“)

3 BVerfG 1. Senat v. 25. 02. 1975, Az.1 BvF 1/74 ,1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 BvF 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/74 – in Nr.A.2 der Gründe; auch BVerfG v. 25. 04.1985, Az. 2 BvR 617/84

4 Bundesgericht (Schweiz) I. öfftl.rechtl. Abt. v. 26. Oktober 1988, BGE 114 Ia 452 (vgl. Art. §118 ff. StGB (CH) 114 Ia 452 - Vereinigung für Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches und Ursula Meier gegen Regierungsrat und Sanitätsdirektion des Kantons Zug (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

5 BGH v. 21.12.2004, Az. VI ZR 196/03, siehe auch BVerwG Fn86; auch OLG Braunschweig v. 26.06.2007, 1 U 11/07 (LG Braunschweig);

6 RRB vom 20. Juni 1994; vgl auch Kanton Basel-Landschaft, Regierungsrat, Schwangerschaftsabbruch; formelle Aufhebung von § 26 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Vorlage an den Landrat 2002-241 v. 15. Oktober 2002 betr. Regierungsprogramm 1999-2003 – Jahresprogramm 2002), Liestal (CH) 2002

7a Nach einschlägiger Auskunft sei in der Schweiz bereits ab 1909 regelmässig die Rede von „Unterbrechung der Schwangerschaft“ gewesen, der Begriff sei vom Bundesrat 1918 in seiner Botschaft ans Parlament betr. den Entwurf für ein eidgenössisches Strafgesetzbuch verwendet worden. So habe es dann auch in der definitiven Fassung des StGB von 1937 gestanden. „Wohl oder übel habe danach jeder und jede, die das StGB zitierte, diesen Begriff übernehmen“ müssen - bis 2002 der Artikel revidiert wurde. Q.: Anne-Marie Rey, Schwangerschaftsabbruch-Infostelle (ehem. SVSS), Zollikofen / Schweiz Streng gesehen kann eine Wirksamkeit der Regelungen in den im folgenden angesprochenen alten Art. 120 und 121 StGB (CH) nur aus der zuvor gegebenen traditionell in Sachen Abtreibung streng restriktiv geprägten kantonalen Rechtshistorie hergeleitet werden. Denn Art. 118 und 119 regelten die Strafbarkeit der Abtreibung. Straflos war eine Unterbrechung der Schwangerschaft nach Art. 120 und 121 unter bestimmten Voraussetzungen. Da es aber Schwangerschaftsunterbrechung materiell gar nicht gibt und sie in Art. 118 und 119 nicht zumindest formal als Bezeichnung für Abtreibung definiert war (es wäre nicht die einzige unsinnige Definition in der Rechtsgeschichte), hätten Art. 120 und 121 eigentlich keine Wirkung auf die Strafbarkeit der Abtreibung haben können.

8 z.B. Kanton Basel-Landschaft, Regierungsrat, Protokoll Sitzung vom 15. Oktober 2002, Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs erlaubt Streichung eines überholten Gesetzesparagraphen, Basel 2002

9 Regierungsrat des Kantons Zürich, Sitzung vom 18. September 2002, Auszug aus dem Protokoll, Ziff. 1460. Postulate

10b Gesetz betr. Maternita' e infanza - L. 22 maggio 1978, n. 194 (1) - Norme per la tutela sociale della maternità e sull'interruzione volontaria della gravidanza, Rom 1978

11 BGH, eMail an den Verf. v. 30.1.2008

12 Wittwer, E., Indikation und Methodik der künstlichen Unterbrechung der Schwangerschaft bei Lungentuberkulos e, Archives of Gynecology and Obstetrics, Vol. 107 S. 310 – 338, Berlin / Heidelberg 1917

13 vgl. z.B. Cohen, G., Pseudotumor Cerebri und Hyperemesis in der Schwangerschaft, J. of Molecular Medicine, Vol. 11, S. 1913-1916, Heiidelberg 1932; aich Hannes, W., et al, Eugenik und Erbbiologie, Int. J. of Legal Medicine, Vol. 22, S.207-212, Heidelberg 1933; auch Mikulicz-Radecki, F.v., Zur Frage der Schwangerschaftsunterbrechung, Die medizinische Welt, Vol.8, S. 23-26, Stuttgart 1934

14 § 14 Abs. 1 G. z. Verhütung erbkranken Nachwuchses i. d. F. d. ÄndG v. 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 773); vgl.auch Reichsärztekammer [Hrsg.], Stadler, H. [Bearb.], Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen., München 1936

15 Glaser, W. R., Die Frage der Schwangerschaftsunterbrechung bei Lungentuberkulose im Lichte der modernen Phthiseotherapie, Archives of Gynecology and Obstetrics Vol. 154 S. 60-97, Berlin / Heidelberg 1933

16 DDR Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft v. 09.3.1972, GBl. I. S. 89, aufgeh 27. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1398); auch §11 Gesetz über den Mutterund Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950, geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1958 (GBl. I. S. 416), Gesetz vom 12. April 1961 (GBl. I. S. 49), Gesetz vom 9. März 1972 (GBl. I S. 89)

17 DFF, Beitrag zum 10jährigen Bestehen der Verabschiedung des Gesetzes zur Schwangerschaftsunterbrechung, Reihe: Entdeckungen im Alltag, 09.03.1982, Berlin 1982

18 Florath, W. (1970 - 1990 stv. Chefredakteur der „Aktuellen Kamera“), Sozialismusvorstellungen und Arbeitsproduktivität, in Auferstanden aus Ruinen - Über das revolutionäre Erbe der DDR (50 Jahre DDR - Für Sozialismus und Frieden - Konferenz zur Verteidigung des revolutionären Erbes 20./21. November 1999), Hannover 1999

19 Herzog, D. et al, Abgeordnete und Bürger., Opladen 1990; angeführt in Zimmermann, I, Die Bundestagsabgeordneten zwischen Verfassungsgedanken und politische Praxis, Beitr. FB 1 FH f. Verw. u. Rechtspflege Berlin, Heft 71, Berlin 2000

20 Tucholsky, K., Wehrpflicht – hintenrum, Berlin 1922

21 Frisch, M., Homo Faber, Frankfurt/M. 1957

22 vgl. z.B. Frisch, M., Andorra, Frankfurt/M. 1961

23 Schröder, C., Schmutzer, G., Klaiberg, Ärztliche Sterbehilfe im Spannungsfeld zwischen Zustimmung zur Freigabe und persönlicher Inanspruchnahme - Ergebnisse einer repräsentativen Befragung der deutschen Bevölkerung, Ä Psychother Psych Med; Vol. 53, 334-343 2003

24 Fenner, A., Schwangerschaftsabbruch - Embryo-Fetozid - drohender Auto-Genozid? , Dtsch. Med. Wochenschr.,Vol.128, S.1788-1791, Stuttgart 2003

25 Fruitymag - Magazine au contenu libre de droit !, Articles en libre de droit - Famille Grossesse ectopique d'arrangement (24.3.2007), 2007*; auch Childbirth by Choice Trust, Le RU 486: la „pilule abortive“, Fédération canadienne pour la santé sexuelle, Ottawa 2002; auch Int. Fed. for Spina Bifida and Hydrocephalus, Etre enceinte d’un enfant atteint de Spina Bifida et d’Hydrocéphalie, Brüssel 2007*; auch Quartier générale de defense nationale - Sous-ministre adjoint (Finance et services du ministère), Régime de pension de la Force de réserve - Informations générales, Ottawa 2007

26 vgl. z.B. Commission des lésions professionelles – Quebec (CAN), Doc 7.1.5 Divers – zu Loi sur les accidents du travail et les maladies professionnelles - LATMP - III La Réparation : Art 44 á 144, 187, 363, 364, 366 ET 430 á 437, 555, al. 2, 556 ; auch Roberts, J.M., Pré-éclampsie: Entre Connaisance et incertitudes, Flammarion Médécine sciences – Actualités néphrologiques, Pittsburgh 2002

27 Tagesspiegel 19.9., „Enthemmter Umgang“ mit NS-Sprache, Berlin 2007

28 FOCUS 15.9., Erzbischof Meisner erneut in der Kritik, München 2007

29 Ministerium für Gesundheit, Frauen und Recht, S.34, Düsseldorf 2003

30 Kölner Stadt-Anzeiger 16.9., Zentralrat der Juden nennt Meisner geistigen Brandstifter , Köln 2007

31 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Starke Mädchen (zit. in Fn33), 1. Aufl. Köln 1995

32 Als offizielle Begründung für die Rückrufaktion diente die Nichtbeachtung des BVerfG-Urteils zum Schwangerschaftsabbruch auf einer Seite der Broschüre (Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 13/2151); vgl. auch Deutscher Bundestag: Drucksache 13/7723 vom 20.05.1997 bzw. Anfrage der Kleine Anfrage der Bt.-Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Christina Schenk und der Gruppe der PDS – Drs. 13/7549 -

33 Groppe, L. SJ, Der Medienkampf gegen Religion, Kirche und christliche Wertordnung, Deutschland Journal 1998, Staatsund Wirtschaftspolitische Gesellschaft e. V. [Hrsg.], Hamburg 1998

34 vgl. Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 13/47 vom 29.06.1995 S. 3780

35 Dinkermann, J.(Pro Life), Klonen embryonaler Stammzellen: Irrweg zum „Wegwerf-Menschen", Neue Solidarität Nr. 35/2000, Wiesbaden 2000 (zit in Medizin und Ideologie 4/2000 S.9, Ulm 2000)

36 Bürgerrechtsbewegung Solidarität, pol. Partei, Wahlergebnis Hessen 2008 0,00042%

37 Zepp LaRouche, H., Der zionistische Holocaust heute, Neue Solidarität 1/1979, Wiesbaden 1979 - „Während in den USA niemand auch nur die geringsten Illusionen über die Macht der zionistischen Lobby über die vor allem gegenwärtige Administration hegt, ist der Einfluss einer verdeckt operierenden zionistische Lobby in der Bundesrepublik bisher nur wenigen Eingeweihten politischen Persönlichkeiten bekannt, nicht aber der breiten Bevölkerung. Und deshalb müssen wir den scheinheiligen Holocaust-Schwindel zum Anlass nehmen, um diese ausländischen Agenten auffliegen zu lassen.“

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Unschwanger auf Zeit - Der Unsinn mit der Schwangerschaftsunterbrechung
Autor
Jahr
2008
Seiten
24
Katalognummer
V115932
ISBN (eBook)
9783640173679
Dateigröße
629 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit berührt mehrere Fachgebiete, u.a. Politik, Recht, Ethik
Schlagworte
Unschwanger, Zeit, Unsinn, Schwangerschaftsunterbrechung
Arbeit zitieren
Dipl. Ing. agr. Tilman Kluge (Autor:in), 2008, Unschwanger auf Zeit - Der Unsinn mit der Schwangerschaftsunterbrechung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115932

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