Geschlechtsspezifische Diskriminierung und Menschenrechtsverstöße nach CEDAW


Seminararbeit, 2019

20 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

Gliederung

A. Einleitung

B. Begriffsbestimmung
I. Geschlecht
II. Diskriminierung
III. Menschenrechtsverletzungen
IV. Private Akteure

C. Wirkung völkerrechtlicher Abkommen für Private

D. Wirkung von CEDAW für Private
I. Verantwortlichkeit des Staates für Verstöße Privater
II. ‚Due Diligence’ im Menschenrechtsschutz
III. Fälle vor dem CEDAW-Ausschuss
IV. Zwischenfazit

E. Schutz im privaten Nahbereich
I. Begriffsbestimmung
II. Schutz unter CEDAW
III. Umsetzung
IV. Zwischenfazit

F. Schutz im wirtschaftlichen Bereich
I. Schutz unter CEDAW
II. Umsetzung
III. Zwischenfazit

G. Fazit

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Die Diskriminierung der Frau und Verstöße gegen ihre Menschenrechte erfolgen meist durch rein faktisches Handeln im familiären und gesellschaftlichen Kontext und nicht, wie andere Formen der Diskriminierung, durch diskriminierende Rechtsnormen, welche die Frau daran hindern, die ihr gewährten Menschenrechte auszuüben. Wie die Rechtsordnung gestaltet und durchgesetzt wird untersteht der staatlichen Kontrolle, wohingegen faktische Eingriffe meist von privaten Akteuren ausgehen und andere Maßnahmen zur Beseitigung erfordern, welche nicht direkt auf den Staat zurückzuführen sind.1 Die Schwäche vieler internationaler Abkommen zum Schutz der Menschenrechte liegt darin, dass die private Sphäre von deren Regelungsbereich ausgeschlossen bleibt. So ist etwa das Recht auf Leben2 so konstruiert, dass es die Menschen vor willkürlichen Übergriffen ausgehend von Hoheitsträgern schützt, nicht aber vor Übergriffen von Privaten. Dementgegen steht, dass das Risiko bei Frauen sehr viel höher ist, durch Familienmitglied getötet zu werden, als durch staatliche Akteure.3 Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau der Vereinten Nationen4 (im Folgenden CEDAW) überwinde diese viel kritisiert Trennung zwischen ‚öffentlich’ und ‚privat’, sodass auch Frauen im familiären und privaten Bereich vor Menschenrechtsverletzungen geschützt werden.5 Im Folgenden soll dargelegt werden, inwiefern Frauen tatsächlich durch die CEDAW vor Menschenrechtsverletzungen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung durch Private geschützt werden.

B. Begriffsbestimmung

Zunächst gilt es die für diese Arbeit wesentlichen Begriffe zu erörtern.

I. Geschlecht

Das Völkerrecht misst dem deutschen Begriff ‚Geschlecht’ zweierlei Bedeutung zu, welches erst in der englischen Sprache deutlich wird. Es wird differenziert zwischen dem Geschlecht im biologisch-physischen Sinn (‚Sex’) und dem Geschlecht im sozial-kulturellen Sinn bzw. als Zuschreibung einer gesellschaftlichen Rolle (‚Gender’).6 Dieser Arbeit soll letzterer Geschlechterbegriff zugrunde gelegt werden, um Verstöße gegen die Rechte der Frau in ihrer sozial-kulturellen gegenüber der biologischen Dimension zu betonen.

II. Diskriminierung

Der Begriff ‚Diskriminierung’ ist in Artikel 1 CEDAW7 legal definiert als ‚jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau begründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstandes – im politischen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird’. Diese Definition ist umfassender als jene in anderen internationalen8 und nationalen9 Diskriminierungsverboten.10 Die CEDAW hebt zum einen, im Gegensatz zu den meisten anderen Diskriminierungsverboten, hervor, dass gerade Frauen historisch immer diskriminiert wurden und heute weiterhin diskriminiert werden, weil sie Frauen sind.11 Zum anderen verweist Artikel 1 auf ‚jede’ Form der Diskriminierung in jedem ‚sonstigen Bereich’ und ist damit offen für nicht ausdrücklich im Text genannte Diskriminierungstatbestände.

III. Menschenrechtsverletzungen

Auch der Begriff ‚Menschenrechte’ findet sich in der Konvention selbst wieder, wird jedoch nicht legal definiert. Die Konvention spricht der Frau einerseits explizite Individualrechte12 in allen Lebensbereichen zu, zudem stellt sie in Artikel 1 grundsätzlich die Inanspruchnahme und Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau unter Schutz. Folglich sind vom Schutzbereich nicht nur solche Rechte erfasst, welche die Konvention selbst nennt, sondern auch solche, welche durch andere Abkommen oder gewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, die Meinungs-, Glaubens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Privatsphäre, die Rechte von Minderheiten und viele weitere Rechte und Schutzgüter, etwa aus dem humanitären Völkerrecht oder allen anderen Bereichen des internationalen öffentlichen Rechts. Alle diese Bereiche sind gleichermaßen von den in Artikeln 2, 3 und 4 der Konvention niedergelegten Verpflichtungen erfasst.13 Im Rahmen dieser Arbeit sollen alle diese der Frau zustehenden Rechte unter den Oberbegriff ‚Menschenrechte’ gezogen werden. Demnach besteht eine Verbindung zwischen den Begriffen ‚geschlechtsbezogene Diskriminierung’ und ‚Menschenrechtsverletzungen’. Eine Menschenrechtsverletzung ist dann ein Fall geschlechtsbezogener Diskriminierung unter CEDAW, wenn die Rechte der Frau verletzt werden, weil sie eine Frau ist.

IV. Private Akteure

In der zugrundeliegenden Fragestellung geht es um geschlechtsspezifische Diskriminierung und Menschenrechtsverstöße, welche von Privaten ausgehen. Grundsätzlich lässt sich privates Handeln als jenes Handeln definieren, welches nicht vom Staat ausgeht. Zur Erörterung ist es mithin notwendig, staatliches Handeln von privatem abzugrenzen. In der CEDAW selbst sind weder der Begriff ‚privat’, noch der Begriff ‚staatlich’ definiert. Adressaten der Konvention sind aber die Vertragsstaaten, deren Handeln bestimmt werden soll.14 Geht es um die Frage, ob ein Staat für einen bestimmten Akt im Sinne des Völkerrechts verantwortlich gemacht werden kann, etwa bei der Beurteilung eines völkerrechtlichen Delikts, werden hierfür die Artikel zur Staatenverantwortlichkeit (ASR)15 herangezogen.16 Hiernach ist ein Tätigwerden einem Staat dann unter internationalem Recht zurechenbar, wenn dieses von einem staatlichen Organ ausging.17 Das Verhalten von dem Staat angehörigen Individuen ist dem Staat nur dann zurechenbar, wenn einzelne in ihrer Rolle als Träger hoheitlicher Gewalt gehandelt haben.18 Weitere Umstände, unter denen das Handeln von Individuen dem Staat zurechenbar ist, werden in denen auf Artikel 5 folgenden Vorschriften festgelegt.19 Artikel 4 ASR kann jedoch als Grundnorm verstanden werden. Sie definiert den Grundfall der staatlichen Verantwortlichkeit und bildet den Ausgangpunkt für alle weiteren Fälle.20 Aus der hier dargelegten Definition staatlichen Handelns nach den ASR folgt, dass jedes Handeln juristischer oder natürlicher Personen welches nicht unter die Artikel 4-11 ASR fällt, nicht dem Staat zurechenbar und damit rein privater Natur ist. Im Rahmen dieser Arbeit bezieht sich der Begriff ‚Private’ auf eben diese Akteure und ihr Handeln in dieser Funktion.

C. Wirkung völkerrechtlicher Abkommen für Private

Zunächst gilt es zu erläutern, inwiefern sich völkerrechtliche Abkommen grundsätzlich auf Private auswirken. Beim Völkerrecht handelt es sich um klassisches Zwischenstaatenrecht. Der Staat ist Subjekt und Adressat solcher Regelungen.21 Der Mensch als Individuum wird im Völkerrecht nur als Glied eines Staates wahrgenommen und ist von dessen völkerrechtlichen Verpflichtungen nur indirekt betroffen.22 Das Völkerrecht kann dem einzelnen zwar besondere Rechte zugestehen, diese Rechte bedürfen aber eines staatlichen Durchführungsaktes und der Aufnahme in die nationale Rechtsordnung, um dann vor innerstaatlichen Gerichten gegebenenfalls geltend gemacht werden zu können.23 Von einer völkerrechtlichen Berechtigung von Privaten kann nur dann gesprochen werden, wenn ihnen durch eine völkerrechtliche Regelung die Befugnis zugesprochen wird, von einem Staat ein bestimmtes Verhalten einzufordern.24 Ein völkerrechtliches Abkommen, welches Pflichten von Privatpersonen unter dem Völkerrecht begründet gibt es hingegen nicht. Einige anerkannte völkerrechtliche Pflichten von Privaten lassen sich lediglich im Bereich des Völkerstrafrechts25 und des humanitären Völkerrechts26 finden. Allerdings ist der Staat dazu verpflichtet, die Völkerrechte seiner Bürger zu schützen. Das gilt insbesondere für die Menschenrechte.27 Weniger klar ist, in welchem Umfang der Staat dieser Schutzpflicht nachkommen muss. Dieser Frage soll im nachfolgenden Teil genauer nachgegangen werden.

D. Wirkung von CEDAW für Private

In Bezug auf die CEDAW-Konvention lässt sich an das zuvor im allgemeinen Kontext Dargestellte anknüpfen. Die CEDAW begründet, wie auch andere Menschenrechtsabkommen keine Individualrechte, sondern ist als Staatenverpflichtung formuliert. Allerdings enthält CEDAW mehrere ‚Einbruchstellen’, welche eine mittelbare Wirkung der Konvention auch für Private zulassen. Von besonderer Bedeutung ist hier das Fakultativprotokoll der CEDAW, welches das Individualbeschwerdeverfahren regelt.

Wie bereits erwähnt ist der Diskriminierungstatbestand aus Artikel 1 nicht abschließend. Die Formulierungen ‚ jede mit dem Geschlecht begründete’ und ‚oder jedem sonstigen Bereich’ lassen mithin eine Erweiterung dieses Grundtatbestandes auch auf den privaten Bereich zu. Dieses Aufweichen der Grenze zwischen privatem und öffentlichem Bereich wird auch in den nachfolgenden Artikeln immer wieder deutlich. So legt Artikel 2 CEDAW die umfassende Verpflichtung der Staaten nieder, ‚mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen’. Hierfür sollen gem. lit. b) gesetzliche Verbote geschaffen werden, welche bei einem Verstoß Sanktionen nach sich ziehen können. Davon erfasst sind neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche Konsequenzen eines Verstoßes durch Private, beispielsweise die Unwirksamkeit einer Kündigung oder das Begründen eines Schadensersatzanspruches.28 Der CEDAW-Ausschuss hat deutlich gemacht, dass Artikel 2 die Staaten dazu verpflichtet, das in Artikel 1 niedergelegte Diskriminierungsverbot innerstaatlich so umzusetzen, dass davon sowohl staatliche als auch auf private Aktivitäten erfasst werden. Nur so könne eine Verantwortlichkeit des Staates für die Verstöße Privater sichergestellt werden.29 CEDAW enthält jedoch keine besonderen Haftungsvorschriften, wonach der Staat grundsätzlich für Rechtsverletzungen durch Private verantwortlich gemacht werden könnte. Welchen Umfang die Verantwortlichkeit im Einzelnen hat, soll nun näher erläutert werden.

[...]


1 Rudolf, djbZ 2009 S. 2.

2 Art. 3 AEMR; Art. 6 IPbpR.

3 Zwingel S. 46.

4 Convention on the Elimination of all forms of Discrimination against Women v. 18.12.1979.

5 Rudolf, djbZ 2009 S. 3.

6 Zimmermann/Giegerich – Richter S. 48.

7 Alle nachfolgenden Artikel sind solche der CEDAW, wenn nicht anders benannt.

8 Vgl. jew. Art. 2 IPbpR und des IPwskR (1966), sowie der AEMR (1948).

9 Vgl. Art. 3 GG.

10 Rudolf, djbZ 2009 S. 1; Zimmermann/Giegerich - Schöpp-Schilling S. 137, 141.

11 CEDAW GR 25 Rn. 5; Rudolf, djbZ 2009 S. 4.

12 Vgl. Art. 6-16 CEDAW.

13 Freeman/Chinkin/Rudolf - Andrew Byrner, Art. 1; GR 28 Rn. 7.

14 Vgl. bspw. ‚Die Vertragsstaaten verurteilen’ in Art. 2; ‚Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen’ in div. Art.

15 Draft articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, UN-Völkerrechtskommission 2001.

16 v. Arnauld S. 156 Rn. 376; Schorkopf S. 421 Rn. 16; Bogdandy/Wolfrum – Stahl S. 125; Peters S. 363.

17 Vgl. Art. 4 ASR.

18 Vgl. Art 5 ASR; hierzu auch Rodriquez v Honduras IACHR (1988) Rn. 170.

19 Vgl. Art. 6-11 ASR.

20 Crawford Art. 4 Rn. 2.

21 v. Arnauld S. 22 Rn. 58; Schorkopf S. 4 Rn. 7; Abass S. 116; Peters S. 274.

22 v. Arnauld S. 24 Rn. 66; Ipsen S. 308 Rn. 1; Peters S. 278.

23 Ipsen S. 311 Rn. 7.

24 Ipsen aaO; Abass S. 677.

25 Vgl. Straftatbestände für natürliche Personen des ICTY u. ICTR, sowie des ICC.

26 Vgl. Art. 85 ZP I gleichlautend Art. 49 GK I, Art. 50 GK II, Art. 129 GK III, Art. 146 GK IV.

27 UN Guiding Principles on Business and Human Rights 2011 Foundational Principle No. 1 Commentary; Stahl S. 112; Hofmann/Boldt Einleitung Rn.5; UNCHR GC 20 Rn. 2 jeweils in Bezug auf IPbpR.

28 Freeman/Chinkin/Rudolf - Andrew Byrner, Art. 2b; CEDAW GC 19 Rn. 24 (t),(i).

29 CEDAW CO Sri Lanka 2011 Rn. 15; CEDAW CO India 2000 Rn. 66-67.

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Geschlechtsspezifische Diskriminierung und Menschenrechtsverstöße nach CEDAW
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Gender Equality im Völkerrecht und in der EU mit dem Schwerpunkt auf die CEDAW- Konvention
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2019
Seiten
20
Katalognummer
V1159357
ISBN (eBook)
9783346555816
ISBN (Buch)
9783346555823
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gender Equality, Völkerrecht
Arbeit zitieren
Emma Kecskes (Autor:in), 2019, Geschlechtsspezifische Diskriminierung und Menschenrechtsverstöße nach CEDAW, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1159357

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