Welche Schutzmechanismen hält das EU-Primärrecht in Sachen „gender equality“ vor?
Die Benachteiligung der Frau gegenüber dem Mann in ist in Europa historisch gewachsen und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche. Gerade im Wirtschaftsleben, wird sie besonders deutlich. Im Recht der Europäischen Union (EU) und bei seiner Durchführung durch die Mitgliedsstaaten darf sich diese Ungleichheit nicht fortsetzen. Vielmehr muss ein Beitrag zum Abbau von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter geleistet werden. Um dies zu erreichen sieht die EU unterschiedliche rechtliche Instrumente vor, deren Besonderheiten und Unterschiede in dieser Arbeit aufgezeigt werden. Ziel ist es, festzustellen, inwiefern sie zur Verwirklichung der Gleichstellungsziele beitragen. Neben den Rechtsgrundlagen, wird auch die Rechtsdurchsetzung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) dargestellt und an Beispielen näher erläutert.
Gliederung der Arbeit
A. Zielsetzung
B. Begriffsbestimmung
I. Gender Equality
II. Schutzmechanismen
C. Gender Equality in den Gründungsverträgen
I. Die Ziele und grundlegenden Werte der Union
II. Querschnittsklauseln der Art. 8 und 10 AEUV
III. Zwischenfazit: Gender Mainstreaming als Schutzmechanismus
IV. Gender Quality durch Art. 157 AEUV
1. Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
a) Anwendungsbereich
aa) Entgelt
bb) Gleiche oder gleichwertige Arbeit
cc) Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts
dd) Rechtfertigung
b) Durchsetzung
c) Rechtsfolgen eines Verstoßes
2. Das Lohngleichheitsgebot als Schutzmechanismus
3. Ermächtigung der Union
4. Ermächtigung der Mitgliedsstaaten
V. Zwischenfazit Art. 157 AEUV als Schutzmechanismus
D. Gender Equality in der Grundrechtecharta
I. Artikel 21 und 23 GRC
1. Anwendungsbereich des Art. 23 GRC
a) Verpflichtete
b) Durchsetzung
c) Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
2. Rechtsfolgen
II. Artikel 33 und 34 GRC
III. Fazit: Die Grundrechte als Schutzmechanismus
E. Gesamtfazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Schutzmechanismen des EU-Primärrechts in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter („Gender Equality“). Ziel ist es, die rechtlichen Instrumente der Gründungsverträge und der Grundrechtecharta zu analysieren und deren Wirksamkeit unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu bewerten.
- Analyse des Konzepts „Gender Mainstreaming“ in den EU-Verträgen.
- Untersuchung des Lohngleichheitsgebots gemäß Art. 157 AEUV als zentralem Schutzinstrument.
- Evaluierung der Rolle der Grundrechte (Art. 21, 23, 33, 34 GRC) bei der Durchsetzung der Gleichstellung.
- Beurteilung der Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsprechung des EuGH.
- Diskussion über die Notwendigkeit verbindlicherer Pflichten zur Förderung der Geschlechtergleichstellung.
Auszug aus dem Buch
1. Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
Art. 157 I AEUV verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur „Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“. In Defrenne II entschied der EuGH, dass alle Mitgliedsstaaten zur Umsetzung dieses sozialpolitischen Grundsatzes verpflichtet sind, damit einzelne Mitgliedsstaaten, welche die Lohndiskriminierung zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen nicht beseitigen, im innerunionalen Wettbewerb keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen können. Der Grundsatz gilt nicht nur für staatliche Arbeitgeber, sondern erstreckt sich auf alle Verträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln. Dies wurde vom EuGH zuletzt in Praxair MRC bestätigt.
a) Anwendungsbereich
Art. 157 I AEUV gilt zu Gunsten aller Arbeitnehmer in der EU. In Anlehnung an den von der Rechtsprechung zu Art. 45 AEUV entwickelten unionalen Begriff, ist „Arbeitnehmer“ derjenige, der für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Damit werden Selbstständige auch von Art. 157 I AEUV nicht erfasst. Im Gegensatz zur Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht jedoch keine Ausnahmeregelung hinsichtlich öffentlich Bediensteter. Auch diese sind Arbeitnehmer iSd. Art. 157 I AEUV.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Zielsetzung: Hier werden die historische Benachteiligung von Frauen in Europa und die Relevanz des EU-Rechts zur Förderung der Gleichstellung dargelegt, wobei der Fokus auf dem Rechtsschutz durch den EuGH liegt.
B. Begriffsbestimmung: Es erfolgt die Definition des Begriffs Gender Equality anhand der Vorgaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) sowie eine Klärung, was im Kontext der Arbeit als Schutzmechanismus verstanden wird.
C. Gender Equality in den Gründungsverträgen: Dieses Kapitel analysiert das Gender Mainstreaming, die Ziele der Union und insbesondere die spezifischen Regelungen des Art. 157 AEUV zum Entgelt.
D. Gender Equality in der Grundrechtecharta: Hier wird untersucht, inwieweit die Charta-Grundrechte (insbesondere Art. 23 GRC) als Schutzmechanismen fungieren und wie sie in der Praxis durch Sekundärrecht konkretisiert werden.
E. Gesamtfazit: Das Fazit stellt fest, dass das Lohngleichheitsgebot das effektivste Werkzeug ist, bemängelt jedoch die fehlende Verbindlichkeit bei Maßnahmen zur aktiven Förderung der Gleichstellung.
Schlüsselwörter
Gender Equality, EU-Primärrecht, Art. 157 AEUV, Lohngleichheitsgebot, Grundrechtecharta, Gender Mainstreaming, Europäischer Gerichtshof, Diskriminierung, Entgelt, Gleichwertige Arbeit, Rechtsschutz, Gleichstellung der Geschlechter, Mitgliedsstaaten, Unionsrecht, Arbeitsleben
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, welche Schutzinstrumente das Primärrecht der Europäischen Union bietet, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten und aktiv zu fördern.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Gender Mainstreaming-Konzept, dem Verbot der Lohndiskriminierung sowie den Gleichheitsrechten innerhalb der Grundrechtecharta.
Was ist die zentrale Forschungsfrage?
Die Forschungsfrage lautet, welche spezifischen Schutzmechanismen das EU-Primärrecht in Sachen Gender Equality vorsieht und wie diese durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert werden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primärrechtliche Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH systematisch auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse des Gender Mainstreamings in den Verträgen, eine detaillierte Prüfung von Art. 157 AEUV als Schutzinstrument sowie die Untersuchung der relevanten Artikel der Grundrechtecharta.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Gender Equality, Entgeltgleichheit, Art. 157 AEUV, Grundrechtecharta und der gerichtliche Rechtsschutz.
Warum wird das Lohngleichheitsgebot als besonders effektiv eingestuft?
Im Gegensatz zu allgemeinen Grundsätzen verleiht Art. 157 AEUV dem Einzelnen ein subjektives Recht, das gerichtlich einklagbar ist und somit eine hohe praktische Durchsetzungskraft besitzt.
Welche Kritik äußert die Autorin an den positiven Maßnahmen?
Die Autorin kritisiert, dass Maßnahmen zur aktiven Förderung der Gleichstellung derzeit nur „können“ (also zulässig sind), aber nicht zwingend vorgeschrieben sind, was die tatsächliche Durchsetzung erschwert.
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- Emma Kecskes (Autor), 2020, Schutzmechanismen des EU-Primärrechts in Sachen "Gender Equality", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1159361