Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Geschichtlicher Hintergrund der aktuellen Rechtslage
I. Arealnetze zur Zeit des EnWG 1998
II. Objektnetze zur Zeit des EnWG 2005
III. Aktuelle Rechtslage mit den EnWG 2011
C. Energieversorgungsnetze
I. Begriff gem.§3Nr.16EnWG
II. Konkretisierung gem.§3Nr.17EnWG
III. Rechtsfolge und Regulierungsanforderungen
1. Netzanschluss
a) § 17 EnWG
b) Allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 EnWG
2. Netzzugang
3. Netzentgelte
4. Entflechtung
a) Informatorische Entflechtung
b) Buchhalterische Entflechtung
c) Gesellschaftsrechtliche Entflechtung
d) Operationelle Entflechtung
D. Geschlossene Verteilernetze
I. Umfang der Privilegierung
1. Zugangs- und Anschlussverpflichtung §§ 17 und 20 EnWG
2. Entgeltüberprüfung
3. Unbundling Vorschriften
II. Formelle Anforderungen
1. Zuständigkeit
2. Antragstellung
3. Beteiligte
4. Gebühren
III. Materielle Anforderungen an die Einstufung
1. Energieversorgungsnetz
2. Geografisch begrenztes Gebiet
3. Verknüpfte Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer oder in erster Linie Eigenversorgung
a) Verknüpfte Tätigkeiten oder Produktionsverfahren . 32 b) Energieverteilung an Netzeigentümer oder Netzbetreiber bzw. verbundene Unternehmen
4. Keine oder wenige Haushaltskunden
a) Keine oder nur geringfügige Versorgung von Haushalten
b) Geringe Zahl mit Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung
E. Grundfall: Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG
I. Folgen einer Kundenanlage für den Betreiber
1. Anwendung des Kartellrechts
2. Netzseitige Umlagen und Umlagenreduzierung in der Kundenanlage
3. Kundenanlage im Rahmen der Mieterstromkonstellation
II. Anforderungen einer Kundenanlage
1. Räumlich zusammengehörende Gebiete
2. Mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden
3. Unbedeutend für den Wettbewerb
a) Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher
b) Geografische Ausdehung
c) Menge der durchgeleiteten Energie
4. Diskriminierungsfrei und unentgeltlich
III. Spezialfall der Kundenanlage gem.§3Nr.24bEnWG
1. Räumlich zusammengehörendes Betriebsgebiet
2. Betriebsnotwendiger Energietransport
IV. Risiken bei Fehleinschätzung der Kundenanlage
F. Fazit
Literatur
A. Einleitung
Im deutschen Energierecht wird zwischen verschiedenen Netzarten unterschieden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Jacobshagen/Kachel/Baxmann, IR 2012, S. 2.
Aus der Grafik ist zu entnehmen, dass Energieanlagen in Energieversorgungsnetze, Kundenanlagen und Direktleitungen unterteilt werden. Die Energieversorgungsnetze werden zusätzlich in Netz der allgemeinen Versorgung und geschlossene Verteilernetze unterteilt. Daraus ergibt sich die Frage, was unter diesen genau zu verstehen ist.
Im Zuge der Rechtsprechungen des letzten Jahres hat sich herausgestellt, dass Kundenanlagen wieder ein aktuelles Thema sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie diese von den geschlossenen Verteilernetzen und dem Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt werden können.
Zielsetzung dieser Arbeit ist es, eine Abgrenzung zu den einzelnen Netzarten zu erarbeiten und die rechtliche Relevanz davon zu erkennen. Diese Arbeit soll auch Aufschluss darüber geben, wann eine Kundenanlage vorliegt und ab wann sie in ein Energieversorgungsnetz mündet.
Um in das Thema einzusteigen, soll zunächst mit Hilfe der geschichtlichen Entwicklung der Netzarten eine Einführung erfolgen, sodass der Ursprung der aktuellen Rechtslage verständlicher wird.
Im zweiten Teil soll auf den Begriff der Energieversorgungsnetze eingegangen werden, insbesondere auf Netze der allgemeinen Versorgung. Darauf aufbauend soll die Bedeutung der Regulierungsanforderungen für diese Netze erläutert werden.
Im dritten Teil soll als besondere Art der Energieversorgungsnetze auf die geschlossenen Verteilernetze eingegangen werden. Darüber hinaus soll über Besonderheiten und Unterschiede des Netzes der allgemeinen Versorgung gegenüber geschlossenen Verteilernetzen aufgeklärt werden.
Zuletzt kommt das Hauptaugenmerk, dieses liegt auf den Kundenanlagen. Dabei wird die Bedeutung dieser sowie die Anforderungen um diese als Kundenanlage zu erhalten erarbeitet. Hier wird zwischen zwei Kundenanlagen unterschieden, die genauer betrachtet werden. Zudem wird auf die Privilegien der Kundenanlagen eingegangen.
B. Geschichtlicher Hintergrund der aktuellen Rechtslage
Im EnWG wurden zahlreiche Veränderungen durch den Gesetzgeber durchgeführt, sodass bestehende Begriffe im Zuge der unterschiedlichen EnWG Novellen neu definiert wurden. Zum besseren Verständnis der heutigen Lage sollen in diesem Kapitel nun die geschichtlichen Kernpunkte, die zum EnWG 2011 geführt haben, erläutert werden.
I. Arealnetze zur Zeit des EnWG 1998
Zur Zeit des EnWG 1998 waren Ausnahmen von den Entflechtungsvorschriften nur bei Betreiben eines Netzes zur Eigenversorgung zulässig.1 Nicht zu verwechseln mit den Eigenversorgungsnetzen waren die sogenannte Arealnetze.2 Diesem Begriff konnte keine eigenständige Bedeutung zugeordnet werden.3 In der Literatur werden alle Netze als Arealnetze definiert, die nicht der gemeindlichen Versorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge dienen.4 Erst durch den Beschluss des BKartA von 08.10.2003 wurden die Begrifflichkeiten näher definiert.5 Darin versteht man unter „Areal” eine Liegenschaft mit Wohn- und/oder Gewerbebebauung, auf der mehrere Endkunden an eine ganz oder überwiegend auf dieser Liegenschaft errichtete Energie- bzw. Arealnetzanlage zum Zwecke der Stromversorgung angeschlossen waren.6 Dabei beinhaltete eine Arealnetzanlage die Umspannung zwischen Mittel- und Niederspannung und dem Hausanschluss.7 Als eigenständiges Geschäftsmodell wurden Arealnetze häufig von Unternehmen betrieben, die es entweder selbst errichtet oder die es vom Eigentümer erworben oder gepachtet hatten.8 In diesem Zusammenhang stellte das BKartA fest, dass die Mainova AG ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutz- te, indem sie den Netzanschluss an ihr Mittelspannungsnetz verweigerte und dadurch gegen § 19 IV Nr. 4 GWB verstoßen hatte. Die Mainova AG war Inhaberin des Elektrizitätsversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet und nahm durch die geografische Lage eine marktbeherrschende Stellung für Netznutzungsleistungen ein. Dadurch war der Betrieb von nachgelagerten Arealnetzen und die Belieferung von Stromkunden auf diesem Areal nur über die Nutzung einer oder mehrerer Spannungsebenen des Verteilernetzes der Mainova AG möglich. Ohne einen Anschluss an das Verteilernetz der Mainova AG gab es für die GETEC net GmbH und die EVO keine Möglichkeit, auf dem nachgelagerten Markt für Planung, Errichtung/Pacht/Erwerb und Betrieb von Arealnetzanlagen als Anbieter aufzutreten.
Daraufhin legte die Mainova AG Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein, der wiederum diese mit Beschluss vom 23.06.2004 zurückwies.9 Das Gericht hielt die Verfügung des BKartA für begründet.10 Zudem stellte das Gericht im Hinblick auf die Einordnung des Netzes als Netz für die allgemeine Versorgung fest, dass sie unter anderem vorliegt, wenn die erklärte Bereitschaft und die Fähigkeit eines Energieversorgungsunternehmens gegeben ist, jedermann unabhängig von seiner Individualität und seiner räumlichen Nähe an ein Netz anzuschließen und mit Energie zu beliefern.11 Hieran mangelt es oftmals Arealnetzbetreibern, vor allem dann, wenn das Areal lediglich aus einem einzigen oder aus wenigen Grundstücken besteht.12 Im vorliegenden Fall plante die Mainova AG das Areal auf weitere 1100 Wohneinheiten zu erweitern und konnte dementsprechend als allgemeiner Versorger angesehen werden.13 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf wurde darauf vom BGH mit Beschluss vom 28.06.2004 zurückgewiesen.14
Nach den aufgezeigten Entscheidungen stand fest, dass das Arealnetz zu einem Netz der allgemeinen Versorgung werden sollte, wenn es in seiner Funktion mit einem solchen Netz vergleichbar ist.15 Wenn das Areal wiederum lediglich aus einigen oder wenigen Grundstücken bestand und nur wenige Kunden beliefert wurden, so war die Bezeichnung als Netz der allgemeinen Versorgung ausgeschlossen.16
II. Objektnetze zur Zeit des EnWG 2005
Kurze Zeit nach der Verkündung des BGH Beschlusses im Falle der Mainova AG [17] trat das zweite Änderungsgesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft.17 18 Erstmals wurde im § 110 EnWG 2005 eine Ausnahmebestimmung über kleinere, private Netze enthalten. Ursprünglich sollte es laut Gesetzesbegründung für diese Art von Netzen der Begriff des Werknetzes verwendet werden.19 Grund hierfür war, dass die Vorschrift sich vorwiegend auf industrielle Energieversorgungsnetze bezieht, die als Kundenanlagen auf Werksgeländen zur Durchführung einer unternehmensinternen Energieversorgung errichtet worden sind.20 Letztlich wurde in der Endphase des Gesetzgebungsverfahrens der Entwurf des § 110 EnWG überarbeitet und der Begriff des Werknetzes durch Objektnetze ersetzt.21 Werksnetze sollten gem. § 110 EnWG i.d.F. des EnWG-Entwurfs22 solche Energieversorgungsnetze sein, die sich „auf einem räumlich zusammengehörende[m] Werksgebiet” befinden und „überwiegend dem Transport von Elektrizität oder Gas innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Unternehmen und nicht der allgemeinen Versorgung dienen”. Objektnetze hingegen sind gem. § 110 I EnWG 2008 Energieversorgungsnetze die sich auf einem
- räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens dienen,
- räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert würde, bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder
- räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der Eigenversorgung dienen,
sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
Hintergrund der Änderung der Terminologie war dabei die Frage, ob Netze zur Energieversorgung von Einkaufszentren, Wohn- und Gewerbeparks, Flughäfen und Bahnhöfen ebenfalls privilegiert werden müssten.23 Betreiber dieser Objektnetze waren nach § 110 I EnWG 2005 von den Verpflichtungen der Teile 2 und 3 (§§ 6 ff. und 11ff. EnWG 2005) sowie den Vorgaben der §§ 4, 52 und 92 EnWG 2005 befreit. § 110 EnWG 2005 beinhaltete eine Unterteilung in drei Gruppen von Netzen: Betriebsnetze nach § 110 I Nr. 1 EnWG 2005, Dienstleistungsnetze nach § 110 I Nr. 2 EnWG 2005 und Eigenversorgungsnetze nach § 110 I Nr. 3 EnWG 2005.
Durch die Entscheidung des EuGH vom 22. Mai 2008 wurde im Verlauf des Vorabentscheidungsverfahrens die Gemeinschaftswidrigkeit des § 110 I Nr. 1 EnWG 2005 festgestellt.24 Vorgelegt hatte das OLG Dresden mit Äußerung von Zweifel der Europarechtskonformität des § 110 I Nr.1 EnWG 2005 mit Artikel 20 I der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003.25 In Streit stand dabei die Einstufung des Flughafens Leipzig/Halle als Objektnetz. Der EuGH stellte fest, dass in der Richtlinie 2003/54/EG nur zwischen Übertragungs- und Verteilernetze unterschieden wird.26 Die Übertragung und die Verteilung schließen die Versorgung nicht ein.27 Der EuGH stellte daraufhin fest, dass der Flughafen Leipzig/Halle als Verteilernetz i.S. von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/54/EG und nicht als Übertragungsnetz einzustufen ist.28 Damit unterlag das betroffene Stromnetz den allgemeinen Verpflichtungen ohne, dass die für Verteilernetze gelten. Nach Auffassung des EuGH unterfiel § 110 I Nr. EnWG 2005 auch keiner expliziten Ausnahme. Die Möglichkeit eines Verteilernetzbetreibers, den Netzzugang mangels ausreichender Kapazität i.S.d. Art. 20 II der Richtlinie 2003/54/EG zu verweigern, ist jedoch auf den Einzelfall bezogen und berechtigt die Mitgliedstaaten nicht dazu solche Ausnahmen generell vorzusehen, ohne dass, im Einzelfall für den jeweiligen Betreiber die fehlende technische Kapazität des Netzes für den nachgefragten Zugang Dritter beurteilt wird.29 Zusätzlich war die Ausnahme gem. Art. 3 VIII der Richtlinie 2003/54/EG zugunsten der Sicherstellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht einschlägig, weil § 110 EnWG 2005 derartige Gründe nicht berücksichtigte und auch die Erforderlichkeit einer Ausnahme gar nicht erst geprüft wurde.30 Im Art. 26 I der Richtlinie 2003/54/EG wurde vorgesehen, dass Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, Ausnahmeregelungen zu verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG, darunter Art. 20, beantragen können. Jedoch hatte die Bundesrepublik Deutschland die hierfür notwendige Zustimmung der Kommission in Form einer Entscheidung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, weder beantragt, noch wurde ihr von der Kommission eine solche gewährt.31
Infolge dieses Urteils des EuGH bestand die Frage für die obergerichtliche Rechtsprechung, ob und inwieweit die Objektnetzprivilegierung des § 110 EnWG 2005 noch angewendet werden kann, oder ob sie wegen Unvereinbarkeit mit europäischem Recht insgesamt unanwendbar ist.32 Eine Klarstellung erfolgte erst durch den Beschluss des BGH vom 24.08.2010.33 Darin stellte der BGH fest, dass § 110 I Nr. 1 EnWG nur insoweit unvereinbar mit dem europäischen Recht ist, wie er den Anspruch auf Netzzugang Dritter beeinträchtigt.34 Demzufolge waren die Betreiber von Objektnetzen i.S.d. § 110 EnWG 2005 von Regulierungsanforderungen, die nicht den Netzzugang betrafen, befreit.35
III. Aktuelle Rechtslage mit den EnWG 2011
Infolge der Europarechtswidrigkeit der Objektnetze wurde durch die EnWG Novelle 2011 u.a. § 110 EnWG neu gefasst. Um eine Unionsrechtswidrigkeit vorzubeugen, wurde der Wortlaut des Art. 28 EltRL 2009 fast 1:1 in den neuen § 110 EnWG übernommen. Dadurch wurde der Begriff der Objektnetze aufgegeben, um es durch „geschlossene Verteilernetze” zu ersetzen.36 Statt einer kompletten Befreiung der Regulierungspflichten, bestehen bei Anerkennung von geschlossenen Verteilernetzen nur noch bestimmte einzelne Befreiungen von einzelnen Bestimmungen.37 Eine komplette Befreiung der Regulierungsvorgaben besteht bei Kundenanlagen bzw. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung mit den neu entstandenen § 3 Nr. 24a und 24b En- WG.
C. Energieversorgungsnetze
Das Netz der allgemeinen Versorgung soll der absolute Regelfall sein.38 In diesem Kapitel soll der Begriff der Energieversorgungsnetze geklärt werden sowie die Rechtsfolgen davon und die daraus resultierenden Regulierungspflichten erläutert werden.
I. Begriff gem. § 3 Nr. 16 EnWG
Energieversorgungsnetze sind gem. § 3 Nr. 16 EnWG mit Ausnahme von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a und b EnWG, Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Die Vorschrift dient der Klarstellung.39 Im energiewirtschaftlichen Sinne ist ein „Netz” die Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagenteile für Übertragung und Verteilung von Energie.40 Hierzu gehören Einrichtungen unterschiedlicher Art, wie Freileitungen, Kabel, Umspann- und Schaltanlagen etc.41 Die Größe des Netzes spielt hierbei keine Rolle.42 Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes im Sinne des EnWG ist, dass über die Elektroanlage nachgelagerte Letztverbraucher versorgt werden.43 Nicht zwingend ist, dass es sich um ein verzweigtes, über eine Vielzahl von Verknüpfungspunkten verfügendes Leitungssystem handelt.44
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes erfordert eine Genehmigung gem. § 4 EnWG. Mit Aufnahme wird dabei der tatsächliche Beginn des Netzbetriebs gemeint.45 § 4 I 1 EnWG stellt für die Aufnahme ein (formelles) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar.46 Daraus folgt, dass das Betreiben eines Energieversorgungs- netzes erst mit der Erteilung der Genehmigung gestattet ist.47 Diese Genehmigung erstreckt sich in ihrer Reichweite auf ein Netz in seiner Gesamtheit.48 Bei betreiben von separaten Netzen bedarf es je (Netz) einer eigenen Genehmigung.49 Zusätzlich soll der energiewirtschaftliche Betrieb der Elektroanlage einen gewissen Schwerpunkt bilden.50 Auch eine einzelne Leitung kann ein Energieversorgungsnetz darstellen.51 Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a und 24b EnWG sind vom Begriff der Energieversorgungsnetze ausdrücklich ausgenommen.
II. Konkretisierung gem. § 3 Nr. 17 EnWG
Als Unterfall des Begriffs der Energieversorgungsnetze sind Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung, die im§3Nr.17EnWG definiert werden als Energieversorgungsnetze. Sie dienen der Verteilung von Energie an Dritte und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen. Die Vorschrift soll der Klarstellung dienen.52 Zum Vorliegen eines Netzes der allgemeinen Versorgung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Netzes an.53 Als Indiz hierfür ist die Offenheit des Netzes für die Versorgung eines jeden Letztverbrauchers aus dem Netzgebiet, dass neben der objektiven Komponente auch eine subjektive aufweist.54 Entscheidend sind dabei in objektiver Hinsicht u.a. die verfügbaren Leistungsreserven für den Anschluss weiterer Letztverbraucher sowie die geografische Ausdehnung des Netzes.55 Je größer die räumliche Ausdehnung des Netzes, desto eher wird dieses als ein Netz der allgemeinen Versorgung verstanden.56
In dieser Definition werden nicht alle Spannungsstufen und Druckstufen erfasst, da die „Verteilung von Energie” i.S.d.§3Nr.37EnWG den Transport von Elektrizität mit ho- her, mittlerer oder Niederspannung über Elektrizitätsverteilernetze und den Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze bezeichnet.57 Hierbei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung des Energieversorgungsnetzes an, sondern wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien genutzt werden können.58 Zusätzlich geht es im Kern der Definition um die anhand der „Dimensionierung” erkennbare Zweckbestimmung bei der Errichtung des Netzes.59
Dies bedeutet, dass das Netz so ausgelegt sein soll, dass es grundsätzlich jeden Letztverbraucher im Netzgebiet versorgen kann (wie beispielsweise Stadtversorgung) und nicht nur von vornherein feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher wie z.B. in einem abgegrenzten Industriepark oder auf einem Flughafengelände.60 Jedoch ist eine generalisierende Abgrenzung zu den sonstigen Energieversorgungsnetzen kaum möglich, da alle Energieversorgungsnetze (mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen i.S.d. § 110 EnWG) der Versorgung Dritter mit Energie dienen und nicht nur auf eine bestimmte Anzahl von Letztverbraucher ausgerichtet sind.61 Zudem kann die Versorgung von einzelnen Häuser oder Häuserblöcke nach Rechtsprechung schon im konkreten Einzelfall zum Netz der allgemeinen Versorgung gehören.62 Dementsprechend ist die Quantität der versorgten Kunden kein taugliches Definitionsmerkmal.63 Vielmehr kommt es auf die Unbegrenztheit des quantitativen Elements an.64 Im Einzelfall ist dies anhand des Tatbestandsmerkmals der „bestimmbaren Letztverbraucher” zu prüfen.65
III. Rechtsfolge und Regulierungsanforderungen
Nach § 11 I 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Daraus besteht ein Ausdruck der Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Daseinsvorsorge.66 Ergänzend kommen die dazugehörige Regulierungsanforderungen nach dem EnWG.
Die Regulierungsanforderungen nach dem EnWG sind u.a. Pflichten zum Netzanschluss nach § § 17, 18 EnWG und Netzzugang nach § 20 EnWG sowie Entflechtungsanforderungen. Dabei hängen Netzanschluss und Netzzugang rein tatsächlich eng zusammen, da ein Netzzugang ohne Netzanschluss für den Einspeiser wertlos ist.67 Im Folgenden sollen diese Regulierungspflichten erläutert werden.
1. Netzanschluss
Beim Netzanschluss geht es um die Gewährleistung der physikalischen Verbindung mit dem Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetz.68 Dabei begründet die Anschlusspflicht selbst noch kein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wodurch andernfalls dem Anschlussnehmer bereits unmittelbar von Gesetzes wegen Netzanschluss zu gewähren wäre.69 Vielmehr begründen § § 17, 18 EnWG einen Anspruch auf Abschluss eines Netzanschlussvertrags, wodurch ein Kontrahierungszwang entsteht.70 Das EnWG sieht eine Unterteilung zwischen der allgemeinen Anschlusspflicht zur Versorgung von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck (§ 18 EnWG) sowie die (besondere) Anschlusspflicht als Auffangstatbestand für all diejenigen, die nicht der allgemeinen Anschlusspflicht unterfallen (§ 17 EnWG) vor.
a) § 17 EnWG
Der Normsystematik nach gilt § 17 EnWG für alle Spannungsebenen und alle Druck- stufen.71 Verpflichtete des Netzanschlussanspruchs sind zunächst gem. § 17I1En- WG Betreiber von Netzen und Netzelementen wie Speicheranlagen sowie Betreiber von Energieerzeugungsanlagen. Im § 17 I EnWG wird spezifisch und detailliert der Kreis der Anschlussberechtigten beschrieben. Diese Liste ist als abschließend zu be- trachten.72 73 Darunter fallen gleich- oder nachgelagerte Netze sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen. Auch Letztverbraucher sind nach diesem Netzanschlussanspruch berechtigt. Bei Ihnen gilt jedoch vorrangig der Netzanschlussanspruch nach § 18 EnWG. 73 Nach § 17 I EnWG muss der Netzanschluss für jeden Letztverbraucher zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, die diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf die technischen, als auch auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Netzanschlusses.74 Unter technischen Anschlussbedingungen versteht man gem. § 20 NAV alle Umstände, die aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Versorgung zur Herstellung eines Anschlusses eines Letztverbrauchers oder eines Netzes bzw. einer Leitung erforderlich sind. Unter wirtschaftliche Bedingungen sind wiederum die im weitesten Sinne ökonomischen Maßgaben zu verstehen, nach denen der anschlussverpflichtete Netzbetreiber das Anschlussverhältnis gestaltet.75
Im Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit wird verlangt, dass vergleichbaren Nachfragern der Anschluss zu vergleichbaren Bedingungen in einem umfassenden Sinne gewährt wird.76 Für die Prüfung eines Vorliegens eines sachlichen Grundes ist eine umfassende Abwägung aller für den Anschluss relevanten Interessen vorzunehmen.77 Durch das Kriterium der Angemessenheit wird der Netzbetreiber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die - insbesondere technischen - Bedingungen des Netzanschlusses verhältnismäßig sind.78 Hierbei wird ein ausgewogenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen angesprochen.79 Konkret bedeutet dies, dass nur die üblichen technischen Anforderungen gestellt sowie angemessene Entgelte erhoben werden dürfen.80
Transparenz bedeutet, dass die Bedingungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anschlussbegehrens für den Netzanschlusspetenten deutlich, klar und unmissverständlich offenbart werden.81 Der Anschlusspetent soll wissen worauf er sich einlässt bzw. welche Bedingungen er widersprechen und welche Änderungen und welche Ergänzungen er anbringen will.82
Der Netzbetreiber kann den Netzanschluss gem. § 17 II 1 EnWG nur verweigern, wenn er die technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachweist. Eine Unmöglichkeit liegt für jedermann vor, wenn die geschuldete Leistung schlechthin von niemand erbracht werden kann.83 Anders als bei der subjektiv zu beurteilenden Zumutbarkeit, handelt es sich bei der Unmöglichkeit um ein objektives Kriterium, welches nachprüfbar ist und keiner Wertung unterliegt.84
[...]
1 Nicole Angenendt und Franz Jürgen Säcker, Hrsg. (2014). Berliner Kommentar zum Energierecht. 3., völlig neu bearb. und wesentlich erw. Aufl. Berliner Kommentar. Frankfurt am Main: Dt. Fachverl. Fachmedien Recht und Wirtschaft, § 110, Rn. 11.
2 Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 12.
3 Christian Theobald und Christiane Nill-Theobald (2013). Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft. 3. Auflage. München: C.H.Beck, S. 240.
4 Hanna Schroeder-Czaja und Ulf Jacobshagen (2006). “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”. In: IR 3, S. 50-54, S. 53.
5 BKartA vom 08.10.2003, B11-4000-T-12/03, BeckRS.
6 BKartA vom 08.10.2003, B11-4000-T-12/03, BeckRS 152682,Rn.11.
7 BKartA vom 08.10.2003, B11-4000-T-12/03, BeckRS 152682,Rn.11.
8 Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 12.
9 OLG Düsseldorf vom 23.06.2004, Kart 35/03 (V), Juris.
10 OLG Düsseldorf vom 23.06.2004, Kart 35/03 (V), Juris Rn. 17.
11 OLG Düsseldorf vom 23.06.2004, Kart 35/03 (V), Juris Rn. 34.
12 OLG Düsseldorf vom 23.06.2004, Kart 35/03 (V), Juris Rn. 34.
13 OLG Düsseldorf vom 23.06.2004, Kart 35/03 (V), Juris Rn. 34ff.
14 BGH vom 28.06.2005, KVR 27/04, WRP 2005, 1278-1283.
15 Birgit Ortlieb u. a., Hrsg. (2014). Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG. De-Gruyter-Praxishandbuch. Berlin: De Gruyter, 8, Rn. 15.
16 Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 8, Rn. 15.
17 BGH vom 28.06.2005, KVR 27/04, WRP 2005, 1278-1283.
18 Vom 13.Juli 2005, BGBl. 2005 I, S. 1970.
19 BT-Drs. 15/3917, S. 37.
20 BT-Drs. 15/3917, S. 75.
21 Vom13.Juli2005,BGBl.2005I,S.1970.
22 BT-Drs. 15/3917, S. 37.
23 Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 14.
24 EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 406.
25 OLG Dresden vom 22.05.2008, W1109/06Kart, BeckRS 2007, 8856.
26 EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 406, Rn. 45.
27 EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 406, Rn. 45.
28 EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 409, Rn. 54.
29 EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 409, Rn. 57.
30 EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 409, Rn. 60-61.
31 EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 409, Rn. 63.
32 BGH vom 11.11.2008, EnVR 1/08, BeckRS 2009, 01766; OLG Dresden vom 10.03.2009,
W1109/06, NJOZ 2009, 1591; OLG Naumburg vom 28.12.2009, 1W35/06, BeckRS 2010, 1735.
33 BGH vom 24.08.2010, EnVR 17/09, NVwZ-RR 2011, 55.
34 BGH vom 24.08.2010, EnVR 17/09, NVwZ-RR 2011, 55, Rn. 9.
35 Heidrun Schalle (2011). “Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen - neue Kategorien im EnWG”. In: ZNER 4, S. 406-411, S. 406.
36 Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 18.
37 Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 18.
38 OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ, 371, 373, Rn. 57.
39 Deutscher Bundestag (2004-10-14). Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts: BT-Drs. 15/3917, S. 48.
40 Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, S. 50; ähnlich§3Nr.36EEG.
41 Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, S. 50.
42 Martin Kment, Hrsg. (2015). Energiewirtschaftsgesetz. 1. Aufl. Nomoskommentar. Baden-Baden: Nomos, § 3, Rn. 34.
43 Wolfgang Danner und Christian Theobald, Hrsg. (2018). Energierecht. 97. Aufl. 4. München: C.H.Beck,§3,Rn.127-131.
44 OLG Düsseldorf vom 05.04.2006, 3 Kart 143/06, BeckRS 6946.
45 Danner und Theobald, Energierecht, § 4, Rn. 12.
46 Gabriele Britz, Johannes Hellermann und Georg Hermes, Hrsg. (2015). EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar. 3. Aufl. Gelbe Erläuterungsbücher. München: C.H.Beck, § 4, Rn. 5.
47 Jürgen Kühling, Winfried Rasbach und Claudia Busch (2018). Energierecht. 4. überarbeitete und erweiterte Auflage. Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung. Baden-Baden: Nomos, 41, Rn. 6.
48 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 4, Rn. 6.
49 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 4, Rn. 6.
50 Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, S. 51.
51 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 110, Rn. 10.
52 Deutscher Bundestag, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts: BT-Drs. 15/3917, S. 48.
53 Franz Jürgen Säcker, Hrsg. (2019). Berliner Kommentar zum Energierecht. 4., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage. Frankfurt am Main: Fachmedien Recht und Wirtschaft dfv Mediengruppe, § 3, Rn. 88.
54 OLGDüsseldorfvom24.01.2007, 3Kart452/06, BeckRS 2007, 5444.
55 BNetzA vom 30.7.2007, BK6-07-023, S. 13; Martin Kment, Hrsg. (2019). Energiewirtschaftsgesetz.
2. Aufl. Nomoskommentar. Baden-Baden: Nomos, § 3, Rn. 37.
56 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 37, zit. nach Becker in Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsrecht.
57 Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, § 3, Rn. 36.
58 OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.2015, 27U14/13, BeckRS 2015, 10545.
59 Jens-Peter Schneider und Christian Theobald, Hrsg. (2013). Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch. 4. neu bearbeitete Auflage. München: C.H.Beck, § 15, Rn. 1.
60 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 15, Rn. 1.
61 Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 87.
62 BGH, Urteil vom 28.06.2005, KVR 27/04, WRP 2005.
63 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 15, Rn. 2.
64 Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, 50 ff.
65 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 37.
66 Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 11, Rn. 3.
67 Danner und Theobald, Energierecht, KraftNAV § 6, Rn. 10.
68 Jürgen F. Baur, Peter Salje und Matthias Schmidt-Preuß, Hrsg. (2016). Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch. 2. Auflage. Kölner Handbücher zum Energiewirtschaftsrecht. Köln: Carl Heymanns Verlag, 801, Rn. 2.
69 Theobald und Nill-Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, S. 245.
70 Theobald und Nill-Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, S. 245.
71 Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 3.
72 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 16.
73 LG Nürnberg-Fürth vom 25.05.2007, 4 HKO 3005/06, BeckRS 142722 Rn. 32f.
74 Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 66, Rn. 9.
75 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 31.
76 Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 67, Rn. 11.
77 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 39.
78 Gerd Stuhlmacher u.a., Hrsg. (2015). Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft. 2. überarb. Aufl. Energierecht. Frankfurt am Main: EW Medien und Kongresse, 89, Rn. 53.
79 Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 26.
80 Stuhlmacher u. a., Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft,
89, Rn. 53.
81 Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 39.
82 Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 40.
83 Wolfgang Krüger, Gregor Bachmann und Thomas Finkenauer (2019). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Beck-Online. Bücher. München: C.H. Beck, § 275, Rn. 36.
84 Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 54.
- Arbeit zitieren
- Marianne Karpp (Autor:in), 2019, Netz der allgemeinen Versorgung, geschlossenes Verteilernetz und Kundenanlage. Rechtliche Relevanz der Abgrenzung und Folgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1159603
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