Diese Arbeit beleuchtet einen Aspekt der Elektromobilität, der mit Blick auf aktuelle Entwicklungen immer wichtiger wird. Bezüglich des Betriebs von Ladesäulen stellt sich die Frage, wie die öffentliche Ladeinfrastruktur rechtlich reguliert wird. Was gilt beim Betrieb einer Ladesäule zu beachten? Wie sind die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten wie etwa Netzbetreiber, Ladesäulenbetreiber und Fahrzeugnutzer? Vor diesem Hintergrund verfolgt diese Arbeit das Ziel, einen Überblick über den rechtlichen Rahmen für öffentliche Ladesäulen darzustellen sowie mögliche alternative Gestaltungsmöglichkeiten für die Stromlieferung an der Ladesäule vorzustellen.
Mit dem Übereinkommen von Paris (Paris Agreement), das am 4. November 2016 in Kraft trat, haben sich Deutschland und die Europäische Union dazu verpflichtet, zum Ziel der Staatengemeinschaft beizutragen, die globale Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf maximal zwei Grad Celsius zu begrenzen. Die Elektromobilität soll helfen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union und Deutschlands zu erreichen. Sie kann zu einer deutlichen Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und anderen dicht besiedelten Gebieten beitragen.7 So fallen zum Vergleich die Treibhausgasemissionen eines heutigen batterieelektrischen Elektrofahrzeuges unter Berücksichtigung des Strommixes in Deutschland bereits um 16 bis 27 % geringer aus als bei vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtliche Systematisierung der Ladesäule
I. Definition und Einordnung der Ladesäule in die Ladeinfrastruktur
1. Arten von Ladesäulen
2. Rechtliche Kategorien
II. Rechtlicher Rahmen für die Ladesäuleninfrastruktur
1. Bisherige Rechtslage
2. Zukünftige Entwicklung durch die Strombinnenmarkt-Richtlinie
III. Ansprüche und Pflichten des Ladepunktbetreibers
1. Anschlusspflicht gem. § 17 EnWG
a) Ladesäulenbetreiber als Anspruchsberechtigter
b) Bedingungen des Netzanschlusses
2. Diskriminierungsfreier Netzzugang gem. § 20 EnWG
3. Abgaben, Umlagen und Entgelte bei Stromlieferung
a) EEG-Umlage
b) Stromsteuer
c) Netzentgelte
d) KWKG-Umlage
e) Konzessionsabgaben
4. Stromversorgungsvertrag mit Energieversorgungsunternehmen
5. Vertrag mit dem Fahrzeugnutzer
6. Zahlungsoptionen an der Ladesäule
C. Alternative zum Energieversorger: Stromlieferung über die Börse
I. Definition und Rechtsrahmen der Energiebörse
II. Bedingungen für die Teilnahme an der Strombörse
1. Börsenteilnehmer
2. Börsenhändler
III. Geschäftsarten
1. Spotmarkt
2. Terminmarkt
IV. OTC-Handel
1. Abgrenzung des börslichen vom außerbörslichen Handel
2. Grundlegende Rahmenverträge in Deutschland und Europa
a) ISDA Master Agreement
b) EFET-Rahmenverträge
c) Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte
V. Abwicklung durch Clearing
D. Belieferung des Stroms durch dezentrale Versorgung: Kundenanlage
I. Definition der Kundenanlage
II. Rechtsfolge der Einordnung als Kundenanlage
III. Anforderungen
1. Räumlich zusammengehörendes Gebiet
2. Verbindung mit Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage
3. Wettbewerbliche Unbedeutsamkeit
a) Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher
b) Geografische Ausdehnung der Energieanlagen
c) Menge der durchgeleiteten Energien
4. Diskriminierungsfreiheit und Unentgeltlichkeit
IV. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
a) Räumlich zusammengehörendes Betriebsgebiet
b) Betriebsnotwendiger Energietransport
V. Zwischenfazit
E. Haftungsansprüche bei Störungen an der Ladesäule
I. Schadensersatzansprüche bei Ausfall der Ladesäule
1. Anspruch des Fahrzeugnutzers gegen Ladesäulenbetreiber
2. Anspruch des Fahrzeugnutzers gegen Netzbetreiber
3. Anspruch des Ladesäulenbetreibers gegen Netzbetreiber
II. Schadensersatzansprüche bei Schäden am Fahrzeug
1. Anspruch des Fahrzeugnutzers gegen Ladesäulenbetreiber
a) Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB
b) Schadensersatz aus § 823 I BGB
c) Produkthaftungsrecht
2. Anspruch des Ladesäulenbetreibers gegen Netzbetreiber
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Ziel ist es, den Status des Ladesäulenbetreibers zu klären, die komplexen Ansprüche und Pflichten gegenüber Netzbetreibern und Nutzern zu analysieren sowie alternative Möglichkeiten der Strombeschaffung (Börse, Kundenanlagen) und Haftungsfragen bei Störungen darzustellen.
- Rechtliche Einordnung und Systematisierung von Ladesäulen
- Ansprüche und Pflichten des Betreibers (Netzanschluss, Abgaben, Verträge)
- Stromlieferung über die Energiebörse (EEX) und OTC-Handel
- Betrieb von Ladesäulen als Kundenanlagen zur Stromkostenreduktion
- Haftungsrechtliche Analyse bei Störungen und Schäden
Auszug aus dem Buch
1. Arten von Ladesäulen
Nach § 2 Nr. 6 LSV (Ladesäulenverordnung) ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Mit der Verwendung des Begriffs „bestimmt” werden Vorrichtungen, deren Hauptzweck nicht das Laden von Elektromobilen ist, wie zum Beispiel Haushalts- oder sonstige Steckdosen, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Darüber hinaus soll zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden können. Somit bestehen Ladeeinrichtungen, an denen mehrere Fahrzeuge zeitgleich aufgeladen werden können, aus mehreren Ladepunkten im Sinne der LSV.
Rechtlich betrachtet werden diese technischen Kategorien unterteilt in Normalladepunkte gem. § 2 Nr. 7 LSV an denen Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW auf ein Elektromobil übertragen werden kann und Schnellladepunkte gem. § 2 Nr. 8 LSV, an denen wiederum eine Übertragung von Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW möglich ist. Als Ladetechnologien zur Erreichung unterschiedlicher Ladegeschwindigkeiten stehen Wechselstromlösungen (AC, Alternative Current) und Gleichstromlösungen (DC, Direct Current) zur Verfügung. DC-Ladepunkte mit 50 kW haben eine realistische Ladekapazität von zwölf bis zwanzig Elektrofahrzeugen pro Tag, während mit 20-kW-Schnellladern und einer Ladezeit von 30 bis 120 Minuten täglich zwischen fünf und zwölf Elektrofahrzeugen aufgeladen werden können. AC-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von 3,3 bis 11 kW und vier bis sechs Stunden Ladezeit haben wiederum eine Kapazität von zwei Fahrzeugen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Klimaschutzziele ein und erläutert die Relevanz einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität, während sie gleichzeitig das Ziel der Arbeit zur Klärung des rechtlichen Rahmens definiert.
B. Rechtliche Systematisierung der Ladesäule: Dieses Kapitel definiert und kategorisiert Ladesäulen, beschreibt den rechtlichen Rahmen und analysiert detailliert die Ansprüche und Pflichten von Ladesäulenbetreibern, einschließlich der verschiedenen Abgaben und Vertragskonstellationen.
C. Alternative zum Energieversorger: Stromlieferung über die Börse: Dieses Kapitel betrachtet Möglichkeiten der Strombeschaffung abseits klassischer Energieversorger durch den Handel an der Energiebörse (EEX) sowie den OTC-Handel und erläutert die Bedingungen und Abwicklungsprozesse.
D. Belieferung des Stroms durch dezentrale Versorgung: Kundenanlage: Dieses Kapitel untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einordnung von Ladesäulen als Kundenanlagen sowie Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung, um regulatorische Anforderungen und Abgaben zu vermeiden.
E. Haftungsansprüche bei Störungen an der Ladesäule: Dieses Kapitel analysiert anhand von Fallbeispielen die zivilrechtlichen Haftungsfragen bei Ausfällen von Ladesäulen oder Schäden an Fahrzeugen und prüft die Anspruchsgrundlagen gegen Ladesäulenbetreiber und Netzbetreiber.
F. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen, betont die Rolle des Ladesäulenbetreibers als Letztverbraucher und gibt einen Ausblick auf die notwendige Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für die Elektromobilität.
Schlüsselwörter
Elektromobilität, Ladeinfrastruktur, Ladesäulenverordnung, EnWG, Netzanschluss, Letztverbraucher, EEG-Umlage, Stromsteuer, Kundenanlage, Eigenversorgung, Haftung, Strombörse, EEX, Produkthaftungsgesetz, Netzzugang
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere im Hinblick auf energierechtliche Pflichten und Haftungsfragen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der rechtlichen Systematisierung von Ladesäulen, den Pflichten von Ladesäulenbetreibern, Möglichkeiten zur Strombeschaffung jenseits klassischer Versorger und der Klärung von Haftungsansprüchen bei Störungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit zielt darauf ab, einen Überblick über den rechtlichen Rahmen für öffentliche Ladesäulen zu geben und alternative Gestaltungsmöglichkeiten für die Stromlieferung sowie die Haftungslage bei technischen Störungen zu untersuchen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Untersuchung, die auf einer umfassenden Analyse von Gesetzen, Verordnungen, Rechtsprechung und Fachliteratur basiert, um die regulatorische Einordnung und zivilrechtliche Haftung zu klären.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt systematisch die rechtliche Einordnung der Ladesäule, die Ansprüche und Pflichten des Betreibers gegenüber Netzbetreibern und Kunden, Optionen zur Strombeschaffung über Börsen oder als Kundenanlage sowie detaillierte Haftungsprüfungen bei Ausfällen und Schäden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Elektromobilität, Ladeinfrastruktur, EnWG, Kundenanlage, EEG-Umlage und Produkthaftung charakterisiert.
Wie ist die Haftung des Netzbetreibers bei Stromstörungen rechtlich geregelt?
Die Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung richtet sich nach § 18 NAV, wobei für Sach- und Vermögensschäden bei Fahrlässigkeit Haftungsbeschränkungen gelten, während Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von diesen Begrenzungen ausgenommen sind.
Kann ein Ladesäulenbetreiber Strom über eine Börse beziehen?
Ja, sofern der Ladesäulenbetreiber die Zulassung als Börsenteilnehmer oder Börsenhändler erhält, kann er Strom über den Termin- oder Spotmarkt einer Energiebörse wie der EEX erwerben.
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- Marianne Karpp (Author), 2021, Elektromobilität als Zukunft? Rechtliche Aspekte für den Betrieb von öffentlicher Ladeinfrastruktur, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1159604