Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Was ist Gewalt?
3 Rechtliche Normen
3.1 Der Widerstand (§113 StGB)
3.2 Der tätliche Angriff (§114 StGB)
4 Gewalttaten gegen Polizeivollzugsbeamte
4.1 Aufgetretene Fälle
4.2 Tätertypologie
4.3 Ursachen der Gewalttaten
5 Schutzmaßnahme: Die Bodycam
5.1 Aktuelle Verbreitung der Bodycam
5.2 Rechtliche Grundlagen für den Einsatz der Bodycam
5.3 Wirkung der Bodycam
5.4 Problematik und Kritik der Bodycam
6 Schutzmaßnahme: Das Distanzelektroimpulsgerät
6.1 Aktuelle Verbreitung des DEIG
6.2 Rechtliche Grundlagen für den Einsatz des DEIG
6.3 Wirkung des DEIG
7 Zusammenfassung der Ergebnisse
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
„Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamte1 “ - immer wieder erscheinen Medienberichte, welche über dieses Phänomen berichten. Im November 2016 entwickelte sich eine Routinemaßnahme des Ordnungsamtes Düren zu einem brutalen Angriff auf Polizisten. Das Ergebnis: Acht verletzte Polizeivollzugsbeamte. Einem von ihnen wurde mit einem Radmutterschlüssel die Augenhöhle eingeschlagen (Kölner StadtAnzeiger, 2017). Ein solcher Bericht ist aber kein Einzelfall. Im Juni 2020 wurde der Stuttgarter Eckensee zum Schauplatz gewalttätiger Übergriffe. Nach einer Drogenkontrolle solidarisierten sich hunderte Jugendliche und griffen die Rettungs- und Polizeikräfte an. Hier war das Ergebnis ähnlich erschreckend wie in Düren: 32 verletzte Polizisten und zahlreiche beschädigte Einsatzfahrzeuge (Henninger, 2020).
Solche Vorfälle werfen die Frage auf, ob Polizeivollzugsbeamte Angriffen wie diesen hilflos ausgesetzt sind. Wie kann es sein, dass ein Polizist bei einem alltäglichen Einsatz schwer verletzt wird? Und wie können Situationen derart eskalieren, dass sich Polizisten plötzlich gegen mehrere hundert Personen verteidigen müssen? Ist die Polizei solchen Situationen gewachsen?
Um dies zu beurteilen, werden in dieser Arbeit mögliche Schutzmaßnahmen der Polizei aufgezeigt. Insbesondere die Bodycam und das Distanzelektroimpulsgerät (DEIG) werden dafür als neuere Technologien bei der Polizei NRW erläutert und bewertet. In diesem Zusammenhang werden zudem die Aus- und Fortbildung eine wichtige Rolle spielen. Zunächst ist es jedoch notwendig, die rechtlichen Grundlagen und das Vorkommen der Gewalttaten zu klären. Auch die Frage nach den potenziellen Tätern und der dahinterstehenden Motivation muss geklärt werden.
2 Was ist Gewalt?
Um in das Thema einsteigen zu können, ist es zunächst erforderlich, zu erläutern, was unter dem Begriff Gewalt zu verstehen ist. Diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten, denn der Gewaltbegriff ist nicht eindeutig definiert. Darüber hinaus verändert sich die Haltung zum Gewaltbegriff ständig. Im strafrechtlichen Sinne gibt es seit der Entstehung des Strafgesetzbuches eine Vielzahl unterschiedlicher Ansichten darüber, was unter Gewalt zu verstehen ist. Bis 1995 herrschte im Strafrecht die Ansicht, dass eine rein psychische Zwangswirkung beim Opfer ausreicht, um eine Tat als gewaltsam zu bezeichnen. Das bedeutet: Der Täter musste dem Opfer gegenüber keine Kraft aufwenden. Allein der empfundene Zwang des Opfers, dem Täterwillen zu folgen, war dieser Ansicht zufolge ausreichend (Busse, 1991, S. 6ff). Am 10. Januar 1995 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine rein psychische Wirkung auf das Opfer nicht ausreichend sei, um bei einer Tat von Gewalt auszugehen. Demzufolge sei eine zu mindestens geringe physische Wirkung auf das Opfer notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 -, BVerfGE 92, 1-25).
Hier wird allerdings deutlich, wie komplex der Begriff der Gewalt ist und wie komplex es ist, diesen Begriff zu definieren. Die Ursache hierfür liegt primär in der Unterscheidung der strafrechtlichen und gesellschaftlichen Definition. Beispielsweise wird Gewalt im Duden als „angewendete physische oder psychische Kraft [gegen jemanden], mit der etwas erreicht werden soll“ (Bibliographisches Institut GmbH, o. D.) definiert. Anders als im Strafrecht, ist hier die psychische Gewalt eingeschlossen. Inwieweit sich psychische Gewalt auf diese Arbeit übertragen lässt, ist jedoch zweifelhaft. Gewiss kann auch psychische Gewalt zu großen Problemen führen. Fragwürdig ist jedoch, ob diese mit zu Angriffen gegen Polizeivollzugsbeamte zu zählen sind. Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit die Gewalt als eine Schädigungsabsicht oder faktische Schädigung mit einer gewissen Intensität definiert (Hermanutz, 2015, S. 6). Die verbale Gewalt mit psychischer Wirkung wird im Zuge dessen nicht betrachtet.
3 Rechtliche Normen
Wann die erlebte Gewalt zu viel wird, ist für jeden Polizeivollzugsbeamten eine subjektive Wahrnehmung. Dem einen genügt eine Rangelei bei der Festnahme, um eine Tat als gewaltsam zu bezeichnen, wo hingegen ein anderer erst dann von Gewalt spricht, wenn dieser beispielsweise von Schlägen getroffen wird. Ein Richtig oder Falsch gibt es dabei selbstverständlich nicht, denn jeder muss selbst einschätzen, was zu viel ist und was nicht. Die Berücksichtigung der subjektiven Einschätzung ist für die Bewertung in dieser Arbeit jedoch äußert schwierig. Aus diesem Grund sind besonders die strafrechtlichen Normen relevant, an denen die Anzahl der Übergriffe gemessen werden kann. Die Fallzahlen lassen sich statistisch erfassen und ein Vergleich der letzten Jahre wird möglich.
Besonders nennenswert sind insbesondere zwei Delikte im Strafgesetzbuch (StGB). Zum einen der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ gemäß §113 StGB und zum anderen der „Tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ gemäß §114 StGB. Die Besonderheit dieser beiden Delikte bestehen darin, dass diese nur gegen einen Amtsträger begangen werden können. Bei anderen Gewaltdelikten, wie beispielsweise der „Körperverletzung“ gemäß §223 StGB kann grundsätzlich jeder zum Opfer werden. Durch das Bundeskriminalamt werden aber auch hier Statistiken geführt, wie oft Polizeivollzugsbeamte Opfer solcher Gewalttaten werden (BKA, Bundeskriminalamt, 2019).
Im Folgenden werden die §§113, 114 StGB in Kurzform dargestellt, um einen Einblick in die Straftatbestände zu erhalten. Die anderen Gewaltdelikte, wie zum Beispiel die Körperverletzung, werden nicht gesondert erläutert.
3.1 Der Widerstand (§113 StGB)
Der Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte existierte sinngemäß schon im Reichsstrafgesetzbuch (§113 Reichsstrafgesetzbuch Fassung vom 01. Januar 1872). Seitdem wurde der Paragraf zwar mehrfach im Wortlaut geändert, blieb aber in den nachfolgenden Gesetzestexten erhalten. Auch nach dem Wechsel des Reichsstrafgesetzbuches in das heutige Strafgesetzbuch, blieb der §113 StGB erhalten. Die aktuelle Fassung des §113 StGB besteht seit dem 23. Mai 2017 und ist mit dem „52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches“ in Kraft getreten.
Der Straftatbestand des §113 StGB schützt insbesondere „die rechtmäßig betätigte Vollstreckungsgewalt des Staates“ (juracadamy.de, o. D.). Damit soll erreicht werden, dass die Vollstreckungsmaßnahmen des Staates durchgesetzt werden können und eine Störung dieser Maßnahmen verhindert wird. Wichtig ist, dass der Widerstand nur gegen einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr gerichtet sein kann, wenn dieser „zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen (...) oder Verfügungen berufen ist“ (§113 Abs. 1 Satz 1 StGB). Amtsträger sind in diesem Sinne insbesondere Polizeivollzugsbeamte, aber auch bei Gerichtsvollziehern, Staatsanwälten, Dienstkräften der Ordnungsbehörden, etc. handelt es sich um Amtsträger (Rodorf, 2017). Des Weiteren ist die Vornahme einer rechtmäßigen Vollstreckungshandlung erforderlich. Bei einer unrechtmäßigen Maßnahme kann ein Amtsträger folglich auf keinen Widerstand treffen. Als wichtigstes Merkmal des §113 StGB muss mit Gewalt oder mit der Drohung von Gewalt Widerstand geleistet werden. Vom Täter ist demnach ein Handeln erforderlich, welches „geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu erschweren“ (Stuckenberg, 2019, S.
3.2 Der tätliche Angriff (§114 StGB)
Der tätliche Angriff ist als eigener Tatbestand vergleichsweise neu. Gemeinsam mit der Überarbeitung des §113 StGB ist am 23. Mai 2017 mit dem „52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches“ der tätliche Angriff als eigener Tatbestand gemäß §114 StGB aus dem §113 StGB herausgelöst worden. Zuvor war der tätliche Angriff ein Teil des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Mit dieser Neuschaffung des §114 StGB sollte insbesondere ein besserer Schutz für Polizeivollzugsbeamte geschaffen werden (Deutscher Bundestag, 2017, S. 1). Der tätliche Angriff hat deutlich geringere Anforderungen als der Widerstand, denn es wird auf die in §113 StGB geforderte Vollstreckungshandlung verzichtet. Insbesondere „Polizisten, die allgemeine Diensthandlungen ausüben“ (Deutscher Bundestag, 2017, S. 1) werden damit besser geschützt. Des Weiteren ist im Zusammenhang mit dem §114 StGB zu beachten, dass es bei einem tätlichen Angriff zwar darauf ankommt, dass in „feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper“ (juracadamy.de, o. D.) eingewirkt wird, ein Erfolg jedoch nicht zwingend erforderlich ist (Rath, o. D.).
4 Gewalttaten gegen Polizeivollzugsbeamte
Um im weiteren Verlauf dieser Arbeit geeignete Maßnahmen zum Schutz der Polizeivollzugsbeamten aufzeigen und erläutern zu können, muss zunächst erörtert werden, wie viele Polizeivollzugsbeamte Opfer von Gewalttaten werden und welche Faktoren dabei eine entscheidende Rolle spielen. Dazu gehört auch, festzustellen, worin die Gründe für Angriffe auf Polizeivollzugsbeamten liegen. Es ist wichtig, einen Eindruck davon zu erhalten, welche Personen in der Regel als Täter in Frage kommen und welche Motivation die Täter zu diesen Handlungen antreibt. Auch die Umstände, die auf der Seite der Polizeivollzugsbeamten dazu führen könnten, dass sie selbst zum Opfer werden, sind wesentlich. Nur so können angemessene Maßnahmen entwickelt werden, die effektiv auf den Täter wirken und gewaltsame Ausschreitungen verhindern oder zumindest die Folgen minimieren.
4.1 Aufgetretene Fälle
Um festzustellen, welche Straftaten wie oft stattgefunden haben, ist die „polizeiliche Kriminalstatistik“ grundsätzlich eine aufschlussreiche Quelle. Dabei handelt es sich um eine polizeieigene Statistik des Bundeskriminalamtes, in der alle bekannt gewordenen Straftaten, einschließlich der Versuche, erfasst werden. Zudem werden dort die Täterinformationen und die Aufklärungsquote aufgeführt. Die Straftaten gegenüber der Polizeivollzugsbeamten wurden vom Bundeskriminalamt in einem eigens entwickelten Lagebild erfasst. Bei dem „Bundeslagebild zur Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten“ (im Folgenden: Bundeslagebild) werden jährlich alle Gewaltstraftaten zusammengefasst, bei denen Polizeibeamte zum Opfer wurden (BKA, Bundeskriminalamt, o. D.). So lassen sich die Gewalttaten gezielt analysieren und sowohl im Hinblick auf ihre Häufigkeit als auch ihre Schwere bewerten. Im Bundeslagebild werden insbesondere der Widerstand und der tätliche Angriff erfasst. Aber auch andere Gewalttaten, wie Tötungsdelikte, Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung werden im Bundeslagebild aufgeführt (BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 6). Es ist wichtig zu beachten, dass das Bundeslagebild, genau wie die polizeiliche Kriminalstatistik, lediglich eine statistische Erfassung widerspiegelt. Durch Veränderungen im Strafrecht und in der Art und Weise, wie Daten erfasst werden, kann der Vergleich der erhobenen Daten teilweise nicht erfolgen.
Insgesamt gab es im Jahr 2019 38.635 Fälle von Gewalttaten gegen Polizeivollzugsbeamte. Darunter fallen unter anderem 19.559 Fälle von Widerstand, 13.316 Fälle eines tätlichen Angriffs, 2.865 Körperverletzungsdelikte und 44 Tötungsdelikte (BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 53, T02).
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Körperverletzungsdelikte zwar um 36% zurückgegangen (2018: 4.476 Fälle), dafür sind die Fälle des tätlichen Angriffs allerdings um 23,7% gestiegen (2018: 10.761 Fälle). Die Verlagerung lässt sich mit der Neuschaffung des tätlichen Angriffs gemäß §114 StGB im Jahr 2017 (siehe Kapitel 3.2 Der tätliche Angriff (§114 StGB)) erklären. Da viele der Straftaten zuvor als Körperverletzungsdelikt gewertet worden sind und erst ab 2018 als tätlicher Angriff erfasst wurden, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um gleichartige Delikte handelt. Diese werden seit der Änderung in einem anderen Bereich erfasst. Der Widerstand ist im Jahre 2019 im Vergleich zur Vorjahr mit 1,8% leicht zurückgegangen (2018: 19.925 Fälle). Bei den Tötungsdelikten ist mit lediglich sechs Fällen Unterschied (2018: 50 Fälle) keine Tendenz feststellbar. Beim Betrachten der Gesamtzahlen ist ein Anstieg von 1,3% (2018: 38.122) zu erkennen (BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 53, T02). Zwar variieren die unterschiedlichen Delikte darin, ob sie An- oder Absteigen und der Gesamtanstieg von 1,3% ist auch eher als gering einzuschätzen, doch insgesamt wird deutlich, dass die Gewalttaten weiterhin in hoher Zahl auftreten und nicht sinken (BKA, Bundeskriminalamt, 2018, S. 51, T01).
Neben den Fällen wird im Bundeslagebild ebenfalls erfasst, wie viele Polizeivollzugsbeamte zum Opfer einer Gewalttat geworden sind. Dies weicht insofern von der Fallanzahl ab, dass von einem Täter mehrere Polizeivollzugsbeamte verletzt werden können. Eine solche Konstellation würde als ein Fall gezählt, die Opferzahl würde jedoch um die Anzahl der verletzten Polizeivollzugsbeamten steigen. Im Grunde lässt sich damit vergleichen, wie viele Polizeivollzugsbeamte durch einen Angreifer verletzt wurden. Im Jahr 2017 lag die Zahl der Opfer bei Gewalttaten gegen Polizeivollzugsbeamte noch bei 71.315, im Jahr 2019 schon bei 80.084. Dies zeigt: Wurden 2017 pro Fall im Durchschnitt 1,77 Polizeivollzugsbeamte verletzt, waren es 2019 schon 2,07. Hieraus ergibt sich ein Anstieg von 16,9%. Dadurch lässt sich schlussfolgern, dass die Fallzahlen nicht bedeutsam gestiegen sind, die Angriffe allerdings beachtenswerter werden, da bei diesen mehr Polizeivollzugsbeamte verletzt werden (BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 52, T01).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Fallzahlen in den letzten Jahren leicht erhöht haben. Deutlich auffälliger als die Erhöhung der Fallzahlen ist jedoch, dass die Opferzahlen bei den Polizeivollzugsbeamten in den Jahren von 2011 bis 2019 deutlich angestiegen sind. Im Verhältnis zu den Fallzahlen ist hier ein deutlich stärkerer Anstieg zu verzeichnen. Deshalb ist es insgesamt notwendig, in der Zukunft Maßnahmen zu treffen, welche zum effektiven Schutz von Polizeivollzugsbeamten bei der Dienstausübung beitragen.
4.2 Tätertypologie
Neben zahlreichen Daten zu den Taten selbst, werden auch Informationen zu den Tatverdächtigen im Bundeslagebild erfasst. Der mit Abstand größte Anteil der bei Gewalttaten gegen Polizeivollzugsbeamten ermittelten Tatverdächtigen sind Männer. Diese machen laut Bundeslagebild einen Anteil von 85,6% der Täter aus. Die weiblichen Tatverdächtigen liegen mit 14,4% deutlich unter dem Anteil der Männer (BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 66, T01). In einer Studie von Ellrich, Baier und Pfeiffer (2012), bei der insgesamt 20.938 Polizeivollzugsbeamte (S. 27) zu erlebter Gewalt im Dienst befragt wurden, ist der Anteil männlicher Täter sogar noch höher. Nachdem die Aussagen der Polizeivollzugsbeamten ausgewertet wurden, ergab sich ein Anteil von 92,9% Männern und nur 7,1% Frauen (S. 56, Tabelle 5.6). Da die beiden Quellen aus verschiedenen Jahren stammen, ist eine Vergleichbarkeit nicht möglich. Dennoch lässt sich erkennen, dass Männer im Vergleich zu Frauen mit großem Abstand häufiger dazu neigen Täter zu werden.
Bei der Betrachtung der Altersstruktur gibt es bei der Studie und den Bundeslagebildern (BKA, Bundeskriminalamt, 2017, S. 28, T02; BKA, Bundeskriminalamt, 2018, S. 61, T02; BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 67, T02) deutliche Unterschiede. Auf Grund der Aktualität und der genauen statistischen Erfassung, kommt dem Bundeslagebild mehr Aufmerksamkeit zu. Demnach ist die Altersstruktur der Tatverdächtigen in den letzten drei Jahren konstant geblieben. Die unter 18-Jährigen machen 2019 einen Anteil von knapp 7% aus (2018: 6,9%; 2017: 6,9%), die 18- bis 21-Jährigen einen Anteil von 11,4% (2018: 11,6%; 2017: 11,6%), die 21- bis 25-Jährigen einen Anteil von 15,4% (2018: 15,2%; 2017: 15,7%) und die über 25-Jährigen einen Anteil von 66,2% der Tatverdächtigen (2018: 66,3%; 2017: 65,8%). Besonders auffällig ist hierbei der hohe Anteil der über 25-Jährigen. Dabei ist zu beachten, dass zu dieser Altersgruppe auch die meisten Menschen gehören. Die detaillierte Abstufung in den jüngeren Altersgruppen und die Zusammenlegung aller älteren Altersgruppen führen dazu, dass sich nur wenige Aussagen über das durchschnittliche Alter der Tatverdächtigen machen lassen. Die 18- bis 25-Jährigen machen zusammen mehr als ein Viertel aller Tatverdächtigen aus. Sie stellen verhältnismäßig jedoch nur einen sehr geringen Anteil an der Bevölkerungszahl dar, weil sie deutlich weniger Jahrgänge umfassen. Junge Menschen treten folglich wesentlich häufiger in Erscheinung als ältere Menschen. Es ist davon auszugehen, dass auch bei den über 25-Jährigen die meisten Tatverdächtigen tendenziell zu den jüngeren Erwachsenen zählen.
Neben den körperlichen Merkmalen der Täter sind auch die handlungsbezogenen Merkmale relevant. In den Jahren 2017 bis 2019 waren über 90% der Tatverdächtigen alleinhandelnd. Über 70% der Tatverdächtigen sind zuvor schon mindestens einmal in Erscheinung getreten und über die Hälfte der Tatverdächtigen waren während der Tat alkoholisiert (BKA, Bundeskriminalamt, 2017, S. 29, T01; BKA, Bundeskriminalamt, 2018, S. 62, T01; BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 68, T01). Diese Begehungsweisen sind für die Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen insofern relevant, dass insbesondere die Alkoholisierung einen Einfluss auf die Wirksamkeit verschiedener Füh- rungs- und Einsatzmittel haben kann. Auch die Frage, ob man sich auf große Gruppen oder auf Einzeltäter fokussieren muss, ist entscheidend. Anhand der gesammelten Daten im Bundeslagebild wird deutlich, dass die Alkoholisierung mit einer Quote von über 50% tatsächlich ein großes Problem darstellt. Die Wahrscheinlichkeit auf einen alleinhandelnden Täter zu treffen ist bei einer Quote von über 90% am höchsten.
Somit lässt sich festhalten, dass es sich bei den meisten Tätern um junge Männer handelt. Diese handeln häufig allein und sind im Durchschnitt jedes zweite Mal alkoholisiert.
4.3 Ursachen der Gewalttaten
Neben den typischen Merkmalen der Täter, ist die Frage nach den Ursachen der Gewalttaten ebenso entscheidend. Einerseits sind hier die Ursachen auf Seite der Täter und andererseits auf der Seite der Polizeivollzugsbeamten zu betrachten. Unter Ursachen versteht man in diesem Fall die Gründe, weshalb jemand zum Täter wird und welche Rolle die Polizeivollzugsbeamten dabei selbst spielen.
Ein entscheidender Faktor ist die Alkoholisierung der Täter. Zwar ist Alkohol als solcher nicht grundsätzlich gewaltfördernd (Proescholdt, Walter, & Wiesbeck, o. D., S. 2), durch Alkoholkonsum kann jedoch eine gesteigerte Risikobereitschaft auftreten. Auch eine deutliche Selbstüberschätzung kann die Folge von Alkoholkonsum sein (BZgA, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, o. D.; Baier & Ellrich, 2012, S. 25). Diese beiden Faktoren können indirekt dafür sorgen, dass jemand schneller gewalttätig wird. Der Konflikt mit Polizeivollzugsbeamten wird nicht mehr gemieden und die Täter haben das Gefühl, jede Auseinandersetzung gewinnen zu können. Zudem können schlechte Vorerfahrungen und eine negative Grundeinstellung gegenüber der Polizei ein Auslöser für Gewalthandlungen sein (Hermanutz, 2015, S. 64; Baier & Ellrich, 2012, S. 25).
Auf Seiten der Polizeivollzugsbeamten spielt insbesondere die Kommunikation eine entscheidende Rolle, um Übergriffe zu verhindern. Denn nur mit einer adaptiven Kommunikation kann deeskalierend auf das polizeiliche Gegenüber eingewirkt werden. Vor allem übertriebene Förmlichkeit und eine herablassende Art und Weise können Übergriffe provozieren (Hermanutz, 2015, S. 60f). Durch geeignete Strategien in der Kommunikation ist es Polizeivollzugsbeamten durchaus möglich, selbst Einfluss auf die Deeskalation der Situation zu nehmen (Lorei, Kocab, Ellrich, & Sohnemann, 2017, S. 12f). Neben der Kommunikation können auch die Diensterfahrung und die damit verbundene Fähigkeit eine Situation adäquat einzuschätzen ein Faktor sein, Gewalttaten deeskalierend entgegenzuwirken. Hauptsächlich jüngere Beamte oder Auszubildene könnten auf Grund der mangelnden Erfahrung überreagieren und die Situation durch ein solches Verhalten zur Eskalation bringen (Hermanutz, 2015, S. 65).
Im Gegensatz zu den persönlichen Eigenschaften der Polizeivollzugsbeamten, kann ferner das Geschlecht maßgeblich sein. Frauen sind deutlich seltener Opfer von Gewalttaten gegen Polizeivollzugsbeamten als Männer (Baier & Ellrich, 2012, S. 25f). Im Jahr 2019 waren es ca. 80% Männer und ca. 20% Frauen (BKA, Bundeskriminalamt, 2019, S. 59, T01). Die Gründe hierfür können vielseitig sein und lassen sich nicht eindeutig belegen. Zum einen könnte für viele Täter die Hemmschwelle größer sein, eine Frau zu verletzten. Möglicherweise sind Frauen in ihrer Kommunikation aber auch in vielen Fällen deeskalierender und vermeiden eine Eskalation im Gegensatz zu ihren männlichen Kollege eher. Als weiterer Grund kommt zudem in Betracht, dass tendenziell eher Männer zu Gewalteinsätzen geschickt werden und sich Männer „in gefährlichen Situationen schützend vor die Frauen“ (Baier & Ellrich, 2012, S. 26) stellen könnten.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Polizei oftmals dann zum Einsatz kommt, wenn es bereits vorher zu Auseinandersetzungen kam. Einsatzsituationen der Polizei bieten daher von vornherein mehr Grundlage für Ausschreitungen als Interaktionen zwischen zwei Bürgern. Des Weiteren führt der Status der Polizei als Vertreter des
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1 Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Dieses ist geschlechtsneutral zu verstehen und beinhaltet alle Ge- schlechteridentitäten.