Der Deutsche Bundestag hat am 30.11.2006 das „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ (TKGÄndG) beschlossen. Am 24.02.2007 sind weite Teile des neuen Telekommunikations- Kundenschutzes im TKG in Kraft getreten. Damit ist mit knapp dreijähriger Verzögerung die wegen der
vorzeitigen Auflösung des Bundestages in der 15. Legislaturperiode gescheiterte Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.20041 vollendet worden.2
Laut Begründung der Bundesregierung3 werden mit der Gesetzesänderung auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die bisher in der
Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997 enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Diese Arbeit widmet sich der detaillierten Besprechung der Neuregelungen im Bereich der Mehrwertdienste im nunmehr neu gefassten TKG.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Regelungen zur Preishöchstgrenze i.S. des § 66d TKG, Verbindungstrennung gemäß §66e TKG und dem so genannten Legitimationsverfahren, welches in beiden Vorschriften vorgesehen ist (vgl. § 66d Abs. 3 TKG; §66e Abs. 2 TKG).
Inhaltsverzeichnis
- Schwerpunkt Mehrwertdienste
- Preishöchstgrenze i.S.d § 66d TKG
- § 66 d Abs. 1 TKG
- § 66 d Abs. 2 TKG
- § 66 d Abs. 3 TKG
- Rechtsfolgen beim Verstoß gegen § 66 d TKG
- Beweislast
- Verbindungstrennung
- Legitimationsverfahren
- Zweck des Legitimationsverfahrens
- Verfahrensablauf
- Dialogfähige Datendienste
- Nicht dialogfähige Dienste
- Anforderungen an die Legitimation
- Einzelne Regelungen
- Überschreitung der Preisgrenze
- Überschreitung der Zeitgrenze
- Beauftragung eines Dritten
- Verhinderung von Missbrauch der PIN
- Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit den Neuregelungen im Bereich der Mehrwertdienste im Telekommunikationsgesetz (TKG) und konzentriert sich auf die Preishöchstgrenze, die Verbindungstrennung und das Legitimationsverfahren. Die Zielsetzung ist, die neuen Regelungen im Detail zu erläutern und ihre Bedeutung für den Verbraucherschutz zu beleuchten.
- Preishöchstgrenze für Mehrwertdienste
- Verbindungstrennung bei Überschreitung von Preis- oder Zeitgrenzen
- Legitimationsverfahren zur Verhinderung von Missbrauch
- Verbraucherschutz im Bereich der Mehrwertdienste
- Die Bedeutung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel beschäftigt sich mit der Preishöchstgrenze für Mehrwertdienste im Sinne des § 66d TKG. Es werden die verschiedenen Absätze des Gesetzes erläutert und die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Preishöchstgrenze dargestellt. Das zweite Kapitel behandelt die Verbindungstrennung gemäß § 66e TKG, die bei Überschreitung von Preis- oder Zeitgrenzen erfolgt. Es wird der Ablauf des Verfahrens und die Anforderungen an die Legitimation im Detail beleuchtet. Das dritte Kapitel widmet sich dem Legitimationsverfahren, das in beiden Vorschriften vorgesehen ist. Es werden die einzelnen Regelungen des Verfahrens erläutert und die Möglichkeiten zur Verhinderung von Missbrauch der PIN dargestellt.
Schlüsselwörter
Mehrwertdienste, Preishöchstgrenze, Verbindungstrennung, Legitimationsverfahren, Verbraucherschutz, Telekommunikationsgesetz, TKG, Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, TKV, Missbrauch, PIN, Dialogfähige Datendienste, Nicht dialogfähige Dienste.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt die Preishöchstgrenze nach § 66d TKG?
Sie legt fest, wie viel ein Mehrwertdienst maximal kosten darf, um Verbraucher vor überhöhten Rechnungen zu schützen.
Wann muss eine Verbindungstrennung nach § 66e TKG erfolgen?
Die Verbindung muss automatisch getrennt werden, wenn bestimmte Preis- oder Zeitgrenzen überschritten werden, sofern keine erneute Legitimation erfolgt.
Was ist der Zweck des Legitimationsverfahrens?
Es dient dazu, den Missbrauch von Mehrwertdiensten (z.B. durch unbefugte Dritte oder Kinder) zu verhindern, indem eine bewusste Bestätigung der Kosten gefordert wird.
Was sind die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 66d TKG?
Verstöße können dazu führen, dass der Anbieter keinen Zahlungsanspruch gegen den Kunden hat oder Bußgelder verhängt werden.
Wie unterscheidet das Gesetz zwischen dialogfähigen und nicht dialogfähigen Diensten?
Das Legitimationsverfahren ist technisch unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob der Dienst eine direkte Interaktion erlaubt oder rein rezeptiv ist.
Wer trägt die Beweislast bei Streitigkeiten über Mehrwertdienste?
Das Gesetz enthält spezifische Regelungen zur Beweislast, um den Verbraucherschutz gegenüber den Anbietern zu stärken.
- Quote paper
- LL.M (Informationsrecht) Kathrin Schwartz (Author), 2008, Mehrwertdienste: Preishöchstgrenze, Verbindungstrennung, Legitimationsverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116033