Aufteilung der Hausarbeit:
Die erste Frage beschäftigt sich mit der Erfolgsaussicht eines Organstreitverfahrens, inwiefern Tweets einer Bundesministerin eine politische Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzen könnten.
Die zweite Frage beschäftigt sich mit der realitätsnahen Frage, ob und inwiefern ein Anspruch auf Stellen eines Bundestagsvizepräsidenten besteht (vgl. Afd-Problematik).
Der originale Sachverhalt kann aus datenschutzrechtl. Gründen nicht mit hochgeladen werden. Dies ist jedoch unschädlich für den Mehrwert der Hausarbeit, da im Rahmen der Subsumtion alle Sachverhaltsdaten verwertet wurden. Weiterhin bietet die Hausarbeit einen guten Orientierungspunkt für alle Beginner des Studiums.
Gliederung
Frage 1
A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 ff. BVerfGG
1. Antragsteller
a. Beteiligungsfähigkeit gemäß § 63 BVerfGG
b. Beteiligungsfähigkeit gemäß Art 93 I Nr. 1 GG
(1) Frühe Ansicht des BVerfG
(2) Zutreffende Ansicht
(3) Heutige Ansicht des BVerfG
(4) Streitentscheid
2. Antragsgegner
III. Streitgegenstand, Art. 93 I Nr.1 GG, § 64 I BVerfGG
IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
V. Form und Frist, §§ 23 I, 64 II, III BVerfGG
VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
VII. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Tweet der M auf ihrem privaten Account
1. Recht auf Chancengleichheit, Art. 21 I i.V.m. Art 38 I 1 GG
a. Aus Art. 21 I GG
b. In Verbindung mit Art. 38 I 1 GG
c. Zwischenergebnis
2. Beeinträchtigung des Rechts
a. Bezugnahme auf das Amt als Bundesministerin
b. Zwischenergebnis
3. Zwischenergebnis
II. Retweet des Bundesministeriums
1. Recht auf Chancengleichheit, Art. 21 I i.V.m. Art. 38 I 1 GG
3. Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit
a. Bezugnahme auf das Amt als Bundesministerin
b. Beeinträchtigung
(1) Zeitlicher Geltungsbereich des Neutralitätsgebots
(2) Missachtung der Verpflichtung zur Neutralität
c. Zwischenergebnis
4. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
a. Einschränkbarkeit der Rechte aus Art. 21. I i.V.m. Art 38 I 1 GG
b. Kollidierendes Recht
(1) Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
(2) Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, Art. 65 GG
c. Verfassungsrechtliche Schranken der Einschränkbarkeit
(1) Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
(2) Sachlichkeitsgebot
(3) Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
(4) Zwischenergebnis
d. Zwischenergebnis
5. Zwischenergebnis
III. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
Frage 2
A. Verfassungsrechtlicher Anspruch
B. Anspruch aus der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages
I. Recht auf Stellen eines Bundestagsvizepräsidenten
II. Anspruch auf Wahl des Bundestagsvizepräsidenten
1. Vergebliches zur Wahl stellen von Kandidaten
a. Die daraus folgende Ungleichbehandlung
b. Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung
c. Einschränkbarkeit der Freiheit des Mandats
d. Zwischenergebnis
2. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht zwei verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext des parlamentarischen Wettbewerbs und der Amtspflichten staatlicher Organe. Zentrales Ziel ist die Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen Äußerungen von Regierungsmitgliedern in sozialen Netzwerken die Chancengleichheit politischer Parteien verletzen sowie ob ein Anspruch auf die Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten durch eine Fraktion besteht.
- Organstreitverfahren bei Äußerungen von Regierungsmitgliedern auf privaten und offiziellen Social-Media-Accounts.
- Die Reichweite und Grenzen des Neutralitätsgebots staatlicher Organe gegenüber politischen Parteien.
- Verfassungsrechtliche Schranken der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung.
- Das Spannungsfeld zwischen dem Recht der Fraktionen auf Repräsentation im Bundestagspräsidium und der Freiheit des freien Mandats der Abgeordneten.
Auszug aus dem Buch
Beteiligungsfähigkeit gemäß Art 93 I Nr. 1 GG
Da eine politische Partei nicht zu den obersten Bundesorganen gezählt werden kann, ist folglich zu diskutieren, ob eine politisch Partei nach Art. 93 I Nr. 1 GG als „anderer Beteiligter“, die im Grundgesetz oder der Geschäftsordnung einer der obersten Bundesorgane mit Rechten ausgestattet sind, antragsberechtigt sein könnte. Dass dieses nicht mit der Aufzählung der Beteiligungsfähigen in § 63 BVerfGG übereinstimmt, ist nicht hinderlich, da es sich bei dem Art. 93 I Nr. 1 GG um ein Gesetz von Verfassungsrang handelt, dass ohnehin nicht von einem einfachen Gesetz eingeschränkt werden kann. Hier könnte sich nur aus dem Art. 21 I GG ergeben, dass politische Parteien zu den „anderen Beteiligten“ gezählt werden können. Strittig ist jedoch, inwiefern man politische Parteien verfassungsrechtlich ihrem Wesen nach einordnet.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens: Prüfung der prozessualen Voraussetzungen für ein Organstreitverfahren, insbesondere die Beteiligtenfähigkeit einer politischen Partei und das Vorliegen eines tauglichen Streitgegenstands.
B. Begründetheit: Untersuchung, ob die konkreten Äußerungen einer Bundesministerin auf einem privaten Account sowie durch das Ministerium gegen das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien verstoßen und ob eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung vorliegt.
A. Verfassungsrechtlicher Anspruch: Kurze Prüfung, ob sich aus dem Grundgesetz, insbesondere Art. 40 GG, ein direkter Anspruch einer Fraktion auf die Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten ableiten lässt.
B. Anspruch aus der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages: Analyse der parlamentarischen Geschäftsordnung bezüglich des Rechts von Fraktionen auf Repräsentation im Präsidium und der Grenzen des Wahlrechts der Abgeordneten.
Schlüsselwörter
Organstreitverfahren, Bundesverfassungsgericht, Chancengleichheit, politische Parteien, Neutralitätsgebot, Öffentlichkeitsarbeit, Bundesministerin, Meinungsfreiheit, freies Mandat, Bundestagsvizepräsident, Geschäftsordnung, Spiegelbildlichkeit, Ressortprinzip, Sachlichkeitsgebot, Verfassungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit verfassungsrechtlichen Fragestellungen zur parteipolitischen Neutralität von Amtsträgern sowie dem Anspruch von Fraktionen auf Repräsentation im Präsidium des Deutschen Bundestages.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Organstreitverfahren, den Grenzen staatlicher Informationsarbeit im politischen Wettbewerb und der Auslegung parlamentarischer Geschäftsordnungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische Einordnung, inwieweit Äußerungen von Regierungsmitgliedern auf Social-Media-Plattformen die Chancengleichheit von Oppositionsparteien beeinträchtigen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer klassischen juristischen Fallbearbeitung unter Heranziehung von Verfassungsnormen, Kommentarliteratur und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil wird zunächst die Zulässigkeit und Begründetheit eines Organstreitverfahrens gegen eine Bundesministerin geprüft, gefolgt von einer Analyse, ob ein Anspruch auf die Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten gegen das freie Mandat der Abgeordneten abgewogen werden kann.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Chancengleichheit, Neutralitätsgebot, Organstreit, freies Mandat und Parlamentsautonomie stehen im Zentrum der Argumentation.
Wie bewertet die Arbeit die Äußerung auf dem privaten Account der Ministerin?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der Tweet auf dem privaten Account der Ministerin nicht der Amtsautorität zuzurechnen ist, weshalb keine Verletzung der Chancengleichheit vorliegt.
Welches Ergebnis erzielt der Antrag bezüglich des Retweets durch das Ministerium?
Da der Retweet den offiziellen Account und Ressourcen des Bundesministeriums nutzte und eine abschreckende Wirkung auf den politischen Wettbewerb ausübte, wird der Antrag auf Entfernung des Retweets als begründet angesehen.
Warum hat eine Fraktion keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten?
Obwohl ein Recht auf die Aufstellung eines Kandidaten besteht, schützt der Grundsatz des freien Mandats die Abgeordneten davor, zu einer bestimmten Wahlentscheidung verpflichtet zu werden.
- Arbeit zitieren
- Luke Tilson (Autor:in), 2020, Staatsorganisationsrecht im öffentlichen Recht. Erfolgsaussicht eines Organstreitverfahrens und Anspruch auf Stellen eines Bundestagsvizepräsidenten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1160727