Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen existieren zunächst im klassisch medienrechtlichen Bereich des Rundfunkstaatsvertrages und der Landesmediengesetze. Ziel dieser Bestimmungen ist primär die Sicherung der Meinungsvielfalt. Daneben spielen aber auch kartellrechtliche Vorschriften eine Rolle. Zunächst zu nennen ist das Telekommunikationsgesetz (TKG), das als Sonderkartellrecht (sektorspezifische Regulierung) spezifische Anforderungen für die Verwaltung knapper Ressourcen enthält.1 Ergänzt werden diese Vorschriften durch das allgemeine kartellrechtliche Diskriminierungsund Behinderungsverbot der §§ 19, 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Im Folgenden werden zunächst die medienrechtlichen Zugangsansprüche dargestellt, sowohl bezüglich der analogen als auch der digitalen Verbreitung im Breitbandkabelnetz. Anschließend wird
auf ggf. bestehende Ansprüche aus dem TKG und dem GWB eingegangen. Abschließend wird noch der rundfunkrechtliche Zugangsanspruch nach der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Zugang nach medienrechtlichen Vorschriften
1. Zugang zu analoger Verbreitung über Breitbandkabel
a) Vorrangmodell
b) Auswahlmodell
2. Zugang zu digitaler Verbreitung über Breitbandkabel
II. Zugang nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften
1. Anwendbarkeit des TKG
a) Marktregulierungsverfahren
b) Zugangsanspruch nach § 21 TKG
c) Zugangsanspruch nach § 42 Abs. 1 S. 1 TKG
2. Ergebnis für telekommunikationsrechtliche Zugangsansprüche
III. Zugang nach allgemeinem Wettbewerbsrecht
1. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB
2. § 19 Abs. 1 GWB
3. § 20 GWB
4. Ergebnis für wettbewerbsrechtliche Zugangsansprüche
IV. Zugang nach Digitaler Zugangssatzung
B. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Möglichkeiten von Rundfunkveranstaltern, eine Verbreitung ihrer Programme in Breitbandkabelnetzen gegen den Willen der Netzbetreiber durchzusetzen. Im Fokus steht dabei die Analyse, ob und unter welchen Voraussetzungen kartell- und medienrechtliche Zugangsansprüche bestehen.
- Medienrechtliche Kabelbelegungsvorgaben (analoge und digitale Verbreitung)
- Sektorspezifische Regulierung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Anwendbarkeit der "Essential-Facilities"-Doktrin im Wettbewerbsrecht
- Diskriminierungs- und Behinderungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Zugangsansprüche gemäß der Digitalen Zugangssatzung
Auszug aus dem Buch
a) Vorrangmodell
In einigen Bundesländern richtet sich die Kabelbelegung nach dem Vorrangmodell. Danach ist in den Gesetzen eine konkrete Rangfolge nach Gruppen vorgegeben, an die die jeweilige Landesmedienanstalt gebunden ist. Dies bedeutet, dass die Belegung der Kabelanlagen umfassend von der Landesmedienanstalt anhand der gesetzlich bestimmten Rangfolge von Programmen entschieden wird. Die Landesmedienanstalt entscheidet mithin allein über die Nutzung der vorhandenen Kapazitäten.
Ein Zugangsanspruch des Inhalteanbieters ist danach nur dann möglich, wenn er mit seinem Programm in die vorgesehene Rangfolge passt. Ergeben sich Kapazitätsengpässe innerhalb ranggleicher Programme, so kann der Zugangsanspruch gegen die Landesmedienanstalten lediglich auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung gerichtet sein.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Arbeit führt in die rechtliche Problematik der Einspeisung von Rundfunkprogrammen ein und definiert den medien- und kartellrechtlichen Untersuchungsrahmen.
I. Zugang nach medienrechtlichen Vorschriften: Dieses Kapitel erläutert die Belegungsgrundsätze für analoge und digitale Kabelnetze unter Berücksichtigung von Vorrang- und Auswahlmodellen.
II. Zugang nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften: Hier wird die Anwendbarkeit des TKG auf den Netzzugang geprüft, insbesondere im Hinblick auf Marktanalysen und spezifische Paragraphen zur Zugangsverpflichtung.
III. Zugang nach allgemeinem Wettbewerbsrecht: Das Kapitel untersucht, ob kartellrechtliche Vorschriften des GWB wie die „Essential-Facilities“-Doktrin oder das Diskriminierungsverbot einen Zugangsanspruch begründen können.
IV. Zugang nach Digitaler Zugangssatzung: Es wird die Möglichkeit analysiert, konkurrierende Programmplattformen auf Basis der spezifischen digitalen Zugangssatzung zu verbreiten.
B. Ergebnis: Das abschließende Kapitel fasst zusammen, dass ein direkter Zugangsanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei missbräuchlichem Verhalten, besteht.
Schlüsselwörter
Breitbandkabel, Rundfunkveranstalter, Einspeisung, Medienrecht, TKG, GWB, Essential-Facilities, Diskriminierungsverbot, Kabelbelegung, Netzbetreiber, Digitale Zugangssatzung, Wettbewerbsrecht, Marktbeherrschung, Kapazitätsengpass, Must-carry-Prinzip
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert, ob Rundfunkveranstalter rechtlich erzwingen können, ihre Programme in Breitbandkabelnetze einzuspeisen, wenn dies vom Netzbetreiber nicht freiwillig ermöglicht wird.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Überschneidungen zwischen klassischem Medienrecht, der sektorspezifischen Regulierung nach dem TKG sowie dem allgemeinen Kartell- und Wettbewerbsrecht (GWB).
Welches Ziel verfolgt die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, den "Closed Shop"-Vorwurf im Breitbandkabel zu untersuchen und zu klären, unter welchen spezifischen juristischen Bedingungen ein Anspruch auf Netzzugang besteht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die geltende Gesetze, Satzungen und relevante Rechtsprechung sowie kartellrechtliche Doktrinen auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der medienrechtlichen Belegungsvorgaben, der telekommunikationsrechtlichen Regulierungsansprüche und der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten gemäß GWB.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Wichtige Fachbegriffe sind "Must-carry-Prinzip", "Essential-Facilities-Doktrin", "Marktbeherrschung", "Diskriminierungsverbot" und "Netzebene 3".
Was ist das Vorrangmodell im Medienrecht?
Beim Vorrangmodell legt die Landesmedienanstalt eine gesetzliche Rangfolge fest, nach der Sender in das Kabelnetz eingespeist werden, ohne dass der Inhalteanbieter dies individuell verhandeln kann.
Gilt die "Essential-Facilities"-Doktrin für Kabelnetze?
Die Arbeit stellt fest, dass eine Anwendung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB (Essential Facilities) an fehlenden Wettbewerbsverhältnissen auf dem nachgelagerten Markt scheitert.
Gibt es einen Anspruch aus dem digitalen Bereich?
Ja, im digitalen Bereich kann sich ein Anspruch aus § 14 der Zugangssatzung ergeben, sofern der Netzbetreiber marktbeherrschend ist und eigene Programme bündelt.
Ist das Breitbandkabel ein "Closed Shop"?
Im analogen Bereich ist aufgrund von Kapazitätsengpässen von einem relativen "Closed Shop" auszugehen, während im digitalen Bereich die rechtlichen Anforderungen für einen solchen Zustand derzeit nicht gegeben sind.
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- Kathrin Schwartz (Author), 2008, Closed Shop im Breitbandkabel?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116144