In dieser Bachelorarbeit soll anhand eines demokratietheoretischen Maßstabs, der Demokratiefunktionalität, der gegenläufige Weg gegangen werden. Statt einem möglicherweise starken Einfluss des Bundesverfassungsgerichts auf die deutsche Politik nachzugehen, sollen Einflussfaktoren auf Fälle untersucht werden, in denen das Bundesverfassungsgericht mehr oder weniger überraschend nicht eingeschritten ist, seinen "justizialisierenden" Einfluss auf dem politischen Parkett also zurückhielt. Damit soll der Justizialisierungsthese eine neue Perspektive hinzugegeben werden, indem die seltener beleuchtete gerichtliche Zurücknahme in den Fokus gerückt wird. Denn anstatt pauschal von einer generellen Justizialisierung der Politik auszugehen, scheint es mir ratsam, gerade solche Fälle zu untersuchen, in denen das Bundesverfassungsgericht sich zurückhielt, obwohl es aus demokratietheoretischer Perspektive seinen Einfluss hätte geltend machen müssen.
Aus der bereits bestehenden Forschung sollen Erklärungsansätze für das "Schweigen" des Gerichts herangezogen und exemplarisch für einen Fall auf ihre Plausibilität hin untersucht werden. Das herangezogene Urteil erfasst einen Fall, in dem das Bundesverfassungsgericht nicht interveniert, also das in der Entscheidung zur Frage stehende Gesetz, nicht beanstandet hat. Dem juristischen Maßstab möchte ich jenen der Demokratiefunktionalität gegenüberstellen. Damit soll also ein Fall untersucht werden, in dem das BVerfG aus demokratiefunktionaler Perspektive hätte intervenieren können und sogar müssen, dies aber dennoch, ob juristisch begründbar oder nicht, unterlassen hat.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
2.a. Die Rolle von Verfassungsgerichten in liberal-rechtsstaatlichen Demokratien
2.b. Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
3. Demokratiefunktionalität als politikwissenschaftlicher Bewertungsmaßstab verfassungsgerichtlicher Urteile
4. Methodik zur Kategorisierung von Urteilen nach Intervention und Demokratiefunktionalität
5. Das Homosexuellen-Urteil (1957) als Beispiel einer demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention
6. Analyse des öffentlichen Umfeldes
6.a. Die Öffentlichkeit als Machtressource des Bundesverfassungsgerichts
6.b. Der Einfluss öffentlicher Wertschätzung auf das Entscheidungsverhalten des Bundesverfassungsgerichts
6.b.i. Die Intensität medialer Berichterstattung
6.b.ii. Das Vorhandensein organisierter Interessengruppen
6.b.iii. Die Komplexität des Sachgebietes
6.b.iv. Zwischenergebnis
6.c. Der Einfluss öffentlicher Wertschätzung auf das Entscheidungsverhalten des Bundesverfassungsgerichts: Kritik und Erweiterung
7. Historische und normimmanente Kontextfaktoren
8. Auswertung
9. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, unter welchen Bedingungen das Bundesverfassungsgericht von einer eigentlich gebotenen Intervention absieht und somit "demokratie-dysfunktional" handelt. Ziel ist es, anhand des "Homosexuellen-Urteils" von 1957 aufzuzeigen, wie außerjuristische Einflussfaktoren – wie das öffentliche Umfeld und gesellschaftliche Machtverhältnisse – das Entscheidungsverhalten des Gerichts prägen.
- Analyse des Konzepts der "Demokratiefunktionalität" zur Bewertung gerichtlicher Entscheidungen.
- Untersuchung des "Homosexuellen-Urteils" als Fallstudie für eine Nicht-Intervention.
- Evaluation der Bedeutung der Öffentlichkeit als Machtressource für das Bundesverfassungsgericht.
- Kritische Auseinandersetzung mit der These der "Justizialisierung" und der Rolle historischer Kontextfaktoren.
Auszug aus dem Buch
5. Das Homosexuellen-Urteil (1957) als Beispiel einer demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention
Das Urteil, anhand welchem mögliche Einflussfaktoren auf das Entscheidungsverhalten des BVerfG untersucht werden sollen, betrifft die 1957 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügte Strafbarkeit „gleichgeschlechtlicher Unzucht“ zwischen Männern gemäß dem damals noch geltendem § 175 StGB. Des Weiteren rügten die Kläger auch den zu diesem Zeitpunkt noch rechtsgültigen § 175a Nr. 3 StGB, der die „Verführung“ zur Unzucht von Männern unter 21 Jahren (Schutzalter) als strafschärfendes Tatbestandsmerkmal enthielt. Bezüglich beider Regelungen machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG mit der Begründung geltend, dass sie an eine unzulässige Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen zwischen Männern auf der einen und Frauen auf der anderen Seite anknüpften. So fehlt es an einem vergleichbaren Straftatbestand zu § 175 StGB für gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen. Auch das Schutzalter liegt bei Frauen, hier für den Fall der Verführung zum Beischlaf, (damals: § 182 StGB) mit 16 Jahren deutlich niedriger. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer auch die Verletzung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 I GG in Anschlag, welches auch die „freie geschlechtliche Betätigung des Individuums“ garantiere (Bf. in BVerfGE 6, 389). In Ermangelung eines öffentlichen Interesses an der Strafbarkeit sahen die Kläger auch keine rechtmäßige Einschränkungsmöglichkeit von einvernehmlichen, sexuellen Handlungen zwischen Männern.
Das BVerfG hat die angegriffenen Regelungen in seinem Urteil für verfassungsgemäß erklärt und damit eine Verletzung der Art. 3 und 2 I GG abgelehnt. Mithin hat es das Gesetz unbeanstandet gelassen, also nicht in den gesetzgeberischen Gestaltungs- und Regelungsspielraum eingegriffen. Folglich liegt eine Nicht-Intervention vor.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in das Spannungsverhältnis zwischen Judikative und Gesetzgeber unter der Fragestellung, warum das Bundesverfassungsgericht in bestimmten Fällen trotz demokratietheoretischer Notwendigkeit nicht einschreitet.
2. Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der Bundesrepublik Deutschland: Erörterung der Rolle von Verfassungsgerichten in liberalen Demokratien und der spezifischen Einordnung des Bundesverfassungsgerichts in das deutsche politische System.
3. Demokratiefunktionalität als politikwissenschaftlicher Bewertungsmaßstab verfassungsgerichtlicher Urteile: Herleitung der Demokratiefunktionalität als Kriterium zur Bewertung, ob ein Urteil das Funktionieren der Demokratie stützt oder gefährdet.
4. Methodik zur Kategorisierung von Urteilen nach Intervention und Demokratiefunktionalität: Definition der methodischen Kriterien zur Unterscheidung zwischen intervenierenden und nicht-intervenierenden sowie funktionalen und dysfunktionalen Entscheidungen.
5. Das Homosexuellen-Urteil (1957) als Beispiel einer demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention: Anwendung des Analyserahmens auf das Urteil zur Strafbarkeit homosexueller Handlungen, um die Dysfunktionalität der Nicht-Intervention aufzuzeigen.
6. Analyse des öffentlichen Umfeldes: Untersuchung des Einflusses der Öffentlichkeit, medialer Berichterstattung, Interessengruppen und der Komplexität von Sachfragen auf das Entscheidungsverhalten des Gerichts.
7. Historische und normimmanente Kontextfaktoren: Analyse der Rolle gesellschaftlicher Moralvorstellungen und der historischen Phase des Gerichts für die Plausibilität der Nicht-Intervention.
8. Auswertung: Synthese der verschiedenen Erklärungsansätze für die Nicht-Intervention im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Minderheitenschutz und öffentlicher Akzeptanz.
9. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Einordnung der Bedeutung der Untersuchung für das Verständnis der Rolle des Bundesverfassungsgerichts.
Schlüsselwörter
Bundesverfassungsgericht, Demokratiefunktionalität, Nicht-Intervention, Homosexuellen-Urteil, § 175 StGB, Justizialisierung, öffentliche Wertschätzung, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Minderheitenschutz, Institutionenvertrauen, moralpolitische Entscheidungen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Bachelorarbeit untersucht das Entscheidungsverhalten des Bundesverfassungsgerichts mit einem Fokus auf Fälle, in denen das Gericht trotz verfassungsrechtlicher Bedenken nicht in den gesetzgeberischen Spielraum eingegriffen hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit verknüpft Demokratietheorie, Politikwissenschaft und Verfassungsrecht, um die Rolle des Gerichts als Akteur im politischen System zu beleuchten.
Was ist die zentrale Forschungsfrage?
Die Frage lautet: Warum hat das Bundesverfassungsgericht in bestimmten Fällen nicht interveniert, obwohl es aus demokratietheoretischer Perspektive – insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Minderheitenrechten – erforderlich gewesen wäre?
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt das Konzept der "Demokratiefunktionalität" nach Sascha Kneip sowie Ansätze zur Messung von "Aktivierungswahrscheinlichkeit" nach Georg Vanberg, um Urteile explorativ zu kategorisieren und zu bewerten.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil wird das Homosexuellen-Urteil von 1957 als zentrale Fallstudie einer "demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention" analysiert und durch Faktoren wie öffentliche Wahrnehmung, mediale Aufmerksamkeit und historischen Kontext erklärt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Schlagworte sind Demokratiefunktionalität, Institutionenvertrauen, Minderheitenschutz, Nicht-Intervention und das Spannungsfeld zwischen Recht und Moralpolitik.
Warum wird gerade das Homosexuellen-Urteil von 1957 als Fallstudie gewählt?
Dieses Urteil bietet ein deutliches Beispiel für eine Entscheidung, bei der das Gericht die Freiheitsrechte von Minderheiten gegen gesellschaftliche Vorurteile und eine restriktive Gesetzgebung hätte schützen können, dies aber durch eine Nicht-Intervention unterließ.
Welchen Einfluss hatte die katholische Kirche laut dieser Untersuchung?
Die Arbeit zeigt, dass die Kirche als einflussreicher moralpolitischer Akteur und Träger des Sittengesetzes in der damaligen Zeit die gesellschaftliche Meinung stark prägte und damit den Spielraum des Gerichts für liberale Entscheidungen einschränkte.
Was bedeutet "demokratiedysfunktional" im Kontext der Arbeit?
Ein Urteil ist dann demokratiedysfunktional, wenn das Gericht seiner Aufgabe als Schutzinstanz für Minderheiten und Garant für ein offenes politisches System nicht nachkommt und stattdessen den Druck der Mehrheit legitimiert.
- Arbeit zitieren
- Leonard Wagenbreth (Autor:in), 2018, Zwischen Funktionalität und Opportunismus. Was sind Erklärungsansätze für demokratie-dysfunktionales Entscheiden des Bundesverfassungsgerichts durch Nicht-Intervention?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1161991