Erfolgshonorare für Rechtsanwälte. Honorarformen und Interessenkonflikte

Eine vergleichende Analyse


Seminararbeit, 2007

13 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Beteiligte am Markt „Rechtsberatung“ und deren Interessen
2.1 Anwälte
2.2 Mandanten
2.3 Gesetzgeber

3. Honorarformen und mögliche Interessenkonflikte
3.1 Pauschalhonorar („flat fee“)
3.1.1 freigewähltes Pauschalhonorar
3.1.2 basierend auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
3.2 Zeithonorar („hourly fee“)
3.3 Erfolgshonorar („conditional fee“; „quota-litis“ = „contingent fee“)

4. Fazit und kritische Würdigung

5. Literatur und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Seit 1957 gilt für anwaltliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Gebührenordnung. Danach werden Anwälte auf Basis des Streitwertes bzw. fester Gebührensätze für bestimmte Tätigkeiten entlohnt.

Doch spätestens mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im Jahre 2004 ist eine erste Liberalisierung für Anwaltshonorare in Kraft getreten, die eine Diskussion über die „beste“ Entlohnung für Rechtsanwälte ausgelöst hat. Nachdem Erfolgshonorare in allen 28 Staaten der Europäischen Union zugelassen worden sind – mit Ausnahme von Deutschland – hat auch der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes am 12.12.2006 folgenden Beschluss gefasst:

„§ 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen. - Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.“

Bis jetzt ist es noch unklar, ob der Gesetzgeber nur Ausnahmen für Erfolgshonorare zulässt, das Verbot für Erfolgshonorare komplett aufhebt und/oder auch zusätzliche Honorarformen erlaubt. Daher sollen im Rahmen dieser Seminararbeit verschiedene Honorarformen, unabhängig von geltendem Recht, für Anwälte bei Tätigkeiten vor Gericht verglichen und kritisch gewürdigt werden. Ein besonderer Schwerpunkt entfällt dabei auf mögliche Interessenkonflikte zwischen Anwälten, Mandanten und dem Gesetzgeber auf Grund der gewählten Honorarform.

Zusätzlich zu der kritischen Würdigung der verglichenen Honorarformen werden auch die in den USA üblichen Honorarformen und die dort gemachten Erfahrungen betrachtet.

In einem Fazit werden die gemachten Ergebnisse gewürdigt und - soweit möglich - Empfehlungen für eine optimale Honorarform gegeben.

2. Beteiligte am Markt „Rechtsberatung“ und deren Interessen

2.1 Anwälte

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass es „die Anwälte“ als Kollektiv nicht gibt und gemäß der Theorie des methodologischen Individualismus jeder Anwalt als Individuum mit eigenen Präferenzen zu sehen ist. Dadurch wird – per Annahme – jedem Anwalt Rationalität und opportunistisches Verhalten unterstellt.

Eine erste Folge aus den o.g. Annahmen ist, dass ein Anwalt einen Prozess nicht gewinnen möchte, weil sein Mandant ihn damit beauftragt hat, sondern weil ein gewonnener Prozess dem Anwalt einen höheren Nutzen stiftet – (z. B. durch zusätzliches Geld, höhere Reputation und zusätzliche lukrative Mandate). Da eine Erhöhung der Reputation nur möglich ist, wenn der Fall gewonnen wird, muss der Anwalt auch das Risiko einer Niederlage in seiner Nutzenfunktion berücksichtigen.

Daher wird ein Anwalt seine Arbeit einstellen oder gar nicht erst aufnehmen, wenn das anzunehmende Arbeitsleid den erwarteten Nutzen übersteigt. Obwohl eine reduzierte Arbeitsleistung des Anwalts zu einem verlorenen Prozess des Mandanten führen kann, kann eine solche Reaktion völlig rational und eigennutzmaximierend für den Anwalt sein.

Der Anwalt hat also ein starkes Interesse seinen Nutzen zu maximieren indem er nur finanziell lukrative Mandate übernimmt oder in Vorleistung für zukünftige Mandate mit Gewinnen tritt. (Ein Neueinsteiger muss sich bekannt machen und seinen guten Ruf aufbauen.)

Dadurch, dass der Mandant die Arbeit des Anwalts weder beobachten noch qualitativ beurteilen kann ist zu beobachten, dass ein Anwalt seinen Arbeitsaufwand minimiert, wenn die Entlohnung unabhängig vom Erfolg gezahlt wird (hidden action). Zusätzlich hat der Anwalt z. B. bei einem Zeithonorar einen Anreiz seinem Mandanten gegenüber unehrlich zu sein und eine höhere Arbeitsleistung vorzutäuschen um einen höheren Nutzen zu realisieren.

2.2 Mandanten

Ein Mandant beauftragt einen Rechtsanwalt aus zwei verschiedenen Gründen:

1. Der Mandant schätzt seine Erfolgswahrscheinlichkeit vor Gericht mit juristischem Beistand höher ein als ohne einen Anwalt und/oder
2. der Fall wird auf Grund des Streitwertes nicht mehr vor dem Amtsgericht verhandelt und die anwaltliche Vertretung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Das Interesse eines Mandanten ist eindeutig eine kompetente Beratung und eine Begleitung bis zum Prozessgewinn. Die Auswahl des Anwalts hängt also von seiner Reputation (auch im Sinne einer Qualitätsannahme) und seiner Honorarforderung ab. Kriterien wie Ortsnähe, persönliche Freundschaft und Größe der Kanzlei spielen eine eher untergeordnete Rolle.

Allerdings sind Mandanten nicht bereit jede Forderung eines Anwalts zu zahlen. Zu betonen ist, dass ein Mandant auch gewisse Preisvorstellungen hat, was eine Rechtsdienstleistung kosten darf. Das Soldan Institut hat im Jahr 2007 eine Studie veröffentlicht, die sagt, dass 22% der Bevölkerung mit juristischen Problemen aus Kostengründen auf einen Anwalt verzichtet haben. Außerdem würden 50% der Bevölkerung mit dem Begriff „Rechtsanwalt“ den Begriff „hohe Kosten“ assoziieren. Dieses Ergebnis bestätigt auch eine Umfrage der Zeitschrift „Capital“ aus dem Jahr 2004 nach der 58% der Befragten wegen hoher Kosten den Gang zum Anwalt scheuen (vgl. Capital 26/2004). Dr. Matthias Kilian, Vorstand des Soldan Instituts, folgert daraus, dass Rechtverfolgungskosten – trotz hoher Abdeckung mit Rechtsschutzversicherungen – ein wesentlicher Einflussfaktor für die Entscheidung ist Rechtsanwälte zu beauftragen (vgl. Kilian 2007).

Diese Folgerung erscheint richtig, da die Zahlungsbereitschaft eines Mandanten nach einem verlorenen Prozess deutlich sinkt und er das vereinbarte Honorar des Anwalts als zu hoch empfindet. Der Mandant hat also ein Interesse daran die Zahlung von Anwaltshonoraren an Bedingungen zu knüpfen oder nach oben zu begrenzen. Durch derartige Vereinbarungen ist zumindest das finanzielle Risiko für den Mandanten erheblich reduziert; wie bereits beschrieben bleiben das Prozessrisiko und das Risiko des opportunistischen Verhaltens des Anwalts.

Aus den o. g. Ergebnissen ergibt sich auch ein starker Anreiz des Mandanten dem Anwalt nicht alle negativen Fakten über den Fall vor Vertragsschluss mitzuteilen. Durch die Zurückbehaltung negativer Fakten kalkuliert ein Anwalt ggf. weniger Aufwand/Risiko für einen Erfolg ein und stellt geringere Honorarforderungen.

2.3 Gesetzgeber

Neben den beiden Hauptakteuren (Anwalt und Mandant) sollen auch die Interessen des Gesetzgebers kurz erläutert werden.

Im Bereich der Rechtsdienstleistungen steht vor allem der Schutz des Mandanten im Vordergrund, der durch Informationsasymmetrien und die Konsequenzen aus der Rechtssprechung besonders schützenswert ist (vgl. sechzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission).

- Der Staat möchte jedem Rechtssuchenden, unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten, die Gelegenheit geben, seine Interessen von einem Gericht klären zu lassen. è Prozesskostenhilfe
- Da der Staat den Rechtsanwalt als Teil der Rechtspflege sieht, soll die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Anwalts gegenüber dem Mandanten gewahrt bleiben. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit könne auch dazu führen, dass ein Anwalt zu illegalen Mitteln greift (vgl. Gieseler 2005) è Verbot von Erfolgshonoraren
- Der Staat möchte sowohl den Mandanten und als auch die Gegenpartei vor unqualifiziertem Rechtsbeistand schützen è Schutz der Berufsbezeichnung „Anwalt“ und hohe Ausbildungsanforderungen an diese Berufsgruppe
Da die o. g. Interessen des Staates für die Beantwortung der Frage nach der „besten“ Entlohnung für Anwälte aus ökonomischer Sicht sekundär sind, sollen diese nicht weiter beachtet werden.

3. Honorarformen und mögliche Interessenkonflikte

3.1 Pauschalhonorar („flat fee“)

3.1.1 freigewähltes Pauschalhonorar

Ein Pauschalhonorar ist ein Festhonorar, das für eine bestimmte (Paket-)Leistung, unabhängig vom Erfolg, gezahlt wird. Die Höhe des Honorars wird bei Vertragsschluss festgelegt und der Mandant trägt kein finanzielles Risiko (unter der Annahme, dass er weiß, wie hoch die Kosten der Gegenseite und des Gerichts bei einer Niederlage sind). Dieses Risiko trägt allein der Anwalt, da er vorher die maßgeblichen Faktoren wie Arbeitsaufwand und Arbeitszeit abschätzen muss und ihm bei einer Fehleinschätzung ein Negativ-Geschäft droht.

[...]

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Erfolgshonorare für Rechtsanwälte. Honorarformen und Interessenkonflikte
Untertitel
Eine vergleichende Analyse
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltung
Seminar
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
13
Katalognummer
V116207
ISBN (eBook)
9783668328495
ISBN (Buch)
9783668328501
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erfolgshonorare, Rechtsanwälte, Seminar
Arbeit zitieren
Markus Küpper (Autor:in), 2007, Erfolgshonorare für Rechtsanwälte. Honorarformen und Interessenkonflikte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116207

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Erfolgshonorare für Rechtsanwälte. Honorarformen und Interessenkonflikte



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden