Analytischer Vergleich der Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II


Hausarbeit, 2008

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeine Definition „Zumutbarkeit“

3. „Zumutbarkeit“ im Sinne des SGB III
3.1 Grundprinzipien der Arbeitslosigkeit
3.2 Zumutbarkeit gem. § 121 SGB III
3.3 Ausnahmeregelung
3.4 Sanktionierung gem. § 144 SGB III
3.5 Konzessionsbereitschaft der Arbeitslosen

4. „Zumutbarkeit“ im Sinne des SGB II
4.1 Grundprinzipien der Hilfebedürftigkeit
4.2 Zumutbarkeit gem. § 10 SGB II
4.3 Ausnahmeregelung
4.4 Sanktionierung gem. § 31 SGB II
4.5 Konzessionsbereitschaft der Hilfebedürftigen

5. Zusammenfassung der Ergebnisse und Interpretation

6. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Ende der 90er Jahre begann die Regierung mit dem neu gefassten und am 1.1.1998 in Kraft getretenen SGB III[1], die Umstellung vom aktiven Wohlfahrtsstaat (welfare) zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik (workfare) gesetzlich in der AV zu generieren.

In diesem Zusammenhang wurde nicht nur die besondere Verantwortung der AG für Beschäftigungsmöglichkeiten betont, sondern erstmals die Eigenverantwortlichkeit der beruflichen Entwicklung der AN sowie der Arbeitslosen im § 2 aufgenommen. Gesetzlich normiert und konkretisiert wurde die so genannte Eigenverantwortung mit dem Begriff der „Zumutbarkeit“ in Bezug auf die Arbeitsaufnahme im § 121, an die eine Reihe von Sanktionen gem. § 144 bei Verletzung angeknüpft wurden.[2]

Aber nicht nur in der beitragsfinanzierten SV des SGB III fand eine Änderung in Bezug auf die Zumutbarkeit von Arbeit statt. Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen SGB II (Hartz IV) wurde nicht nur die Zusammenlegung von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe als einheitliches sozialpolitisches Instrument reformiert, sondern ebenfalls ein deutliches Zeichen mit dem neuen Slogan „Fordern und Fördern“ gesetzt.

Unter Berücksichtigung des neuen Leitbildes im SGB II ist die Zumutbarkeit dem Begriff des Forderns zuzuordnen und wird im §10 SGB II geregelt. Auch hier hat der Gesetzgeber eine Regelung entworfen, die zwar unter Berücksichtigung des individuellen Falles und mit den zulässigen Ausnahmen abzuwägen ist, jedoch einen eindeutigen Sanktionscharakter aufweist, gem. § 31 SGB II.

In der vorliegenden Hausarbeit werden die Zumutbarkeitsregeln des SGB III und SGB II analysiert und unter den folgenden Fragestellungen betrachtet.

1. Wie stellt sich die Zumutbarkeit in beiden Sozialgesetzbüchern dar?
2. Wie sieht die Umsetzung in Bezug auf die praktische Anwendung aus?
3. Welche Konflikte ergeben sich daraus?

In einem abschließenden Fazit werden wichtige Erkenntnisse noch einmal zusammengefasst und kritisch beleuchtet nach dem Motto: Zumutbar oder Zumutung?

2. Allgemeine Definition „Zumutbarkeit“

Zumutbarkeit , Recht: „Angemessenheit einer Anforderung an ein bestimmtes Verhalten. Ist ein Handeln oder Hinnehmen (Dulden) nicht zumutbar, kann (…) arbeitsrechtlich eine Rechtsverpflichtung entfallen. Die Zumutbarkeit gilt für viele Rechtsverhältnisse und Tatbestände, z. B. (…) im Arbeitsrecht bei bestimmten Kündigungen, bei der Vermittlung Arbeitsloser auf bestimmte Stellen (Zumutbarkeit für Art und Ort der angebotenen Arbeit, § 121 SGB III)“[3].

Der Begriff der Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Charakteristisch für einen unbestimmten Rechtsbegriff ist dessen weitgehend undeutlicher oder unscharfer Inhalt.[4] Er bezeichnet ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, durch dessen Auslegung er weitestgehend abgegrenzt wird, wie bspw. im § 121 sowie und §10 im SGB II. Diese Begriffsbestimmung ist abhängig von den individuellen Interessen der Rechtsträger.[5] Zusätzlich können auch Gerichtsentscheidungen unklare Begriffsauslegungen des unbestimmten Rechtsbegriffes im individuellen Einzelfall präzisieren.

Zumutbarkeit gilt weiterhin im Rahmen der Begriffsbestimmung im SGB als objektiver Rechtsbegriff, da der Sinngehalt sich erst im Rahmen einer normativen Ordnung in Form eines Gesetzes erschließt.[6]

3. „Zumutbarkeit“ im Sinne des SGB III

3.1 Grundprinzipien der Arbeitslosigkeit

Ein wichtiger Grundsatz aller Bereiche im Sozialversicherungsrecht ist die Versicherungspflicht. In der AV werden nach §§ 25, 26 alle Personen aufgeführt, die Mitglieder und somit schutzbedürftig und pflichtversichert sind. Da Leistungen aus dem Arbeitsförderrecht beitragsfinanziert sind, besteht für die Versichertengemeinschaft das Gebot der Äquivalenz.[7] Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung und wird vorrangig vom Solidaritätsgedanken getragen, da der eingezahlte Beitrag und die Leistung nicht in einem versicherungsmathematischen Gleichgewicht stehen und Beitragszahler für derzeit Arbeitslose aufkommen. Beim Beitragsprinzip gilt eine paritätische Mittelaufbringung[8] für AN und AG, sowie eine solidarische Beitragsbemessung nach einem gesetzlich normierten Prozentsatz gem. § 341 Abs. 2 i.V.m. § 346 Abs. 1 Satz 1 vom Arbeitsentgelt. Mit dieser Regelung wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt.

Um dem Versicherungsfall (Arbeitslosigkeit) vorzubeugen, werden im §§ 1 ff. jedoch weitere Grundsätze geregelt. Im § 2 sind bspw. die Verantwortlichkeit der AN sowie AG gem. § 2 Abs. 2-5 und präventive Leistungen und Maßnahmen der Arbeitsförderung gem. § 2 Abs. 1 verankert worden. Des Weiteren fordert das Gesetz zu einer frühzeitigen Arbeitssuche gem. § 37b auf, die den AN verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der AA zu melden. Andernfalls droht ihm eine Sperrzeit und damit ein Ruhen des Arbeitslosengeldes, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. Wichtig ist ebenfalls das Vorrangprinzip i.S.v. §§ 4,5, indem Vermittlung und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Priorität vor den Leistungen des Entgeltersatzes haben.

Die Regelvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes sind in den §§ 117-124a normiert. Als Anspruchsvoraussetzung sei der § 118 Abs. 1 erwähnt, indem ein AN arbeitslos sein, sich bei der BA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben muss. Außerdem ist Arbeitslos nach § 119 Abs. 1, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und darüber hinaus alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber lässt jedoch eine individuelle Ausgestaltung der Vermittlungsbemühungen zu. So ist im § 119 Abs. 5 Nr. 1 lediglich geregelt, dass der Arbeitslose eine zumutbare, versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende, arbeitsmarktübliche Arbeitnehmertätigkeit suchen muss. Die Zumutbarkeit richtet sich gem. § 121 vor allem nach dem letzten Entgelt des Versicherten.

3.2 Zumutbarkeit gem. § 121 SGB III

Seit 1979 gibt es eine erste Regelung zur Zumutbarkeit in Form einer Anordnung. Maßgeblich und rechtsverbindlich trat sie jedoch erst in einer neuen Form am 15.04.1982 in Kraft und existierte bis zur Einordnung ins SGB III im Jahr 1998. Ein Blick auf die gesetzliche Entwicklung zeigt, dass in den zurückliegenden Jahren die Anforderungen an die Zumutbarkeit kontinuierlich verschärft wurden, was sich vor allem in der Eigenschaft der Eigenverpflichtungen, der Beweislast und der Sanktionen niederschlägt.

[...]


[1] Alle nachfolgenden §§ sind solche des SGB III. §§ aus anderen Gesetzen werden als solche gekennzeichnet.

[2] Vgl. Sell, St., Entwicklung und Reform des Arbeitsförderungsgesetzes als Anpassung des Soziarechts an flexible Erwerbsformen? Zur Zumutbarkeit von Arbeit und Eigenverantwortung von Arbeitnehmern, S. 532-533

[3] Meyers Lexikon, www.lexikon.meyers.de, (Abruf 20.02.2008)

[4] http://www.lexexakt.de/glossar/unbestimmterrechtsbegriff.php (Abruf 20.02.2008)

[5] Ackermann, Zumutbare Arbeit nach SGB III und dem BSHG, S. 25

[6] http://www.lexexakt.de/glossar/unbestimmterrechtsbegriff.php (Abruf 20.02.2008)

[7] Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 873

[8] Stolzenberg, K. (2008), Einführung in die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung, Folie 5

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Analytischer Vergleich der Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
Hochschule
Hochschule der Bundesagentur für Arbeit - Mannheim/Schwerin
Veranstaltung
Recht der sozialen Sicherung
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V116292
ISBN (eBook)
9783640178124
ISBN (Buch)
9783640178223
Dateigröße
458 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Analytischer, Vergleich, Zumutbarkeitsregeln, Arbeitslosengeld, Recht, Sicherung
Arbeit zitieren
Beate Pudack (Autor:in), 2008, Analytischer Vergleich der Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116292

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