Rechnungslegung nach IAS/IFRS. Latente Steuern, Vorräte und Jahresabschlusspositionen


Hausarbeit, 2020

31 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Ansatz und Bewertung von latenten Steuern nach IAS/IFRS
1.1 Definition der latenten Steuern und deren Problematik
1.2 Ansatz latenter Steuern
1.3 Arten von Differenzen
1.4 Konzepte zur Ermittlung von latenten Steuern

2 Ansatz und Bewertung des Vorratsvermögen nach IAS/IFRS
2.1 Die Rolle des Vorratsvermögens und dessen Definition
2.2 Vorratsvermögen nach IAS/IFRS
2.2.1 Definition und Ansatz von Vorratsvermögen nach IAS/IFRS
2.2.2 Bewertung des Vorratsvermögens nach IAS/IFRS

3 Jahresabschluss nach IFRS
3.1 Zweck, Bestandteile und Anforderungen des IFRS-Jahresabschlusses
3.2 Jahresabschlusspositionen nach IFRS
3.2.1 Vermögenswerte
3.2.2 Schulden
3.2.3 Eigenkapital
3.2.4 Erträge und Aufwendungen
3.3 Bewertungsmethoden von IFRS-Jahresabschlusspositionen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Zusammenhang zw. der steuerlichen Gewinnermittlung und dem IFRS-Steuerausweis bzgl. den tatsächlichen Steuern

Abbildung 2 - Aktive und Passive latente Steuern nach IAS 12

Abbildung 3 - Steuerbilanzierung nach IAS 12

Abbildung 4 - Latente Steuern auf einen immateriellen Vermögensgegenstand Ende 2020

Abbildung 5 - Latente Steuern auf einen immateriellen Vermögensgegenstand Ende 2021

Abbildung 6 - Zu beachtende Kosten bei der Ermittlung der Anschaffungskosten 17 Abbildung 7 - Zu beachtende Kosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten 17 Abbildung 8 - Zu beachtende Kosten bei der Ermittlung von Nettoveräußerungswerten

Abbildung 9 - Vorschlag für das Gliederungsschema der Bilanz nach IFRS

1 Ansatz und Bewertung von latenten Steuern nach IAS/IFRS

1.1 Definition der latenten Steuern und deren Problematik

Grundsätzlich wird zw. laufenden und latenten Steuern unterschieden.1

Laufende Steuern sind Beträge, die durch steuerliche Gewinnermittlungen zu erbringen sind, und die am Ende einer Periode durch Rückstellungen oder über bereits geleistete Vorauszahlungen als Steueraufwand enthalten sind.2 Sie müs­sen im IFRS-Abschluss als Aufwendungen in der GuV erfasst werden.3

Generell bekleidet die Steuerbilanz die Funktion der Zahlungsbemessung, mit dem Fiskus als Adressat. IFRS-Abschlüsse erfüllen in erster Linie eine Informa­tionsfunktion, insbesondere für Investoren. Daher weicht die steuerliche von der Gewinnermittlung nach IFRS ab.4

Die Problematik der Abgrenzung von latenten Steuern ergibt sich, wenn die Steuerschuld (Basis ist hierfür der steuerliche Gewinn) und die fiktive Steuer­schuld (Basis ist hierfür ein nicht durch steuerlichen Bilanzierungsvorschriften ge­prägter IFRS-Gewinn) unterschiedlich sind. Somit stehen die aus dem steuerli­chen Ergebnis ermittelten Ertragssteuerverbindlichkeiten in keinem adäquaten Zusammenhang zum öffentlichen Ergebnis.5

Daher verfolgt die Bilanzierung latenter Steuern das Ziel, diese Unterschiede zu beseitigen und die Steuerwirkungen dem passenden zeitlichen Kontext zuzuord- nen.6

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 - Zusammenhang zw. der steuerlichen Gewinnermittlung und dem IFRS-Steuerausweis bzgl. den tatsächlichen Steuern

(Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an Küting et al. (2003), S. 441)

Die Darstellung zeigt, dass latente Steuern fiktive Steuern sind, die in der be­trachteten Periode keine tatsächlichen Steuerzahlungen als Gegenpart vorwei­sen, wodurch sie künftig zu Mehr- oder Minderzahlungen führen.7

Durch die latente Steuerabgrenzung wird der ausgewiesene Aufwand der Er­tragssteuer in einen nachvollziehbaren Kontext zum IFRS-Ergebnis vor Steuern gesetzt sowie ein Einblick in die Vermögenslage des bilanzierenden Unterneh­mens erleichtert.8

1.2 Ansatz latenter Steuern

Temporäre Unterschiede zw. Steuer- und IFRS-Bilanz können vielseitige Gründe haben und sich aus Wertunterschieden sowohl der Vermögenswerte als auch der Schulden ergeben.9

Diese Differenzen lassen sich danach unterscheiden, ob sie zukünftig zu einer Steuerbelastung (IAS 12.15-23) oder Steuerentlastung (sog. abzugsfähige temporäre Differenz nach IAS 12.24-33) führen. In beiden Fällen besteht aller­dings eine generelle Ansatzplicht der latenten Steuern in der IFRS-Bilanz.10

Allerdings ist die Voraussetzung für eine Aktivierung, dass der latente Steueran­spruch zukünftig wahrscheinlich zu einer Zahlung führt, was wiederum zukünftige positive steuerliche Ergebnisse erforderlich macht.11

Hiernach sind nicht angesetzte aktive latente Steuern in den Folgejahren auf ihre Aktivierbarkeit zu prüfen (IAS 12.37). Es gibt aber auch gem. IAS 12.15 und 12.21 ff. Ausnahmen.12

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - Aktive und Passive latente Steuern nach IAS 12 (Quelle: Althoff (2012), S. 258)

Für die praktische Untermauerung dient folgendes Beispiel anhand aktiver la­tenter Steuern.13

2019 wird ein negatives Einkommen von 400.000 € erzielt. Da es zum Abschluss­stichtag 2019 wahrscheinlich ist, dass künftig steuerliche Gewinne erwirtschaftet werden, sind im IFRS-Abschluss aktive latente Steuern zu bilden. Nach HGB soll kein Überschuss an aktiven latenten Steuern angesetzt werden. Dieser Über­schuss ist hier gegeben, so dass die steuerlichen Verluste 2020 nicht aktiviert werden.

2020 wird ein negativ zu versteuerndes Einkommen von 3.500 € erzielt und es wird auch nicht mehr damit gerechnet, dass in naher Zukunft die Verlustvorträge genutzt werden können.

Daher werden Ende 2020 120.000 € (400.000 € * 30 %) an aktiven latenten Steu­ern nach IFRS für die steuerlichen Verlustvorträge beachtet. Wonach das Ergeb­nis nach IFRS für 2020 um 120.000 € höher aus als nach HGB, da durch die Wahlrechtsausübung keine Auswirkung hat.

Zum 31.12.2020: Aktive latent Steuern (120.000 €) an latenter Steuerer­trag (120.000 €)

Für die in 2020 gebildeten aktiven latenten Steuern ist 2012 nach IFRS eine Wert­minderung vorgesehen ,da die steuerlichen Verlustvorträge in naher Zukunft wahrscheinlich nicht in Anspruch genommen werden können. Darum ist das IFRS-Ergebnis um 120.000 € niedriger als nach HGB.

+ Zum 31.12.2021: Latenter Steueraufwand (120.000 €) an aktive latente Steuern (120.000 €)

1.3 Arten von Differenzen

Wie in Teilen schon angeklungen, gibt es verschiedene Arten von Differenzen, die entsprechende Folgewirkungen haben.

So führen nur solche Differenzen zw. IFRS- und Steuerbilanz zu latenten Steu­ern, die sich im Zeitablauf wieder ausgleichen (sog. temporäre Kosten nach IAS 12.5).14

Differenzen zw. IFRS-Bilanz und Steuerbilanz die sich nie wieder ausgleichen, ziehen als sog. zeitlich unbegrenzte Differenzen in den Folgejahren keine Steu­ereffekte nach sich. Dafür sind somit in ihrem Entstehungsjahr auch keine laten­ten Steuern zu bilden. Ein Beispiel wäre dafür nach IFRS die zu berücksichtigen­den Aufwendungen.15

Dagegen führen sowohl die zeitlich begrenzten und die sog. quasi-zeitlich be­grenzten Differenzen zu latenten Steuern. Letztere haben noch keinen festgeleg­ten Zeitpunkt des Ausgleichs, wonach die Differenz sich erst durch künftige Ent­scheidungen oder durch Liquidation ausgleicht.16

Zeitgleich begrenzten Differenzen gleichen sich in absehbarer Zeit durch die Bi­lanzierungsmethoden aus. So verringert sich im kommenden Beispiel des nach IFRS aktivierten immateriellen Vermögenswertes die Differenz zur Steuerbilanz durch nach IFRS vorzunehmende planmäßige Abschreibungen oder Wertminde- rungen.17

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 - Steuerbilanzierung nach IAS 12

(Quelle: Althoff (2012), S. 256)

Beispiel für zeitlich begrenzte Differenzen:18

Gegeben ist ein Einkommen von 2000 €, selbsterstellte immaterielle Vermögens­gegenstände von 400 €, eine Nutzungsdauer vor zwei Jahren und ein Steuersatz von 30%. Außerdem liegen steuerlich abziehbare Betriebsausgaben vor.

Als Ausgangspunkt dienen bei der Gegenüberstellung von IFRS und Steuerrecht daher die 2000 €. Von diesen werden im Steuerrecht die kompletten immateriel­len Gegenstände (400 €) abgezogen, wogegen im IFRS aufgrund der linearen Absetzbarkeit 200 € (400 € / 2Jahre) angesetzt werden.

Im nächsten Schritt wird die Differenz zw. beiden Ergebnissen vor Steuer gebildet (1600 € - 1800 € = -200 €), die als Basis für Errechnung des latenten Steuerauf­wands dient. Hieraus ergibt sich ein finanzieller Vorteil in Höhe von 150 €, den man ohne die Berücksichtigung latenter Steuern im IFRS-Abschluss nicht erken­nen kann.

Nach dessen Ermittlung, wird der latente Steueraufwand im Falle des IFRS da­hingehend ermittelt, dass ebendieser mit dem Steuersatz multipliziert wird (-200 € * 30 % = -60 €).

[...]


1 Vgl. Kohs (2014), S. 2.

2 Vgl. Kohs (2014), S. 2.

3 Vgl. Krummet (2011), S. 15.

4 Vgl. Krummet (2011), S. 15.

5 Vgl. Krummet (2011), S. 15.

6 Vgl. Krummet (2011), S. 15; und die dortige Literatur.

7 Vgl. Krummet (2011), S. 16.

8 Vgl. Krummet (2011), S. 16; und die dortige Literatur.

9 Vgl. Althoff (2012), S. 257.

10 Vgl. Althoff (2012), S. 257.

11 Vgl. Althoff (2012), S. 257.

12 Vgl. Althoff (2012), S. 257.

13 Vgl. Kohs (2014), S. 7.

14 Vgl. Althoff (2012), S. 256.

15 Vgl. Althoff (2012), S. 256.

16 Vgl. Althoff (2012), S. 256.

17 Vgl. Althoff (2012), S. 256.

18 Vgl. Marek et al. (2019), 167, 168.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Rechnungslegung nach IAS/IFRS. Latente Steuern, Vorräte und Jahresabschlusspositionen
Hochschule
SRH Fernhochschule
Note
1
Autor
Jahr
2020
Seiten
31
Katalognummer
V1163955
ISBN (eBook)
9783346577177
ISBN (Buch)
9783346577184
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechnungslegung, ias/ifrs, latente, steuern, vorräte, jahresabschlusspositionen
Arbeit zitieren
Moritz Kleforn (Autor:in), 2020, Rechnungslegung nach IAS/IFRS. Latente Steuern, Vorräte und Jahresabschlusspositionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1163955

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